Sachverhalt
A. A. absolvierte in der Rekrutenschule den praktischen Dienst als Zugführer. Am 13. Mai 2014 fand auf dem Schiessplatz B. unter seiner Leitung eine Gefechtsübung im Bereich «Gebäudedurchsuchung bis Stufe Gruppe» mit dem Thema «Eindringen in den ersten Raum» statt. Seiner Ansicht nach hatten sich nach dem Eindringen zu viele Soldaten im gleichen Raum befunden. Zudem seien zwei Soldaten zu lange auf dem Balkon stehen geblieben, statt sich ebenfalls in das Haus zu begeben. A. brach daraufhin die Übung ab und wollte sodann mit einer Knallpetarde (mit der Bezeichnung 594-7857) die möglichen Folgen des festgestellten Fehlverhaltens demonstrieren. Er befahl die Truppe in die Lage zum Zeitpunkt des Übungsabbruchs, das Montieren des Gehörschutzes und begab sich auf eine Terrasse im ersten Stock des Gebäudes, um von dort die Knallpetarde hinunter zu werfen.
Unter den Beübten befand sich C. Dieser hielt sich im fraglichen Zeitpunkt auf dem frag- lichen Balkon im Erdgeschoss des Gebäudes auf. Er gab seinem Gruppenführer D. ein Zeichen, dass er bereit sei, obwohl er den rechten Gehörschutzpfropfen noch nicht fertig montiert hatte. Nachdem er von den Gruppenführern das Signal der Bereitschaft erhalten hatte, warf A. die besagte Knallpetarde vom ersten Stock hinunter. Diese explodierte un- mittelbar vor dem Balkon des Gebäudes im Erdgeschoss mit einem Abstand von 2,45 Meter zum rechten Ohr und 2,43 zum linken Ohr von A.
B. Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 sprach das Militärgericht 7 A. von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung (Art. 122 MStG), der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 124 MStG) und der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 Abs. 1 MStG i.V.m. Ziff. 297 Bst. a und c Regl. 51.030 Allgemeine Sicherheitsvorschriften für Einsatzübungen und
Nr. 17
98 Gefechtsschiessen; Stand vom 01.01.2015; nachfolgend Regl. 51.030) frei. Das Militär- gericht 7 sprach ihn auch betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften i.S.v. Art. 72 Abs. 2 MStG frei, allerdings unter Annahme eines leichten Falls (Art. 72 Abs. 3 MStG). Es bestrafte A. mit einer Disziplinarbusse von Fr. 500.--.
C. Auf Appellation des Auditors hin bestätigte das Militärappellationsgericht 2 am 28. August 2017 die Freisprüche betreffend die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, der fahr- lässigen Körperverletzung und der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, sprach A. da- gegen der fahrlässigen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften i.S.v. Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 297 Bst. a und c Regl. 51.030 unter Verneinung eines leichten Falls schuldig.
Es bestrafte A. mit einer Busse von Fr. 1'000.--, ordnete eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an, auferlegte dem Ver- urteilten die Gerichtskosten und beauftragte den Kanton E. mit dem Vollzug des Urteils.
D. Gegen dieses Urteil erhoben A. am 29. August 2017 und der Auditor am 31. August 2017 Kassationsbeschwerde. Letzterer zog seine Beschwerde indes mit Schreiben vom
25. Januar 2018 zurück.
A. beantragt in seiner Beschwerdebegründung vom 29. Januar 2018 die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des angefochtenen Entscheids, verbunden mit der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Militärappellationsgericht 2. Der Auditor hat sich am 20. Februar 2018 vernehmen lassen. Der Präsident Militärappellationsgericht 2 ver- zichtete auf die Ausfertigung eines Berichts i.S.v. Art. 187 Abs. 2 MStP.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 und 2 sowie 187 Abs. 1 MStP); darauf ist einzutreten.
Bei Kassationsbeschwerden, die sich wie hier auf Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP stützen, ist das Militärkassationsgericht nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 189 Abs. 4 MStP).
E. 2 Der Verteidiger hat mit seiner Beschwerde ein an F. vom Kommando Ausbildung, Aus- bildungszentrum der Armee, gerichtetes Schreiben vom 22. Januar 2018 und einen daran
Nr. 17 99 anschliessenden E-Mail-Austausch eingereicht. Soweit diese Schreiben Ausführungen zu den tatsächlichen Verhältnissen enthalten, die vom festgestellten Sachverhalt abwei- chen, bleiben sie unbeachtlich. Demgegenüber haben die rechtlichen Ausführungen, na- mentlich zur Auslegung der Sicherheitsvorschriften, den Charakter eines Privatgutach- tens und damit einer zulässigen Parteibehauptung. Dem Antrag des Auditors, die Beila- gen aus den Akten zu weisen, wird daher lediglich im dargelegten Umfang entsprochen.
E. 3 a) Die Sicherheitsvorschriften dienen der Verhütung von Personen-, Tier-, Sach- und Um- weltschäden (Ziff. 10 Regl. 51.030). Bei Personen steht die körperliche Integrität auf dem Spiel; sie beschlägt auch und insbesondere die Sinnesorgane, namentlich das Gehör. Sicherheitsvorschriften gelten gegenüber der ungeschützten Truppe und unbeteiligten Personen. Die einzelnen Vorgaben stehen jeweils in Abhängigkeit zur Bedrohung, die von der Art und Verwendung von Waffen und Munition ausgeht. Als gedeckt bzw. ge- schützt gilt, «wer hinter widerstandsfähigen Mauern, Böschungen, Felsen oder in Unter- ständen bzw. in gepanzerten Fahrzeugen mit geschlossenen Luken gegen direkt flie- gende Splitter, Geschossteile und weggeschleuderte Materialien geschützt ist» (Ziff. 224 Regl. 51.030). Für die Beurteilung der Deckung spielen Deckungshöhe und Einschlagsort des Geschosses bzw. Detonationsort der Ladung eine wesentliche Rolle (a.a.O.).
b) Gegenüber ungeschützten Personen wird den entsprechenden Gefahren in der Regel mit Abstands- und/oder mit besonderen Schutzvorschriften (z.B. Tragen von Schutz- /Kampfbrillen) begegnet. Mit Bezug auf das Gehör gilt der Grundsatz, dass bei der Ver- wendung von Munition der Munitionshauptgruppen von allen Personen in der näheren und weiteren Umgebung ausschliesslich Gehörschutzgeräte der persönlichen Ausrüs- tung (Gehörschutzpfropfen 86 und/oder Gehörschutzschalen 86) zu tragen sind (Ziff. 146 Regl. 51.030). Dies betrifft u.a. die Munitionshauptgruppen mit den Kennziffern 590 (Sport- und Spezialmunition), 591 (Kampfmunition), 592 (Übungsmunition), 593 (Hilfsmu- nition) und 594 (Markiermunition). Im Einzelfall werden auch Distanzangaben gemacht für Personen ohne Gehörschutz, so etwa bei Irritationskörpern (vgl. Ziff. 73 Regl. 53.104 Handwurfmunition mit Kipphebelzünder; Stand vom 01.01.2016). Ebenso ist eine Sicher- heitsdistanz beim Einsatz der HG 85 und der EUHG 11 für die ungedeckte Truppe ein- zuhalten (Ziff. 43 Regl. 53.104).
c) Petarden gehören zur Munitionshauptgruppe 594 und damit zur Kategorie der Markier- munition (vgl. Anhang 3 Regl. 51.030). Sie dienen ausschliesslich der Simulation der Waffen- bzw. Munitionswirkung im Ziel (Ziff. 294 Regl. 51.030). Petarden sind mit Blitz-, Leucht-, Heul-, Knall- oder Rauchladungen bzw. einer Kombination derselben ausgerüs- tet (Ziff. 295 Regl. 51.030). Petarden können namentlich für die Animation einer Übung eingesetzt werden (Kapitel 5.4.2 Regl. 51.046 Methodik der Verbandsausbildung bis Stufe Einheit). Für deren Verwendung gelten die nachfolgend dargestellten besonderen Sicherheitsvorschriften (Ziff. 297 Regl. 51.030), die auf der zentralen Grundregel fussen, dass Markiermunition nicht gleichzeitig mit scharfer Munition verwendet werden darf (Ziff.
E. 8 Bst. a und b Regl. 51.030). Eine entsprechende Bestimmung findet sich auch in Ziff. 4. Bst. a des Munitionsbefehls vom 1. März 2007.
Nr. 17
100
d) Gemäss Ziff. 297 Regl. 51.030 ist es verboten, Petarden anstelle von bzw. wie Hand- granaten, Explosiv-Übungsgranaten, Markierhandgranaten oder Irritationskörper zu ver- wenden (Bst. a). Ebenso verboten ist, Petarden in geschlossenen Räumen oder in weni- ger als 30 m Entfernung von Personen, Tieren, Fahrzeugen, Flugzeugen oder Gebäuden zur Funktion zu bringen (Bst. c). Eine Beschreibung der Verwendung der genannten Gra- naten bzw. Irritationskörper findet sich im Regl. 53.104 Handwurfmunition mit Kipphebel- zünder. Danach wird zwischen defensiven Handgranaten (HG 85), offensiven Handgra- naten (EUHG 11), Irritationskörpern, Nebelkörpern und Markier-Handgranaten (Mark HG
85) unterschieden (vgl. S. IV des Reglements). Die HG 85 dient primär der Bekämpfung eines in Deckung gegangenen Gegners. Da der Splitterradius grösser ist als die Wurf- reichweite des Werfers, wird die Handgranate in der Regel aus einer Deckung in eine Deckung geworfen. Demgegenüber wird die EUHG 11 primär in Angriffsaktionen einge- setzt. Auch hier gilt: Da der Splitterradius grösser ist als die Wurfreichweite des Werfers, wird die Handgranate in der Regel aus einer Deckung geworfen. Zudem ersetzt die EUHG 11 im Ausbildungsdienst die HG 85 (Ziff. 5 Regl. 53.104). Mit der Mark HG 85 werden Handhabung und Einsatz der HG 85 und EUHG 11 geschult (Ziff. 8 Regl. 53.104).
4.
a) Der Angeklagte hat mit der Verwendung der Knallpetarde demonstrieren wollen, wel- cher Gefahr sich Personen aussetzen, die im Begriff sind, ein Gebäude zu durchsuchen, wenn sie sich massiert und/oder zu lange am gleichen Ort vor dem zu durchsuchenden Gebäude aufhalten. Dabei wollte er zeigen, wie leicht es einem Gegner möglich wäre, mit einer Handgranate grossen Schaden anzurichten. Der Angeklagte hat die Petarde (aus gegnerischer Sicht) wie eine defensive Handgranate eingesetzt. Freilich stellen sich der Aspekt des verbotenen «Verwenden wie» (Ziff. 297 Bst. a Regl. 51.030) und jener der erlaubten «Simulation der Waffen- bzw. Munitionswirkung im Ziel» (Ziff. 294 Regl. 51.030) in tatbeständlicher Hinsicht deckungsgleich dar. Mit anderen Worten hat der An- geklagte die Petarde so geworfen, wie ein Gegner eine Handgranate geworfen hätte. Es ging ihm aber unbestrittenermassen darum, die hypothetische Handgranatenwirkung im Ziel – mithin dort, wo sich zu viele Personen zulange aufgehalten hatten – zu simulieren.
b) Damit stellt sich die Frage, ob Ziff. 297 Bst. a Regl. 51.030 generell verbietet, unter Verwendung von Petarden die Wirkung von Handgranaten im Ziel zu simulieren, wie dies das Militärappellationsgericht 2 und der Auditor annehmen. Dies ist abzulehnen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung gebietet, dass Petarden nicht anstelle von, d.h. nicht als Er- satz für Handgranaten und dergleichen in der Ausbildung verwendet werden dürfen, also beispielsweise in Gefechtsschiessen, in denen thematisch der (offensive oder defensive) Einsatz von Handgranaten vorgesehen ist. Sinn und Zweck von Ziff. 297 Bst. a Regl. 51.030 verdeutlicht sich bei Betrachtung von Bst. c derselben Bestimmung. Danach ist es verboten, Petarden in geschlossenen Räumen oder in weniger als 30 m Entfernung von Personen, Tieren, Fahrzeugen, Flugzeugen oder Gebäuden zur Funktion zu bringen. Wird eine Petarde zur Funktion gebracht, droht eine Gefahr für das Gehör und durch herumfliegendes Material. Im vorliegenden Sachzusammenhang geht es um das Verbot, Petarden in weniger als 30 m Entfernung von Personen zur Funktion zu bringen. Diese Distanzvorgabe gilt – wie alle übrigen Sicherheitsbestimmungen der Armee – auch ohne ausdrückliche textliche Erwähnung gegenüber ungeschützten Truppen und unbeteiligten Personen. Wenn dem nicht so wäre, könnten Petarden in aller Regel überhaupt nicht zum Einsatz kommen, zumal es nicht einsichtig ist, wie die Person, welche die Petarde zur Funktion bringt, selber 30 m Abstand von dieser halten könnte.
Nr. 17 101
c) Damit ist die Auffassung des Militärappellationsgerichts 2, wonach Ziff. 297 Bst. a Regl. 51.030 generell verbiete, mit Petarden die Wirkung einer Handgranate im Ziel zu simulieren, zu verwerfen. Es trifft denn auch nicht zu, dass diesfalls keine Sachverhalts- varianten mehr vorstellbar seien, wie Petarden unerlaubterweise «anstelle von oder wie» Handgranaten, Explosiv-Übungshandgranaten, Markierhandgranaten oder Irritationskör- per verwendet werden könnten (vgl. oben E. 4.b). Der Angeklagte hat diese Sicherheits- bestimmungen entsprechend nicht verletzt.
d) Dasselbe Ergebnis ergibt sich im Übrigen aus der am 01.10.2018 in Kraft tretenden Neufassung des Reglements 51.030. Die dortige Bst. a verbietet «Petarden anstelle von bzw. wie Handwurf-Munition zu verwenden». Ziff. 227 Bst. c präzisiert neu nun die Gül- tigkeit der Vorschrift über den Sicherheitsabstand gegenüber ungedeckten Personen und erwähnt die Anforderungen gegenüber gedeckten Personen. Demnach ist es verboten, «Petarden in geschlossenen Räumen oder in weniger als 30 m Entfernung von unge- deckten Personen oder Tieren, Fahrzeugen, Flugzeugen und Gebäuden zur Funktion zu bringen. Personen in Deckung benötigen minimal Gehörschutzpfropfen».
5.
a) Nach den in den vorinstanzlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen, droht bei einer einmaligen Petardenexplosion innerhalb von acht Stunden gegenüber ei- ner Person, die sich ca. 2,5 m vom Explosionsort aufhält und Gehörschutzpfropfen 86 verwendet, kein Gehörschaden. Ist diese Person mit der Gehörschutzschale 86 ausge- rüstet, wären vier Petardenexplosionen zulässig, ohne dass Gehörschäden eintreten würden (vgl. Urteil Militärappellationsgericht 2, E. IV/2.3). Mit anderen Worten ist das Ge- hör eines Armeeangehörigen geschützt, selbst wenn er sich weniger als 30 m von einer Petardenexplosion aufhält, sofern er Gehörschutzpfropfen 86 oder Gehörschutzschalen 86 verwendet. Dies hält, wie erwähnt, nun auch Ziff. 227 Bst. c 51.030 in der Neufassung ab 01.10.2018 fest. Ebenso unbestritten ist die Feststellung geblieben, dass die (einma- lige) Detonation einer Knallpetarde ab einer Distanz von 30 m keine Gefahr für das Gehör von Personen ohne Gehörschutz darstellt (act. 4061, wonach Personen ohne Gehör- schutz innerhalb von 8 Stunden bis zu viermal einer solchen Detonation ausgesetzt wer- den können).
b) In Bezug auf die Verletzungsgefahr, die von herumfliegendem Material ausgeht, kann davon ausgegangen werden, dass die an der Übung teilnehmenden Armeeangehörigen komplett ausgerüstet waren, das Balkongeländer mit Holzlatten versehen war, A. auf dem Balkon kniete und entsprechend geschützt war. Es trifft zwar zu, dass weder das Militär- gericht 7 noch das Militärappellationsgericht 2 ausdrücklich festgestellt haben, dass der Balkon im Erdgeschoss mit einem hölzernen Balkongeländer versehen war und A. da- hinter gekauert oder gekniet hat. Ebenso ist es unzulässig, in der Kassationsbeschwerde neue Tatsachen vorzutragen (MKGE 11 Nr. 85 E. 1). Indessen sind Tatsachen, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergeben, nicht neu (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.3.1) und daher zulässig. Vorliegend ergeben sich diese Tatsachen aus dem Augenscheinprotokoll (act. 2008 und 2010 der Untersuchungsakten sowie aus act. 4051), weshalb das Militär- kassationsgericht auf diese geltend gemachten Umstände abstellen kann.
Nr. 17
102
c) Hingegen neu und vorliegend unbeachtlich ist die Behauptung, das Balkongeländer bzw. die Ausrüstung der an der Übung beteiligten Truppe habe genügenden Schutz ge- genüber der Petarde an sich dargestellt. In der ersten Befragung hat der Angeklagte zwar noch ausgesagt: «direkt vor der Petarde war das Balkongeländer aus Holz. Ich erachtete es als Deckung». Er hat dieses Argument indes nicht in das gerichtliche Hauptverfahren des Militärgerichts 7 bzw. Militärappellationsgerichts 2 übernommen. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass die vertikalen Holzlatten des Geländers nicht aneinandergefügt sind und die Abschrankung nicht geschlossen ist.
6.
a) Mit Bezug auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften gelten folgende Verantwort- lichkeiten: Sie beginnen mit dem Kommandanten, der den Übungsleiter bestimmt. Jener hat sich davon zu überzeugen, dass dieser über die entsprechende Ausbildung verfügt und die entscheidenden Sicherheitsvorschriften kennt (Ziff. 12 Regl. 51.030). Bei der Vor- bereitung von Übungen hat sich der Übungsleiter frühzeitig über die relevanten Sicher- heitsvorschriften zu informieren (Ziff. 174 Regl. 51.030). Er ist dafür verantwortlich, dass die Anlage und Durchführung der Übung den Sicherheitsvorschriften sowie den Schiess- platzbefehlen und deren Auflagen entspricht (Ziff. 18 Regl. 51.030). Ausserdem stellt der Übungsleiter im Rahmen der Vorbereitungen für Übungen sicher, dass die Truppe die Sicherheitsvorschriften kennt (Ziff. 20 Regl. 51.030). Schliesslich ist jede Person, die eine Waffe, Munition oder einen Simulator bzw. Laser einsetzt, für die Sicherheit des Einsat- zes verantwortlich (Ziff. 30 Regl. 51.030).
b) Für Petarden gelten mit Ausnahmen der dargelegten Vorschriften über die gleichzei- tige Verwendung von Munitionshauptgruppen, wonach Markiermunition nicht gleichzeitig mit scharfer Munition verwendet werden darf (Ziff. 8 Bst. a und b Regl. 51.030; Ziff. 4. Bst. a des Munitionsbefehls vom 1. März 2007), des Verbotes der Verwendung in ge- schlossenen Räumen und des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes von 30 m bei unge- schützten Truppen (Ziff. 297 Bst. c Regl. 51.030) sowie der Pflicht, bei der Verwendung von Munition der Munitionshauptgruppe 594 Gehörschutzpfropfen 86 und/oder Gehör- schutzschalen 86 zu tragen, keine weiteren Sicherheitsvorschriften. So gibt es nament- lich keine Mindestabstandsvorschriften für Personen, die den vorgesehenen Gehör- schutz tragen. Ebenso existieren keine weiteren Sicherheitsvorschriften im Zusammen- hang mit der Handhabung der in Frage stehenden Petarden. Sie gelten – wie Kampfmu- nition, Übungsmunition und Hilfsmunition, aber beispielsweise im Gegensatz zur Mani- puliermunition zwar als gefährlich (vgl. Anhang 3 Regl. 51.030). Deren Handhabung ist aber so einfach, dass diese von einem erfahrenen Wehrmann vorgezeigt und die Petar- den anschliessend von den anderen Armeeangehörigen ohne weitere Ausbildung einge- setzt werden können. Dies ist auch ohne weiteres einsichtig, sind Petarden doch letztlich mit mehr oder weniger frei erhältlichen zivilen Feuerwerkskörpern vergleichbar. Vor die- sem Hintergrund kann dem Angeklagten keine mangelhafte Ausbildung an der Handha- bung von Petarden vorgeworfen werden.
Nach Ziff. 223 der am 01.10.2018 in Kraft tretenden Neufassung des Reglements 51.030 sind Angehörige der Armee nun entgegen der bisherigen Rechtslage neu vorgängig in der Handhabung auszubilden und mit den Sicherheitsvorschriften vertraut zu machen.
Nr. 17 103
c) Eine allfällige Strafbarkeit des Angeklagten hängt damit von der Sachverhaltsfeststel- lung ab, ob die Truppe des Angeklagten im Zeitpunkt der Petardenzündung als ungedeckt zu gelten hatte. Andernfalls hätte mutmasslich ein Freispruch zu erfolgen. Die Vorinstanz wird dieser noch offenen Frage die notwendige Aufmerksamkeit zukommen lassen.
7. Die Kassationsbeschwerde ist gutzuheissen. Das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 vom 28. August 2017 ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 17
96
17
Art. 72 Abs. 2 MStG (i.V.m. Ziff. 297 Bst. a und c des Reglements 51.030 Allgemeine Sicherheitsvorschriften für Einsatzübungen und Gefechtsschiessen; Stand 1. Ja- nuar 2015); Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP; Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, Sicherheitsvorschriften zum Umgang mit Petarden, insbesondere zur Simulation von Waffenwirkung im Ziel, rechtliche und tatsächliche Nova, Rückweisung infolge mangelhafter Sachverhaltsabklärung (Kassationsbeschwerde)
Die dem Militärkassationsgericht neu eingereichten Ausführungen zur rechtlichen Ausle- gung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind als zulässige Parteibehauptung zu den Akten zu nehmen, nicht hingegen neue tatsächliche Ausführungen (E. 2). Übersicht über die relevanten Sicherheitsvorschriften zum Umgang mit Petarden, die als Markier- munition der ausschliesslichen Simulation der Waffen- bzw. Munitionswirkung im Ziel die- nen (E. 3). Ziff. 297 Bst. a Regl. 51.030 verbietet nicht generell, mittels Petarden die Wir- kung von Handgranaten im Ziel zu simulieren (E. 4b ff.). Es ist unzulässig, in der Kassa- tionsbeschwerde neue Tatsachen (i.c. Balkongeländer und Ausrüstung hätten die Beüb- ten genügend vor der Petarde geschützt) vorzutragen (E. 5b f.). Das Militärappellations- gericht hat sachverhaltlich noch abzuklären, ob die Truppe bei Zündung der Petarde ge- deckt oder ungedeckt war (E. 6).
Art. 72 al. 2 CPM (en lien avec le ch. 297 let. a et c du Règlement 51.030 Prescrip- tions générales de sécurité pour les exercices d'engagement et les tirs de combat; état au 1er janvier 2015); Art. 185 al. 1 let. d PPM; violation des prescriptions de service, prescriptions de sécurité concernant l'emploi de pétards, en particulier pour la simulation des effets des armes sur leur cible; faits et moyens de droit nouveaux, renvoi en raison d'une constatation incomplète des faits (pourvoi en cassation)
De nouveaux moyens de droit relatifs à l'interprétation des dispositions applicables sont admissibles devant le Tribunal militaire de cassation, au contraire des faits nouveaux (consid. 2). Aperçu des prescriptions de sécurité pertinentes concernant l'emploi de pé- tards uniquement destinés à simuler l'effet des armes et des munitions sur leur cible. Le ch. 297 let. a du Règlement 51.030 n'interdit pas, de manière générale, de simuler l'effet de grenades au moyen de pétards (consid. 4b ss.). Il n'est pas admissible d'invoquer des faits nouveaux dans un pourvoi en cassation (i. c. le fait que des ballustrades et l'équipe- ment auraient protégé les participants à l'exercice des pétards employés, consid. 5b s.)). Il appartient au Tribunal militaire d'appel de déterminer si, au moment où les pétards ont été employés, la troupe était à couvert ou à découvert (consid. 6).
Art. 72 cpv. 2 CPM (in relazione alla cifra 297 let. a e c del regolamento 51.030 Pre- scrizioni generali di sicurezza per gli esercizi d’impiego e i tiri di combattimento; stato 1° gennaio 2015); art. 185 cpv. 1 let. d PPM; inosservanza di prescrizioni di
Nr. 17 97 servizio, prescrizioni di sicurezza per l’utilizzo di petardi, segnatamente per la si- mulazione dell’effetto di armi sul bersaglio, nova di fatto e di diritto, rinvio a causa dell’accertamento lacunoso dei fatti (ricorso per cassazione)
Contrariamente alle nuove allegazioni di fatto, le nuove considerazioni inoltrate al Tribu- nale militare di cassazione concernenti l’interpretazione giuridica delle prescrizioni di si- curezza sono lecite affermazioni di parte da acquisire agl’atti (consid. 2). Panoramica sulle rilevanti prescrizioni di sicurezza concernenti l’utilizzo di petardi quale munizione marcante al fine della sola simulazione dell’effetto prodotto da armi e munizioni sul ber- saglio (consid. 3). La cifra 297 let. a regl 51.030 non vieta in modo generale la simula- zione dell’effetto prodotto da granate a mano sul bersaglio (consid. 4b segg.). La presen- tazione di fatti nuovi nell’ambito di un ricorso per cassazione è inammissibile (nello spe- cifico il fatto che la ringhiera del balcone e l’equipaggiamento sarebbero stati idonei a proteggere sufficientemente i partecipanti all’esercizio dai petardi, consid. 5b seg.). Il Tri- bunale militare d’appello dovrà chiarire se la truppa si trovava, o meno, al coperto al mo- mento dell’accensione del petardo (circostanza di fatto).
Das Militärkassationsgericht hat festgestellt:
A. A. absolvierte in der Rekrutenschule den praktischen Dienst als Zugführer. Am 13. Mai 2014 fand auf dem Schiessplatz B. unter seiner Leitung eine Gefechtsübung im Bereich «Gebäudedurchsuchung bis Stufe Gruppe» mit dem Thema «Eindringen in den ersten Raum» statt. Seiner Ansicht nach hatten sich nach dem Eindringen zu viele Soldaten im gleichen Raum befunden. Zudem seien zwei Soldaten zu lange auf dem Balkon stehen geblieben, statt sich ebenfalls in das Haus zu begeben. A. brach daraufhin die Übung ab und wollte sodann mit einer Knallpetarde (mit der Bezeichnung 594-7857) die möglichen Folgen des festgestellten Fehlverhaltens demonstrieren. Er befahl die Truppe in die Lage zum Zeitpunkt des Übungsabbruchs, das Montieren des Gehörschutzes und begab sich auf eine Terrasse im ersten Stock des Gebäudes, um von dort die Knallpetarde hinunter zu werfen.
Unter den Beübten befand sich C. Dieser hielt sich im fraglichen Zeitpunkt auf dem frag- lichen Balkon im Erdgeschoss des Gebäudes auf. Er gab seinem Gruppenführer D. ein Zeichen, dass er bereit sei, obwohl er den rechten Gehörschutzpfropfen noch nicht fertig montiert hatte. Nachdem er von den Gruppenführern das Signal der Bereitschaft erhalten hatte, warf A. die besagte Knallpetarde vom ersten Stock hinunter. Diese explodierte un- mittelbar vor dem Balkon des Gebäudes im Erdgeschoss mit einem Abstand von 2,45 Meter zum rechten Ohr und 2,43 zum linken Ohr von A.
B. Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 sprach das Militärgericht 7 A. von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung (Art. 122 MStG), der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 124 MStG) und der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 Abs. 1 MStG i.V.m. Ziff. 297 Bst. a und c Regl. 51.030 Allgemeine Sicherheitsvorschriften für Einsatzübungen und
Nr. 17
98 Gefechtsschiessen; Stand vom 01.01.2015; nachfolgend Regl. 51.030) frei. Das Militär- gericht 7 sprach ihn auch betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften i.S.v. Art. 72 Abs. 2 MStG frei, allerdings unter Annahme eines leichten Falls (Art. 72 Abs. 3 MStG). Es bestrafte A. mit einer Disziplinarbusse von Fr. 500.--.
C. Auf Appellation des Auditors hin bestätigte das Militärappellationsgericht 2 am 28. August 2017 die Freisprüche betreffend die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, der fahr- lässigen Körperverletzung und der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, sprach A. da- gegen der fahrlässigen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften i.S.v. Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 297 Bst. a und c Regl. 51.030 unter Verneinung eines leichten Falls schuldig.
Es bestrafte A. mit einer Busse von Fr. 1'000.--, ordnete eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an, auferlegte dem Ver- urteilten die Gerichtskosten und beauftragte den Kanton E. mit dem Vollzug des Urteils.
D. Gegen dieses Urteil erhoben A. am 29. August 2017 und der Auditor am 31. August 2017 Kassationsbeschwerde. Letzterer zog seine Beschwerde indes mit Schreiben vom
25. Januar 2018 zurück.
A. beantragt in seiner Beschwerdebegründung vom 29. Januar 2018 die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des angefochtenen Entscheids, verbunden mit der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Militärappellationsgericht 2. Der Auditor hat sich am 20. Februar 2018 vernehmen lassen. Der Präsident Militärappellationsgericht 2 ver- zichtete auf die Ausfertigung eines Berichts i.S.v. Art. 187 Abs. 2 MStP.
Das Militärkassationsgericht hat erwogen:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 MStG ist das Militärstrafrecht auf das zu beurteilende Ver- halten des Angeklagten anwendbar. Der Angeklagte untersteht daher gemäss Art. 218 Abs. 1 MStG der Militärgerichtsbarkeit. Gegen Urteile der Militärappellationsgerichte ist die Kassationsbeschwerde zulässig (Art. 184 Abs. 1 Bst. a; 185 Abs. 1 Bst. d; 186 Abs. 1 und 2 sowie 187 Abs. 1 MStP); darauf ist einzutreten.
Bei Kassationsbeschwerden, die sich wie hier auf Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP stützen, ist das Militärkassationsgericht nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 189 Abs. 4 MStP).
2. Der Verteidiger hat mit seiner Beschwerde ein an F. vom Kommando Ausbildung, Aus- bildungszentrum der Armee, gerichtetes Schreiben vom 22. Januar 2018 und einen daran
Nr. 17 99 anschliessenden E-Mail-Austausch eingereicht. Soweit diese Schreiben Ausführungen zu den tatsächlichen Verhältnissen enthalten, die vom festgestellten Sachverhalt abwei- chen, bleiben sie unbeachtlich. Demgegenüber haben die rechtlichen Ausführungen, na- mentlich zur Auslegung der Sicherheitsvorschriften, den Charakter eines Privatgutach- tens und damit einer zulässigen Parteibehauptung. Dem Antrag des Auditors, die Beila- gen aus den Akten zu weisen, wird daher lediglich im dargelegten Umfang entsprochen.
3.
a) Die Sicherheitsvorschriften dienen der Verhütung von Personen-, Tier-, Sach- und Um- weltschäden (Ziff. 10 Regl. 51.030). Bei Personen steht die körperliche Integrität auf dem Spiel; sie beschlägt auch und insbesondere die Sinnesorgane, namentlich das Gehör. Sicherheitsvorschriften gelten gegenüber der ungeschützten Truppe und unbeteiligten Personen. Die einzelnen Vorgaben stehen jeweils in Abhängigkeit zur Bedrohung, die von der Art und Verwendung von Waffen und Munition ausgeht. Als gedeckt bzw. ge- schützt gilt, «wer hinter widerstandsfähigen Mauern, Böschungen, Felsen oder in Unter- ständen bzw. in gepanzerten Fahrzeugen mit geschlossenen Luken gegen direkt flie- gende Splitter, Geschossteile und weggeschleuderte Materialien geschützt ist» (Ziff. 224 Regl. 51.030). Für die Beurteilung der Deckung spielen Deckungshöhe und Einschlagsort des Geschosses bzw. Detonationsort der Ladung eine wesentliche Rolle (a.a.O.).
b) Gegenüber ungeschützten Personen wird den entsprechenden Gefahren in der Regel mit Abstands- und/oder mit besonderen Schutzvorschriften (z.B. Tragen von Schutz- /Kampfbrillen) begegnet. Mit Bezug auf das Gehör gilt der Grundsatz, dass bei der Ver- wendung von Munition der Munitionshauptgruppen von allen Personen in der näheren und weiteren Umgebung ausschliesslich Gehörschutzgeräte der persönlichen Ausrüs- tung (Gehörschutzpfropfen 86 und/oder Gehörschutzschalen 86) zu tragen sind (Ziff. 146 Regl. 51.030). Dies betrifft u.a. die Munitionshauptgruppen mit den Kennziffern 590 (Sport- und Spezialmunition), 591 (Kampfmunition), 592 (Übungsmunition), 593 (Hilfsmu- nition) und 594 (Markiermunition). Im Einzelfall werden auch Distanzangaben gemacht für Personen ohne Gehörschutz, so etwa bei Irritationskörpern (vgl. Ziff. 73 Regl. 53.104 Handwurfmunition mit Kipphebelzünder; Stand vom 01.01.2016). Ebenso ist eine Sicher- heitsdistanz beim Einsatz der HG 85 und der EUHG 11 für die ungedeckte Truppe ein- zuhalten (Ziff. 43 Regl. 53.104).
c) Petarden gehören zur Munitionshauptgruppe 594 und damit zur Kategorie der Markier- munition (vgl. Anhang 3 Regl. 51.030). Sie dienen ausschliesslich der Simulation der Waffen- bzw. Munitionswirkung im Ziel (Ziff. 294 Regl. 51.030). Petarden sind mit Blitz-, Leucht-, Heul-, Knall- oder Rauchladungen bzw. einer Kombination derselben ausgerüs- tet (Ziff. 295 Regl. 51.030). Petarden können namentlich für die Animation einer Übung eingesetzt werden (Kapitel 5.4.2 Regl. 51.046 Methodik der Verbandsausbildung bis Stufe Einheit). Für deren Verwendung gelten die nachfolgend dargestellten besonderen Sicherheitsvorschriften (Ziff. 297 Regl. 51.030), die auf der zentralen Grundregel fussen, dass Markiermunition nicht gleichzeitig mit scharfer Munition verwendet werden darf (Ziff. 8 Bst. a und b Regl. 51.030). Eine entsprechende Bestimmung findet sich auch in Ziff. 4. Bst. a des Munitionsbefehls vom 1. März 2007.
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d) Gemäss Ziff. 297 Regl. 51.030 ist es verboten, Petarden anstelle von bzw. wie Hand- granaten, Explosiv-Übungsgranaten, Markierhandgranaten oder Irritationskörper zu ver- wenden (Bst. a). Ebenso verboten ist, Petarden in geschlossenen Räumen oder in weni- ger als 30 m Entfernung von Personen, Tieren, Fahrzeugen, Flugzeugen oder Gebäuden zur Funktion zu bringen (Bst. c). Eine Beschreibung der Verwendung der genannten Gra- naten bzw. Irritationskörper findet sich im Regl. 53.104 Handwurfmunition mit Kipphebel- zünder. Danach wird zwischen defensiven Handgranaten (HG 85), offensiven Handgra- naten (EUHG 11), Irritationskörpern, Nebelkörpern und Markier-Handgranaten (Mark HG
85) unterschieden (vgl. S. IV des Reglements). Die HG 85 dient primär der Bekämpfung eines in Deckung gegangenen Gegners. Da der Splitterradius grösser ist als die Wurf- reichweite des Werfers, wird die Handgranate in der Regel aus einer Deckung in eine Deckung geworfen. Demgegenüber wird die EUHG 11 primär in Angriffsaktionen einge- setzt. Auch hier gilt: Da der Splitterradius grösser ist als die Wurfreichweite des Werfers, wird die Handgranate in der Regel aus einer Deckung geworfen. Zudem ersetzt die EUHG 11 im Ausbildungsdienst die HG 85 (Ziff. 5 Regl. 53.104). Mit der Mark HG 85 werden Handhabung und Einsatz der HG 85 und EUHG 11 geschult (Ziff. 8 Regl. 53.104).
4.
a) Der Angeklagte hat mit der Verwendung der Knallpetarde demonstrieren wollen, wel- cher Gefahr sich Personen aussetzen, die im Begriff sind, ein Gebäude zu durchsuchen, wenn sie sich massiert und/oder zu lange am gleichen Ort vor dem zu durchsuchenden Gebäude aufhalten. Dabei wollte er zeigen, wie leicht es einem Gegner möglich wäre, mit einer Handgranate grossen Schaden anzurichten. Der Angeklagte hat die Petarde (aus gegnerischer Sicht) wie eine defensive Handgranate eingesetzt. Freilich stellen sich der Aspekt des verbotenen «Verwenden wie» (Ziff. 297 Bst. a Regl. 51.030) und jener der erlaubten «Simulation der Waffen- bzw. Munitionswirkung im Ziel» (Ziff. 294 Regl. 51.030) in tatbeständlicher Hinsicht deckungsgleich dar. Mit anderen Worten hat der An- geklagte die Petarde so geworfen, wie ein Gegner eine Handgranate geworfen hätte. Es ging ihm aber unbestrittenermassen darum, die hypothetische Handgranatenwirkung im Ziel – mithin dort, wo sich zu viele Personen zulange aufgehalten hatten – zu simulieren.
b) Damit stellt sich die Frage, ob Ziff. 297 Bst. a Regl. 51.030 generell verbietet, unter Verwendung von Petarden die Wirkung von Handgranaten im Ziel zu simulieren, wie dies das Militärappellationsgericht 2 und der Auditor annehmen. Dies ist abzulehnen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung gebietet, dass Petarden nicht anstelle von, d.h. nicht als Er- satz für Handgranaten und dergleichen in der Ausbildung verwendet werden dürfen, also beispielsweise in Gefechtsschiessen, in denen thematisch der (offensive oder defensive) Einsatz von Handgranaten vorgesehen ist. Sinn und Zweck von Ziff. 297 Bst. a Regl. 51.030 verdeutlicht sich bei Betrachtung von Bst. c derselben Bestimmung. Danach ist es verboten, Petarden in geschlossenen Räumen oder in weniger als 30 m Entfernung von Personen, Tieren, Fahrzeugen, Flugzeugen oder Gebäuden zur Funktion zu bringen. Wird eine Petarde zur Funktion gebracht, droht eine Gefahr für das Gehör und durch herumfliegendes Material. Im vorliegenden Sachzusammenhang geht es um das Verbot, Petarden in weniger als 30 m Entfernung von Personen zur Funktion zu bringen. Diese Distanzvorgabe gilt – wie alle übrigen Sicherheitsbestimmungen der Armee – auch ohne ausdrückliche textliche Erwähnung gegenüber ungeschützten Truppen und unbeteiligten Personen. Wenn dem nicht so wäre, könnten Petarden in aller Regel überhaupt nicht zum Einsatz kommen, zumal es nicht einsichtig ist, wie die Person, welche die Petarde zur Funktion bringt, selber 30 m Abstand von dieser halten könnte.
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c) Damit ist die Auffassung des Militärappellationsgerichts 2, wonach Ziff. 297 Bst. a Regl. 51.030 generell verbiete, mit Petarden die Wirkung einer Handgranate im Ziel zu simulieren, zu verwerfen. Es trifft denn auch nicht zu, dass diesfalls keine Sachverhalts- varianten mehr vorstellbar seien, wie Petarden unerlaubterweise «anstelle von oder wie» Handgranaten, Explosiv-Übungshandgranaten, Markierhandgranaten oder Irritationskör- per verwendet werden könnten (vgl. oben E. 4.b). Der Angeklagte hat diese Sicherheits- bestimmungen entsprechend nicht verletzt.
d) Dasselbe Ergebnis ergibt sich im Übrigen aus der am 01.10.2018 in Kraft tretenden Neufassung des Reglements 51.030. Die dortige Bst. a verbietet «Petarden anstelle von bzw. wie Handwurf-Munition zu verwenden». Ziff. 227 Bst. c präzisiert neu nun die Gül- tigkeit der Vorschrift über den Sicherheitsabstand gegenüber ungedeckten Personen und erwähnt die Anforderungen gegenüber gedeckten Personen. Demnach ist es verboten, «Petarden in geschlossenen Räumen oder in weniger als 30 m Entfernung von unge- deckten Personen oder Tieren, Fahrzeugen, Flugzeugen und Gebäuden zur Funktion zu bringen. Personen in Deckung benötigen minimal Gehörschutzpfropfen».
5.
a) Nach den in den vorinstanzlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen, droht bei einer einmaligen Petardenexplosion innerhalb von acht Stunden gegenüber ei- ner Person, die sich ca. 2,5 m vom Explosionsort aufhält und Gehörschutzpfropfen 86 verwendet, kein Gehörschaden. Ist diese Person mit der Gehörschutzschale 86 ausge- rüstet, wären vier Petardenexplosionen zulässig, ohne dass Gehörschäden eintreten würden (vgl. Urteil Militärappellationsgericht 2, E. IV/2.3). Mit anderen Worten ist das Ge- hör eines Armeeangehörigen geschützt, selbst wenn er sich weniger als 30 m von einer Petardenexplosion aufhält, sofern er Gehörschutzpfropfen 86 oder Gehörschutzschalen 86 verwendet. Dies hält, wie erwähnt, nun auch Ziff. 227 Bst. c 51.030 in der Neufassung ab 01.10.2018 fest. Ebenso unbestritten ist die Feststellung geblieben, dass die (einma- lige) Detonation einer Knallpetarde ab einer Distanz von 30 m keine Gefahr für das Gehör von Personen ohne Gehörschutz darstellt (act. 4061, wonach Personen ohne Gehör- schutz innerhalb von 8 Stunden bis zu viermal einer solchen Detonation ausgesetzt wer- den können).
b) In Bezug auf die Verletzungsgefahr, die von herumfliegendem Material ausgeht, kann davon ausgegangen werden, dass die an der Übung teilnehmenden Armeeangehörigen komplett ausgerüstet waren, das Balkongeländer mit Holzlatten versehen war, A. auf dem Balkon kniete und entsprechend geschützt war. Es trifft zwar zu, dass weder das Militär- gericht 7 noch das Militärappellationsgericht 2 ausdrücklich festgestellt haben, dass der Balkon im Erdgeschoss mit einem hölzernen Balkongeländer versehen war und A. da- hinter gekauert oder gekniet hat. Ebenso ist es unzulässig, in der Kassationsbeschwerde neue Tatsachen vorzutragen (MKGE 11 Nr. 85 E. 1). Indessen sind Tatsachen, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergeben, nicht neu (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.3.1) und daher zulässig. Vorliegend ergeben sich diese Tatsachen aus dem Augenscheinprotokoll (act. 2008 und 2010 der Untersuchungsakten sowie aus act. 4051), weshalb das Militär- kassationsgericht auf diese geltend gemachten Umstände abstellen kann.
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c) Hingegen neu und vorliegend unbeachtlich ist die Behauptung, das Balkongeländer bzw. die Ausrüstung der an der Übung beteiligten Truppe habe genügenden Schutz ge- genüber der Petarde an sich dargestellt. In der ersten Befragung hat der Angeklagte zwar noch ausgesagt: «direkt vor der Petarde war das Balkongeländer aus Holz. Ich erachtete es als Deckung». Er hat dieses Argument indes nicht in das gerichtliche Hauptverfahren des Militärgerichts 7 bzw. Militärappellationsgerichts 2 übernommen. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass die vertikalen Holzlatten des Geländers nicht aneinandergefügt sind und die Abschrankung nicht geschlossen ist.
6.
a) Mit Bezug auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften gelten folgende Verantwort- lichkeiten: Sie beginnen mit dem Kommandanten, der den Übungsleiter bestimmt. Jener hat sich davon zu überzeugen, dass dieser über die entsprechende Ausbildung verfügt und die entscheidenden Sicherheitsvorschriften kennt (Ziff. 12 Regl. 51.030). Bei der Vor- bereitung von Übungen hat sich der Übungsleiter frühzeitig über die relevanten Sicher- heitsvorschriften zu informieren (Ziff. 174 Regl. 51.030). Er ist dafür verantwortlich, dass die Anlage und Durchführung der Übung den Sicherheitsvorschriften sowie den Schiess- platzbefehlen und deren Auflagen entspricht (Ziff. 18 Regl. 51.030). Ausserdem stellt der Übungsleiter im Rahmen der Vorbereitungen für Übungen sicher, dass die Truppe die Sicherheitsvorschriften kennt (Ziff. 20 Regl. 51.030). Schliesslich ist jede Person, die eine Waffe, Munition oder einen Simulator bzw. Laser einsetzt, für die Sicherheit des Einsat- zes verantwortlich (Ziff. 30 Regl. 51.030).
b) Für Petarden gelten mit Ausnahmen der dargelegten Vorschriften über die gleichzei- tige Verwendung von Munitionshauptgruppen, wonach Markiermunition nicht gleichzeitig mit scharfer Munition verwendet werden darf (Ziff. 8 Bst. a und b Regl. 51.030; Ziff. 4. Bst. a des Munitionsbefehls vom 1. März 2007), des Verbotes der Verwendung in ge- schlossenen Räumen und des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes von 30 m bei unge- schützten Truppen (Ziff. 297 Bst. c Regl. 51.030) sowie der Pflicht, bei der Verwendung von Munition der Munitionshauptgruppe 594 Gehörschutzpfropfen 86 und/oder Gehör- schutzschalen 86 zu tragen, keine weiteren Sicherheitsvorschriften. So gibt es nament- lich keine Mindestabstandsvorschriften für Personen, die den vorgesehenen Gehör- schutz tragen. Ebenso existieren keine weiteren Sicherheitsvorschriften im Zusammen- hang mit der Handhabung der in Frage stehenden Petarden. Sie gelten – wie Kampfmu- nition, Übungsmunition und Hilfsmunition, aber beispielsweise im Gegensatz zur Mani- puliermunition zwar als gefährlich (vgl. Anhang 3 Regl. 51.030). Deren Handhabung ist aber so einfach, dass diese von einem erfahrenen Wehrmann vorgezeigt und die Petar- den anschliessend von den anderen Armeeangehörigen ohne weitere Ausbildung einge- setzt werden können. Dies ist auch ohne weiteres einsichtig, sind Petarden doch letztlich mit mehr oder weniger frei erhältlichen zivilen Feuerwerkskörpern vergleichbar. Vor die- sem Hintergrund kann dem Angeklagten keine mangelhafte Ausbildung an der Handha- bung von Petarden vorgeworfen werden.
Nach Ziff. 223 der am 01.10.2018 in Kraft tretenden Neufassung des Reglements 51.030 sind Angehörige der Armee nun entgegen der bisherigen Rechtslage neu vorgängig in der Handhabung auszubilden und mit den Sicherheitsvorschriften vertraut zu machen.
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c) Eine allfällige Strafbarkeit des Angeklagten hängt damit von der Sachverhaltsfeststel- lung ab, ob die Truppe des Angeklagten im Zeitpunkt der Petardenzündung als ungedeckt zu gelten hatte. Andernfalls hätte mutmasslich ein Freispruch zu erfolgen. Die Vorinstanz wird dieser noch offenen Frage die notwendige Aufmerksamkeit zukommen lassen.
7. Die Kassationsbeschwerde ist gutzuheissen. Das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 vom 28. August 2017 ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
(889, 1. Juni 2018, Oberauditor gegen Militärappellationsgericht 2)