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MKGE 14 Nr. 4

MKGE 14 Nr. 4 — Auditor gegen Militärappellationsgericht 2

Mkg · 2015-09-17 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.

a) A. leistete ab dem 17. Juni 2013 seinen letzten Militärdienst. Nachdem er während seines letzten militärischen Ausgangs am 20. Juni 2013 drei Liter Bier und fünf bis sechs «Shots» getrunken hatte, erleichterte er sich spät nachts auf dem öffentlich zugänglichen Platz vor der Zivilschutzanlage in B. Als er sich später – nach weiterem Bierkonsum – auf der Toilette der Unterkunft übergeben musste, wurde er von Z. mit dem Mobiltelefon fo- tografiert. Vom Blitzlicht aufgebracht, trat A. aus der Toilette. Nach einer verbalen Ausei- nandersetzung schlug er C. die Faust ins Gesicht. Anschliessend verfolgte er C. bis ins Schlafzimmer und schlug dort, nachdem dieser in der Dunkelheit rückwärts zu Boden gefallen war, auf dessen Kopf ein und verprügelte ihn wahllos mit den Fäusten. Dadurch erlitt C. einen Riss im Trommelfell, eine Hörminderung mit intermittierendem leichtem Tinnitus sowie einen Bluterguss im Unterhautgewebe. Die Verletzungen sind zwischen- zeitlich bis auf eine Narbe im Trommelfell verheilt; diese könnte indes bei entsprechender Belastung wieder aufreissen.

b) Mit Urteil vom 14. März 2014 sprach das Militärgericht 6 A. vom Vorwurf der versuch- ten schweren Körperverletzung (Art. 121 i.V.m. Art. 21 MStG) sowie vom Vorwurf der Trunkenheit (Art. 80 Ziff. 1 und 2 MStG) frei. Es erklärte ihn schuldig der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung (Art. 122 Ziff. 1 MStG) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.‒ (bei einer Probezeit von zwei Jahren). Fer- ner verurteilte es ihn zu einer Busse von Fr. 1'800.‒ und auferlegte ihm die Verfahrens- kosten von Fr. 850.‒.

B.

a) Dagegen erhob der Auditor des Militärgerichts 6 am 17. März 2014 Appellation.

b) Diese wies das Militärappellationsgericht 2 am 4. November 2014 ab, und es bestä- tigte das erstinanzliche Urteil vollumfänglich. Die Kosten des Appellationsverfahrens wur- den auf die Bundeskasse genommen.

C.

a) Mit Schreiben vom 8. November 2014 meldete der Auditor des Militärgerichts 2 beim Militärappellationsgericht 2 Kassationsbeschwerde an.

b) Nachdem ihm (erst) am 29. Juni 2015 das begründete Urteil zugestellt worden war, reichte der Auditor am 10. Juli 2015 die Begründung zur Kassationsbeschwerde ein. Da- rin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

c) Im Auftrag ihres Präsidenten stellte die Kanzlei des Militärappellationsgerichts 2 mit Verfügung vom 31. Juli 2015 die Kassationsbeschwerde dem Verteidiger des Angeklag- ten zu und setzte ihm gleichzeitig nach Art. 187 Abs. 1 MStP eine Frist von 20 Tagen, um

Nr. 4 21 sich schriftlich vernehmen zulassen. Diese Verfügung sowie die Kassationsbeschwerde wurden am 3. August 2015 vom Verteidiger des Angeklagten in Empfang genommen.

d) Mit Schreiben vom 20. August 2015 ersuchte der Verteidiger die Kanzlei des Militär- appellationsgerichts, die am 24. August 2015 ablaufende Frist zur Einreichung einer Stel- lungnahme um zehn Tage, d.h. bis zum 3. September 2015, zu erstrecken.

e) Am 25. August 2015 teilte zwar nicht der aktuelle, jedoch der vormalige Präsident des Militärappellationsgerichts 2 (nunmehr im Stab OA als Präsident zur Verfügung OA) dem Verteidiger des Angeklagten mit, bei der Begründungsfrist nach Art. 187 Abs. 1 MStP handle es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Verwirkungsfrist. Er sehe jedoch aus verschiedenen Gründen davon ab, mittels formeller Verfügung das Fristerstre- ckungsgesuch abzuweisen. Abschliessend hielt er fest: «Es steht Ihnen frei, bis am

3. September 2015 eine Vernehmlassung einzureichen, welche ich alsdann mit den Ak- ten dem Kassationsgericht weiterleiten werde. Dieses wird sich gegebenenfalls im Be- schwerdeentscheid zur Frage der Verwirkung äussern.»

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 a) Das Militärkassationsgericht ist an den Umfang der mit der Kassationsbeschwerde gestellten Anträge gebunden (Art. 189 Abs. 2 MStP). Daher ist in der Kassationsbe- schwerde unter Hinweis auf den Kassationsgrund darzulegen, welche Bestimmungen als verletzt angesehen werden und inwiefern das angefochtene Urteil diese Verletzung be- gehen soll. Während bei den Kassationsgründen von Art. 185 Abs. 1 Bst. a–c MStP le- diglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen zu berücksichtigen sind, ist das Militärkassationsgericht bei den Kassationsgründen nach Art. 185 Abs. 1 Bst. d–f nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden (Art. 189 Abs. 3 und

E. 4 Dieser beanstandet sodann den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Trunken- heit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 MStG, wonach mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft wird, wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt.

a) Die Vorinstanz hielt den Anklagegrundsatz auch hier wegen angeblich mangelnden Ausführungen zur subjektiven Seite für verletzt. Zudem erachtete sie den Tatbestand des öffentlichen Ärgernisses als nicht erfüllt, weil nicht erstellt werden konnte, dass das Uri- nieren auf dem öffentlich zugänglichen Platz vor der Unterkunft von nichtmilitärischen Personen tatsächlich auch wahrgenommen worden war (angefochtenes Urteil, a.a.O., E. III/3.3 und III/5).

Nr. 4

26

b) Entgegen der Auffassung des Auditors ist der Freispruch von der Anklage der Trun- kenheit nicht zu beanstanden. Daher kann dahingestellt bleiben, wie es sich hier mit dem Anklagegrundsatz verhält.

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung (Stefan Flachsmann/Patrick Fluri/Gerritt Görlich Käser/Bernhard Isenring/Stefan Wehrenberg, Tafeln zum Militärstrafrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 143 Fn. 9 m.w.H.) und nicht objektives Tatbestandselement, das vom Vorsatz erfasst sein müsste. Insofern muss das ärgerniserregende Verhalten in der Öffentlichkeit auch tatsächlich wahrgenom- men werden. Da Art. 80 Abs. 1 MStG kein Gefährdungsdelikt ist, fehlt die Öffentlichkeit immer, wo lediglich die Möglichkeit besteht, dass Nichtmilitärs das Ärgernis bemerken (vgl. Peter Popp, Kommentar zum Militärstrafgesetz, St. Gallen 1992, N 5 f. zu Art. 80 MStG; Flachsmann et al., a.a.O., S. 143 Fn. 11; ebenso Kurt Hauri, Kommentar MStG, Bern 1983, N 9 f. zu Art. 80 MStG, mit Kritik am gesetzlichen Tatbestandsmerk- mal, weil die Abhängigkeit vom Zufall nicht befriedige). Ist, wie hier, die objektive Straf- barkeitsbedingung nicht erfüllt, kommt eine Verurteilung wegen Versuchs von vornherein nicht in Frage.

E. 5 Schliesslich beanstandet der beschwerdeführende Auditor die Strafzumessung.

a) Die Vorinstanz hat das Verschulden des Angeklagten unter Berücksichtigung verschie- dener Gesichtspunkte als insgesamt mindestens «mittelschwer» qualifiziert. Unter Be- achtung des Strafrahmens erachtete das Militärappellationsgericht eine «Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen» als angemessen. Aufgrund der eingeschränkten Schuldfähigkeit infolge des erheblichen Alkoholeinflusses reduzierte es die Einsatzstrafe um die Hälfte auf 135 Tagessätze. Unter Abzug von 15 Tagessätzen für die Verbindungsbusse be- strafte es den Angeklagten – wie bereits die Erstinstanz – mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.‒ sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.‒.

b) Der Auditor ist der Auffassung, dies widerspreche der bundesgerichtlichen Praxis ge- mäss BGE 136 IV 55. Danach müsse in einem ersten Schritt entschieden werden, in wel- chem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters eingeschränkt sei und wie sich dies auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu qualifi- zieren und im Urteil ausdrücklich zu benennen. Hierauf sei in einem zweiten Schritt die dem Verschulden entsprechende Strafe zu bestimmen. Alsdann könne gegebenenfalls in einem dritten Schritt die Strafe angesichts wesentlicher Täterkomponenten sowie an- gesichts eines allfälligen blossen Versuchs verändert werden.

c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Ausgangsstrafe fixiert. Alsdann hat sie diese in einem einzigen Schritt einzig wegen der eingeschränkten Schuldfähigkeit auf die Hälfte reduziert. Aus dem Urteil ist somit sowohl die Gesamteinschätzung für die hypo- thetische Strafe wie auch die Verschuldensminderung ersichtlich. Dabei hat sich die Vo- rinstanz an das ihr zustehende Ermessen gehalten. Der Auditor legt nicht dar, welche anderen Kriterien hier zusätzlich hätten berücksichtigt werden müssen und wie sich diese

Nr. 4 27 auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hätten. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht er- sichtlich. Allerdings wird die Vorinstanz – bei neuer und umfassender rechtlicher Würdi- gung der strittigen Tatumstände im Sinne der Erwägungen des Militärkassationsgerichts

– gegebenenfalls die Strafzumessung neu überprüfen müssen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 4 19

4

Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 121, Art. 80 Ziff. 1 und 2 MStG, Art. 115 Bst. b MStP; ver- suchte schwere Körperverletzung, Trunkenheit, Anklagegrundsatz (Kassationsbe- schwerde)

Überspannte Anforderungen an eine Anklageschrift zur vorgeworfenen eventualvorsätz- lich versuchten schweren Körperverletzung: Vorliegend wurde der Anklagegrundsatz nicht verletzt, als der Auditor – mangels Geständnis oder anderer besonderer Umstände

– in der Anklageschrift keine näheren Ausführungen zum subjektiven Tatbestand machte, darin aber den objektiven Tatbestand ausführlich umschrieb und das Delikt eindeutig be- nannte (E. 3). Trunkenheit von der Vorinstanz zu Recht verneint angesichts der fehlen- den Öffentlichkeit des Ärgernisses (E. 4).

Art. 21 al. 1 en relation avec art. 121, art. 80 ch. 1 et 2 CPM, art. 115 let. b PPM; ten- tative de lésion corporelle grave, ivresse, principe d'accusation (pourvoi en cassa- tion)

Exigences exagérées à l'égard d'un acte d'accusation pour tentative de lésion corporelle grave par dol éventuel: en l'espèce le principe d'accusation n'a pas été violé, dès lors que l'auditeur - faute d'aveux ou d'autres circonstances particulières - n'a pas donné plus d'indications dans l'acte d'accusation sur les éléments constitutifs subjectifs de l'infrac- tion, mais y a décrit les éléments constitutifs objectifs de manière complète et désigné le délit sans équivoque (consid. 3). L'instance précédente a nié l'ivresse à juste titre eu égard à l'absence de caractère public de la nuisance (consid. 4).

Art. 21 cpv. 1 combinato con art. 121, art. 80 cifre 1 e 2 CPM, art. 115 lett. b PPM; lesioni personali gravi tentate, ebbrezza, principio accusatorio (ricorso per cassa- zione)

Richieste esagerate per un atto d’accusa relativo ad asserite lesioni gravi tentate con dolo eventuale: nel caso concreto, il principio accusatorio non è stato violato allorquando l’uditore – in mancanza di una confessione o di altre circostanze particolari – nell’atto di accusa non ha formulato considerazioni più concrete sulla fattispecie soggettiva, ma ha descritto in modo dettagliato la fattispecie oggettiva e ha indicato in modo chiaro il delitto (consid. 3). Ebbrezza negata correttamente dall’istanza inferiore considerata la mancata pubblicità dello scandalo (consid. 4).

Nr. 4

20 Das Militärkassationsgericht hat festgestellt:

A.

a) A. leistete ab dem 17. Juni 2013 seinen letzten Militärdienst. Nachdem er während seines letzten militärischen Ausgangs am 20. Juni 2013 drei Liter Bier und fünf bis sechs «Shots» getrunken hatte, erleichterte er sich spät nachts auf dem öffentlich zugänglichen Platz vor der Zivilschutzanlage in B. Als er sich später – nach weiterem Bierkonsum – auf der Toilette der Unterkunft übergeben musste, wurde er von Z. mit dem Mobiltelefon fo- tografiert. Vom Blitzlicht aufgebracht, trat A. aus der Toilette. Nach einer verbalen Ausei- nandersetzung schlug er C. die Faust ins Gesicht. Anschliessend verfolgte er C. bis ins Schlafzimmer und schlug dort, nachdem dieser in der Dunkelheit rückwärts zu Boden gefallen war, auf dessen Kopf ein und verprügelte ihn wahllos mit den Fäusten. Dadurch erlitt C. einen Riss im Trommelfell, eine Hörminderung mit intermittierendem leichtem Tinnitus sowie einen Bluterguss im Unterhautgewebe. Die Verletzungen sind zwischen- zeitlich bis auf eine Narbe im Trommelfell verheilt; diese könnte indes bei entsprechender Belastung wieder aufreissen.

b) Mit Urteil vom 14. März 2014 sprach das Militärgericht 6 A. vom Vorwurf der versuch- ten schweren Körperverletzung (Art. 121 i.V.m. Art. 21 MStG) sowie vom Vorwurf der Trunkenheit (Art. 80 Ziff. 1 und 2 MStG) frei. Es erklärte ihn schuldig der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung (Art. 122 Ziff. 1 MStG) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.‒ (bei einer Probezeit von zwei Jahren). Fer- ner verurteilte es ihn zu einer Busse von Fr. 1'800.‒ und auferlegte ihm die Verfahrens- kosten von Fr. 850.‒.

B.

a) Dagegen erhob der Auditor des Militärgerichts 6 am 17. März 2014 Appellation.

b) Diese wies das Militärappellationsgericht 2 am 4. November 2014 ab, und es bestä- tigte das erstinanzliche Urteil vollumfänglich. Die Kosten des Appellationsverfahrens wur- den auf die Bundeskasse genommen.

C.

a) Mit Schreiben vom 8. November 2014 meldete der Auditor des Militärgerichts 2 beim Militärappellationsgericht 2 Kassationsbeschwerde an.

b) Nachdem ihm (erst) am 29. Juni 2015 das begründete Urteil zugestellt worden war, reichte der Auditor am 10. Juli 2015 die Begründung zur Kassationsbeschwerde ein. Da- rin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

c) Im Auftrag ihres Präsidenten stellte die Kanzlei des Militärappellationsgerichts 2 mit Verfügung vom 31. Juli 2015 die Kassationsbeschwerde dem Verteidiger des Angeklag- ten zu und setzte ihm gleichzeitig nach Art. 187 Abs. 1 MStP eine Frist von 20 Tagen, um

Nr. 4 21 sich schriftlich vernehmen zulassen. Diese Verfügung sowie die Kassationsbeschwerde wurden am 3. August 2015 vom Verteidiger des Angeklagten in Empfang genommen.

d) Mit Schreiben vom 20. August 2015 ersuchte der Verteidiger die Kanzlei des Militär- appellationsgerichts, die am 24. August 2015 ablaufende Frist zur Einreichung einer Stel- lungnahme um zehn Tage, d.h. bis zum 3. September 2015, zu erstrecken.

e) Am 25. August 2015 teilte zwar nicht der aktuelle, jedoch der vormalige Präsident des Militärappellationsgerichts 2 (nunmehr im Stab OA als Präsident zur Verfügung OA) dem Verteidiger des Angeklagten mit, bei der Begründungsfrist nach Art. 187 Abs. 1 MStP handle es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Verwirkungsfrist. Er sehe jedoch aus verschiedenen Gründen davon ab, mittels formeller Verfügung das Fristerstre- ckungsgesuch abzuweisen. Abschliessend hielt er fest: «Es steht Ihnen frei, bis am

3. September 2015 eine Vernehmlassung einzureichen, welche ich alsdann mit den Ak- ten dem Kassationsgericht weiterleiten werde. Dieses wird sich gegebenenfalls im Be- schwerdeentscheid zur Frage der Verwirkung äussern.»

Das Militärkassationsgericht hat erwogen:

2.

a) Das Militärkassationsgericht ist an den Umfang der mit der Kassationsbeschwerde gestellten Anträge gebunden (Art. 189 Abs. 2 MStP). Daher ist in der Kassationsbe- schwerde unter Hinweis auf den Kassationsgrund darzulegen, welche Bestimmungen als verletzt angesehen werden und inwiefern das angefochtene Urteil diese Verletzung be- gehen soll. Während bei den Kassationsgründen von Art. 185 Abs. 1 Bst. a–c MStP le- diglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen zu berücksichtigen sind, ist das Militärkassationsgericht bei den Kassationsgründen nach Art. 185 Abs. 1 Bst. d–f nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden (Art. 189 Abs. 3 und 4 MStP). Die Frage einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist grundsätzlich als Ver- letzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gemäss Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP zu rügen, womit das Militärkassationsgericht an die «in der Kassationsbeschwerde aufge- führten Tatsachen» gebunden ist (Art. 189 Abs. 3 MStP). Fällt indes im vorliegenden Fall die Anwendung des Anklagegrundsatzes in weiten Teilen mit der Anwendung des mate- riellen Strafrechts zusammen, ist insoweit das Militärkassationsgericht auch in Bezug auf den Anklagegrundsatz formell nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde ge- bunden (Art. 189 Abs. 4 MStP).

b) Der Verteidiger hat seine Vernehmlassung erst am 3. September 2015 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Art. 187 Abs. 2 MStP verspätet eingereicht. Bei dieser Frist handelt es sich um eine richterlich nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (Art. 46 Abs. 4 MStP). Zwar hatte der vormalige Präsident der Vorinstanz (nunmehr Präsident zur Verfügung OA) den Verteidiger am 25. August 2015 während der laufenden Frist auf diese Bestimmungen hingewiesen, auch wenn er das Fristerstreckungsgesuch nicht for- mell abwies. Allerdings schadet hier die fragliche Verspätung nicht, nachdem der Vertei- diger angesichts der besonderen Umstände auf den 3. September 2015 vertrauen durfte

Nr. 4

22 und dessen Anträge jenen im Verfahren vor der Vorinstanz entsprechen. Zudem hat das Militärkassationsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden.

3. Der Auditor hat in seiner Anklageschrift ursprünglich kumulativ Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 121 StGB (recte: MStG), wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 StGB (recte: MStG) sowie wegen Trunkenheit im Sinne von Art. 80 Ziff. 1 und 2 MStG erhoben.

In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat er eine Verurteilung wegen eventualvor- sätzlicher vollendeter, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung und wegen eventualvorsätzlicher versuchter Trunkenheit im Sinne von Art. 80 Ziff. 1 MStG beantragt sowie Freispruch von den Vorwürfen der einfachen und der fahrlässigen Körperverlet- zung sowie der eventualvorsätzlichen Trunkenheit im Sinne von Art. 80 Ziff. 2 MStG. Die- sen Freispruch hatte er schon in der Hauptverhandlung vor dem Militärgericht 6 bean- tragt.

a) Die Vorinstanz hat die erlittenen Verletzungen von Y. als einfache Körperverletzung eingestuft. Eine vollendete schwere Körperverletzung nach Art. 121 MStG ist hier zu Recht nicht mehr strittig. Zu prüfen bleibt indes die eventualiter geltend gemachte ver- suchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 121 MStG.

b) Die Erörterung des objektiven Tatbestands in der Anklageschrift wird zu Recht nicht beanstandet. Die dort vorgenommene ausführliche Schilderung des Tatherganges ist im angefochtenen Urteil in allen wesentlichen Teilen übernommen worden. Umstritten ist hingegen, inwieweit der subjektive Tatbestand in der Anklageschrift hätte umschrieben werden müssen.

aa) Das Militärkassationsgericht hat sich jüngst in MKGE 13 Nr. 40 E. 4 (wie auch im – ebenfalls zur Publikation vorgesehenen – Urteil vom 23. Juni 2015 i.S. X. [betr. Diebstahl] E. 4b [Anmerkung Oberauditorat: publiziert als MKGE 14 Nr. 3]) ausführlich zum Ankla- geprinzip gemäss Militärstrafprozess geäussert. Nach dem Anklagegrundsatz, der sich aus Art. 114 f. in Verbindung mit Art. 147 f. MStP ergibt, bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklage- schrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an die Anklage gebunden (Prinzip der Unver- änderbarkeit der Anklage). Daher muss die Anklageschrift den Anklagten wie auch die ihm zur Last gelegten strafbaren Verfehlungen sachverhaltlich so genau umschreiben, dass die Vorwürfe in sachlicher wie auch persönlicher Hinsicht genügend klargelegt sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient daher dem Anspruch auf rechtliches Gehör (sog. Informations- funktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2). Deshalb ist das als strafwürdig er- achtete Verhalten in der Anklage so zu umreissen, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und dass der Angeklagte erkennen kann, wogegen er sich zu verteidigen hat. Insofern hat sich eine Änderung rechtlicher Gesichtspunkte an den in Art. 148 MStP vorgezeichneten Rahmen zu halten (MKGE 13 Nr. 40 E. 4b).

Nr. 4 23 Nach dem Wortlaut von Art. 115 Bst. b MStP sind dem Angeklagten die gesetzlichen Merkmale der ihm zur Last gelegten Tat, also die Einzelheiten des historischen Vorgangs, vorzuhalten (MKGE 13 Nr. 1 E. 3c; Nr. 40 E. 4c). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die einen Straftatbestand beschreibenden – oder die diesem in Rechtsprechung und Lehre zugeschriebenen – rechtstechnischen Begriffe nicht zwingend genannt oder erör- tert werden müssen (vgl. MKGE 13 Nr. 16 E. 2c/d; Nr. 40 E. 4b).

Eine zu ungenaue Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift hat einen Freispruch zur Folge (MKGE 13 Nr. 40 E. 4b; MKGE 9 Nr. 43 E. 3). Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Militärgericht kann immerhin die Hauptverhandlung unterbrochen oder verscho- ben werden, um die Anklageschrift neu zu erstellen oder zu ergänzen (Art. 143 Abs. 1 MStP). Diese Möglichkeit besteht im Verfahren vor dem Militärappellationsgericht nicht mehr (Art. 181 Abs. 3 MStP).

bb) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bemängelt, der Auditor habe weder in der Anklageschrift noch in der Verhandlung vor dem Militärgericht 6 bei der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung auf den subjektiven Tatbestand hingewiesen (an- gefochtenes Urteil, a.a.O., E. III/3.2).

Der Auditor weist jedoch in seiner Kassationsbeschwerde (Ziff. 2c, S. 6) zu Recht darauf hin, dass er den Tatbestand in der Anklageschrift bezüglich der versuchten schweren und der vollendeten einfachen Körperverletzung identisch umschrieben bzw. nicht umschrie- ben hatte. Da in der Anklageschrift bei beiden Anklagen der subjektive Tatbestand nicht zusätzlich umschrieben worden war, leidet das angefochtene Urteil an einem inneren Widerspruch, soweit die Vorinstanz bei gleichen Voraussetzungen hinsichtlich des sub- jektiven Tatbestands die Anklage der einfachen Körperverletzung genügen liess, indes- sen hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung die Anklage als ungenügend erachtete.

cc) Die schwere Körperverletzung ist im bürgerlichen wie im militärischen Strafrecht tat- beständlich gleich umschrieben (vgl. Art. 122 StGB – Art. 121 MStG), während die einfa- che Körperverletzung militärstrafrechtlich in einem Tatbestand zusammengefasst wird und anders als das bürgerliche Strafrecht keine qualifizierende Umstände, aber wie die- ses den leichten Fall kennt (vgl. Art. 123 StGB – Art. 122 MStG).

dd) Das Bundesgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit dem Nachweis des Vorsatzes bei Delikten gegen Leib und Leben befasst und die wesentlichen Grundsätze dazu herausgearbeitet:

Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich der Richter für den Nachweis des Vorsat- zes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Tä- ters erlauben. Dabei darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfol- ges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezo- gen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen,

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24 zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grös- ser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (vgl. z.B. BGE 130 IV 58 E. 8.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.3, je m.w.H.).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist insoweit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Dabei ist nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können (vgl. z.B. BGE 130 IV 58 E. 8.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.2, je m.w.H.).

ee) Bei Faustschlägen ins Gesicht hat das Bundesgericht wiederholt angenommen, dass mehrfache, hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf oder das ungeschützte Gesicht angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Le- bens geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod des Opfers her- beizuführen. Wer einem Menschen in blinder Wut mehrfach mit aller Kraft gegen den Kopf schlägt, weiss um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.3 sowie 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 4, je m.w.H.). Ob als Folge eines Faustschlages eine einfache Körperverletzung oder eine versuchte schwere Körperverletzung anzunehmen ist, hängt namentlich von der Schwere des Faustschlages sowie von der Verfassung des Opfers ab (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4, namentlich E. 2.4.2, bzw. 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3, je m.w.H.).

Die bisherige Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts steht damit nicht im Wider- spruch. In MKGE 9 Nr. 75 ging es – angesichts mehrfacher Blutergüsse und leichten Quetschungen im Gesicht – um die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung. Massgeblich für die jeweilige Deliktsabgrenzung sind die gegebenen Tatumstände sowie die Schwere der Tathandlung, namentlich die Art und die Stärke der Schläge gegen den Kopf. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte wutentbrannt dem Op- fer wiederholt wahllos und unkontrolliert mit der Faust ins Gesicht bzw. auf den Kopf ge- schlagen. Die Faustschläge hatten unbestrittenermassen namentlich einen inzwischen zwar vernarbten Trommelfellriss sowie eine bleibende Hörminderung mit leichtem Tinni- tus zur Folge; immerhin könnte die Narbe bei entsprechender Belastung wieder aufreis- sen (wohl etwa dann, wenn Y. den Tauchsport wieder aufnehmen würde [vgl. dazu z.B. Einvernahmeprotokoll vom 5. September 2013, MG6 13 001363 BA, act. 27, Zeile 168 f.]).

ff) Daraus folgt, dass die vom Auditor vorgenommene ausführliche Umschreibung des objektiven Tatbestandes in der Anklageschrift zusammen mit der eindeutigen Benennung der dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte «versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 121 MStG» sowie «einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 StGB» den Anforderungen an den Anklagegrundsatz bereits genügen muss. Insofern ist es die Aufgabe des Gerichts, aus den ermittelten äusseren

Nr. 4 25 Sachverhaltselementen, wie dem genauen Tatablauf, den Faustschlägen und der Art ih- rer Ausführung auf den inneren Willen des Angeklagten bzw. dessen Vorsatz oder Even- tualvorsatz zu schliessen. Soweit kein Geständnis oder auch nicht andere besondere Umstände vorliegen, ist es in Fällen wie hier nicht nötig bzw. möglich, in der Anklage- schrift nähere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu machen.

Auch in Bezug auf den Versuch kann nichts anderes gelten. Ob der Wille des Täters auf eine einfache oder eine schwere Körperverletzung gerichtet war bzw. welcher Erfolg in Kauf genommen worden war, ist – gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Er- fahrungsregeln – aus denselben tatsächlichen Sachverhaltselementen des Tatablaufs zu erschliessen. Auch beim Versuch ist, wo ein Geständnis fehlt, im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung und in Berücksichtigung der Verhältnisse des Täters zu ermitteln, wel- ches Wissen ihm anzurechnen ist; und gestützt darauf bzw. die einschlägigen äusseren Umstände ist auf den Willen des Täters zu schliessen, insbesondere welche Folgen er für möglich gehalten und im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen haben muss (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 MStG).

So räumt der Angeklagte übrigens zutreffend ein, dass solche Rückschlüsse selbst beim Versuch möglich sein können, wenn die Tat noch brutaler oder er nüchtern gewesen wäre (Vernehmlassung, a.a.O., Ziff. 12). Damit geht es aber auch seiner Auffassung nach zu Recht nicht mehr um die rechtliche Grundsatzfrage, sondern allein um die beweisrechtli- che Würdigung sowie strafrechtliche Subsumtion des Geschehenen.

c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten im vorliegenden Fall vollauf gewahrt werden. Entgegen der Vorinstanz und dem Ange- klagten sind die Anforderungen an die Anklageschrift nach Art. 115 MStP sowie nach den in der Rechtsprechung aus Gesetz und Verfassung abgeleiteten Grundsätzen erfüllt. Die Informations- und Umgrenzungsfunktionen der Anklageschrift sind gewahrt. Insofern hat die Vorinstanz wie bereits das erstinstanzliche Militärgericht 6 die Anforderungen an die Anklageschrift in Bezug auf die angeklagte, eventualvorsätzlich versuchte schwere Kör- perverletzung überspannt und damit Bundesrecht verletzt.

Insofern erweist sich die Kassationsbeschwerde des beschwerdeführenden Auditors als begründet.

4. Dieser beanstandet sodann den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Trunken- heit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 MStG, wonach mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft wird, wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt.

a) Die Vorinstanz hielt den Anklagegrundsatz auch hier wegen angeblich mangelnden Ausführungen zur subjektiven Seite für verletzt. Zudem erachtete sie den Tatbestand des öffentlichen Ärgernisses als nicht erfüllt, weil nicht erstellt werden konnte, dass das Uri- nieren auf dem öffentlich zugänglichen Platz vor der Unterkunft von nichtmilitärischen Personen tatsächlich auch wahrgenommen worden war (angefochtenes Urteil, a.a.O., E. III/3.3 und III/5).

Nr. 4

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b) Entgegen der Auffassung des Auditors ist der Freispruch von der Anklage der Trun- kenheit nicht zu beanstanden. Daher kann dahingestellt bleiben, wie es sich hier mit dem Anklagegrundsatz verhält.

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung (Stefan Flachsmann/Patrick Fluri/Gerritt Görlich Käser/Bernhard Isenring/Stefan Wehrenberg, Tafeln zum Militärstrafrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 143 Fn. 9 m.w.H.) und nicht objektives Tatbestandselement, das vom Vorsatz erfasst sein müsste. Insofern muss das ärgerniserregende Verhalten in der Öffentlichkeit auch tatsächlich wahrgenom- men werden. Da Art. 80 Abs. 1 MStG kein Gefährdungsdelikt ist, fehlt die Öffentlichkeit immer, wo lediglich die Möglichkeit besteht, dass Nichtmilitärs das Ärgernis bemerken (vgl. Peter Popp, Kommentar zum Militärstrafgesetz, St. Gallen 1992, N 5 f. zu Art. 80 MStG; Flachsmann et al., a.a.O., S. 143 Fn. 11; ebenso Kurt Hauri, Kommentar MStG, Bern 1983, N 9 f. zu Art. 80 MStG, mit Kritik am gesetzlichen Tatbestandsmerk- mal, weil die Abhängigkeit vom Zufall nicht befriedige). Ist, wie hier, die objektive Straf- barkeitsbedingung nicht erfüllt, kommt eine Verurteilung wegen Versuchs von vornherein nicht in Frage.

5. Schliesslich beanstandet der beschwerdeführende Auditor die Strafzumessung.

a) Die Vorinstanz hat das Verschulden des Angeklagten unter Berücksichtigung verschie- dener Gesichtspunkte als insgesamt mindestens «mittelschwer» qualifiziert. Unter Be- achtung des Strafrahmens erachtete das Militärappellationsgericht eine «Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen» als angemessen. Aufgrund der eingeschränkten Schuldfähigkeit infolge des erheblichen Alkoholeinflusses reduzierte es die Einsatzstrafe um die Hälfte auf 135 Tagessätze. Unter Abzug von 15 Tagessätzen für die Verbindungsbusse be- strafte es den Angeklagten – wie bereits die Erstinstanz – mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.‒ sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.‒.

b) Der Auditor ist der Auffassung, dies widerspreche der bundesgerichtlichen Praxis ge- mäss BGE 136 IV 55. Danach müsse in einem ersten Schritt entschieden werden, in wel- chem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters eingeschränkt sei und wie sich dies auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu qualifi- zieren und im Urteil ausdrücklich zu benennen. Hierauf sei in einem zweiten Schritt die dem Verschulden entsprechende Strafe zu bestimmen. Alsdann könne gegebenenfalls in einem dritten Schritt die Strafe angesichts wesentlicher Täterkomponenten sowie an- gesichts eines allfälligen blossen Versuchs verändert werden.

c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Ausgangsstrafe fixiert. Alsdann hat sie diese in einem einzigen Schritt einzig wegen der eingeschränkten Schuldfähigkeit auf die Hälfte reduziert. Aus dem Urteil ist somit sowohl die Gesamteinschätzung für die hypo- thetische Strafe wie auch die Verschuldensminderung ersichtlich. Dabei hat sich die Vo- rinstanz an das ihr zustehende Ermessen gehalten. Der Auditor legt nicht dar, welche anderen Kriterien hier zusätzlich hätten berücksichtigt werden müssen und wie sich diese

Nr. 4 27 auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hätten. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht er- sichtlich. Allerdings wird die Vorinstanz – bei neuer und umfassender rechtlicher Würdi- gung der strittigen Tatumstände im Sinne der Erwägungen des Militärkassationsgerichts

– gegebenenfalls die Strafzumessung neu überprüfen müssen.

(Nr. 863, 17. September 2015, Auditor gegen Militärappellationsgericht 2)