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MKGE 14 Nr. 28

MKGE 14 Nr. 28 — Oberauditor gegen Militärappellationsgericht 2

Mkg · 2020-06-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

wie von [der Beschwerdeführerin] geschildert verwirklicht habe. Bei diesem Ergebnis des Beweisverfahrens sei gestützt auf den aus der Unschuldsvermutung fliessenden Grund- satz «in dubio pro reo» in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt nicht verwirklicht habe.

b) Zunächst ist der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP zu betrachten (vgl. E. 1b). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Kassationsbeschwerde verschiedentlich

Nr. 28

160 geltend, das Urteil des MAG 2 enthalte keine hinreichenden Entscheidungsgründe und verletze so das rechtliche Gehör. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn das MAG 2 die kri- tische Würdigung der Aussagenanalyse durch das Mil Ger 2 grundsätzlich nicht bean- stande, dann aber ohne detaillierte Begründung in einem lapidaren Satz davon ausgehe, aufgrund der stereotypen Schilderung und dem Umstand, dass die Aussagen von ihr (der Beschwerdeführerin) über die Zeit detaillierter geworden seien, werde die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschmälert. Mit ihren im Kern immer gleichen, konsistenten, detailrei- chen, in sich schlüssigen und Realkennzeichen enthaltenden Aussagen habe sich das MAG 2 eben gerade nicht auseinandergesetzt. Das MAG 2 habe viel zu wenig detailliert begründet, wieso es zum Schluss gelange, dass auch alternative Szenarien zu dem von ihr geschilderten Sachverhalt vorlägen und weshalb aufgrund des fehlenden Motivs beim Angeklagten unüberwindbare Zweifel an der detaillierten Sachverhaltsfeststellung des Mil Ger 2 bestünden.

c) (…)

d) Insoweit die skizzierten Rügen überhaupt unter den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP fallen (vgl. oben E. 1d), kann Ihnen nicht gefolgt werden. Wohl trifft zu, dass sich das MAG 2 mit den Ausführungen des Militärgerichts 2 betreffend die einzelnen Aussagen der Beschwerdeführerin (und des Angeklagten) in der Voruntersuchung und im Rahmen der Hauptverhandlung des Mil Ger 2 nicht detailliert auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, ihres Erachtens wichtige Punkte hätten nicht in dem von ihr gewünschten Mass im Urteil ihren Niederschlag gefunden.

Das MAG 2 war im Lichte der Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. oben E. 1b) nicht gehalten, sich zu allen Vorbringen ausführlich zu äussern. Es hat im Rahmen der – allerdings sehr knappen – Ausführungen dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach die Tä- terschaft des Angeklagten nicht zweifelsfrei nachgewiesen und aus welchen Gründen es zum Schluss gelangt ist, der Angeklagte sei «in dubio pro reo» freizusprechen (zur Frage, ob diese Würdigung der Überprüfung durch das Militärkassationsgericht Stand hält, vgl. unten E. 3).

3. (…)

e) Aus der ausführlichen Kassationsbeschwerde der Beschwerdeführerin ergibt sich schliesslich ohne weiteres, dass das MAG 2 seine Entscheidmotive so hinreichend auf- geführt hat, damit die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Erkenntnis sachgerecht anfechten konnte. Von einer verletzten Begründungspflicht kann deshalb nicht die Rede sein, weshalb der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP zu verneinen ist.

Das MAG 2 hat sich in seinem Urteil durchaus auf die Ausführungen des Mil Ger 2 bezo- gen und mit diesen – wenngleich sehr knapp – auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil E. IV/8, IV/10; vgl. auch oben E. 2d). Bei alledem hat es nicht explizit ausgeschlossen, dass sich der Sachverhalt in der in der Anklageschrift vorgeworfenen Form verwirklicht haben könnte. Es hat aber ausgeführt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht genügten, um dem Angeklagten das vorgeworfene strafbare Verhalten rechts-

Nr. 28 161 genüglich nachzuweisen, weil in Würdigung aller Umstände die Verwirklichung von Alter- nativszenarien nicht unwahrscheinlicher sei, als das dem Angeklagten vorgeworfene Ver- halten (angefochtenes Urteil E. IV/11). Es hat bei all seinen Ausführungen sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Sachver- haltserstellung nicht genüge, dass die Täterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden könne. Es hat – ebenso zu Recht – daran erinnert, dass für eine Verurteilung des Angeklagten diesem das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten rechtsgenüglich nachzu- weisen ist (angefochtenes Urteil E. IV/9, IV/15 f.). Wenn das MAG 2 vor dem erwähnten Hintergrund letztlich zum Schluss gelangt, es drängten sich nach der objektiven Sachlage erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel auf, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklage beschrieben, verwirklicht habe, womit der Angeklagte «in dubio pro reo» freizu- sprechen sei, so kann angesichts der dem Militärkassationsgericht zustehenden Kogni- tion (vgl. oben E. 1b und e) nicht gesagt werden, das angefochtene Urteil erweise sich im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar oder stehe mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch. Insofern lässt sich das Vorliegen des Kassationsgrundes von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP nicht bejahen und hat es mit dem Urteil des MAG 2 vom 8. April 2019 sein Bewenden.

(909, 5. Juni 2020, Oberauditor gegen Militärappellationsgericht 2)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 (…)

d) Ein Kassationsgrund nach Art. 185 Abs. 1 Bst. e des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP; SR 322.1]) liegt vor, wenn ein Urteil keine hinreichenden Entschei- dungsgründe enthält. Damit soll die Respektierung eines wesentlichen Teilgehalts des verfassungsrechtlich garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) sichergestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts muss sich ein Gericht zu allen Tatsachen und Rechtserörterungen äussern, die zum Urteilsspruch bzw. zu dessen einzelnen Bestandteilen geführt haben. Der Kassationsgrund der fehlen- den Entscheidungsgründe erfasst dabei einen formellen Mangel, der selbständig und vor- weg zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (MKGE 13 Nr. 1 E. 4b; 11 Nr. 14 und Nr. 69 E. 3). Die schriftliche Urteilsbegründung soll den Parteien die Überlegun- gen des Gerichts zur Sachverhaltsdarstellung und zur Rechtsanwendung bekannt geben, um ihnen wie auch einer Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen, das Urteil zu überprüfen (vgl. MKGE 11 Nr. 28 E. 4b, Nr. 51 E. 2 und Nr. 69 E. 3, je mit Hinweisen). Entschei- dungsgründe fehlen indessen nicht schon dann, wenn sich das Urteil nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand befasst. Das Ge- richt kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. MKGE 14 Nr. 9 E. 2b, mit weiteren Hinweisen; Bopp, MStP-Kommentar, Art. 185 N. 45 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

e) aa) Der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP setzt voraus, dass wesentli- che tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis der Beweisverfahren wider- sprechen. Nach der Praxis des Militärkassationsgerichts bildet die willkürliche Sachver- haltsfeststellung den Hauptfall des Kassationsgrundes; die Aktenwidrigkeit ist davon ein Spezialfall (MKGE 11 Nr. 51 E. 3a; Bopp, in: MStP-Kommentar, Art. 185 N. 50, mit zahl- reichen Hinweisen; vgl. auch unten cc.). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP ergibt («wesentliche tatsächliche Feststellungen»), ist der entspre- chende Kassationsgrund nur gegeben, wenn die geltend gemachten Widersprüche zent- rale Sachverhaltsfeststellungen betreffen (MKGE 13 Nr. 40 E. 2a/bb sowie 11 Nr. 19 E.

6) bzw. sich der Mangel auf das Urteil ausgewirkt hat (Bopp, in: MStP-Kommentar, Art. 185 N. 51), was vom Beschwerdeführer entsprechend darzulegen ist (MKGE 14 Nr. 9 E. 2c, mit weiteren Hinweisen).

bb) Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es

Nr. 28 159 ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberück- sichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhalt- bare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2, mit zahlreichen Hinweisen). Das Militärkassationsgericht hebt ein Urteil nur dann auf, wenn nicht bloss die Begrün- dung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (MKGE 12 Nr. 21 E. 5c). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist namentlich nicht schon deshalb willkürlich (zum Willkür- begriff BGE 137 I 1 E. 2.4), weil die Kassationsinstanz an Stelle des Sachrichters allen- falls anders entschieden hätte (MKGE 14 Nr. 9 E. 2c/bb, mit weiteren Hinweisen).

cc) Schliesslich subsumiert das Militärkassationsgericht unter Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP auch die Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Dieser fliesst aus der in Art. 32 Abs. 1 BV verankerten Unschuldsvermutung und wird dann direkt verletzt, wenn das Gericht die Schuld des Angeklagten für erwiesen erachtet, weil dieser seine Unschuld nicht zu beweisen vermochte, oder wenn das Gericht an der Schuld des Angeklagten zweifelt, ihn aber dennoch verurteilt. Der Grundsatz wird indirekt verletzt, wenn sich das Gericht aufgrund erhobener Beweise von der Schuld überzeugt erklärt, obwohl deren richtige Würdigung erhebliche Zweifel an der Schuld bestehen lassen würden bzw. um- gekehrt, wenn das Gericht aufgrund erhobener Beweise erhebliche Zweifel an der Schuld bejaht, obwohl deren richtige Würdigung nur zur Überzeugung der Schuld führen kann. Die Rüge der indirekten Verletzung betrifft die Beweiswürdigung (wonach sich Zweifel an der bzw. die Überzeugung der Schuld hätten ergeben sollen); sie ist ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP und damit nur auf Willkür hin zu überprüfen (MKGE 14 Nr. 9 E. 2c/dd mit weiteren Hinweisen; Bopp, in: MStP-Kommen- tar, Art. 185 N. 53 ff.).

f) Die einzelnen Kassationsgründe lassen sich nicht immer einfach voneinander abgren- zen. Wird etwa geltend gemacht, die Tragweite eines Beweismittels sei offensichtlich ver- kannt worden, indem nur ganz knapp und damit zu kurz auf dieses eingegangen worden sei, so wird zugleich eine ungenügende Begründung und eine willkürliche Beweiswürdi- gung moniert und damit die Kassationsgründe von Art. 185 Abs. 1 Bst. e und f MStP angerufen.

E. 2 a) Das Militärappellationsgericht 2 (MAG 2) führte aus, der relevante Sachverhalt stehe aufgrund der Vorakten und des Urteils des Militärgerichts 2 (Mil Ger 2) nicht zweifelsfrei fest. Nach Hinweis auf die Unschuldsvermutung und nach Darlegen von Inhalt und Trag- weite des Grundsatzes «in dubio pro reo» erinnerte es daran, dass zu entscheiden sei, ob dem Angeklagten das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten rechtsgenüglich nachge- wiesen werden könne. Wohl seien die Ausführungen des Mil Ger 2 korrekt. Es bestünden aber bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel daran, ob sich der Sachverhalt wie von [der Beschwerdeführerin] geschildert verwirklicht habe. Bei diesem Ergebnis des Beweisverfahrens sei gestützt auf den aus der Unschuldsvermutung fliessenden Grund- satz «in dubio pro reo» in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt nicht verwirklicht habe.

b) Zunächst ist der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP zu betrachten (vgl. E. 1b). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Kassationsbeschwerde verschiedentlich

Nr. 28

160 geltend, das Urteil des MAG 2 enthalte keine hinreichenden Entscheidungsgründe und verletze so das rechtliche Gehör. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn das MAG 2 die kri- tische Würdigung der Aussagenanalyse durch das Mil Ger 2 grundsätzlich nicht bean- stande, dann aber ohne detaillierte Begründung in einem lapidaren Satz davon ausgehe, aufgrund der stereotypen Schilderung und dem Umstand, dass die Aussagen von ihr (der Beschwerdeführerin) über die Zeit detaillierter geworden seien, werde die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschmälert. Mit ihren im Kern immer gleichen, konsistenten, detailrei- chen, in sich schlüssigen und Realkennzeichen enthaltenden Aussagen habe sich das MAG 2 eben gerade nicht auseinandergesetzt. Das MAG 2 habe viel zu wenig detailliert begründet, wieso es zum Schluss gelange, dass auch alternative Szenarien zu dem von ihr geschilderten Sachverhalt vorlägen und weshalb aufgrund des fehlenden Motivs beim Angeklagten unüberwindbare Zweifel an der detaillierten Sachverhaltsfeststellung des Mil Ger 2 bestünden.

c) (…)

d) Insoweit die skizzierten Rügen überhaupt unter den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP fallen (vgl. oben E. 1d), kann Ihnen nicht gefolgt werden. Wohl trifft zu, dass sich das MAG 2 mit den Ausführungen des Militärgerichts 2 betreffend die einzelnen Aussagen der Beschwerdeführerin (und des Angeklagten) in der Voruntersuchung und im Rahmen der Hauptverhandlung des Mil Ger 2 nicht detailliert auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, ihres Erachtens wichtige Punkte hätten nicht in dem von ihr gewünschten Mass im Urteil ihren Niederschlag gefunden.

Das MAG 2 war im Lichte der Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. oben E. 1b) nicht gehalten, sich zu allen Vorbringen ausführlich zu äussern. Es hat im Rahmen der – allerdings sehr knappen – Ausführungen dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach die Tä- terschaft des Angeklagten nicht zweifelsfrei nachgewiesen und aus welchen Gründen es zum Schluss gelangt ist, der Angeklagte sei «in dubio pro reo» freizusprechen (zur Frage, ob diese Würdigung der Überprüfung durch das Militärkassationsgericht Stand hält, vgl. unten E. 3).

E. 3 (…)

e) Aus der ausführlichen Kassationsbeschwerde der Beschwerdeführerin ergibt sich schliesslich ohne weiteres, dass das MAG 2 seine Entscheidmotive so hinreichend auf- geführt hat, damit die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Erkenntnis sachgerecht anfechten konnte. Von einer verletzten Begründungspflicht kann deshalb nicht die Rede sein, weshalb der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP zu verneinen ist.

Das MAG 2 hat sich in seinem Urteil durchaus auf die Ausführungen des Mil Ger 2 bezo- gen und mit diesen – wenngleich sehr knapp – auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil E. IV/8, IV/10; vgl. auch oben E. 2d). Bei alledem hat es nicht explizit ausgeschlossen, dass sich der Sachverhalt in der in der Anklageschrift vorgeworfenen Form verwirklicht haben könnte. Es hat aber ausgeführt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht genügten, um dem Angeklagten das vorgeworfene strafbare Verhalten rechts-

Nr. 28 161 genüglich nachzuweisen, weil in Würdigung aller Umstände die Verwirklichung von Alter- nativszenarien nicht unwahrscheinlicher sei, als das dem Angeklagten vorgeworfene Ver- halten (angefochtenes Urteil E. IV/11). Es hat bei all seinen Ausführungen sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Sachver- haltserstellung nicht genüge, dass die Täterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden könne. Es hat – ebenso zu Recht – daran erinnert, dass für eine Verurteilung des Angeklagten diesem das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten rechtsgenüglich nachzu- weisen ist (angefochtenes Urteil E. IV/9, IV/15 f.). Wenn das MAG 2 vor dem erwähnten Hintergrund letztlich zum Schluss gelangt, es drängten sich nach der objektiven Sachlage erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel auf, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklage beschrieben, verwirklicht habe, womit der Angeklagte «in dubio pro reo» freizu- sprechen sei, so kann angesichts der dem Militärkassationsgericht zustehenden Kogni- tion (vgl. oben E. 1b und e) nicht gesagt werden, das angefochtene Urteil erweise sich im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar oder stehe mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch. Insofern lässt sich das Vorliegen des Kassationsgrundes von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP nicht bejahen und hat es mit dem Urteil des MAG 2 vom 8. April 2019 sein Bewenden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 28 157

28

Art. 193 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 8 MStG; Art. 185 Abs. 1 Bst. e, Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP; Ausnützung einer Notlage; Begründungspflicht, Beweiswürdigung, «in du- bio pro reo», Willkürprüfung (Kassationsbeschwerde)

Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Umfang der Begründungspflicht, zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung, zum Grundsatz «in dubio pro reo» (E. 1d–f). I.c. ist der vom Militärappellationsgericht 2 getroffene Schluss hinreichend begründet, dem Angeklagten könne das vorgeworfene strafbare Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, da in Würdigung aller Umstände auch alternative Szenarien zum vom weiblichen Opfer geschilderten Sachverhalt nicht ausgeschlossen seien und ange- sichts unüberwindbarer Zweifel an der detaillierten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststel- lung sowie mangels eines Motivs beim Angeklagten dessen Freispruch erfolgen müsse (E. 2b–d). I.c. erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis weder als offensichtlich unhaltbar noch als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch (E. 3c).

Art. 193 al. 1 CP en lien avec l'art. 8 CPM; art. 185 al. 1 let. e et f PPM; abus de la détresse; obligation de motiver, appréciation des preuves, « in dubio pro reo », examen de l'arbitraire (pourvoi en cassation)

Résumé de la jurisprudence concernant l'étendue de l'obligation de motiver, les exi- gences en matière d'appréciation des preuves et le principe « in dubio pro reo » (consid. 1d–f). Dans le cas d'espèce, la solution à laquelle est parvenu le Tribunal militaire d’appel est suffisamment motivée; le comportement pénal reproché à l'accusé n'avait pas pu être prouvé à satisfaction de droit, car, en appréciant toutes les circonstances, des scé- narios alternatifs différant de l'état de fait rapporté par la victime féminine ne pouvaient être exclus et, compte tenu du doute insurmontable ressortant de la constatation des faits détaillée de l'autorité précédente ainsi que de l'absence de motif chez l'accusé, l'acquit- tement de ce dernier devait être prononcé (consid. 2b–d). Le jugement attaqué ne se révèle, dans son résultat, ni manifestement insoutenable ni clairement contraire à la si- tuation de fait (consid. 3c).

Art. 193 cpv. 1 CP in combinato disposto con l’art. 8 CPM; art. 185 cpv. 1 lett. e e f PPM; abuso di una situazione di necessità; obbligo di motivazione, apprezzamento delle prove, «in dubio pro reo», esame dell’arbitrio (ricorso per cassazione)

Sintesi della giurisprudenza relativa alla portata dell’obbligo di motivazione, alle esigenze in materia di apprezzamento delle prove e al principio «in dubio pro reo» (consid. 1d–f). In casu, la soluzione cui è giunto il Tribunale militare d’appello risulta sufficientemente motivata; la condotta penale attribuita all’accusato non ha potuto essere provata in modo

Nr. 28

158 giuridicamente sufficiente, giacché dall’apprezzamento di tutte le circostanze non pote- vano essere esclusi scenari alternativi rispetto ai fatti riferiti dalla vittima. Tenuto conto del dubbio insormontabile che emerge dalla dettagliata constatazione dei fatti dell’autorità precedente così come dell’assenza di movente da parte dell’accusato, quest’ultimo do- veva essere assolto (consid. 2b–d). La sentenza impugnata, nel suo risultato, non è né manifestamente insostenibile né chiaramente contraria alla situazione di fatto (consid. 3c).

Das Militärkassationsgericht hat erwogen:

1. (…)

d) Ein Kassationsgrund nach Art. 185 Abs. 1 Bst. e des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP; SR 322.1]) liegt vor, wenn ein Urteil keine hinreichenden Entschei- dungsgründe enthält. Damit soll die Respektierung eines wesentlichen Teilgehalts des verfassungsrechtlich garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) sichergestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts muss sich ein Gericht zu allen Tatsachen und Rechtserörterungen äussern, die zum Urteilsspruch bzw. zu dessen einzelnen Bestandteilen geführt haben. Der Kassationsgrund der fehlen- den Entscheidungsgründe erfasst dabei einen formellen Mangel, der selbständig und vor- weg zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (MKGE 13 Nr. 1 E. 4b; 11 Nr. 14 und Nr. 69 E. 3). Die schriftliche Urteilsbegründung soll den Parteien die Überlegun- gen des Gerichts zur Sachverhaltsdarstellung und zur Rechtsanwendung bekannt geben, um ihnen wie auch einer Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen, das Urteil zu überprüfen (vgl. MKGE 11 Nr. 28 E. 4b, Nr. 51 E. 2 und Nr. 69 E. 3, je mit Hinweisen). Entschei- dungsgründe fehlen indessen nicht schon dann, wenn sich das Urteil nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand befasst. Das Ge- richt kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. MKGE 14 Nr. 9 E. 2b, mit weiteren Hinweisen; Bopp, MStP-Kommentar, Art. 185 N. 45 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

e) aa) Der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP setzt voraus, dass wesentli- che tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis der Beweisverfahren wider- sprechen. Nach der Praxis des Militärkassationsgerichts bildet die willkürliche Sachver- haltsfeststellung den Hauptfall des Kassationsgrundes; die Aktenwidrigkeit ist davon ein Spezialfall (MKGE 11 Nr. 51 E. 3a; Bopp, in: MStP-Kommentar, Art. 185 N. 50, mit zahl- reichen Hinweisen; vgl. auch unten cc.). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP ergibt («wesentliche tatsächliche Feststellungen»), ist der entspre- chende Kassationsgrund nur gegeben, wenn die geltend gemachten Widersprüche zent- rale Sachverhaltsfeststellungen betreffen (MKGE 13 Nr. 40 E. 2a/bb sowie 11 Nr. 19 E.

6) bzw. sich der Mangel auf das Urteil ausgewirkt hat (Bopp, in: MStP-Kommentar, Art. 185 N. 51), was vom Beschwerdeführer entsprechend darzulegen ist (MKGE 14 Nr. 9 E. 2c, mit weiteren Hinweisen).

bb) Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es

Nr. 28 159 ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberück- sichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhalt- bare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2, mit zahlreichen Hinweisen). Das Militärkassationsgericht hebt ein Urteil nur dann auf, wenn nicht bloss die Begrün- dung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (MKGE 12 Nr. 21 E. 5c). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist namentlich nicht schon deshalb willkürlich (zum Willkür- begriff BGE 137 I 1 E. 2.4), weil die Kassationsinstanz an Stelle des Sachrichters allen- falls anders entschieden hätte (MKGE 14 Nr. 9 E. 2c/bb, mit weiteren Hinweisen).

cc) Schliesslich subsumiert das Militärkassationsgericht unter Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP auch die Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Dieser fliesst aus der in Art. 32 Abs. 1 BV verankerten Unschuldsvermutung und wird dann direkt verletzt, wenn das Gericht die Schuld des Angeklagten für erwiesen erachtet, weil dieser seine Unschuld nicht zu beweisen vermochte, oder wenn das Gericht an der Schuld des Angeklagten zweifelt, ihn aber dennoch verurteilt. Der Grundsatz wird indirekt verletzt, wenn sich das Gericht aufgrund erhobener Beweise von der Schuld überzeugt erklärt, obwohl deren richtige Würdigung erhebliche Zweifel an der Schuld bestehen lassen würden bzw. um- gekehrt, wenn das Gericht aufgrund erhobener Beweise erhebliche Zweifel an der Schuld bejaht, obwohl deren richtige Würdigung nur zur Überzeugung der Schuld führen kann. Die Rüge der indirekten Verletzung betrifft die Beweiswürdigung (wonach sich Zweifel an der bzw. die Überzeugung der Schuld hätten ergeben sollen); sie ist ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP und damit nur auf Willkür hin zu überprüfen (MKGE 14 Nr. 9 E. 2c/dd mit weiteren Hinweisen; Bopp, in: MStP-Kommen- tar, Art. 185 N. 53 ff.).

f) Die einzelnen Kassationsgründe lassen sich nicht immer einfach voneinander abgren- zen. Wird etwa geltend gemacht, die Tragweite eines Beweismittels sei offensichtlich ver- kannt worden, indem nur ganz knapp und damit zu kurz auf dieses eingegangen worden sei, so wird zugleich eine ungenügende Begründung und eine willkürliche Beweiswürdi- gung moniert und damit die Kassationsgründe von Art. 185 Abs. 1 Bst. e und f MStP angerufen.

2.

a) Das Militärappellationsgericht 2 (MAG 2) führte aus, der relevante Sachverhalt stehe aufgrund der Vorakten und des Urteils des Militärgerichts 2 (Mil Ger 2) nicht zweifelsfrei fest. Nach Hinweis auf die Unschuldsvermutung und nach Darlegen von Inhalt und Trag- weite des Grundsatzes «in dubio pro reo» erinnerte es daran, dass zu entscheiden sei, ob dem Angeklagten das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten rechtsgenüglich nachge- wiesen werden könne. Wohl seien die Ausführungen des Mil Ger 2 korrekt. Es bestünden aber bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel daran, ob sich der Sachverhalt wie von [der Beschwerdeführerin] geschildert verwirklicht habe. Bei diesem Ergebnis des Beweisverfahrens sei gestützt auf den aus der Unschuldsvermutung fliessenden Grund- satz «in dubio pro reo» in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt nicht verwirklicht habe.

b) Zunächst ist der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP zu betrachten (vgl. E. 1b). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Kassationsbeschwerde verschiedentlich

Nr. 28

160 geltend, das Urteil des MAG 2 enthalte keine hinreichenden Entscheidungsgründe und verletze so das rechtliche Gehör. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn das MAG 2 die kri- tische Würdigung der Aussagenanalyse durch das Mil Ger 2 grundsätzlich nicht bean- stande, dann aber ohne detaillierte Begründung in einem lapidaren Satz davon ausgehe, aufgrund der stereotypen Schilderung und dem Umstand, dass die Aussagen von ihr (der Beschwerdeführerin) über die Zeit detaillierter geworden seien, werde die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschmälert. Mit ihren im Kern immer gleichen, konsistenten, detailrei- chen, in sich schlüssigen und Realkennzeichen enthaltenden Aussagen habe sich das MAG 2 eben gerade nicht auseinandergesetzt. Das MAG 2 habe viel zu wenig detailliert begründet, wieso es zum Schluss gelange, dass auch alternative Szenarien zu dem von ihr geschilderten Sachverhalt vorlägen und weshalb aufgrund des fehlenden Motivs beim Angeklagten unüberwindbare Zweifel an der detaillierten Sachverhaltsfeststellung des Mil Ger 2 bestünden.

c) (…)

d) Insoweit die skizzierten Rügen überhaupt unter den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP fallen (vgl. oben E. 1d), kann Ihnen nicht gefolgt werden. Wohl trifft zu, dass sich das MAG 2 mit den Ausführungen des Militärgerichts 2 betreffend die einzelnen Aussagen der Beschwerdeführerin (und des Angeklagten) in der Voruntersuchung und im Rahmen der Hauptverhandlung des Mil Ger 2 nicht detailliert auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, ihres Erachtens wichtige Punkte hätten nicht in dem von ihr gewünschten Mass im Urteil ihren Niederschlag gefunden.

Das MAG 2 war im Lichte der Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. oben E. 1b) nicht gehalten, sich zu allen Vorbringen ausführlich zu äussern. Es hat im Rahmen der – allerdings sehr knappen – Ausführungen dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach die Tä- terschaft des Angeklagten nicht zweifelsfrei nachgewiesen und aus welchen Gründen es zum Schluss gelangt ist, der Angeklagte sei «in dubio pro reo» freizusprechen (zur Frage, ob diese Würdigung der Überprüfung durch das Militärkassationsgericht Stand hält, vgl. unten E. 3).

3. (…)

e) Aus der ausführlichen Kassationsbeschwerde der Beschwerdeführerin ergibt sich schliesslich ohne weiteres, dass das MAG 2 seine Entscheidmotive so hinreichend auf- geführt hat, damit die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Erkenntnis sachgerecht anfechten konnte. Von einer verletzten Begründungspflicht kann deshalb nicht die Rede sein, weshalb der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP zu verneinen ist.

Das MAG 2 hat sich in seinem Urteil durchaus auf die Ausführungen des Mil Ger 2 bezo- gen und mit diesen – wenngleich sehr knapp – auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil E. IV/8, IV/10; vgl. auch oben E. 2d). Bei alledem hat es nicht explizit ausgeschlossen, dass sich der Sachverhalt in der in der Anklageschrift vorgeworfenen Form verwirklicht haben könnte. Es hat aber ausgeführt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht genügten, um dem Angeklagten das vorgeworfene strafbare Verhalten rechts-

Nr. 28 161 genüglich nachzuweisen, weil in Würdigung aller Umstände die Verwirklichung von Alter- nativszenarien nicht unwahrscheinlicher sei, als das dem Angeklagten vorgeworfene Ver- halten (angefochtenes Urteil E. IV/11). Es hat bei all seinen Ausführungen sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Sachver- haltserstellung nicht genüge, dass die Täterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden könne. Es hat – ebenso zu Recht – daran erinnert, dass für eine Verurteilung des Angeklagten diesem das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten rechtsgenüglich nachzu- weisen ist (angefochtenes Urteil E. IV/9, IV/15 f.). Wenn das MAG 2 vor dem erwähnten Hintergrund letztlich zum Schluss gelangt, es drängten sich nach der objektiven Sachlage erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel auf, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklage beschrieben, verwirklicht habe, womit der Angeklagte «in dubio pro reo» freizu- sprechen sei, so kann angesichts der dem Militärkassationsgericht zustehenden Kogni- tion (vgl. oben E. 1b und e) nicht gesagt werden, das angefochtene Urteil erweise sich im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar oder stehe mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch. Insofern lässt sich das Vorliegen des Kassationsgrundes von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP nicht bejahen und hat es mit dem Urteil des MAG 2 vom 8. April 2019 sein Bewenden.

(909, 5. Juni 2020, Oberauditor gegen Militärappellationsgericht 2)