Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Das Militärkassationsgericht ist an den Umfang der mit der Kassationsbeschwerde ge- stellten Anträge gebunden (Art. 189 Abs. 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP; SR 322.1]). Es gilt das qualifizierte Rügeprinzip. Der Beschwerdeführer muss un- ter Hinweis auf den Kassationsgrund genau darlegen, welche Bestimmungen als verletzt angesehen werden und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll. Bei den Kassationsgründen von Art. 185 Abs. 1 lit. a-c MStP sind lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen zu berücksichtigen (Art. 189 Abs. 3 MStP).
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E. 3 a) Der Oberauditor ruft als Kassationsgrund Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP an. Nach dieser Bestimmung ist die Kassation auszusprechen, wenn während der Hauptverhandlung we- sentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, sofern dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen ist.
b) Der eingangs unter A. a) und b) beschriebene Sachverhalt und seine rechtliche Wür- digung sind im Grundsatz unbestritten. Hierzu betont der Oberauditor, er rüge explizit nicht, dass das Beweisverfahren vor dem Militärgericht 2 (Mil Ger 2) eine wesentliche Änderung des Sachverhalts ergeben habe. Vielmehr soll mit der Kassationsbeschwerde die Auslegung von Art. 143 Abs. 1 MStP thematisiert werden, wonach das Gericht die Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag einer Partei u.a. für die Neuerstellung oder Ergänzung der Anklageschrift unterbrechen oder verschieben kann. Insofern lädt der Oberauditor das Militärkassationsgericht dazu ein, die Rechtsauffassung beider Vo- rinstanzen zu überprüfen, wonach Art. 143 Abs. 1 MStP eine wesentliche Änderung des Sachverhalts voraussetze, damit eine Anklageschrift neu erstellt oder abgeändert werden dürfe.
c) Mit dem verfahrensleitenden Entscheid des Mil Ger 2 vom 22. März 2018 wurde der Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Ergänzung der Anklageschrift ab- gewiesen, weil laut Erstinstanz das Beweisverfahren bis dahin keine wesentliche Verän- derung des Sachverhalts ergeben habe. Während die Vorinstanz diese Rechtsauffas- sung teilt, stellt sich der Oberauditor auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 143 Abs. 1 MStP bei offensichtlichen Fehlern eine Berichtigung der Anklageschrift ohne weiteres zu- lässig sein müsse. Diese Verfahrensvorschrift sei wesentlich i.S.v. Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP. Denn der Ausgang eines Verfahrens sei mit der Anklage eng verbunden, weshalb bei fehlerhafter Anklage selbst dann ein Freispruch erfolgen müsse, wenn das Beweis- verfahren eine deliktische Verantwortlichkeit ergeben habe, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeige.
d) Wie es sich hierzu im Einzelnen verhält, braucht indes nicht weiter erörtert zu werden. Denn nach Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP muss dem Beschwerdeführer durch die gerügte Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ein Rechtsnachteil erwachsen. Ein sol- cher wird indessen in der Kassationsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht er- sichtlich. Zudem unterlässt es der Oberauditor im vorliegenden Fall, das aktuelle und praktische Interesse an seiner Beschwerdeführung zu substanziieren:
aa) Wie bereits erwähnt, hat das Mil Ger 2 die vom Auditor beantragte Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Nachbesserung seiner Anklageschrift abgelehnt und den An- geklagten in der Folge von den Vorwürfen der unerlaubten Entfernung und der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen, ohne dass der Auditor während der Hauptverhandlung seinen Antrag erneuert oder dessen Ablehnung gerügt hätte. Stattdessen verlangte er an der Hauptverhandlung vor dem Militärappellationsge- richt 2 (MAG 2) eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Im Urteil vom 20. Mai 2019 listet das MAG 2 detailliert die Mängel der Anklageschrift vom 5. Februar 2018 auf und schliesst daraus, dass aufgrund der fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung die Anklage ihre Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht hinreichend habe erfüllen können. Mit
Nr. 27
156 eingehender Begründung schützte es sowohl den erstinstanzlichen Freispruch des An- geklagten von den Vorwürfen der unerlaubten Entfernung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie auch die Abweisung des Antrags auf Ergänzung der Anklageschrift mangels wesentlicher Änderung der Sachlage.
bb) In der Folge wurde der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom Auditor nicht angefochten. Diesbezüglich ist das Urteil des Mil Ger 2 in Rechtskraft erwachsen. Zu den Vorwürfen des Nichtbefolgens von Dienstvorschriften und der unerlaubten Entfernung hat der Auditor vor dem MAG 2 selbst Freisprüche beantragt, weshalb auch diese Punkte im heutigen Zeitpunkt rechtskräftig entschieden sind.
cc) Da ausserdem die Anklageschrift zur Beurteilung des Vorwurfs des Wachtvergehens unbestrittenermassen genügte, wurde dieser Anklagepunkt von der Vorinstanz auch ma- teriell beurteilt (vgl. Urteil MAG 2 Ziff. VI ff., S. 6 ff.). Auch dies ist nicht Gegenstand einer Anfechtung vor dem Militärkassationsgericht.
dd) Inwiefern bei dieser Ausgangslage dem Oberauditor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung zukommen könnte, bleibt in der Kassationsbe- schwerde ebenso gänzlich unerörtert, wie die Frage, ob dem Beschwerdeführer – durch eine allfällige Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften – ein Rechtsnachteil (i.S.v. Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP) erwachsen sei.
E. 4 Zusammenfassend hat es der Oberauditor im Lichte der ihm obliegenden qualifizierten Rügepflicht (E. 2) unterlassen, in seiner Kassationsbeschwerde zum geltend gemachten Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP den Rechtsnachteil wie auch das aktuelle und praktische Interesse an einer Beschwerdeführung im Einzelnen substanziiert darzu- legen.
Aus diesem Grunde ist auf die Kassationsbeschwerde nicht einzutreten, weshalb die auf- geworfene Frage offenbleiben muss, ob das Mil Ger 2 dem Auditor hätte Gelegenheit geben müssen, seine fehlerhafte Anklageschrift nachzubessern. Für eine rein theoreti- sche Erörterung der vom Oberauditor aufgeworfenen Fragen zu Art. 143 Abs. 1 MStP bleibt im vorliegenden Verfahren kein Raum.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 27
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Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP; Qualifiziertes Rügeprinzip (Kassationsbeschwerde)
Das Kassationsbeschwerdeverfahren dient nicht der rein theoretischen Erörterung von Rechtsfragen, i.c. wird in der Kassationsbeschwerde weder der Rechtsnachteil, der dem Beschwerdeführer durch die gerügte Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften er- wachsen sein soll, noch das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung dargelegt (E. 3 f.).
Art. 185 al. 1 let. c PPM; principe d'allégation qualifié (pourvoi en cassation)
La procédure du pourvoi en cassation ne sert pas à trancher des questions de droit sous un angle purement théorique; cas dans lequel ni le préjudice juridique subi en rapport avec les violations de dispositions essentielles de procédure invoquées, ni l'intérêt actuel et pratique à recourir n'a été établi (consid. 3 s.).
Art. 185 cpv. 1 lett. c PPM; principio dell’allegazione qualificata (ricorso per cassa- zione)
La procedura del ricorso per cassazione non serve a dirimere questioni di diritto da un punto di vista puramente teorico; caso in cui non è stato illustrato né il pregiudizio giuridico che il ricorrente avrebbe subito a causa della censurata violazione di essenziali disposi- zioni procedurali né l’interesse pratico e attuale a ricorrere (consid. 3 f).
Das Militärkassationsgericht hat erwogen:
2. Das Militärkassationsgericht ist an den Umfang der mit der Kassationsbeschwerde ge- stellten Anträge gebunden (Art. 189 Abs. 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP; SR 322.1]). Es gilt das qualifizierte Rügeprinzip. Der Beschwerdeführer muss un- ter Hinweis auf den Kassationsgrund genau darlegen, welche Bestimmungen als verletzt angesehen werden und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll. Bei den Kassationsgründen von Art. 185 Abs. 1 lit. a-c MStP sind lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen zu berücksichtigen (Art. 189 Abs. 3 MStP).
Nr. 27 155 3.
a) Der Oberauditor ruft als Kassationsgrund Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP an. Nach dieser Bestimmung ist die Kassation auszusprechen, wenn während der Hauptverhandlung we- sentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, sofern dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen ist.
b) Der eingangs unter A. a) und b) beschriebene Sachverhalt und seine rechtliche Wür- digung sind im Grundsatz unbestritten. Hierzu betont der Oberauditor, er rüge explizit nicht, dass das Beweisverfahren vor dem Militärgericht 2 (Mil Ger 2) eine wesentliche Änderung des Sachverhalts ergeben habe. Vielmehr soll mit der Kassationsbeschwerde die Auslegung von Art. 143 Abs. 1 MStP thematisiert werden, wonach das Gericht die Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag einer Partei u.a. für die Neuerstellung oder Ergänzung der Anklageschrift unterbrechen oder verschieben kann. Insofern lädt der Oberauditor das Militärkassationsgericht dazu ein, die Rechtsauffassung beider Vo- rinstanzen zu überprüfen, wonach Art. 143 Abs. 1 MStP eine wesentliche Änderung des Sachverhalts voraussetze, damit eine Anklageschrift neu erstellt oder abgeändert werden dürfe.
c) Mit dem verfahrensleitenden Entscheid des Mil Ger 2 vom 22. März 2018 wurde der Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Ergänzung der Anklageschrift ab- gewiesen, weil laut Erstinstanz das Beweisverfahren bis dahin keine wesentliche Verän- derung des Sachverhalts ergeben habe. Während die Vorinstanz diese Rechtsauffas- sung teilt, stellt sich der Oberauditor auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 143 Abs. 1 MStP bei offensichtlichen Fehlern eine Berichtigung der Anklageschrift ohne weiteres zu- lässig sein müsse. Diese Verfahrensvorschrift sei wesentlich i.S.v. Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP. Denn der Ausgang eines Verfahrens sei mit der Anklage eng verbunden, weshalb bei fehlerhafter Anklage selbst dann ein Freispruch erfolgen müsse, wenn das Beweis- verfahren eine deliktische Verantwortlichkeit ergeben habe, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeige.
d) Wie es sich hierzu im Einzelnen verhält, braucht indes nicht weiter erörtert zu werden. Denn nach Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP muss dem Beschwerdeführer durch die gerügte Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ein Rechtsnachteil erwachsen. Ein sol- cher wird indessen in der Kassationsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht er- sichtlich. Zudem unterlässt es der Oberauditor im vorliegenden Fall, das aktuelle und praktische Interesse an seiner Beschwerdeführung zu substanziieren:
aa) Wie bereits erwähnt, hat das Mil Ger 2 die vom Auditor beantragte Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Nachbesserung seiner Anklageschrift abgelehnt und den An- geklagten in der Folge von den Vorwürfen der unerlaubten Entfernung und der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen, ohne dass der Auditor während der Hauptverhandlung seinen Antrag erneuert oder dessen Ablehnung gerügt hätte. Stattdessen verlangte er an der Hauptverhandlung vor dem Militärappellationsge- richt 2 (MAG 2) eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Im Urteil vom 20. Mai 2019 listet das MAG 2 detailliert die Mängel der Anklageschrift vom 5. Februar 2018 auf und schliesst daraus, dass aufgrund der fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung die Anklage ihre Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht hinreichend habe erfüllen können. Mit
Nr. 27
156 eingehender Begründung schützte es sowohl den erstinstanzlichen Freispruch des An- geklagten von den Vorwürfen der unerlaubten Entfernung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie auch die Abweisung des Antrags auf Ergänzung der Anklageschrift mangels wesentlicher Änderung der Sachlage.
bb) In der Folge wurde der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom Auditor nicht angefochten. Diesbezüglich ist das Urteil des Mil Ger 2 in Rechtskraft erwachsen. Zu den Vorwürfen des Nichtbefolgens von Dienstvorschriften und der unerlaubten Entfernung hat der Auditor vor dem MAG 2 selbst Freisprüche beantragt, weshalb auch diese Punkte im heutigen Zeitpunkt rechtskräftig entschieden sind.
cc) Da ausserdem die Anklageschrift zur Beurteilung des Vorwurfs des Wachtvergehens unbestrittenermassen genügte, wurde dieser Anklagepunkt von der Vorinstanz auch ma- teriell beurteilt (vgl. Urteil MAG 2 Ziff. VI ff., S. 6 ff.). Auch dies ist nicht Gegenstand einer Anfechtung vor dem Militärkassationsgericht.
dd) Inwiefern bei dieser Ausgangslage dem Oberauditor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung zukommen könnte, bleibt in der Kassationsbe- schwerde ebenso gänzlich unerörtert, wie die Frage, ob dem Beschwerdeführer – durch eine allfällige Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften – ein Rechtsnachteil (i.S.v. Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP) erwachsen sei.
4. Zusammenfassend hat es der Oberauditor im Lichte der ihm obliegenden qualifizierten Rügepflicht (E. 2) unterlassen, in seiner Kassationsbeschwerde zum geltend gemachten Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP den Rechtsnachteil wie auch das aktuelle und praktische Interesse an einer Beschwerdeführung im Einzelnen substanziiert darzu- legen.
Aus diesem Grunde ist auf die Kassationsbeschwerde nicht einzutreten, weshalb die auf- geworfene Frage offenbleiben muss, ob das Mil Ger 2 dem Auditor hätte Gelegenheit geben müssen, seine fehlerhafte Anklageschrift nachzubessern. Für eine rein theoreti- sche Erörterung der vom Oberauditor aufgeworfenen Fragen zu Art. 143 Abs. 1 MStP bleibt im vorliegenden Verfahren kein Raum.
(908, 5. Juni 2020, Oberauditor gegen Militärappellationsgericht 2)