Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Der Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung sind unbestritten. Die vorliegende Kas- sationsbeschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz verhängte Disziplinarbusse von insgesamt Fr. 700.-- (rechtskräftige Disziplinarbusse von Fr. 500.-- zuzüglich neu ausgesprochener Disziplinarbusse von Fr. 200.--). Der Beschwerdeführer rügt dabei eine Verletzung von Art. 188 Bst. a MStG betreffend Höhe der Disziplinarbusse und von Art. 43 MStG (Konkurrenz verschiedener Tathandlungen). In der Literatur werde die Meinung vertreten, dass die Regeln des allgemeinen Teils des Militärstrafrechts auch im Disziplinarstrafrecht anwendbar seien, soweit die Disziplinarstrafordnung nicht spezi- elle Regeln aufstelle. Solche Regeln bestünden dort in Art. 182 MStG betreffend die Strafzumessung, womit Art. 41–46b MStG und folglich auch Art. 43 MStG grundsätzlich nicht zur Anwendung kämen. Diesfalls könne offen bleiben, ob mit einer Disziplinarbusse von Fr. 750.-- (recte: Fr. 700.--) vorliegend nicht auch das gesetzliche Höchstmass für diese Strafart überschritten werde.
E. 3 a) Zum Verhältnis des ersten Teils des ersten Buches des MStG (Allgemeine Bestim- mungen) zur Disziplinarstrafordnung (zweites Buch des MStG) hat das Militärkassations- gericht in einem Grundsatzentscheid (MKGE 9 Nr. 26) Stellung genommen. Demnach finden die Allgemeinen Bestimmungen des Militärstrafrechts auf das Disziplinarstrafrecht keine direkte Anwendung. Das Militärkassationsgericht hielt in seinem Grundsatzent- scheid aber ausserdem fest, dass es im Einzelfall nicht nur zulässig, sondern durchaus geboten sein kann, einzelne Regeln des allgemeinen Teils auch im Bereich des ‒ lücken- haft geordneten ‒ Disziplinarrechts anzuwenden (MKGE, a.a.O., E. 3). Beispielhaft wer- den vom Militärkassationsgericht die analoge Anwendung von aArt. 52 MStG betreffend Fristbeginn bei der Verfolgungsverjährung und aArt. 49 Ziff. 1 Abs. 1 MStG für die Bildung einer Gesamtstrafe bei gleichzeitig zu ahndenden Disziplinarfehlern angeführt (heute in Art. 43 Abs. 1bis MStG geregelt).
b) Mit der Totalrevision der Disziplinarstrafordnung wurde das Asperationsprinzip auch im Disziplinarstrafrecht ausdrücklich verankert: Hat der Fehlbare mehrere Disziplinarfeh- ler begangen, werden sie mit einer einzigen Gesamtstrafe geahndet (Art. 182 Abs. 4 MStG). Andere Fragen im Zusammenhang mit Konkurrenzen regelt das Disziplinarstraf- recht dagegen nach wie vor nicht. Dazu gehört insbesondere auch der vorliegend zu beurteilende Fall der retrospektiven Konkurrenz. Der Rechtsprechung des Militärkassati- onsgerichts folgend, ist diese Lücke in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 2 MStG der Allgemeinen Strafbestimmungen zu füllen. Der Fehlbare, der mehrere Disziplinarfehler begangen hat, soll nach dem Prinzip der retrospektiven Konkurrenz im Sinne einer ein- heitlichen Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Somit ist das Vorgehen des Militärappellationsgerichts 2, für die disziplinarisch zu ahndende Verletzung der Verkehrsregeln die bereits rechts- kräftige Disziplinarbusse wegen eines leichten Falls von Missbrauch und Verschleude- rung von Material zu erhöhen, im Grundsatz nicht zu beanstanden. Formell würde es sich dabei um eine Zusatzstrafe handeln (vgl. Art. 43 Abs. 2 MStG).
Nr. 18
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E. 4 a) Gemäss Art. 188 Bst. a MStG beträgt die Disziplinarbusse für im Dienst begangene Disziplinarfehler höchstens Fr. 500.--. Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 200.-- für einen leichten Fall der einfachen Verkehrsregelverletzung erhöht sich die Gesamtstrafe für die vom Angeklagten begangenen Disziplinarfehler auf Fr. 700.- -, wovon Fr. 500.-- die rechtskräftige Verurteilung des Militärgerichts 6 wegen eines leich- ten Falls des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material betreffen.
b) Die Disziplinarstrafordnung regelt – wie erwähnt – nicht, wie im Falle der retrospektiven Konkurrenz die Gesamtstrafe zu bilden ist. Eine analoge Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen ist vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (nulla poena sine lege) zwar grundsätzlich problematisch. Wie das Militärkassationsgericht im erwähnten Grund- satzentscheid aber festgehalten hat (vgl. MKGE, a.a.O., E. 4), bestehen in diesem Zu- sammenhang keine Bedenken, wenn – wie hier – gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 3 MStG zu Gunsten des Angeklagten nicht für jede einzelne Tat eine besondere Strafe ausgespro- chen, sondern nur die für die schwerste Tat auszusprechende Strafe angemessen erhöht wird. Dabei darf der Inhaber der Disziplinargewalt das gesetzliche Höchstmass der Straf- art jedoch nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 1 letzter Satz MStG). Mit der vom Militärge- richt 6 verhängten Disziplinarbusse von Fr. 500.-- hat dieses den ordentlichen Strafrah- men, aber auch das Höchstmass der Strafart von Fr. 500.--, bereits vollständig ausge- schöpft. Für eine Zusatzstrafe in Form einer Disziplinarbusse von Fr. 200.-- bestand für das Militärappellationsgericht 2 daher kein Raum mehr. Indem es diese Strafe trotzdem ausfällte, verletzte es das Strafgesetz im Sinne von Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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18
Art. 90 Abs. 1 (i.V.m. Art. 32 Abs. 1) SVG; Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 180 Abs. 2 Bst. b, Art. 182 Abs. 4, Art. 188 Bst. a MStG; Disziplinarbusse, retrospektive Konkurrenz, Lückenfüllung: Strafrahmen für Gesamtstrafe bei Zusatzstrafen (Kassationsbe- schwerde)
Verhältnis des Allgemeinen Teils MStG zur Disziplinarstrafordnung (E. 3a). Lückenfüllung bei retrospektiver Konkurrenz: Das Militärappellationsgericht darf eine bereits rechtskräf- tige Disziplinarbusse (i.c. wegen eines leichten Falls von Missbrauch und Verschleude- rung von Material) angesichts einer disziplinarisch zu ahndenden Verkehrsregelverlet- zung (als Zusatzstrafe) erhöhen (E. 3b). Die Gesamtstrafe darf bei Hinzurechnung der Zusatzstrafe das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschreiten (E. 4b).
Art. 90 al. 1 (cum art. 32 al. 1) LCR; art. 43 al. 1 et 2, art. 180 al. 2 let. b, art. 182 al. 4, art. 188 let. a CPM; amende disciplinaire, concours rétrospectif, comblement d'une lacune : cadre légal pour la peine d'ensemble en cas de peine complémentaire (pourvoi en cassation)
Relation entre la partie générale du CPM et le droit disciplinaire (consid. 3a). Comblement d'une lacune en matière de concours rétrospectif : le Tribunal militaire d'appel doit aug- menter l'amende disciplinaire entrée en force (i. c. pour un abus et dilapidation du maté- riel de peu de gravité) compte tenu de la violation des règles de la circulation routière punie disciplinairement (peine complémentaire; consid. 3b). La peine d'ensemble ne doit pas, par l'ajout de la peine complémentaire, dépasser le maximum légal de la peine con- cernée (consid. 4b).
Art. 90 cpv. 1 (in combinato disposto con l’art. 32 cpv. 1) LCStr; art. 43 cpv. 1 e 2, art. 180 cpv. 2 let. b, art. 182 cpv. 4, art. 188 let. a CPM; art. 185 cpv. 1 let. d PPM; multa disciplinare, concorrenza retrospettiva, colmare le lacune: quadro legale per la pena unica in presenza di pene complementari (ricorso per cassazione)
Rapporto fra la parte generale del CPM e il diritto disciplinare penale (consid. 3a). Col- mare le lacune in presenza di concorrenza retrospettiva: il Tribunale militare d'appello può aumentare una multa disciplinare già cresciuta in giudicato (nello specifico un caso poco grave d’abuso e sperpero di materiali) in considerazione della presenza (quale pena complementare) di una violazione del codice stradale punibile in via disciplinare (consid. 3b). La pena unica aumentata della pena complementare non deve oltrepassare il mas- simo legale del genere di pena (consid. 4b).
Nr. 18 105 Das Militärkassationsgericht hat erwogen:
2. Der Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung sind unbestritten. Die vorliegende Kas- sationsbeschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz verhängte Disziplinarbusse von insgesamt Fr. 700.-- (rechtskräftige Disziplinarbusse von Fr. 500.-- zuzüglich neu ausgesprochener Disziplinarbusse von Fr. 200.--). Der Beschwerdeführer rügt dabei eine Verletzung von Art. 188 Bst. a MStG betreffend Höhe der Disziplinarbusse und von Art. 43 MStG (Konkurrenz verschiedener Tathandlungen). In der Literatur werde die Meinung vertreten, dass die Regeln des allgemeinen Teils des Militärstrafrechts auch im Disziplinarstrafrecht anwendbar seien, soweit die Disziplinarstrafordnung nicht spezi- elle Regeln aufstelle. Solche Regeln bestünden dort in Art. 182 MStG betreffend die Strafzumessung, womit Art. 41–46b MStG und folglich auch Art. 43 MStG grundsätzlich nicht zur Anwendung kämen. Diesfalls könne offen bleiben, ob mit einer Disziplinarbusse von Fr. 750.-- (recte: Fr. 700.--) vorliegend nicht auch das gesetzliche Höchstmass für diese Strafart überschritten werde.
3.
a) Zum Verhältnis des ersten Teils des ersten Buches des MStG (Allgemeine Bestim- mungen) zur Disziplinarstrafordnung (zweites Buch des MStG) hat das Militärkassations- gericht in einem Grundsatzentscheid (MKGE 9 Nr. 26) Stellung genommen. Demnach finden die Allgemeinen Bestimmungen des Militärstrafrechts auf das Disziplinarstrafrecht keine direkte Anwendung. Das Militärkassationsgericht hielt in seinem Grundsatzent- scheid aber ausserdem fest, dass es im Einzelfall nicht nur zulässig, sondern durchaus geboten sein kann, einzelne Regeln des allgemeinen Teils auch im Bereich des ‒ lücken- haft geordneten ‒ Disziplinarrechts anzuwenden (MKGE, a.a.O., E. 3). Beispielhaft wer- den vom Militärkassationsgericht die analoge Anwendung von aArt. 52 MStG betreffend Fristbeginn bei der Verfolgungsverjährung und aArt. 49 Ziff. 1 Abs. 1 MStG für die Bildung einer Gesamtstrafe bei gleichzeitig zu ahndenden Disziplinarfehlern angeführt (heute in Art. 43 Abs. 1bis MStG geregelt).
b) Mit der Totalrevision der Disziplinarstrafordnung wurde das Asperationsprinzip auch im Disziplinarstrafrecht ausdrücklich verankert: Hat der Fehlbare mehrere Disziplinarfeh- ler begangen, werden sie mit einer einzigen Gesamtstrafe geahndet (Art. 182 Abs. 4 MStG). Andere Fragen im Zusammenhang mit Konkurrenzen regelt das Disziplinarstraf- recht dagegen nach wie vor nicht. Dazu gehört insbesondere auch der vorliegend zu beurteilende Fall der retrospektiven Konkurrenz. Der Rechtsprechung des Militärkassati- onsgerichts folgend, ist diese Lücke in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 2 MStG der Allgemeinen Strafbestimmungen zu füllen. Der Fehlbare, der mehrere Disziplinarfehler begangen hat, soll nach dem Prinzip der retrospektiven Konkurrenz im Sinne einer ein- heitlichen Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Somit ist das Vorgehen des Militärappellationsgerichts 2, für die disziplinarisch zu ahndende Verletzung der Verkehrsregeln die bereits rechts- kräftige Disziplinarbusse wegen eines leichten Falls von Missbrauch und Verschleude- rung von Material zu erhöhen, im Grundsatz nicht zu beanstanden. Formell würde es sich dabei um eine Zusatzstrafe handeln (vgl. Art. 43 Abs. 2 MStG).
Nr. 18
106 4.
a) Gemäss Art. 188 Bst. a MStG beträgt die Disziplinarbusse für im Dienst begangene Disziplinarfehler höchstens Fr. 500.--. Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 200.-- für einen leichten Fall der einfachen Verkehrsregelverletzung erhöht sich die Gesamtstrafe für die vom Angeklagten begangenen Disziplinarfehler auf Fr. 700.- -, wovon Fr. 500.-- die rechtskräftige Verurteilung des Militärgerichts 6 wegen eines leich- ten Falls des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material betreffen.
b) Die Disziplinarstrafordnung regelt – wie erwähnt – nicht, wie im Falle der retrospektiven Konkurrenz die Gesamtstrafe zu bilden ist. Eine analoge Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen ist vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (nulla poena sine lege) zwar grundsätzlich problematisch. Wie das Militärkassationsgericht im erwähnten Grund- satzentscheid aber festgehalten hat (vgl. MKGE, a.a.O., E. 4), bestehen in diesem Zu- sammenhang keine Bedenken, wenn – wie hier – gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 3 MStG zu Gunsten des Angeklagten nicht für jede einzelne Tat eine besondere Strafe ausgespro- chen, sondern nur die für die schwerste Tat auszusprechende Strafe angemessen erhöht wird. Dabei darf der Inhaber der Disziplinargewalt das gesetzliche Höchstmass der Straf- art jedoch nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 1 letzter Satz MStG). Mit der vom Militärge- richt 6 verhängten Disziplinarbusse von Fr. 500.-- hat dieses den ordentlichen Strafrah- men, aber auch das Höchstmass der Strafart von Fr. 500.--, bereits vollständig ausge- schöpft. Für eine Zusatzstrafe in Form einer Disziplinarbusse von Fr. 200.-- bestand für das Militärappellationsgericht 2 daher kein Raum mehr. Indem es diese Strafe trotzdem ausfällte, verletzte es das Strafgesetz im Sinne von Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP.
(891, 1. Juni 2018, Oberauditor gegen Militärappellationsgericht 2)