Sachverhalt
A.
a) Im November 2012 leistete A. Dienst bei der Rekrutenschule. Diese Einheit absolvierte am 27. November 2012 auf dem Waffenplatz B. unter anderem die Ausbildungssequenz HG LN2 (Handgranate Leistungsnorm 2) an der EUHG 85 (Explosivübungshandgranate 85). Am fraglichen Vormittag war A. für die Munitionsherausgabe an seinen Zug verant- wortlich. Bei der Ausgabe von Handgranaten entdeckte A. nach dem Öffnen der zweiten Munitionskiste, dass diese nur Steine enthielt. Dieser Vorfall führte zu einer vorläufigen Beweisaufnahme und einer umfangreichen Voruntersuchung, während derer A. 75 Tage Untersuchungshaft absitzen musste. In der Anklageschrift vom 30. August 2013 wurde A. insbesondere vorgeworfen, aus der besagten Kiste die zwölf Handgranaten heraus- genommen zu haben, um diese für eigene Zwecke zu verwenden. Danach habe er sie- ben mitgebrachte Steine in die Kiste gelegt, um die Entnahme zu vertuschen.
b) Das Militärgericht 7 verurteilte A. am 28. März 2014 wegen qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 und 2 MStG und wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschrif- ten (Art. 72 Abs. 1 MStG i.V.m. Ziff. 3.2 des Munitionsbefehls, Dok 28.051) zu einer Frei- heitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– . Unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 75 Tagen an die Freiheits- strafe wurde der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Gleichzeitig wurde A. aus der Armee ausgeschlossen (Art. 49 Abs. 2 MStG), und es wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt (bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 800.– sowie den übrigen Kosten von Fr. 32'518.–, insgesamt Fr. 33'318.– ausmachend). Von der Anklage der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG [SR 514.54]) wurde A. freigesprochen und die sichergestellte Soft-Air Pistole Smith & Wesson wurde ihm herausgegeben.
B.
a) Gegen dieses Urteil appellierte A. am 2. April 2014 im Straf- und im Kostenpunkt.
Nr. 9
52
b) Mit Urteil vom 26. Juni 2015 sprach das Militärappellationsgericht 2 A. hinsichtlich der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 und 2 MStG sowie der Nichtbe- folgung von Dienstvorschriften (Art. 72 Abs. 1 MStG i.V.m. Ziff. 3.2 des Munitionsbefehls, Dok 28.051) von Schuld und Strafe frei und stellte fest, dass der vom Militärgericht 7 ausgesprochene Freispruch zur Anklage der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen sei. Sichergestellte persönliche Gegenstände von A. seien die- sem ebenso wie dessen persönliches Armeematerial herauszugeben, das sichergestellte Korpsmaterial sei der Logistikbasis der Armee zu erstatten. Sodann sprach das Militär- appellationsgericht 2 A. zulasten des Bundes eine pauschale Entschädigung von Fr. 500.– sowie eine Genugtuung von pauschal Fr. 12'000.– zu und hielt abschliessend fest, die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gingen zulasten des Bundes.
Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, zu entscheiden sei, ob dem Angeklagten das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne (E. IV/3). Nach Darlegungen zur Unschuldsvermutung und zum Grundsatz in dubio pro reo hielt das Militärappellationsgericht 2 fest, der Sachverhalt sei überaus unklar. Soweit dies auf beweistechnische Unzulänglichkeiten zurückzuführen sei – die Situation sei «am
27. November 2012 nicht spuren- und damit kriminaltechnisch eingefroren worden» –, könne dies dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen (E. IV/4 ff.). Sodann hätten die im Rahmen der Voruntersuchung getroffenen umfangreichen untersuchungsrichterli- chen Beweisanordnungen bzw. -sicherungen und angeordneten Zwangsmassnahmen keinerlei Beweismittel zu Tage gefördert, die direkt und eindeutig auf eine Täterschaft des Angeklagten hätten schliessen lassen (E. IV/8). Aufgrund der (näher beschriebenen) Zeugenaussagen stehe für das Militärappellationsgericht 2 fest, dass sich der Angeklagte ab Eintreffen der Munition bis zur Feststellung, dass die relevante Munitionskiste keine EUHG 85 enthielt, nie alleine beim Munitionsdepot aufgehalten habe. Es fehlten Indizien für einen (genügend langen) unbeobachteten Moment, in welchem der Angeklagte den von der Anklage dargestellten Tatverlauf hätte verwirklichen können (E. IV/9 ff.). Demge- genüber sei «eine nahezu beliebige Zahl von Alternativszenarien denkbar» (E. IV/14).
Hierzu führte das Militärappellationsgericht 2 aus, entgegen der Ansicht des Militärge- richts 7 sei nicht relevant, dass die Täterschaft des Angeklagten durch einzelne Indizien und Untersuchungsmassnahmen nicht ausgeschlossen werde, sondern dass die Täter- schaft des Angeklagten vor diesem Hintergrund keineswegs zweifelsfrei nachgewiesen sei (IV/16). Bei objektiver Betrachtung drängten sich aufgrund der objektiven Sachlage erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel daran auf, dass sich der Sachverhalt ge- nauso verwirklicht habe, wie dies von der Anklage geschildert und vom Militärgericht 7 festgestellt worden sei. Bei diesem Ergebnis des Beweisverfahrens sei in sachverhaltli- cher Hinsicht gestützt auf den aus der Unschuldsvermutung fliessenden Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich der dem Angeklagten vorgeworfene Sach- verhalt nicht verwirklicht habe (E. IV/20 f.).
C.
a) Am 29. Juni 2015 meldete der Auditor des Militärgerichts 7 gegen dieses Urteil schrift- lich Kassationsbeschwerde an, die er am 28. Januar 2016 ausführlich begründete.
Nr. 9 53
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 a) Das Militärkassationsgericht ist an den Umfang der mit der Kassationsbeschwerde gestellten Anträge gebunden (Art. 189 Abs. 2 MStP). Daher ist in der Beschwerdebegrün- dung unter Hinweis auf den Kassationsgrund darzulegen, welche Bestimmungen als ver- letzt angesehen werden und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll. Während bei den Kassationsgründen von Art. 185 Abs. 1 Bst. a–c MStP lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen zu berücksichtigen sind, ist das Militärkassationsgericht nach Art. 185 Abs. 1 Bst. d–f MStP nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden (Art. 189 Abs. 3 und 4 MStP).
Diese Ausgestaltung der Kassationsbeschwerde als unvollkommenes Rechtsmittel ist Ausfluss der gesetzlichen Konzeption der im Militärstrafprozess bestehenden ordentli- chen Rechtsmittel. Nur die Appellation wurde vom Gesetzgeber als vollkommenes Rechtsmittel ausgestaltet (Art. 172 ff. MStP). Vor dem Militärappellationsgericht, der zweiten Tatsacheninstanz mit voller Kognition, findet ein neuer Prozess statt, bei dem dieses grundsätzlich den Sachverhalt neu festzustellen hat und aufgrund eigener Tatsa- chenfeststellungen durchaus zu einer anderen rechtlichen Qualifikation des Sachverhal- tes gelangen kann als seine Vorinstanz (MKGE 13 Nr. 40 E. 3c m.w.H.).
b) Ein Kassationsgrund nach Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP liegt vor, wenn ein Urteil keine hinreichenden Entscheidungsgründe enthält. Damit soll die Respektierung eines wichti- gen Teilgehalts des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sichergestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Militärkassati- onsgerichts muss sich ein Gericht zu allen Tatsachen und Rechtserörterungen äussern, die zum Urteilsspruch bzw. zu dessen einzelnen Bestandteilen geführt haben. Der Kas- sationsgrund der fehlenden Entscheidungsgründe erfasst dabei einen formellen Mangel, der selbständig und vorweg zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (MKGE 13 Nr. 1 E. 4b; 11 Nr. 14 sowie Nr. 69 E. 3). Die schriftliche Urteilsbegründung soll den Parteien die Überlegungen des Gerichts zur Sachverhaltsdarstellung und zur Rechtsanwendung bekannt geben, um ihnen wie auch einer Rechtsmittelinstanz zu er- möglichen, das Urteil zu überprüfen (vgl. MKGE 11 Nr. 28 E. 4b, Nr. 51 E. 2, Nr. 69 E. 3, je m.w.H.). Entscheidungsgründe fehlen indessen nicht schon dann, wenn sich das Urteil nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand befasst. Das Gericht kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. MKGE 13 Nr. 1 E. 4b; 11 Nr. 51 E. 2 sowie Nr. 69 E. 3; Theo Bopp, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Mi- litärstrafprozess, Zürich 2008 [nachfolgend: MStP-Kommentar], Art. 185 N. 45 ff. mit zahl- reichen Hinweisen).
c) aa) Der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP setzt voraus, dass wesentli- che tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis der Beweisverfahren wider- sprechen. Nach der Praxis des Militärkassationsgerichts bildet die willkürliche Sachver- haltsfeststellung den Hauptfall des Kassationsgrundes; die Aktenwidrigkeit ist davon ein
Nr. 9
54 Spezialfall (MKGE 11 Nr. 51 E. 3a; Bopp, in: MStP-Kommentar, Art. 185 N. 50 mit zahl- reichen Hinweisen; vgl. auch unten c/cc). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP ergibt («wesentliche tatsächliche Feststellungen»), ist der entspre- chende Kassationsgrund nur gegeben, wenn die geltend gemachten Widersprüche zent- rale Sachverhaltsfeststellungen betreffen (MKGE 13 Nr. 40 E. 2a/bb sowie 11 Nr. 19 E.
6) bzw. sich der Mangel auf das Urteil ausgewirkt hat (Bopp, in: MStP-Kommentar, Art. 185 N. 51), was vom Beschwerdeführer entsprechend darzulegen ist (MKGE 13 Nr. 42 E. 2.1; 13 Nr. 40 E. 2a Ingress).
bb) Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberück- sichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen un- haltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Das Militärkassati- onsgericht hebt ein Urteil nur dann auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (MKGE 12 Nr. 21 E. 5c). Eine vertretbare Beweis- würdigung ist namentlich nicht schon deshalb willkürlich, weil die Kassationsinstanz an Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (MKGE 14 Nr. 2 E. 3b/bb; 13 Nr. 42 E. 2.1; 13 Nr. 40 E. 2a/bb; 11 Nr. 74 E. 3c).
cc) Wie bereits erwähnt gilt als Spezialfall der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung die Aktenwidrigkeit. Diese liegt dann vor, wenn das Urteil sich auf ein Aktenstück stützt und dabei dessen Inhalt unrichtig oder unvollständig wiedergibt, ebenso, wenn ein wesentli- ches Beweismittel überhaupt nicht berücksichtigt wird. Willkürliche Beweiswürdigung liegt in tatsächlichen Feststellungen, die offensichtlich falsch bzw. offensichtlich unhaltbar sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen. Berücksichtigt dementsprechend das Ge- richt ein Aktenstück mit zutreffendem Text, legt es dies aber seinen Sachverhaltsfeststel- lungen in einer Weise zugrunde, die angefochten werden will, so steht nur die Willkürrüge offen (MKGE 11 Nr. 51 E. 3a; vgl. Bopp, in: MStP-Kommentar, Art. 185 N. 52).
dd) Schliesslich subsumiert das Militärkassationsgericht auch unter Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo. Dieser fliesst aus der in Art. 32 Abs. 1 BV verankerten Unschuldsvermutung und wird dann direkt verletzt, wenn das Gericht die Schuld des Angeklagten für erwiesen erachtet, weil dieser seine Unschuld nicht zu beweisen vermochte, oder wenn das Gericht an der Schuld des Angeklagten zweifelt, ihn aber dennoch verurteilt. Der Grundsatz wird indirekt verletzt, wenn sich das Gericht aufgrund erhobener Beweise von der Schuld überzeugt erklärt, obwohl deren richtige Würdigung erhebliche Zweifel an der Schuld bestehen lassen würde bzw. umge- kehrt, wenn das Gericht angesichts erhobener Beweise erhebliche Zweifel an der Schuld bejahte, obwohl deren richtige Würdigung nur zur Überzeugung der Schuld führen kann. Die Rüge der indirekten Verletzung betrifft die Beweiswürdigung (wonach sich Zweifel an oder vielmehr die Überzeugung der Schuld hätten ergeben sollen). Diese Rüge ist aus- schliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP und damit nur auf Willkür hin zu überprüfen (MKGE 12 Nr. 2/b; Bopp, in: MStP-Kommentar, Art. 185 N. 53 ff.).
Nr. 9 55
d) Die einzelnen Kassationsgründe lassen sich nicht immer einfach voneinander abgren- zen. Wird etwa geltend gemacht, die Tragweite eines Beweismittels sei offensichtlich ver- kannt worden, indem nur ganz knapp und damit (viel) zu kurz auf dieses eingegangen worden sei, so werden zugleich eine ungenügende Begründung und eine willkürliche Be- weiswürdigung moniert und damit die Kassationsgründe von Art. 185 Abs. 1 Bst. e und Bst. f MStP angerufen.
E. 3 a) Als erstes ist der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP zu betrachten (vgl. oben E. 2b). Der Auditor macht in seiner Kassationsbeschwerde mehrmals geltend, das angefochtene Urteil enthalte keine hinreichenden Entscheidungsgründe und verletze so das rechtliche Gehör, indem das Militärappellationsgericht 2 einzelne Beweismittel oder Indizien in seinem Urteil zwar als massgebend bezeichne, diese aber nicht werte und deshalb unklar sei, inwiefern die Beweismittel oder Indizien in die Beurteilung eingeflos- sen seien. So sei das Militärappellationsgericht 2 seiner Begründungspflicht mit der Er- wägung nicht nachgekommen, Faktoren wie der Inhalt der fraglichen Munitionskiste zum Zeitpunkt der Anlieferung (auf den Ausbildungsplatz), allfällige Handlungen anderer Per- sonen, die Passspur eines Steinchens aus dem Tagesrucksack des Angeklagten und Ziehspuren mit Gesteinsrückständen würden zu einem möglichen Alternativszenario füh- ren, jedoch nicht erwäge, inwiefern dies der Fall sein solle, obschon dieses Alternativsze- nario nicht nachvollziehbar sei.
b) Soweit die oben skizzierten Rügen überhaupt unter den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP fallen (vgl. oben E. 2d), kann ihnen nicht gefolgt werden. Wohl trifft es zu, dass das Militärappellationsgericht 2 die vom Auditor erwähnten, in E. 3a wieder- gegebenen Aspekte weitgehend bloss aufgezählt und sich nur zu den Ziehspuren mit Gesteinsrückständen in der Munitionskiste ausdrücklich, wenn auch nur in knapper Form, geäussert hat (angefochtenes Urteil E. IV/14). Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Auditors durchaus nachvollziehbar, dass seines Erachtens wichtige Punkte nicht im von ihm gewünschten Mass im Urteil ihren Niederschlag gefunden hätten.
Das Militärappellationsgericht 2 hat freilich im Rahmen der – etwas knappen – Auseinan- dersetzung mit den erwähnten Aspekten ausgeführt, dass und weshalb seiner Ansicht nach «eine nahezu beliebige Zahl von Alternativszenarien» zur vom Militärgericht 7 und dem Auditor angenommenen Täterschaft des Angeklagten bestünden.
Abgesehen davon, dass das Militärappellationsgericht 2 vom Angeklagten angerufen worden ist und damit im Appellationsverfahren dessen Argumente im Vordergrund stan- den, ist denn auch daran zu erinnern, dass das Militärappellationsgericht 2 im Lichte der Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. oben E. 2b) nicht gehalten war, sich zu jedem Teilaspekt – breit – zu äussern.
Das Militärappellationsgericht 2 hat sodann auch hinreichend klar dargelegt, welche Be- weis-mittel es wie gewürdigt hat und aus welchen Gründen es zum Schluss gelangt ist, der Angeklagte sei in dubio pro reo freizusprechen (zur Frage, ob diese Würdigung der Überprüfung durch das Militärkassationsgericht Stand hält, siehe nachfolgende E. 4).
Nr. 9
56 Aus der ausführlichen Kassationsbeschwerde des Auditors ergibt sich schliesslich ohne weiteres, dass das Militärappellationsgericht 2 auch in dem Sinn seine Urteilsmotive hin- reichend aufgeführt hat, um dem Auditor eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen. Kann somit von einer verletzten Begründungspflicht nicht die Rede sein, ist das Vorliegen des Kassationsgrundes von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP zu verneinen.
E. 4 a) Zum Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP bringt der Auditor vor, der Frei- spruch durch das Militärappellationsgericht 2 sei falsch und unhaltbar, «weil er sich auf eine Beweiswürdigung stützt, welche nur einzelne Beweise oder Indizien wertet, andere aber nicht, und weil einzelne Beweismittel oder Indizien aktenwidrig gewertet wurden, so dass der Freispruch willkürlich ist» (Kassationsbeschwerde Ziff. 1, S. 2). Hierzu wird aus- geführt, weshalb für die Anklage feststehe, dass und wie der Angeklagte den Anklagesa- chverhalt verwirklicht habe, nämlich zusammenfassend wie folgt:
Die EUHG müssten «am 27. November 2012 auf dem Waffenplatz B. entwendet worden sein, • da sämtliche angelieferten Kisten plombiert waren […], • die vom Angeklagten der fraglichen Kiste zugeordnete Plombe sichergestellt ist und damit eine Plombierung der Kiste mit einer anderen Plombe ausgeschlos- sen werden kann […], • da an der sichergestellten Plombe keine Fremdanhaftungen wie Leim festge- stellt werden konnten und auch eine Manipulation durch Verknotung ohne An- haltspunkte ist […], • da zwischen der Kiste mit den Steinen und einer Kiste mit EUHG ein Gewichts- unterschied besteht, welcher bei der Anlieferung bemerkt worden wäre […], • da keine Spuren eines Transports der Kiste mit den Steinen bestehen […], • da die Steine mit Putzlappen, wie sie von der Truppe verwendet werden, umwi- ckelt waren […].» (Kassationsbeschwerde Ziff. 9, S. 7 f.).
Dabei sei (1) die Entnahme der EUHG aus der Kiste und die Deponierung der Steine in der Kiste trotz der Anwesenheit Dritter auf dem Waffenplatz B. möglich gewesen. (2) Im Tagesrucksack des Angeklagten hätte sich ein Steinchen befunden, das Teil eines Steins gewesen sei, der sich in der fraglichen Munitionskiste befunden habe. (3) Der Angeklagte habe vor der Tat C. erklärt, er könne im Dienst Handgranaten entwenden. (4) Schliesslich habe der Angeklagte am Tag nach der Tat unter falschem Vorwand ein Urlaubsgesuch für den Folgetag gestellt, um C. treffen zu können.
Vor diesem Hintergrund rügt der Auditor, das Militärappellationsgericht 2 habe diese Be- weise bzw. Indizien willkürlich gewürdigt, indem es aktenwidrig angenommen habe, die vom Angeklagten der Kiste zugeordnete Plombe könnte eine solche gewesen sein, die vom Boden aufgelesen worden sei. Dabei seien die tatnahen Aussagen des Angeklagten in der Einvernahme vor der Militärpolizei am 30. November 2012 sowie vor dem Unter- suchungsrichter am 12. Dezember 2012 – trotz höherem Beweiswert – nicht gewürdigt worden. Zudem sei das Militärappellationsgericht 2 aktenwidrig davon ausgegangen, die
Nr. 9 57 Plombe könnte manipuliert gewesen sein, so dass die Manipulation bei der Anlieferung der Kiste nicht aufgefallen wäre. Dies entgegen dem aktenkundigen Befund, dass keine Fremdanhaftungen an der Plombe gefunden worden seien. Überdies habe das Militärap- pellationsgericht 2 den Gewichtsunterschied zwischen der Kiste mit den Steinen und ei- ner mit EUHG gefüllten Kiste nicht gewürdigt. Des Weiteren sei das Militärappellations- gericht 2 in unhaltbarer Weise davon ausgegangen, der Angeklagte sei im Tatzeitraum nie unbeobachtet gewesen, weil stets ein Armeeangehöriger in der Nähe gewesen sei. Schliesslich seien weder die vorhandene Passspur, noch die Äusserung des Angeklagten gegenüber C. noch dessen Verhalten nach der Tat («Urlaubsgesuch unter falschem Vor- wand») gewürdigt worden.
b) Der Angeklagte führt demgegenüber aus, das Militärappellationsgericht 2 habe sach- lich und eingehend begründet, weshalb keine Indizien für den «unbeobachteten Moment» vorlägen, in welchem er, wie im Anklagesachverhalt fälschlicherweise unterstellt, die EUGH 85 hätte entwenden können. Zudem habe die Vorinstanz auch «im Rahmen ihrer Kernargumentation» haltbar begründet, weshalb für sie «Alternativszenarien zum Ankla- gevorwurf» bestünden. Die einschlägigen Beweismittel seien in einen Gesamtkontext ge- stellt worden. Im Wesentlichen bringe der Auditor appellatorische Kritik vor, welche den Anforderungen an die Kassationsbeschwerde nicht genüge.
c) aa) Das Militärappellationsgericht 2 hat sich in seinem Urteil mit der vom Militärgericht
E. 7 in dessen Urteil übernommenen Auffassung des Auditors durchaus – wenngleich bis- weilen auch nur knapp, aber dennoch hinreichend klar – auseinandergesetzt (angefoch- tenes Urteil E. IV/6 ff.; vgl. auch oben E. 3b). Von den vom Auditor gerügten Aktenwid- rigkeiten und willkürlichen Beweiswürdigungen ist dabei einzig der Umstand nicht explizit angesprochen und in die Beweiswürdigung einbezogen worden, dass zwischen der Kiste mit den Steinen und einer Kiste mit EUHG ein Gewichtsunterschied bestanden habe, der bei der Anlieferung bemerkt worden wäre. Dass die Vorinstanz bei alledem die Indizien und Beweise nicht in der vom Auditor erwünschten Breite und in der von diesem für zu- treffend erachteten Weise gewürdigt und die gleichen Schlüsse wie dieser und das Mili- tärgericht 7 gezogen hat, vermag für sich allein jedenfalls keine Willkür zu begründen. In diesem Kontext vermag der Hinweis des Auditors, es sei «ohne Grundlage in den Akten […], dass nach der angeblichen Entdeckung der Steine in der Munitionskiste keine Be- weissicherungsmassnahmen vorgenommen worden seien (sic vorinstanzliches Urteil, E. IV.16)» (Kassationsbeschwerde Ziff. 3 S. 4), seine Position nicht zu stützen. Das Mili- tärappellationsgericht 2 hat in der zitierten Erwägung nicht von «keinen Beweissiche- rungsmassnahmen» gesprochen, sondern davon, dass die «genaue Bestimmung der re- levanten Plombe durch den [Angeklagten] […] insbesondere durch mangelnde Beweis- erhebungs- und/oder Beweissicherungsmassnahmen am möglichen Tatort relativiert» werde.
bb) Die Vorinstanz hat bei der Würdigung der erhobenen Beweismittel und der vorhan- denen Indizien die vom Auditor als wesentlich(er) erachteten Aspekte deshalb knapp be- handelt, weil es einem anderen Umstand mehr und entscheidendes Gewicht beimass. Mit dem Auditor ging sie davon aus, dass die Handgranaten erst auf dem Waffenplatz B. verschwunden sind, richtete indessen ihr Hauptaugenmerk darauf, ob genügend Indizien für einen unbeobachteten Moment vorlagen, in welchem der Angeklagte den Tatverlauf gemäss Darstellung der Anklage hätte verwirklichen können (angefochtenes Urteil E. IV/9
Nr. 9
58 ff.). Bei der Beantwortung dieser – durchaus auch nach Auffassung des Auditors (Kassa- tionsbeschwerde Ziff. 6, S. 6) – wesentlichen Frage hat des Militärappellationsgericht 2 – entgegen der Behauptung des Auditors – nicht «aus der Tatsache, dass stets jemand in der Nähe des Angeklagten [gewesen sei], geschlossen, er sei nie alleine (und unbeo- bachtet) gewesen» (Kassationsbeschwerde Ziff. 6 S. 6). Vielmehr hat das Militärappella- tionsgericht 2 in Widerlegung der Vorbringen der Verteidigung des Angeklagten gerade nicht ausgeschlossen, dass es einen unbeobachteten Moment gegeben haben könnte. Es ist aber unter Darlegung der Gründe zum Schluss gelangt, «dass sich der Entwen- dungsakt, entgegen den Ausführungen des Auditors, nicht innerhalb eines blossen un- beobachteten Moments hat bewerkstelligen lassen» (angefochtenes Urteil E. IV/13). Dass das Militärappellationsgericht 2 alsdann in der Würdigung der weiteren Untersu- chungsergebnisse mit Einschluss der Kontakte des Angeklagten mit C. (freilich sehr) knapp geblieben ist, ist bei diesem Ergebnis in sich schlüssig.
cc) Die Vorinstanz hat zu Recht auch darauf hingewiesen, dass es bei der Beweiswürdi- gung im Rahmen der Sachverhaltserstellung nicht genügen kann, dass die Täterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann. Es hat – ebenso zutreffend – daran erinnert, dass der Angeklagte nur verurteilt werden darf, wenn ihm das vorgeworfene strafbare Verhalten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann (vgl. angefochtenes Ur- teil E. IV/16).
Wenn das Militärappellationsgericht 2 in Anbetracht der obgenannten Umstände letztlich zum Schluss gelangte, es drängten sich nach der objektiven Sachlage erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel auf, dass sich der Sachverhalt genau so verwirklicht habe, wie in der Anklage beschrieben, und deshalb angesichts dieser Zweifel den Ange- klagten in dubio pro reo freisprach (angefochtenes Urteil E. IV/20 f.), so kann im Lichte der Kognition des Militärkassationsgerichts (E. 2a und E. 3c) nicht gesagt werden, das angefochtene Urteil erweise sich im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar oder stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch.
Insofern liegt hier der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP nicht vor, weshalb sich das angefochtene Urteil auch unter diesem Gesichtswinkel nicht beanstanden lässt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Art. 72 Abs. 1, Art. 130 Ziff. 1 und 2 MStG; Art. 185 Abs. 1 Bst. e, Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP; Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, qualifizierte Veruntreuung (von EUGH 85), Fehlen hinreichender Entscheidgründe, willkürliche Sachverhalts- feststellung (Aktenwidrigkeit), willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo (Kassationsbeschwerde)
Hinreichende, wenn auch etwas knappe Auseinandersetzung des Militärappellationsge- richts mit wichtigen Sachverhaltsaspekten, insb. mit der Frage, weshalb «eine nahezu beliebige Zahl von Alternativszenarien» zur vorinstanzlich angenommenen Täterschaft des Angeklagten bestünden (E. 3). Keine Willkür allein dadurch, dass das Militärappella- tionsgericht die Indizien und Beweise nicht in der vom Auditor erwünschten Breite und in der von ihm für zutreffend erachteten Weise gewürdigt hat (E. 4c/aa). Vorliegend ist es angesichts der Kognition des Militärkassationsgerichts nicht offensichtlich unhaltbar und steht auch mit der tatsächlichen Situation nicht in klarem Widerspruch, dass sich für das Militärappellationsgericht nach der objektiven Sachlage erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel an der Schuld des Angeklagten aufdrängten und dieser deshalb in dubio pro reo freigesprochen worden ist (E. 4c/cc).
Art. 72 al. 1, art. 130 ch. 1 et 2 CPM; art. 185 al. 1 let. e, art. 185 al. 1 let. f PPM; inobservation des prescriptions de service, appropriation illégitime qualifiée (d’une grenade d’exercice 85), motivation insuffisante de la décision, arbitraire dans l’établissement des faits (contraire aux actes), appréciation des preuves ar- bitraire, principe in dubio pro reo (pourvoi en cassation)
Exposé suffisant, bien qu’un peu succinct, du Tribunal militaire d'appel concernant des aspects importants de l’état de faits, en particulier s’agissant de la question de savoir pourquoi il y aurait « un nombre presqu’illimité de scénarios alternatifs » pour retenir la culpabilité de l’accusé comme l’a fait l’instance inférieure (consid. 3). Il n’y a pas arbitraire du seul fait que le Tribunal militaire d'appel n’a pas apprécié les indices et les preuves selon la portée voulue par l’Auditeur et de la manière que celui-ci estime opportune (con- sid. 4c/aa). En l’espèce, compte tenu du pouvoir de cognition du Tribunal militaire de cassation, il n’est pas manifestement insoutenable ni en contradiction claire avec la si- tuation de fait que le Tribunal militaire d'appel, sur la base de l’état de fait objectif, ait eu un doute substantiel et insurmontable quant à la culpabilité de l’accusé et l’ait acquitté en vertu du principe in dubio pro reo (consid. 4c/cc).
Art. 72 cpv. 1, art. 130 cifre 1 e 2 CPM; art. 185 cpv. 1 lett. e, art. 185 cpv. 1 lett. f PPM; Inosservanza di prescrizioni di servizio, Appropriazione indebita qualificata (di granate d’esercizo 85), mancanza di sufficienti motivi della decisione, arbitrio nell’accertamento dei fatti (contrario agli atti), arbitrio nell’apprezzamento delle prove, principio in dubio pro reo (ricorso per cassazione).
Nr. 9 51
Considerazioni sufficienti, quand’anche un po’ succinte, da parte del Tribunale militare d'appello riguardo ad importanti elementi fattuali, in particolare riguardo alla questione di sapere perché dovrebbe esistere «un numero pressoché indefinito di scenari alternativi» a riconoscere l’accusato quale autore, così come riconosciuto dall’istanza inferiore (con- sid. 3). Il fatto che il Tribunale militare d'appello non abbia apprezzato gli indizi e le prove nella portata desiderata dall’uditore e nella maniera da quest’ultimo ritenuta opportuna non significa che vi sia arbitrio (consid. 4c/aa). Nel caso in esame e tenuto conto del potere di cognizione del Tribunale militare di cassazione, il fatto che il Tribunale militare d'appello – basandosi sulla fattispecie oggettiva – abbia avuto dei dubbi considerevoli e insormontabili sulla colpevolezza dell’accusato e l’abbia quindi prosciolto in virtù del prin- cipio in dubio pro reo, non risulta essere palesemente insostenibile e neppure in chiaro contrasto con la situazione fattuale (consid. 4c/cc).
Das Militärkassationsgericht hat festgestellt:
A.
a) Im November 2012 leistete A. Dienst bei der Rekrutenschule. Diese Einheit absolvierte am 27. November 2012 auf dem Waffenplatz B. unter anderem die Ausbildungssequenz HG LN2 (Handgranate Leistungsnorm 2) an der EUHG 85 (Explosivübungshandgranate 85). Am fraglichen Vormittag war A. für die Munitionsherausgabe an seinen Zug verant- wortlich. Bei der Ausgabe von Handgranaten entdeckte A. nach dem Öffnen der zweiten Munitionskiste, dass diese nur Steine enthielt. Dieser Vorfall führte zu einer vorläufigen Beweisaufnahme und einer umfangreichen Voruntersuchung, während derer A. 75 Tage Untersuchungshaft absitzen musste. In der Anklageschrift vom 30. August 2013 wurde A. insbesondere vorgeworfen, aus der besagten Kiste die zwölf Handgranaten heraus- genommen zu haben, um diese für eigene Zwecke zu verwenden. Danach habe er sie- ben mitgebrachte Steine in die Kiste gelegt, um die Entnahme zu vertuschen.
b) Das Militärgericht 7 verurteilte A. am 28. März 2014 wegen qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 und 2 MStG und wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschrif- ten (Art. 72 Abs. 1 MStG i.V.m. Ziff. 3.2 des Munitionsbefehls, Dok 28.051) zu einer Frei- heitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– . Unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 75 Tagen an die Freiheits- strafe wurde der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Gleichzeitig wurde A. aus der Armee ausgeschlossen (Art. 49 Abs. 2 MStG), und es wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt (bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 800.– sowie den übrigen Kosten von Fr. 32'518.–, insgesamt Fr. 33'318.– ausmachend). Von der Anklage der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG [SR 514.54]) wurde A. freigesprochen und die sichergestellte Soft-Air Pistole Smith & Wesson wurde ihm herausgegeben.
B.
a) Gegen dieses Urteil appellierte A. am 2. April 2014 im Straf- und im Kostenpunkt.
Nr. 9
52
b) Mit Urteil vom 26. Juni 2015 sprach das Militärappellationsgericht 2 A. hinsichtlich der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 und 2 MStG sowie der Nichtbe- folgung von Dienstvorschriften (Art. 72 Abs. 1 MStG i.V.m. Ziff. 3.2 des Munitionsbefehls, Dok 28.051) von Schuld und Strafe frei und stellte fest, dass der vom Militärgericht 7 ausgesprochene Freispruch zur Anklage der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen sei. Sichergestellte persönliche Gegenstände von A. seien die- sem ebenso wie dessen persönliches Armeematerial herauszugeben, das sichergestellte Korpsmaterial sei der Logistikbasis der Armee zu erstatten. Sodann sprach das Militär- appellationsgericht 2 A. zulasten des Bundes eine pauschale Entschädigung von Fr. 500.– sowie eine Genugtuung von pauschal Fr. 12'000.– zu und hielt abschliessend fest, die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gingen zulasten des Bundes.
Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, zu entscheiden sei, ob dem Angeklagten das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne (E. IV/3). Nach Darlegungen zur Unschuldsvermutung und zum Grundsatz in dubio pro reo hielt das Militärappellationsgericht 2 fest, der Sachverhalt sei überaus unklar. Soweit dies auf beweistechnische Unzulänglichkeiten zurückzuführen sei – die Situation sei «am
27. November 2012 nicht spuren- und damit kriminaltechnisch eingefroren worden» –, könne dies dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen (E. IV/4 ff.). Sodann hätten die im Rahmen der Voruntersuchung getroffenen umfangreichen untersuchungsrichterli- chen Beweisanordnungen bzw. -sicherungen und angeordneten Zwangsmassnahmen keinerlei Beweismittel zu Tage gefördert, die direkt und eindeutig auf eine Täterschaft des Angeklagten hätten schliessen lassen (E. IV/8). Aufgrund der (näher beschriebenen) Zeugenaussagen stehe für das Militärappellationsgericht 2 fest, dass sich der Angeklagte ab Eintreffen der Munition bis zur Feststellung, dass die relevante Munitionskiste keine EUHG 85 enthielt, nie alleine beim Munitionsdepot aufgehalten habe. Es fehlten Indizien für einen (genügend langen) unbeobachteten Moment, in welchem der Angeklagte den von der Anklage dargestellten Tatverlauf hätte verwirklichen können (E. IV/9 ff.). Demge- genüber sei «eine nahezu beliebige Zahl von Alternativszenarien denkbar» (E. IV/14).
Hierzu führte das Militärappellationsgericht 2 aus, entgegen der Ansicht des Militärge- richts 7 sei nicht relevant, dass die Täterschaft des Angeklagten durch einzelne Indizien und Untersuchungsmassnahmen nicht ausgeschlossen werde, sondern dass die Täter- schaft des Angeklagten vor diesem Hintergrund keineswegs zweifelsfrei nachgewiesen sei (IV/16). Bei objektiver Betrachtung drängten sich aufgrund der objektiven Sachlage erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel daran auf, dass sich der Sachverhalt ge- nauso verwirklicht habe, wie dies von der Anklage geschildert und vom Militärgericht 7 festgestellt worden sei. Bei diesem Ergebnis des Beweisverfahrens sei in sachverhaltli- cher Hinsicht gestützt auf den aus der Unschuldsvermutung fliessenden Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich der dem Angeklagten vorgeworfene Sach- verhalt nicht verwirklicht habe (E. IV/20 f.).
C.
a) Am 29. Juni 2015 meldete der Auditor des Militärgerichts 7 gegen dieses Urteil schrift- lich Kassationsbeschwerde an, die er am 28. Januar 2016 ausführlich begründete.
Nr. 9 53
Das Militärkassationsgericht hat erwogen:
2.
a) Das Militärkassationsgericht ist an den Umfang der mit der Kassationsbeschwerde gestellten Anträge gebunden (Art. 189 Abs. 2 MStP). Daher ist in der Beschwerdebegrün- dung unter Hinweis auf den Kassationsgrund darzulegen, welche Bestimmungen als ver- letzt angesehen werden und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll. Während bei den Kassationsgründen von Art. 185 Abs. 1 Bst. a–c MStP lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen zu berücksichtigen sind, ist das Militärkassationsgericht nach Art. 185 Abs. 1 Bst. d–f MStP nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden (Art. 189 Abs. 3 und 4 MStP).
Diese Ausgestaltung der Kassationsbeschwerde als unvollkommenes Rechtsmittel ist Ausfluss der gesetzlichen Konzeption der im Militärstrafprozess bestehenden ordentli- chen Rechtsmittel. Nur die Appellation wurde vom Gesetzgeber als vollkommenes Rechtsmittel ausgestaltet (Art. 172 ff. MStP). Vor dem Militärappellationsgericht, der zweiten Tatsacheninstanz mit voller Kognition, findet ein neuer Prozess statt, bei dem dieses grundsätzlich den Sachverhalt neu festzustellen hat und aufgrund eigener Tatsa- chenfeststellungen durchaus zu einer anderen rechtlichen Qualifikation des Sachverhal- tes gelangen kann als seine Vorinstanz (MKGE 13 Nr. 40 E. 3c m.w.H.).
b) Ein Kassationsgrund nach Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP liegt vor, wenn ein Urteil keine hinreichenden Entscheidungsgründe enthält. Damit soll die Respektierung eines wichti- gen Teilgehalts des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sichergestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Militärkassati- onsgerichts muss sich ein Gericht zu allen Tatsachen und Rechtserörterungen äussern, die zum Urteilsspruch bzw. zu dessen einzelnen Bestandteilen geführt haben. Der Kas- sationsgrund der fehlenden Entscheidungsgründe erfasst dabei einen formellen Mangel, der selbständig und vorweg zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (MKGE 13 Nr. 1 E. 4b; 11 Nr. 14 sowie Nr. 69 E. 3). Die schriftliche Urteilsbegründung soll den Parteien die Überlegungen des Gerichts zur Sachverhaltsdarstellung und zur Rechtsanwendung bekannt geben, um ihnen wie auch einer Rechtsmittelinstanz zu er- möglichen, das Urteil zu überprüfen (vgl. MKGE 11 Nr. 28 E. 4b, Nr. 51 E. 2, Nr. 69 E. 3, je m.w.H.). Entscheidungsgründe fehlen indessen nicht schon dann, wenn sich das Urteil nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand befasst. Das Gericht kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. MKGE 13 Nr. 1 E. 4b; 11 Nr. 51 E. 2 sowie Nr. 69 E. 3; Theo Bopp, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Mi- litärstrafprozess, Zürich 2008 [nachfolgend: MStP-Kommentar], Art. 185 N. 45 ff. mit zahl- reichen Hinweisen).
c) aa) Der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP setzt voraus, dass wesentli- che tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis der Beweisverfahren wider- sprechen. Nach der Praxis des Militärkassationsgerichts bildet die willkürliche Sachver- haltsfeststellung den Hauptfall des Kassationsgrundes; die Aktenwidrigkeit ist davon ein
Nr. 9
54 Spezialfall (MKGE 11 Nr. 51 E. 3a; Bopp, in: MStP-Kommentar, Art. 185 N. 50 mit zahl- reichen Hinweisen; vgl. auch unten c/cc). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP ergibt («wesentliche tatsächliche Feststellungen»), ist der entspre- chende Kassationsgrund nur gegeben, wenn die geltend gemachten Widersprüche zent- rale Sachverhaltsfeststellungen betreffen (MKGE 13 Nr. 40 E. 2a/bb sowie 11 Nr. 19 E.
6) bzw. sich der Mangel auf das Urteil ausgewirkt hat (Bopp, in: MStP-Kommentar, Art. 185 N. 51), was vom Beschwerdeführer entsprechend darzulegen ist (MKGE 13 Nr. 42 E. 2.1; 13 Nr. 40 E. 2a Ingress).
bb) Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberück- sichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen un- haltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Das Militärkassati- onsgericht hebt ein Urteil nur dann auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (MKGE 12 Nr. 21 E. 5c). Eine vertretbare Beweis- würdigung ist namentlich nicht schon deshalb willkürlich, weil die Kassationsinstanz an Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (MKGE 14 Nr. 2 E. 3b/bb; 13 Nr. 42 E. 2.1; 13 Nr. 40 E. 2a/bb; 11 Nr. 74 E. 3c).
cc) Wie bereits erwähnt gilt als Spezialfall der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung die Aktenwidrigkeit. Diese liegt dann vor, wenn das Urteil sich auf ein Aktenstück stützt und dabei dessen Inhalt unrichtig oder unvollständig wiedergibt, ebenso, wenn ein wesentli- ches Beweismittel überhaupt nicht berücksichtigt wird. Willkürliche Beweiswürdigung liegt in tatsächlichen Feststellungen, die offensichtlich falsch bzw. offensichtlich unhaltbar sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen. Berücksichtigt dementsprechend das Ge- richt ein Aktenstück mit zutreffendem Text, legt es dies aber seinen Sachverhaltsfeststel- lungen in einer Weise zugrunde, die angefochten werden will, so steht nur die Willkürrüge offen (MKGE 11 Nr. 51 E. 3a; vgl. Bopp, in: MStP-Kommentar, Art. 185 N. 52).
dd) Schliesslich subsumiert das Militärkassationsgericht auch unter Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo. Dieser fliesst aus der in Art. 32 Abs. 1 BV verankerten Unschuldsvermutung und wird dann direkt verletzt, wenn das Gericht die Schuld des Angeklagten für erwiesen erachtet, weil dieser seine Unschuld nicht zu beweisen vermochte, oder wenn das Gericht an der Schuld des Angeklagten zweifelt, ihn aber dennoch verurteilt. Der Grundsatz wird indirekt verletzt, wenn sich das Gericht aufgrund erhobener Beweise von der Schuld überzeugt erklärt, obwohl deren richtige Würdigung erhebliche Zweifel an der Schuld bestehen lassen würde bzw. umge- kehrt, wenn das Gericht angesichts erhobener Beweise erhebliche Zweifel an der Schuld bejahte, obwohl deren richtige Würdigung nur zur Überzeugung der Schuld führen kann. Die Rüge der indirekten Verletzung betrifft die Beweiswürdigung (wonach sich Zweifel an oder vielmehr die Überzeugung der Schuld hätten ergeben sollen). Diese Rüge ist aus- schliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP und damit nur auf Willkür hin zu überprüfen (MKGE 12 Nr. 2/b; Bopp, in: MStP-Kommentar, Art. 185 N. 53 ff.).
Nr. 9 55
d) Die einzelnen Kassationsgründe lassen sich nicht immer einfach voneinander abgren- zen. Wird etwa geltend gemacht, die Tragweite eines Beweismittels sei offensichtlich ver- kannt worden, indem nur ganz knapp und damit (viel) zu kurz auf dieses eingegangen worden sei, so werden zugleich eine ungenügende Begründung und eine willkürliche Be- weiswürdigung moniert und damit die Kassationsgründe von Art. 185 Abs. 1 Bst. e und Bst. f MStP angerufen.
3.
a) Als erstes ist der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP zu betrachten (vgl. oben E. 2b). Der Auditor macht in seiner Kassationsbeschwerde mehrmals geltend, das angefochtene Urteil enthalte keine hinreichenden Entscheidungsgründe und verletze so das rechtliche Gehör, indem das Militärappellationsgericht 2 einzelne Beweismittel oder Indizien in seinem Urteil zwar als massgebend bezeichne, diese aber nicht werte und deshalb unklar sei, inwiefern die Beweismittel oder Indizien in die Beurteilung eingeflos- sen seien. So sei das Militärappellationsgericht 2 seiner Begründungspflicht mit der Er- wägung nicht nachgekommen, Faktoren wie der Inhalt der fraglichen Munitionskiste zum Zeitpunkt der Anlieferung (auf den Ausbildungsplatz), allfällige Handlungen anderer Per- sonen, die Passspur eines Steinchens aus dem Tagesrucksack des Angeklagten und Ziehspuren mit Gesteinsrückständen würden zu einem möglichen Alternativszenario füh- ren, jedoch nicht erwäge, inwiefern dies der Fall sein solle, obschon dieses Alternativsze- nario nicht nachvollziehbar sei.
b) Soweit die oben skizzierten Rügen überhaupt unter den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP fallen (vgl. oben E. 2d), kann ihnen nicht gefolgt werden. Wohl trifft es zu, dass das Militärappellationsgericht 2 die vom Auditor erwähnten, in E. 3a wieder- gegebenen Aspekte weitgehend bloss aufgezählt und sich nur zu den Ziehspuren mit Gesteinsrückständen in der Munitionskiste ausdrücklich, wenn auch nur in knapper Form, geäussert hat (angefochtenes Urteil E. IV/14). Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Auditors durchaus nachvollziehbar, dass seines Erachtens wichtige Punkte nicht im von ihm gewünschten Mass im Urteil ihren Niederschlag gefunden hätten.
Das Militärappellationsgericht 2 hat freilich im Rahmen der – etwas knappen – Auseinan- dersetzung mit den erwähnten Aspekten ausgeführt, dass und weshalb seiner Ansicht nach «eine nahezu beliebige Zahl von Alternativszenarien» zur vom Militärgericht 7 und dem Auditor angenommenen Täterschaft des Angeklagten bestünden.
Abgesehen davon, dass das Militärappellationsgericht 2 vom Angeklagten angerufen worden ist und damit im Appellationsverfahren dessen Argumente im Vordergrund stan- den, ist denn auch daran zu erinnern, dass das Militärappellationsgericht 2 im Lichte der Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. oben E. 2b) nicht gehalten war, sich zu jedem Teilaspekt – breit – zu äussern.
Das Militärappellationsgericht 2 hat sodann auch hinreichend klar dargelegt, welche Be- weis-mittel es wie gewürdigt hat und aus welchen Gründen es zum Schluss gelangt ist, der Angeklagte sei in dubio pro reo freizusprechen (zur Frage, ob diese Würdigung der Überprüfung durch das Militärkassationsgericht Stand hält, siehe nachfolgende E. 4).
Nr. 9
56 Aus der ausführlichen Kassationsbeschwerde des Auditors ergibt sich schliesslich ohne weiteres, dass das Militärappellationsgericht 2 auch in dem Sinn seine Urteilsmotive hin- reichend aufgeführt hat, um dem Auditor eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen. Kann somit von einer verletzten Begründungspflicht nicht die Rede sein, ist das Vorliegen des Kassationsgrundes von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP zu verneinen.
4.
a) Zum Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP bringt der Auditor vor, der Frei- spruch durch das Militärappellationsgericht 2 sei falsch und unhaltbar, «weil er sich auf eine Beweiswürdigung stützt, welche nur einzelne Beweise oder Indizien wertet, andere aber nicht, und weil einzelne Beweismittel oder Indizien aktenwidrig gewertet wurden, so dass der Freispruch willkürlich ist» (Kassationsbeschwerde Ziff. 1, S. 2). Hierzu wird aus- geführt, weshalb für die Anklage feststehe, dass und wie der Angeklagte den Anklagesa- chverhalt verwirklicht habe, nämlich zusammenfassend wie folgt:
Die EUHG müssten «am 27. November 2012 auf dem Waffenplatz B. entwendet worden sein, • da sämtliche angelieferten Kisten plombiert waren […], • die vom Angeklagten der fraglichen Kiste zugeordnete Plombe sichergestellt ist und damit eine Plombierung der Kiste mit einer anderen Plombe ausgeschlos- sen werden kann […], • da an der sichergestellten Plombe keine Fremdanhaftungen wie Leim festge- stellt werden konnten und auch eine Manipulation durch Verknotung ohne An- haltspunkte ist […], • da zwischen der Kiste mit den Steinen und einer Kiste mit EUHG ein Gewichts- unterschied besteht, welcher bei der Anlieferung bemerkt worden wäre […], • da keine Spuren eines Transports der Kiste mit den Steinen bestehen […], • da die Steine mit Putzlappen, wie sie von der Truppe verwendet werden, umwi- ckelt waren […].» (Kassationsbeschwerde Ziff. 9, S. 7 f.).
Dabei sei (1) die Entnahme der EUHG aus der Kiste und die Deponierung der Steine in der Kiste trotz der Anwesenheit Dritter auf dem Waffenplatz B. möglich gewesen. (2) Im Tagesrucksack des Angeklagten hätte sich ein Steinchen befunden, das Teil eines Steins gewesen sei, der sich in der fraglichen Munitionskiste befunden habe. (3) Der Angeklagte habe vor der Tat C. erklärt, er könne im Dienst Handgranaten entwenden. (4) Schliesslich habe der Angeklagte am Tag nach der Tat unter falschem Vorwand ein Urlaubsgesuch für den Folgetag gestellt, um C. treffen zu können.
Vor diesem Hintergrund rügt der Auditor, das Militärappellationsgericht 2 habe diese Be- weise bzw. Indizien willkürlich gewürdigt, indem es aktenwidrig angenommen habe, die vom Angeklagten der Kiste zugeordnete Plombe könnte eine solche gewesen sein, die vom Boden aufgelesen worden sei. Dabei seien die tatnahen Aussagen des Angeklagten in der Einvernahme vor der Militärpolizei am 30. November 2012 sowie vor dem Unter- suchungsrichter am 12. Dezember 2012 – trotz höherem Beweiswert – nicht gewürdigt worden. Zudem sei das Militärappellationsgericht 2 aktenwidrig davon ausgegangen, die
Nr. 9 57 Plombe könnte manipuliert gewesen sein, so dass die Manipulation bei der Anlieferung der Kiste nicht aufgefallen wäre. Dies entgegen dem aktenkundigen Befund, dass keine Fremdanhaftungen an der Plombe gefunden worden seien. Überdies habe das Militärap- pellationsgericht 2 den Gewichtsunterschied zwischen der Kiste mit den Steinen und ei- ner mit EUHG gefüllten Kiste nicht gewürdigt. Des Weiteren sei das Militärappellations- gericht 2 in unhaltbarer Weise davon ausgegangen, der Angeklagte sei im Tatzeitraum nie unbeobachtet gewesen, weil stets ein Armeeangehöriger in der Nähe gewesen sei. Schliesslich seien weder die vorhandene Passspur, noch die Äusserung des Angeklagten gegenüber C. noch dessen Verhalten nach der Tat («Urlaubsgesuch unter falschem Vor- wand») gewürdigt worden.
b) Der Angeklagte führt demgegenüber aus, das Militärappellationsgericht 2 habe sach- lich und eingehend begründet, weshalb keine Indizien für den «unbeobachteten Moment» vorlägen, in welchem er, wie im Anklagesachverhalt fälschlicherweise unterstellt, die EUGH 85 hätte entwenden können. Zudem habe die Vorinstanz auch «im Rahmen ihrer Kernargumentation» haltbar begründet, weshalb für sie «Alternativszenarien zum Ankla- gevorwurf» bestünden. Die einschlägigen Beweismittel seien in einen Gesamtkontext ge- stellt worden. Im Wesentlichen bringe der Auditor appellatorische Kritik vor, welche den Anforderungen an die Kassationsbeschwerde nicht genüge.
c) aa) Das Militärappellationsgericht 2 hat sich in seinem Urteil mit der vom Militärgericht 7 in dessen Urteil übernommenen Auffassung des Auditors durchaus – wenngleich bis- weilen auch nur knapp, aber dennoch hinreichend klar – auseinandergesetzt (angefoch- tenes Urteil E. IV/6 ff.; vgl. auch oben E. 3b). Von den vom Auditor gerügten Aktenwid- rigkeiten und willkürlichen Beweiswürdigungen ist dabei einzig der Umstand nicht explizit angesprochen und in die Beweiswürdigung einbezogen worden, dass zwischen der Kiste mit den Steinen und einer Kiste mit EUHG ein Gewichtsunterschied bestanden habe, der bei der Anlieferung bemerkt worden wäre. Dass die Vorinstanz bei alledem die Indizien und Beweise nicht in der vom Auditor erwünschten Breite und in der von diesem für zu- treffend erachteten Weise gewürdigt und die gleichen Schlüsse wie dieser und das Mili- tärgericht 7 gezogen hat, vermag für sich allein jedenfalls keine Willkür zu begründen. In diesem Kontext vermag der Hinweis des Auditors, es sei «ohne Grundlage in den Akten […], dass nach der angeblichen Entdeckung der Steine in der Munitionskiste keine Be- weissicherungsmassnahmen vorgenommen worden seien (sic vorinstanzliches Urteil, E. IV.16)» (Kassationsbeschwerde Ziff. 3 S. 4), seine Position nicht zu stützen. Das Mili- tärappellationsgericht 2 hat in der zitierten Erwägung nicht von «keinen Beweissiche- rungsmassnahmen» gesprochen, sondern davon, dass die «genaue Bestimmung der re- levanten Plombe durch den [Angeklagten] […] insbesondere durch mangelnde Beweis- erhebungs- und/oder Beweissicherungsmassnahmen am möglichen Tatort relativiert» werde.
bb) Die Vorinstanz hat bei der Würdigung der erhobenen Beweismittel und der vorhan- denen Indizien die vom Auditor als wesentlich(er) erachteten Aspekte deshalb knapp be- handelt, weil es einem anderen Umstand mehr und entscheidendes Gewicht beimass. Mit dem Auditor ging sie davon aus, dass die Handgranaten erst auf dem Waffenplatz B. verschwunden sind, richtete indessen ihr Hauptaugenmerk darauf, ob genügend Indizien für einen unbeobachteten Moment vorlagen, in welchem der Angeklagte den Tatverlauf gemäss Darstellung der Anklage hätte verwirklichen können (angefochtenes Urteil E. IV/9
Nr. 9
58 ff.). Bei der Beantwortung dieser – durchaus auch nach Auffassung des Auditors (Kassa- tionsbeschwerde Ziff. 6, S. 6) – wesentlichen Frage hat des Militärappellationsgericht 2 – entgegen der Behauptung des Auditors – nicht «aus der Tatsache, dass stets jemand in der Nähe des Angeklagten [gewesen sei], geschlossen, er sei nie alleine (und unbeo- bachtet) gewesen» (Kassationsbeschwerde Ziff. 6 S. 6). Vielmehr hat das Militärappella- tionsgericht 2 in Widerlegung der Vorbringen der Verteidigung des Angeklagten gerade nicht ausgeschlossen, dass es einen unbeobachteten Moment gegeben haben könnte. Es ist aber unter Darlegung der Gründe zum Schluss gelangt, «dass sich der Entwen- dungsakt, entgegen den Ausführungen des Auditors, nicht innerhalb eines blossen un- beobachteten Moments hat bewerkstelligen lassen» (angefochtenes Urteil E. IV/13). Dass das Militärappellationsgericht 2 alsdann in der Würdigung der weiteren Untersu- chungsergebnisse mit Einschluss der Kontakte des Angeklagten mit C. (freilich sehr) knapp geblieben ist, ist bei diesem Ergebnis in sich schlüssig.
cc) Die Vorinstanz hat zu Recht auch darauf hingewiesen, dass es bei der Beweiswürdi- gung im Rahmen der Sachverhaltserstellung nicht genügen kann, dass die Täterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann. Es hat – ebenso zutreffend – daran erinnert, dass der Angeklagte nur verurteilt werden darf, wenn ihm das vorgeworfene strafbare Verhalten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann (vgl. angefochtenes Ur- teil E. IV/16).
Wenn das Militärappellationsgericht 2 in Anbetracht der obgenannten Umstände letztlich zum Schluss gelangte, es drängten sich nach der objektiven Sachlage erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel auf, dass sich der Sachverhalt genau so verwirklicht habe, wie in der Anklage beschrieben, und deshalb angesichts dieser Zweifel den Ange- klagten in dubio pro reo freisprach (angefochtenes Urteil E. IV/20 f.), so kann im Lichte der Kognition des Militärkassationsgerichts (E. 2a und E. 3c) nicht gesagt werden, das angefochtene Urteil erweise sich im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar oder stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch.
Insofern liegt hier der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP nicht vor, weshalb sich das angefochtene Urteil auch unter diesem Gesichtswinkel nicht beanstanden lässt.
(874, 8. September 2016, Auditor gegen Militärappellationsgericht 2)