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MKGE 16 Nr. 12

MKGE 16 Nr. 12 — Auditor gegen Militärappellationsgericht 2

Mkg · 2025-09-19 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.

Am 21. Januar 2021 um 22:42 Uhr lenkte Lt A.________, geb. 1993, anlässlich seines Mili- tärdienstes in dienstlicher Verrichtung auf einer genehmigten Dringlichkeitsfahrt das Einsatz- fahrzeug xxx mit Blaulicht und Wechselklanghorn auf der U.________-Strasse/V.________- Strasse in W.________, Fahrtrichtung W.________ Zentrum, mit einer Geschwindigkeit von 70–80 km/h. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h; sie war Lt A.________ bekannt. Beifahrerin war die Gfr B.________ (Privatklägerin). Auf der Höhe der Shell-Tankstelle (U.________-Strasse yyy, W.________) überfuhr Lt A.________ das Rot- licht. Um ca. 22:45 Uhr kollidierte er mit dem von rechts herannahenden Tram Nr. 12 der Verkehrsbetriebe C.________. Mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 18. November 2022 wurde Lt A.________ wegen fahrläs- siger Körperverletzung gemäss Art. 124 Ziff. 1 Abs. 1 MStG, grober Verletzung von Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 und 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 218 Abs. 3 MStG sowie des fahrlässigen Missbrauchs und der Verschleude- rung von Material i.S.v. Art. 73 Ziff. 1 MStG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 140.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Auf die Zivilklage der Privatklägerin trat das Militärgericht 2 nicht ein. Lt A.________ wurde verpflichtet, ihr eine Prozessentschädigung von CHF 9'962.60 (inkl. MWST) zu zahlen. Das Militärgericht 2 hielt fest, dass die Beschlagnahme über das Einsatz- fahrzeug nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben werde. Die Verfahrenskosten wurden Lt A.________ auferlegt. B.

Mit Urteil vom 14. Juni 2024 erklärte das Militärappellationsgericht 2 Lt A.________ der fahr- lässigen Körperverletzung gemäss Art. 124 Ziff. 1 Abs. 1 MStG, der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und der fahrlässigen Ver- schleuderung von Material i.S.v. Art. 73 Ziff. 1bis MStG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Auf die Zivilklage der Privatklägerin trat das Militärappellationsgericht 2 nicht ein. Es hielt fest, dass die Beschlagnahme über das Einsatzfahrzeug nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben werde. Die Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens wurden in der Höhe unverändert wiederum Lt A.________ auferlegt. Die Kosten des Appellationsverfahrens wurden im Umfang von CHF 500.-- Lt A.________ aufer- legt. Im Übrigen (CHF 250.--) wurde festgehalten, dass die Kosten zu Lasten des Bundes gehen. C.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Datum des Poststempels; Eingang unbekannt) meldete der Auditor im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Kassationsbeschwerde an. Mit der Begründung der Kassationsbeschwerde vom 1. Oktober 2024 (Eingang: 2. Oktober 2024) beantragt der Auditor dem Militärkassationsgericht, das Urteil des

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 12 Seite 3 Militärappellationsgerichts 2 vom 14. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückzuweisen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Das Militärkassationsgericht ist unter anderem für die Behandlung von Kassationsbe- schwerden zuständig (Art. 13 MStP). Dieses Rechtsmittel kann gegen Urteile der Militärap- pellationsgerichte erhoben werden (Art. 184 Abs. 1 lit. a MStP). Die fristgerecht angemeldete (Art. 186 Abs. 2 MStP) Kassationsbeschwerde des zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legi- timierten Auditors (Art. 186 Abs. 1 Satz 1 MStP) erweist sich als zulässig.

b) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des materiellen Militärstrafrechts im Sinne von Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP. Der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP betrifft die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts betreffend Schuldpunkt und Sanktionen, wie sie – sowohl betreffend Schuldpunkt wie auch betreffend Sanktionen (Strafe, Nebenstrafe, Massnahmen) – Gegen- stand des vorinstanzlichen Urteils bilden (THEO BOPP, in: Wehrenberg/Martin/Flachs- mann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, 2008, N. 35 zu Art. 185 MStP). Zu den Rechtsfragen, die das Militärkassationsgericht prüft, gehört unter anderem die Strafzumessung (BOPP, a.a.O., N. 38 zu Art. 185 MStP, m.w.H.). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Sachgerichts, ob und in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Militärkassationsgericht greift in die Strafzumessung auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien aus- gegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte entweder ausser Acht gelassen hat oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (MKGE 15 Nr. 9 E. 3.4; MKGE 14 Nr. 33 E. 5.4 m.H.; BOPP, a.a.O., N. 38 zu Art. 185 MStP, m.w.H.).

c) Die Kassationsbeschwerde hat einen Antrag zu enthalten und ist schriftlich zu begründen (Art. 187 Abs. 1 MStP; MKGE 15 Nr. 9 E. 2.1). Es gilt das qualifizierte Rügeprinzip. Die beschwerdeführende Partei muss unter Hinweis auf den geltend gemachten Kassationsgrund genau darlegen, welche Bestimmungen als verletzt angesehen werden und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll (MKGE 16 Nr. 3 E. 1b; MKGE 15 Nr. 9 E. 2.1; MKGE 14 Nr. 27 E. 2; BOPP, a.a.O., N. 11 zu Art. 187–189 MStP). Zwar kennt das Militärkassationsgericht im Gegensatz zum Bundesgericht kein strenges Rü- geprinzip im Sinne von Art. 42 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Dies entbindet die beschwerdeführende Partei indes nicht davon, die Kassationsbeschwerde zu begründen (MKGE 16 Nr. 7 E. 2b). Genügt eine Kassationsbeschwerde den Begründungs- anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (MKGE 15 Nr. 9 E. 2.1 m.H.).

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 12 Seite 4

d) Der Umstand, dass bei Kassationsbeschwerden, die den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP betreffen, das Militärkassationsgericht nicht an die Begründung der Kas- sationsbeschwerde gebunden ist (Art. 189 Abs. 4 MStP), bedeutet nicht, dass eine Begrün- dung entbehrlich wäre (BOPP, a.a.O., N. 13 zu Art. 187–189 MStP). Vielmehr ist die be- schwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Begründungspflicht (E. 1c) gehalten, dem Militär- kassationsgericht aufzuzeigen, inwiefern die vorgenannten Kriterien (E. 1b), die dem Militär- kassationsgericht erlauben, in die vorinstanzliche Strafzumessung einzugreifen, im konkre- ten Einzelfall erfüllt sind (vgl. MKGE 15 Nr. 9 E. 3.5).

e) Im vorliegenden Fall richtet sich die eingereichte Kassationsbeschwerde gegen die vo- rinstanzliche Strafzumessung (vgl. Art. 41 ff. MStG, Art. 100 Ziff. 4 SVG), welche die Be- schwerdeführerin aufgrund der im Vergleich zum erstinstanzlichen Schuldspruch erfolgten Halbierung der Tagessätze von 60 auf 30 (trotz gleichbleibendem Sachverhalt) als «nicht nachvollziehbar» erachtet. Dabei beruft sie sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (zu Art. 100 Ziff. 4 SVG), welches – nach der Darstellung der Beschwerde- führerin – bei weitaus geringeren Geschwindigkeitsübertretungen «sehr viel höhere Strafen (Freiheisstrafen bis zu einem Jahr)» ausgesprochen habe. Die im vorliegenden Fall ausge- sprochenen 30 Tagessätze sind gemäss der Beschwerdeführerin «geradezu grotesk und da- mit willkürlich und völlig unhaltbar». Art. 41 Abs. 2 MStG siehe eine verschuldensangemes- sene Bestrafung vor. Indem die Vorinstanz das hohe Verschulden des Beschwerdegegners nicht angemessen berücksichtige, verletze sie Bundesrecht. Zudem handle die Vorinstanz «rechtswidrig», indem sie Art. 100 Ziff. 4 SVG entgegen der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auslege.

f) Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Kassationsbeschwerde mit den eingehenden Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung nicht begründet auseinander. Damit einher- gehend vermag sie nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen im Rahmen der Strafzumessung (namentlich bei der Würdigung der einzelnen Strafzumes- sungsfaktoren) verletzt haben soll (E. 1b). Der blosse Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, ohne darzulegen, weshalb diese einschlägig bzw. mit dem vorliegenden Fall vergleichbar wäre (E. 2e), genügt den dar- gelegten Begründungsanforderungen nicht. Das Gleiche gilt, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen einer unzulässigen rein appellatorischen Kritik vorbringt, die Reduktion der aus- gesprochenen Strafe durch die Vorinstanz sei «nicht nachvollziehbar», respektive wenn sie kritisiert, dass die verhängte Strafe «geradezu grotesk» bzw. «völlig unhaltbar» sei. Die eingereichte Begründung der Kassationsbeschwerde weist somit – bei Lichte betrach- tet – keinen eigentlichen materiellen Gehalt auf. Indes hat das Militärkassationsgericht im Urteil Nr. 942 vom 22. November 2024 festgehalten, dass die Einreichung einer inhaltsleeren Begründung ausreichend sein kann, um zumindest auf die Kassationsbeschwerde einzutre- ten (MKGE 16 Nr. 7 E. 2b). Unter Beachtung dieser Rechtsprechung wird im vorliegenden Fall auf die eingereichte Kassationsbeschwerde gerade noch eingetreten.

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 12 Seite 5 Angesichts des dem Sachgericht bei der Strafzumessung zustehenden Ermessens (E. 1b) wird das Militärkassationsgericht inskünftig auf Kassationsbeschwerden, die sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung richten, nur dann eintreten, wenn die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil hinreichend aufzeigt, inwiefern die Kriterien erfüllt sind, die dem Militärkassationsgericht erlauben würden, in die vorinstanzliche Strafzumessung einzugreifen.

g) Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 a) Gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG ist der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten wegen Missachtung von Verkehrsregeln oder besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienst- fahrten ist die Missachtung von Verkehrsregeln oder besonderen Anordnungen für den Ver- kehr nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern. b) Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall die erforderliche Sorgfalt zweifels- ohne nicht walten lassen, weshalb gestützt auf Art. 100 Ziff. 4 SVG nur eine Strafmilderung, nicht hingegen eine Strafbefreiung möglich ist. In diesem Punkt gehen das Militärappellati- onsgericht 2 und die Beschwerdeführerin einig. Die Wahrung der Verhältnismässigkeit des Vorgehens und die Beachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt sind daher nicht zu prüfen; sie stellen Voraussetzungen der Strafbefreiung dar. c) Bei der Frage, ob die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum bei der Strafzumessung überschritten hat, kommt auch der übrigen Begründung des angefochtenen Urteils eine we- sentliche Bedeutung zu. Die ausgefällte Strafe muss sich durch die gegebene Begründung rechtfertigen lassen. Entfernt sich das Urteil vom üblichen Strafmass, bedarf es zur Recht- fertigung einer zusätzlichen Begründung; andernfalls ist das Urteil aufzuheben (MKGE 13 Nr. 16 E. 4d m.H.). lnsofern müssen die Erwägungen zur Strafzumessung nachvollziehbar sein und das Strafmass unter dem Gesichtswinkel der angegebenen Gründe als plausibel erscheinen lassen, was insbesondere für den Fall gilt, dass die ausgesprochene Strafe auf- fallend hoch oder milde erscheint (MKGE 14 Nr. 33 E. 5.4; MKGE 13 Nr. 16 E. 4d; MGKE 12 Nr. 20 E. 2). d) Das Militärappellationsgericht 2 hält zur Strafzumessung fest, dass der Beschwerde- gegner keine Vorstrafen aufweise. Sein Verschulden spreche in keinem Fall für ein Strafmass von über 180 Tagessätzen. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe erscheine weder spezial-, noch generalpräventiv geboten. Deshalb sei eine Geldstrafe auszusprechen.

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 12 Seite 6 Hinsichtlich der Festsetzung der Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin durch den Unfall relativ leichte Verletzungen davon- getragen habe, welche jedoch eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen und sich auf die psychische Gesundheit ausgewirkt hätten. Der Beschwerdegegner habe das Fahr- zeug vor der Kollision nach rechts gelenkt, um die Privatklägerin zu schützen. Dabei habe er sich selbst einer erhöhten Gefahr ausgesetzt und ein Schleudertrauma erlitten. Das Tram sei aufgrund der ungünstigen optischen Konstellation mit den beleuchteten Schaufenstern im Hintergrund für die Insassen des Fahrzeugs erst spät erkennbar gewesen. Auch die Trampi- lotin habe das herannahende Blaulichtfahrzeug nicht rechtzeitig bemerkt. Es habe sich um die erste Blaulichtfahrt des Beschwerdegegners gehandelt. Aufgrund der zunächst falschen Kommunikation des Einsatzortes habe er unter zusätzlichem Zeitdruck gestanden. Es sei deshalb von einem leichten Verschulden im unteren Bereich auszugehen, wofür eine Ein- satzstrafe von 40 Tagessätzen angemessen erscheine. Diese Einsatzstrafe sei angemessen zu erhöhen, wobei in Bezug auf die grobe Verkehrsre- gelverletzung zu erwägen sei, dass die konkret angemessene Geschwindigkeit um ein Viel- faches überschritten worden sei. Hierfür sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagess- ätze angemessen. Die Beschädigung militärischen Materials sei noch als leicht zu bewerten, womit die Strafe um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen sei. In Bezug auf Art. 100 Ziff. 4 SVG hält das Militärappellationsgericht 2 Folgendes fest: Der Beschwerdegegner habe aufgrund der Meldung der Einsatzzentrale annehmen dürfen, dass für die in die Schlägerei verwickelten Personen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Zu Recht sei er davon ausgegangen, dass Betäubungsmittel im Spiel seien und sich Waffen in greifbarer Nähe befinden würden, deshalb auch eine Eskalation zu befürchten gewesen sei. Das Ziel, Leib und Leben zu schützen und hierfür möglichst rasch an den Ein- satzort zu gelangen, habe den Beschwerdegegner dazu bewogen, seine Geschwindigkeit nicht den konkreten Verhältnissen anzupassen. Das Militärappellationsgericht 2 erwägt wei- ter, die Möglichkeit der Strafmilderung nach Art. 100 Ziff. 4 SVG trage dem Umstand Rech- nung, dass sich der Fahrzeugführer während einer Blaulichtfahrt regelmässig in einem Inte- ressenkonflikt befinde, der seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtige. Diese Umstände führ- ten zu einer Reduktion um 30 Tagessätze. Zu berücksichtigen seien bei der Festsetzung der Strafe sodann die schwierigen persönli- chen Umstände in der Jugendzeit sowie der Einsatz des Beschwerdegegners, sich selbst weiterzuentwickeln und sowohl zivil als auch militärisch Verantwortung zu übernehmen. Ebenso sei die durchaus gute militärische Führung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Er habe sich im Strafverfahren stets kooperativ gezeigt (obschon er ein grobfahrlässiges Verhalten in Abrede gestellt habe) und habe die Folgen seines Verhaltens nicht bagatellisiert. Diese Umstände würden eine Reduktion um weitere 10 Tagessätze rechtfertigen. Im Ergebnis sei eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen. Aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners legte das Militärappellationsgericht 2 so- dann die Tagessätzhöhe fest.

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 12 Seite 7 e) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die ausgefällte Strafe im Vergleich zur üblichen Rechtsprechung zu Art. 100 Ziff. 4 SVG auffallend milde, weshalb sie in Bezug zu Urteilen des Bundesgerichts zu dieser Bestimmung zu stellen sei. Dabei ist zu beachten, dass Art. 100 Ziff. 4 SVG per 1. August 2016 neu gefasst worden ist (HANS GIGER, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 100 SVG, m.w.H. auf die Gründe dieser Neuordnung, namentlich die ausführlichere Beschreibung und die Absicht, die bishe- rige Rechtslage etwas eingehender und präziser zu umschreiben). Urteile des Bundesge- richts, die sich auf die alte Fassung dieser Bestimmung beziehen, können daher nur bedingt beigezogen werden. Festzuhalten ist, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte bundesgerichtliche Recht- sprechung mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist: Im Urteil 6B_1102/2016 vom 12. Dezember 2017 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, in welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich mehr als im vorliegenden Fall überschritten wurde (innerorts 132 km/h statt 50 km/h) und eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 3 SVG erfolgte. Auch im Urteil 6B_1224/2019 vom 24. Januar 2020 wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit deut- lich mehr als im vorliegenden Fall überschritten (innerorts 126 km/h statt 50 km/h), wobei der Täter nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG verurteil wurde. Soweit die Beschwerdeführerin vor- bringt, dass das Bundesgericht für weitaus geringere Geschwindigkeitsübertretungen «sehr viel höhere Strafen (Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr)» verhängt habe, dann geht ihre Kritik an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass vorliegend keine eigenständige Strafe für die (grobe) Verkehrsregelverletzung ausgefällt worden ist. Vielmehr hat die Vo- rinstanz die Geschwindigkeitsüberschreitung – nach der Festlegung der Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung – bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Aspera- tionsprinzips (Art. 43 Abs. 1 MStG) berücksichtigt. Andere Urteile des Bundesgerichts betreffen bisweilen eine andere Dienstkategorie (z.B. Fahrt eines Tierarztes wegen einer Kuh, deren Euter entzündet war, bei der die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h überschritten wurde [BGer 6B_7/2010, Urteil vom 16. März 2010]; für einen weiteren Tierfall vgl. BGE 116 IV 364) oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit war bei ausgeschalteter Sirene um 30 km/h bzw. 42 km/h überschrit- ten worden (BGer 6B_1161/2018, Urteil vom 17. Januar 2019). Solche Fälle sind mit dem vorliegenden ebenfalls nicht vergleichbar. In einem älteren Fall, in dem es ebenfalls um das Überfahren eines Rotlichts ging, allerdings mit einer seitens des Täters geschätzten Ge- schwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h, kam es zur Strafbefreiung, obwohl der Täter die Geschwindigkeit beim Überfahren des Rotlichts nicht reduziert hatte (BGer 6S.162/2003, Ur- teil vom 4. August 2009). In einem weiteren Fall kam es aufgrund des Überfahrens eines Rotlichts zum Tod eines Motorradfahrers, obwohl die Geschwindigkeit des Ambulanzfahr- zeugs 19 km/h betragen hatte. Die Lenkerin des Ambulanzfahrzeugs wurde zu einer beding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.-- verurteilt (BGer 6B_738/2012, Urteil vom

18. Juli 2013). Auch diese Fälle sind mit dem vorliegenden Fall aus unterschiedlichen Grün- den nicht vergleichbar. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich damit nicht, dass die im vorliegenden Fall ausgesprochene Strafe als auffallend hoch oder milde zu be- trachten ist.

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 12 Seite 8 f) Die eingehenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung sind nachvollzieh- bar und berücksichtigen die üblichen Kriterien. Es ist weder rechtsgenüglich dargetan (E. 1f) noch ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen im Rahmen der Strafzumessung verletzt haben soll.

E. 3 a) Nach dem Gesagten ist die Kassationsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten des Bun- des (ANDRÉ W. MOSER, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kom- mentar zum Militärstrafprozess, 2008, N. 16 zu Art. 193 MStP, m.w.H.).

b) Die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger bildet nicht Bestandteil des vorliegenden Urteils. Der Rechtsvertreter wird mittels separater Verfügung des Gerichtspräsidenten gesondert entschädigt (vgl. MO- SER, a.a.O., N. 24 zu Art. 193 MStP).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Militärkassationsgericht Tribunal militaire de cassation Tribunale militare di cassazione Tribunal militar da cassaziun 12 Art. 185 Abs. 1 lit. d, 187 Abs. 1 MStP, Art. 41 ff. MStG, Art. 100 Ziff. 4 SVG; Rügeprinzip, Strafzumessung (Kassationsbeschwerde des Auditors) Richtet sich die Kassationsbeschwerde gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, tritt das Militärkassationsgericht nur dann darauf ein, wenn die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil hinreichend aufzeigt, inwiefern im konkreten Fall die Kriterien erfüllt sind, die es ihm erlauben, in die vorinstanzliche Strafzumessung einzugreifen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1). Im vorliegenden Fall ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen im Rahmen der Strafzumessung verletzt hat (E. 2). Art. 185 al. 1 let. d, 187 al. 1 PPM, art. 41 ss CPM, art. 100 ch. 4 LCR; principe d'allégation qualifié, fixation de la peine (pourvoi en cassation par l'Auditeur) Si le pourvoi en cassation porte sur la fixation de la peine prononcée par l’autorité précédente, le Tribunal militaire de cassation n’entre en matière que si la partie recourante montre de manière suffisante, en se référant au jugement attaqué, dans quelle mesure les critères lui permettant d’intervenir dans la fixation de la peine prononcée sont remplis dans le cas concret (précision de la jurisprudence ; consid. 1). Dans le cas présent, il n’est pas démontré de manière juridiquement suffisante, ni évident, que l’autorité précédente aurait abusé de son pouvoir d’appréciation dans le cadre de la fixation de la peine (consid. 2). Art. 185 cpv. 1 lett. d, 187 cpv. 1 PPM, art. 41 ss. CPM, art. 100 n. 4 LC Str; principio dell'allegazione, commisurazione della pena (ricorso per cassazione dell'Uditore) Nella misura in cui il ricorso per cassazione è rivolto contro la commisurazione della pena svolta dall’autorità inferiore, il Tribunale militare di cassazione entra nel merito dello stesso soltanto quando la parte ricorrente, facendo riferimento alla sentenza impugnata, dimostra in maniera sufficiente perché nel caso concreto sono adempiuti i presupposti che permettono di distanziarsi dalla commisurazione della pena svolta dall’autorità inferiore (precisazione della giurisprudenza; consid. 1). Nel caso di specie, una violazione del potere di apprezzamento dell’autorità inferiore nell’ambito della commisurazione della pena non è dimostrata e neppure ravvisabile (consid. 2).

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 12 Seite 2 Sachverhalt: A.

Am 21. Januar 2021 um 22:42 Uhr lenkte Lt A.________, geb. 1993, anlässlich seines Mili- tärdienstes in dienstlicher Verrichtung auf einer genehmigten Dringlichkeitsfahrt das Einsatz- fahrzeug xxx mit Blaulicht und Wechselklanghorn auf der U.________-Strasse/V.________- Strasse in W.________, Fahrtrichtung W.________ Zentrum, mit einer Geschwindigkeit von 70–80 km/h. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h; sie war Lt A.________ bekannt. Beifahrerin war die Gfr B.________ (Privatklägerin). Auf der Höhe der Shell-Tankstelle (U.________-Strasse yyy, W.________) überfuhr Lt A.________ das Rot- licht. Um ca. 22:45 Uhr kollidierte er mit dem von rechts herannahenden Tram Nr. 12 der Verkehrsbetriebe C.________. Mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 18. November 2022 wurde Lt A.________ wegen fahrläs- siger Körperverletzung gemäss Art. 124 Ziff. 1 Abs. 1 MStG, grober Verletzung von Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 und 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 218 Abs. 3 MStG sowie des fahrlässigen Missbrauchs und der Verschleude- rung von Material i.S.v. Art. 73 Ziff. 1 MStG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 140.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Auf die Zivilklage der Privatklägerin trat das Militärgericht 2 nicht ein. Lt A.________ wurde verpflichtet, ihr eine Prozessentschädigung von CHF 9'962.60 (inkl. MWST) zu zahlen. Das Militärgericht 2 hielt fest, dass die Beschlagnahme über das Einsatz- fahrzeug nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben werde. Die Verfahrenskosten wurden Lt A.________ auferlegt. B.

Mit Urteil vom 14. Juni 2024 erklärte das Militärappellationsgericht 2 Lt A.________ der fahr- lässigen Körperverletzung gemäss Art. 124 Ziff. 1 Abs. 1 MStG, der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und der fahrlässigen Ver- schleuderung von Material i.S.v. Art. 73 Ziff. 1bis MStG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Auf die Zivilklage der Privatklägerin trat das Militärappellationsgericht 2 nicht ein. Es hielt fest, dass die Beschlagnahme über das Einsatzfahrzeug nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben werde. Die Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens wurden in der Höhe unverändert wiederum Lt A.________ auferlegt. Die Kosten des Appellationsverfahrens wurden im Umfang von CHF 500.-- Lt A.________ aufer- legt. Im Übrigen (CHF 250.--) wurde festgehalten, dass die Kosten zu Lasten des Bundes gehen. C.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Datum des Poststempels; Eingang unbekannt) meldete der Auditor im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Kassationsbeschwerde an. Mit der Begründung der Kassationsbeschwerde vom 1. Oktober 2024 (Eingang: 2. Oktober 2024) beantragt der Auditor dem Militärkassationsgericht, das Urteil des

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 12 Seite 3 Militärappellationsgerichts 2 vom 14. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückzuweisen. Erwägungen: 1.

a) Das Militärkassationsgericht ist unter anderem für die Behandlung von Kassationsbe- schwerden zuständig (Art. 13 MStP). Dieses Rechtsmittel kann gegen Urteile der Militärap- pellationsgerichte erhoben werden (Art. 184 Abs. 1 lit. a MStP). Die fristgerecht angemeldete (Art. 186 Abs. 2 MStP) Kassationsbeschwerde des zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legi- timierten Auditors (Art. 186 Abs. 1 Satz 1 MStP) erweist sich als zulässig.

b) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des materiellen Militärstrafrechts im Sinne von Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP. Der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP betrifft die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts betreffend Schuldpunkt und Sanktionen, wie sie – sowohl betreffend Schuldpunkt wie auch betreffend Sanktionen (Strafe, Nebenstrafe, Massnahmen) – Gegen- stand des vorinstanzlichen Urteils bilden (THEO BOPP, in: Wehrenberg/Martin/Flachs- mann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, 2008, N. 35 zu Art. 185 MStP). Zu den Rechtsfragen, die das Militärkassationsgericht prüft, gehört unter anderem die Strafzumessung (BOPP, a.a.O., N. 38 zu Art. 185 MStP, m.w.H.). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Sachgerichts, ob und in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Militärkassationsgericht greift in die Strafzumessung auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien aus- gegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte entweder ausser Acht gelassen hat oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (MKGE 15 Nr. 9 E. 3.4; MKGE 14 Nr. 33 E. 5.4 m.H.; BOPP, a.a.O., N. 38 zu Art. 185 MStP, m.w.H.).

c) Die Kassationsbeschwerde hat einen Antrag zu enthalten und ist schriftlich zu begründen (Art. 187 Abs. 1 MStP; MKGE 15 Nr. 9 E. 2.1). Es gilt das qualifizierte Rügeprinzip. Die beschwerdeführende Partei muss unter Hinweis auf den geltend gemachten Kassationsgrund genau darlegen, welche Bestimmungen als verletzt angesehen werden und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll (MKGE 16 Nr. 3 E. 1b; MKGE 15 Nr. 9 E. 2.1; MKGE 14 Nr. 27 E. 2; BOPP, a.a.O., N. 11 zu Art. 187–189 MStP). Zwar kennt das Militärkassationsgericht im Gegensatz zum Bundesgericht kein strenges Rü- geprinzip im Sinne von Art. 42 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Dies entbindet die beschwerdeführende Partei indes nicht davon, die Kassationsbeschwerde zu begründen (MKGE 16 Nr. 7 E. 2b). Genügt eine Kassationsbeschwerde den Begründungs- anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (MKGE 15 Nr. 9 E. 2.1 m.H.).

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d) Der Umstand, dass bei Kassationsbeschwerden, die den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP betreffen, das Militärkassationsgericht nicht an die Begründung der Kas- sationsbeschwerde gebunden ist (Art. 189 Abs. 4 MStP), bedeutet nicht, dass eine Begrün- dung entbehrlich wäre (BOPP, a.a.O., N. 13 zu Art. 187–189 MStP). Vielmehr ist die be- schwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Begründungspflicht (E. 1c) gehalten, dem Militär- kassationsgericht aufzuzeigen, inwiefern die vorgenannten Kriterien (E. 1b), die dem Militär- kassationsgericht erlauben, in die vorinstanzliche Strafzumessung einzugreifen, im konkre- ten Einzelfall erfüllt sind (vgl. MKGE 15 Nr. 9 E. 3.5).

e) Im vorliegenden Fall richtet sich die eingereichte Kassationsbeschwerde gegen die vo- rinstanzliche Strafzumessung (vgl. Art. 41 ff. MStG, Art. 100 Ziff. 4 SVG), welche die Be- schwerdeführerin aufgrund der im Vergleich zum erstinstanzlichen Schuldspruch erfolgten Halbierung der Tagessätze von 60 auf 30 (trotz gleichbleibendem Sachverhalt) als «nicht nachvollziehbar» erachtet. Dabei beruft sie sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (zu Art. 100 Ziff. 4 SVG), welches – nach der Darstellung der Beschwerde- führerin – bei weitaus geringeren Geschwindigkeitsübertretungen «sehr viel höhere Strafen (Freiheisstrafen bis zu einem Jahr)» ausgesprochen habe. Die im vorliegenden Fall ausge- sprochenen 30 Tagessätze sind gemäss der Beschwerdeführerin «geradezu grotesk und da- mit willkürlich und völlig unhaltbar». Art. 41 Abs. 2 MStG siehe eine verschuldensangemes- sene Bestrafung vor. Indem die Vorinstanz das hohe Verschulden des Beschwerdegegners nicht angemessen berücksichtige, verletze sie Bundesrecht. Zudem handle die Vorinstanz «rechtswidrig», indem sie Art. 100 Ziff. 4 SVG entgegen der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auslege.

f) Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Kassationsbeschwerde mit den eingehenden Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung nicht begründet auseinander. Damit einher- gehend vermag sie nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen im Rahmen der Strafzumessung (namentlich bei der Würdigung der einzelnen Strafzumes- sungsfaktoren) verletzt haben soll (E. 1b). Der blosse Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, ohne darzulegen, weshalb diese einschlägig bzw. mit dem vorliegenden Fall vergleichbar wäre (E. 2e), genügt den dar- gelegten Begründungsanforderungen nicht. Das Gleiche gilt, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen einer unzulässigen rein appellatorischen Kritik vorbringt, die Reduktion der aus- gesprochenen Strafe durch die Vorinstanz sei «nicht nachvollziehbar», respektive wenn sie kritisiert, dass die verhängte Strafe «geradezu grotesk» bzw. «völlig unhaltbar» sei. Die eingereichte Begründung der Kassationsbeschwerde weist somit – bei Lichte betrach- tet – keinen eigentlichen materiellen Gehalt auf. Indes hat das Militärkassationsgericht im Urteil Nr. 942 vom 22. November 2024 festgehalten, dass die Einreichung einer inhaltsleeren Begründung ausreichend sein kann, um zumindest auf die Kassationsbeschwerde einzutre- ten (MKGE 16 Nr. 7 E. 2b). Unter Beachtung dieser Rechtsprechung wird im vorliegenden Fall auf die eingereichte Kassationsbeschwerde gerade noch eingetreten.

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 12 Seite 5 Angesichts des dem Sachgericht bei der Strafzumessung zustehenden Ermessens (E. 1b) wird das Militärkassationsgericht inskünftig auf Kassationsbeschwerden, die sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung richten, nur dann eintreten, wenn die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil hinreichend aufzeigt, inwiefern die Kriterien erfüllt sind, die dem Militärkassationsgericht erlauben würden, in die vorinstanzliche Strafzumessung einzugreifen.

g) Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.

a) Gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG ist der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten wegen Missachtung von Verkehrsregeln oder besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienst- fahrten ist die Missachtung von Verkehrsregeln oder besonderen Anordnungen für den Ver- kehr nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern. b) Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall die erforderliche Sorgfalt zweifels- ohne nicht walten lassen, weshalb gestützt auf Art. 100 Ziff. 4 SVG nur eine Strafmilderung, nicht hingegen eine Strafbefreiung möglich ist. In diesem Punkt gehen das Militärappellati- onsgericht 2 und die Beschwerdeführerin einig. Die Wahrung der Verhältnismässigkeit des Vorgehens und die Beachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt sind daher nicht zu prüfen; sie stellen Voraussetzungen der Strafbefreiung dar. c) Bei der Frage, ob die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum bei der Strafzumessung überschritten hat, kommt auch der übrigen Begründung des angefochtenen Urteils eine we- sentliche Bedeutung zu. Die ausgefällte Strafe muss sich durch die gegebene Begründung rechtfertigen lassen. Entfernt sich das Urteil vom üblichen Strafmass, bedarf es zur Recht- fertigung einer zusätzlichen Begründung; andernfalls ist das Urteil aufzuheben (MKGE 13 Nr. 16 E. 4d m.H.). lnsofern müssen die Erwägungen zur Strafzumessung nachvollziehbar sein und das Strafmass unter dem Gesichtswinkel der angegebenen Gründe als plausibel erscheinen lassen, was insbesondere für den Fall gilt, dass die ausgesprochene Strafe auf- fallend hoch oder milde erscheint (MKGE 14 Nr. 33 E. 5.4; MKGE 13 Nr. 16 E. 4d; MGKE 12 Nr. 20 E. 2). d) Das Militärappellationsgericht 2 hält zur Strafzumessung fest, dass der Beschwerde- gegner keine Vorstrafen aufweise. Sein Verschulden spreche in keinem Fall für ein Strafmass von über 180 Tagessätzen. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe erscheine weder spezial-, noch generalpräventiv geboten. Deshalb sei eine Geldstrafe auszusprechen.

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 12 Seite 6 Hinsichtlich der Festsetzung der Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin durch den Unfall relativ leichte Verletzungen davon- getragen habe, welche jedoch eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen und sich auf die psychische Gesundheit ausgewirkt hätten. Der Beschwerdegegner habe das Fahr- zeug vor der Kollision nach rechts gelenkt, um die Privatklägerin zu schützen. Dabei habe er sich selbst einer erhöhten Gefahr ausgesetzt und ein Schleudertrauma erlitten. Das Tram sei aufgrund der ungünstigen optischen Konstellation mit den beleuchteten Schaufenstern im Hintergrund für die Insassen des Fahrzeugs erst spät erkennbar gewesen. Auch die Trampi- lotin habe das herannahende Blaulichtfahrzeug nicht rechtzeitig bemerkt. Es habe sich um die erste Blaulichtfahrt des Beschwerdegegners gehandelt. Aufgrund der zunächst falschen Kommunikation des Einsatzortes habe er unter zusätzlichem Zeitdruck gestanden. Es sei deshalb von einem leichten Verschulden im unteren Bereich auszugehen, wofür eine Ein- satzstrafe von 40 Tagessätzen angemessen erscheine. Diese Einsatzstrafe sei angemessen zu erhöhen, wobei in Bezug auf die grobe Verkehrsre- gelverletzung zu erwägen sei, dass die konkret angemessene Geschwindigkeit um ein Viel- faches überschritten worden sei. Hierfür sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagess- ätze angemessen. Die Beschädigung militärischen Materials sei noch als leicht zu bewerten, womit die Strafe um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen sei. In Bezug auf Art. 100 Ziff. 4 SVG hält das Militärappellationsgericht 2 Folgendes fest: Der Beschwerdegegner habe aufgrund der Meldung der Einsatzzentrale annehmen dürfen, dass für die in die Schlägerei verwickelten Personen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Zu Recht sei er davon ausgegangen, dass Betäubungsmittel im Spiel seien und sich Waffen in greifbarer Nähe befinden würden, deshalb auch eine Eskalation zu befürchten gewesen sei. Das Ziel, Leib und Leben zu schützen und hierfür möglichst rasch an den Ein- satzort zu gelangen, habe den Beschwerdegegner dazu bewogen, seine Geschwindigkeit nicht den konkreten Verhältnissen anzupassen. Das Militärappellationsgericht 2 erwägt wei- ter, die Möglichkeit der Strafmilderung nach Art. 100 Ziff. 4 SVG trage dem Umstand Rech- nung, dass sich der Fahrzeugführer während einer Blaulichtfahrt regelmässig in einem Inte- ressenkonflikt befinde, der seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtige. Diese Umstände führ- ten zu einer Reduktion um 30 Tagessätze. Zu berücksichtigen seien bei der Festsetzung der Strafe sodann die schwierigen persönli- chen Umstände in der Jugendzeit sowie der Einsatz des Beschwerdegegners, sich selbst weiterzuentwickeln und sowohl zivil als auch militärisch Verantwortung zu übernehmen. Ebenso sei die durchaus gute militärische Führung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Er habe sich im Strafverfahren stets kooperativ gezeigt (obschon er ein grobfahrlässiges Verhalten in Abrede gestellt habe) und habe die Folgen seines Verhaltens nicht bagatellisiert. Diese Umstände würden eine Reduktion um weitere 10 Tagessätze rechtfertigen. Im Ergebnis sei eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen. Aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners legte das Militärappellationsgericht 2 so- dann die Tagessätzhöhe fest.

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 12 Seite 7 e) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die ausgefällte Strafe im Vergleich zur üblichen Rechtsprechung zu Art. 100 Ziff. 4 SVG auffallend milde, weshalb sie in Bezug zu Urteilen des Bundesgerichts zu dieser Bestimmung zu stellen sei. Dabei ist zu beachten, dass Art. 100 Ziff. 4 SVG per 1. August 2016 neu gefasst worden ist (HANS GIGER, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 100 SVG, m.w.H. auf die Gründe dieser Neuordnung, namentlich die ausführlichere Beschreibung und die Absicht, die bishe- rige Rechtslage etwas eingehender und präziser zu umschreiben). Urteile des Bundesge- richts, die sich auf die alte Fassung dieser Bestimmung beziehen, können daher nur bedingt beigezogen werden. Festzuhalten ist, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte bundesgerichtliche Recht- sprechung mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist: Im Urteil 6B_1102/2016 vom 12. Dezember 2017 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, in welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich mehr als im vorliegenden Fall überschritten wurde (innerorts 132 km/h statt 50 km/h) und eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 3 SVG erfolgte. Auch im Urteil 6B_1224/2019 vom 24. Januar 2020 wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit deut- lich mehr als im vorliegenden Fall überschritten (innerorts 126 km/h statt 50 km/h), wobei der Täter nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG verurteil wurde. Soweit die Beschwerdeführerin vor- bringt, dass das Bundesgericht für weitaus geringere Geschwindigkeitsübertretungen «sehr viel höhere Strafen (Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr)» verhängt habe, dann geht ihre Kritik an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass vorliegend keine eigenständige Strafe für die (grobe) Verkehrsregelverletzung ausgefällt worden ist. Vielmehr hat die Vo- rinstanz die Geschwindigkeitsüberschreitung – nach der Festlegung der Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung – bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Aspera- tionsprinzips (Art. 43 Abs. 1 MStG) berücksichtigt. Andere Urteile des Bundesgerichts betreffen bisweilen eine andere Dienstkategorie (z.B. Fahrt eines Tierarztes wegen einer Kuh, deren Euter entzündet war, bei der die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h überschritten wurde [BGer 6B_7/2010, Urteil vom 16. März 2010]; für einen weiteren Tierfall vgl. BGE 116 IV 364) oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit war bei ausgeschalteter Sirene um 30 km/h bzw. 42 km/h überschrit- ten worden (BGer 6B_1161/2018, Urteil vom 17. Januar 2019). Solche Fälle sind mit dem vorliegenden ebenfalls nicht vergleichbar. In einem älteren Fall, in dem es ebenfalls um das Überfahren eines Rotlichts ging, allerdings mit einer seitens des Täters geschätzten Ge- schwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h, kam es zur Strafbefreiung, obwohl der Täter die Geschwindigkeit beim Überfahren des Rotlichts nicht reduziert hatte (BGer 6S.162/2003, Ur- teil vom 4. August 2009). In einem weiteren Fall kam es aufgrund des Überfahrens eines Rotlichts zum Tod eines Motorradfahrers, obwohl die Geschwindigkeit des Ambulanzfahr- zeugs 19 km/h betragen hatte. Die Lenkerin des Ambulanzfahrzeugs wurde zu einer beding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.-- verurteilt (BGer 6B_738/2012, Urteil vom

18. Juli 2013). Auch diese Fälle sind mit dem vorliegenden Fall aus unterschiedlichen Grün- den nicht vergleichbar. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich damit nicht, dass die im vorliegenden Fall ausgesprochene Strafe als auffallend hoch oder milde zu be- trachten ist.

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 12 Seite 8 f) Die eingehenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung sind nachvollzieh- bar und berücksichtigen die üblichen Kriterien. Es ist weder rechtsgenüglich dargetan (E. 1f) noch ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen im Rahmen der Strafzumessung verletzt haben soll. 3.

a) Nach dem Gesagten ist die Kassationsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten des Bun- des (ANDRÉ W. MOSER, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kom- mentar zum Militärstrafprozess, 2008, N. 16 zu Art. 193 MStP, m.w.H.).

b) Die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger bildet nicht Bestandteil des vorliegenden Urteils. Der Rechtsvertreter wird mittels separater Verfügung des Gerichtspräsidenten gesondert entschädigt (vgl. MO- SER, a.a.O., N. 24 zu Art. 193 MStP). (MKG 947, 19. September 2025, Auditor gegen Militärappellationsgericht 2)