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MKGE 14 Nr. 24

MKGE 14 Nr. 24 — Oberauditor gegen Militärgericht 2

Mkg · 2019-06-07 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 a) Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nach Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP sieht der Oberauditor unter anderem in der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens gegenüber dem Angeklagten.

Der Kassationsgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nach Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP kann nur geltend gemacht werden, wenn «die Partei» während der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat (Art. 185 Abs. 2 MStP). Der Oberauditor vertritt den Standpunkt, diese Eintretensvoraus- setzung könne für seine Kassationsbeschwerde nicht gelten, weil er an der (erstinstanz- lichen) Hauptverhandlung nicht teilnehme.

b) In der Hauptverhandlung muss jeder Angeklagte einen Verteidiger haben (Art. 127 Abs. 1 MStP). Bezeichnet der Angeklagte nicht selbst einen Verteidiger, ernennt der Prä- sident des zuständigen Militärgerichts einen amtlichen Verteidiger (Art. 127 Abs. 2 und 3 MStP). Das diesen Bestimmungen zugrundeliegende Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung dient der Sicherung eines fairen Verfahrens (vgl. BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 185 E. 3.2.4; 131 I 350 E. 2.1).

Es ist grundsätzlich Aufgabe des Verteidigers, die Rechte des Angeklagten zu wahren. Damit ist auch die Festlegung der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Sache des Ver- teidigers. Gestützt darauf hat das Militärkassationsgericht in seinem Urteil vom 14. März 2019 (Nr. 898; Anmerkung Oberauditorat: publiziert als MKGE 14 Nr. 22) festgehalten, dass ein Stillschweigen des Verteidigers an der Hauptverhandlung unter Umständen zu- lässig ist (E. 2). Vor diesem Hintergrund steht es dem Oberauditor in aller Regel nicht zu, Kassationsbeschwerde wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nach Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP zu erheben, wenn der Verteidiger des Angeklagten an der Haupt- verhandlung keine entsprechenden Rügen geltend gemacht hat. Vorbehalten bleibt der Fall, dass der Angeklagte nicht wirksam verteidigt wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Be- schuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt (vgl. BGE 131 I 185 E. 3.2.3; 126 I 194 E. 3d je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt aber nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Be- tracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2).

c) aa) Eine in diesem Sinne unwirksame Verteidigung des Angeklagten liegt vorliegend nicht vor. Der Angeklagte wurde von der Militärpolizei (pag. 37–45) und vom Untersu- chungsrichter (pag. 85–94) einvernommen. Es gibt keinen Hinweis darauf und wird auch nicht behauptet, dass die Einvernahmen – insbesondere wegen Missachtung der Vorga- ben von Art. 52 MStP – fehlerhaft durchgeführt wurden. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Angeklagte im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten zu äussern.

Nr. 24

140 bb) Es ist weiter unstrittig und steht aufgrund der Akten fest, dass der Angeklagte ord- nungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen war und die Anklageschrift erhalten hat. Zwar konnte sich der Angeklagte an der Hauptverhandlung vor dem Militärgericht 2 zu- folge seiner (unentschuldigten) Abwesenheit nicht persönlich äussern. Der an der Ver- handlung anwesende amtliche Verteidiger des Angeklagten hatte jedoch vor der Ver- handlung sämtliche Verfahrensakten und damit auch die Einvernahmeprotokolle des B. und des Zeugen C. zur Einsichtnahme zugesandt erhalten; auch war er nach eigenen Angaben vom Angeklagten instruiert worden (Prot. HV 255).

cc) Das Militärgericht 2 erwog, es könne gestützt auf die Beweiserhebungen anlässlich der Hauptverhandlung sowie in Berücksichtigung der Beweisergebnisse der Voruntersu- chung davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt so erstellt sei, wie er sich aus der Anklageschrift ergebe (angefochtenes Urteil E. II/2/a). Demzufolge hat das Militärge- richt 2 auf den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abgestellt und allfällige erst an der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Dem Angeklagten ist insoweit aus der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen.

dd) Des Weiteren bestehen nach der unbestritten gebliebenen Feststellung des Militär- gerichts 2 in objektiver Hinsicht keine wesentlichen Widersprüche zwischen den Schilde- rungen der an den streitgegenständlichen Vorgängen beteiligten Personen (angefochte- nes Urteil E. II/2/d).

ee) Es ist sodann festzuhalten, dass B. für die durch sein abruptes Bremsmanöver ver- ursachte Körperverletzung verurteilt wurde, während dagegen die Anklage gegen A. des- sen gegen B. gerichteten Faust-, Fuss- und Knieschläge zum Gegenstand hat (vgl. Sach- verhalt A). Diese beiden Sachverhalte lassen sich in räumlicher und zeitlicher Hinsicht klar trennen. Rechtlich relevante Abhängigkeiten sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie weitere Gründe, aus welchen es zu sich widersprechenden Urteilen hätte kommen kön- nen.

ff) Bei dieser Ausgangslage kann dem Verteidiger weder sachlich nicht vertretbares noch offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten vorgeworfen werden, indem er dem Abwe- senheitsverfahren zugestimmt hat und nach durchgeführtem Beweisverfahren nicht auf seine Zustimmung zurückgekommen ist. Die Verteidigungsrechte des Angeklagten wur- den mit der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens nicht beschnitten. Vielmehr war dem Angeklagten bekannt, welche Sachverhaltselemente ihm vorgehalten werden, und er konnte sich zu diesen in der Voruntersuchung persönlich und in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger äussern. Es besteht damit auch kein öffentliches Interesse an einem prozessualen Eingreifen des Oberauditors zur Sicherstellung einer korrekten An- wendung des Strafverfahrensrechts (vgl. André Jomini, in: Wehrenberg/Martin/Flachs- mann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich 2008, N. 9 ff. zu Art. 186).

d) Damit kann auf die Rüge des Oberauditors, wonach die Durchführung des Abwesen- heitsverfahrens gegenüber dem Angeklagten eine Verletzung wesentlicher Verfahrens- vorschriften nach Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP darstelle, nicht eingetreten werden.

Nr. 24 141

Im Übrigen ist auf die Kassationsbeschwerde des Oberauditors einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 24

138

24

Art. 155, Art. 184 Abs. 1 Bst. c, Art. 185 Abs. 1 Bst. c, Art. 186 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 MStP; Beschwerdelegitimation des Oberauditors, Abwesenheitsverfahren, wirk- same Verteidigung (Kassationsbeschwerde)

Nichteintreten auf die Rüge des Oberauditors, wonach die Durchführung des Abwesen- heitsverfahrens nach Art. 155 MStP eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP darstelle, zumal sich der Angeklagte im Vorverfahren zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten ausreichend äussern konnte und dem an der Hauptverhandlung anwesenden amtlichen Verteidiger, welcher der Durchführung der Verhandlung trotz Abwesenheit des Angeklagten zugestimmt hat, keine unwirksame Ver- teidigung vorgeworfen werden kann (E. 3).

Art. 155, art. 184 al. 1 let. c, art. 185 al. 1 let. c, art. 186 al. 1 1ère phrase PPM ; qualité pour se pourvoir en cassation de l'Auditeur en chef, procédure par défaut, défense efficace (pourvoi en cassation)

Irrecevabilité des griefs de l'Auditeur en chef, aux termes desquels la tenue d'une procé- dure par défaut au sens de l'art. 155 PPM constitue une violation d'une règle essentielle de procédure à teneur de l'art. 185 al. 1 let. c PPM, lorsque l'accusé a pu s'exprimer suffisamment durant la procédure préliminaire au sujet des faits qui lui sont reprochés et lorsque le défenseur d'office présent aux débats a consenti à la tenu de ceux-ci malgré l'absence de l'accusé, sans que l'on puisse lui reprocher d'avoir porté atteinte au droit de son client à une défense efficace (consid. 3).

Art. 155, art. 184 cpv. 1 let. c, art. 185 cpv. 1 let. c, art. 186 cpv. 1 prima frase PPM; legittimazione a ricorrere per cassazione dell’Uditore in capo, procedura contuma- ciale, difesa efficace (ricorso per cassazione)

Irricevibilità delle censure dell’Uditore in capo, secondo cui la tenuta di una procedura contumaciale ai sensi dell’art. 155 PPM costituisce una violazione di un’essenziale dispo- sizione procedurale secondo l’art. 185 cpv. 1 let. c PPM, nella misura in cui, durante la procedura preliminare, l’accusato ha potuto esprimersi sufficientemente sui fatti che gli sono contestati e il difensore d’ufficio, presente ai dibattimenti, ha acconsetito alla loro tenuta nonostante l’assenza dell’accusato, senza che possa essergli rimproverato d’avere in tal modo violato i diritti del proprio cliente ad una difesa efficace (consid. 3).

Nr. 24 139 Das Militärkassationsgericht hat erwogen:

3.

a) Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nach Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP sieht der Oberauditor unter anderem in der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens gegenüber dem Angeklagten.

Der Kassationsgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nach Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP kann nur geltend gemacht werden, wenn «die Partei» während der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat (Art. 185 Abs. 2 MStP). Der Oberauditor vertritt den Standpunkt, diese Eintretensvoraus- setzung könne für seine Kassationsbeschwerde nicht gelten, weil er an der (erstinstanz- lichen) Hauptverhandlung nicht teilnehme.

b) In der Hauptverhandlung muss jeder Angeklagte einen Verteidiger haben (Art. 127 Abs. 1 MStP). Bezeichnet der Angeklagte nicht selbst einen Verteidiger, ernennt der Prä- sident des zuständigen Militärgerichts einen amtlichen Verteidiger (Art. 127 Abs. 2 und 3 MStP). Das diesen Bestimmungen zugrundeliegende Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung dient der Sicherung eines fairen Verfahrens (vgl. BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 185 E. 3.2.4; 131 I 350 E. 2.1).

Es ist grundsätzlich Aufgabe des Verteidigers, die Rechte des Angeklagten zu wahren. Damit ist auch die Festlegung der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Sache des Ver- teidigers. Gestützt darauf hat das Militärkassationsgericht in seinem Urteil vom 14. März 2019 (Nr. 898; Anmerkung Oberauditorat: publiziert als MKGE 14 Nr. 22) festgehalten, dass ein Stillschweigen des Verteidigers an der Hauptverhandlung unter Umständen zu- lässig ist (E. 2). Vor diesem Hintergrund steht es dem Oberauditor in aller Regel nicht zu, Kassationsbeschwerde wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nach Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP zu erheben, wenn der Verteidiger des Angeklagten an der Haupt- verhandlung keine entsprechenden Rügen geltend gemacht hat. Vorbehalten bleibt der Fall, dass der Angeklagte nicht wirksam verteidigt wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Be- schuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt (vgl. BGE 131 I 185 E. 3.2.3; 126 I 194 E. 3d je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt aber nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Be- tracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2).

c) aa) Eine in diesem Sinne unwirksame Verteidigung des Angeklagten liegt vorliegend nicht vor. Der Angeklagte wurde von der Militärpolizei (pag. 37–45) und vom Untersu- chungsrichter (pag. 85–94) einvernommen. Es gibt keinen Hinweis darauf und wird auch nicht behauptet, dass die Einvernahmen – insbesondere wegen Missachtung der Vorga- ben von Art. 52 MStP – fehlerhaft durchgeführt wurden. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Angeklagte im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten zu äussern.

Nr. 24

140 bb) Es ist weiter unstrittig und steht aufgrund der Akten fest, dass der Angeklagte ord- nungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen war und die Anklageschrift erhalten hat. Zwar konnte sich der Angeklagte an der Hauptverhandlung vor dem Militärgericht 2 zu- folge seiner (unentschuldigten) Abwesenheit nicht persönlich äussern. Der an der Ver- handlung anwesende amtliche Verteidiger des Angeklagten hatte jedoch vor der Ver- handlung sämtliche Verfahrensakten und damit auch die Einvernahmeprotokolle des B. und des Zeugen C. zur Einsichtnahme zugesandt erhalten; auch war er nach eigenen Angaben vom Angeklagten instruiert worden (Prot. HV 255).

cc) Das Militärgericht 2 erwog, es könne gestützt auf die Beweiserhebungen anlässlich der Hauptverhandlung sowie in Berücksichtigung der Beweisergebnisse der Voruntersu- chung davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt so erstellt sei, wie er sich aus der Anklageschrift ergebe (angefochtenes Urteil E. II/2/a). Demzufolge hat das Militärge- richt 2 auf den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abgestellt und allfällige erst an der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Dem Angeklagten ist insoweit aus der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen.

dd) Des Weiteren bestehen nach der unbestritten gebliebenen Feststellung des Militär- gerichts 2 in objektiver Hinsicht keine wesentlichen Widersprüche zwischen den Schilde- rungen der an den streitgegenständlichen Vorgängen beteiligten Personen (angefochte- nes Urteil E. II/2/d).

ee) Es ist sodann festzuhalten, dass B. für die durch sein abruptes Bremsmanöver ver- ursachte Körperverletzung verurteilt wurde, während dagegen die Anklage gegen A. des- sen gegen B. gerichteten Faust-, Fuss- und Knieschläge zum Gegenstand hat (vgl. Sach- verhalt A). Diese beiden Sachverhalte lassen sich in räumlicher und zeitlicher Hinsicht klar trennen. Rechtlich relevante Abhängigkeiten sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie weitere Gründe, aus welchen es zu sich widersprechenden Urteilen hätte kommen kön- nen.

ff) Bei dieser Ausgangslage kann dem Verteidiger weder sachlich nicht vertretbares noch offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten vorgeworfen werden, indem er dem Abwe- senheitsverfahren zugestimmt hat und nach durchgeführtem Beweisverfahren nicht auf seine Zustimmung zurückgekommen ist. Die Verteidigungsrechte des Angeklagten wur- den mit der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens nicht beschnitten. Vielmehr war dem Angeklagten bekannt, welche Sachverhaltselemente ihm vorgehalten werden, und er konnte sich zu diesen in der Voruntersuchung persönlich und in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger äussern. Es besteht damit auch kein öffentliches Interesse an einem prozessualen Eingreifen des Oberauditors zur Sicherstellung einer korrekten An- wendung des Strafverfahrensrechts (vgl. André Jomini, in: Wehrenberg/Martin/Flachs- mann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich 2008, N. 9 ff. zu Art. 186).

d) Damit kann auf die Rüge des Oberauditors, wonach die Durchführung des Abwesen- heitsverfahrens gegenüber dem Angeklagten eine Verletzung wesentlicher Verfahrens- vorschriften nach Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP darstelle, nicht eingetreten werden.

Nr. 24 141

Im Übrigen ist auf die Kassationsbeschwerde des Oberauditors einzutreten.

(901.1, 7. Juni 2019, Oberauditor gegen Militärgericht 2)