Sachverhalt
A.
a) A. rückte in den Jahren 2012, 2013 und 2014 unentschuldigt nicht in die jeweiligen Ausbildungsdienste der Formationen (ADF) ein, weshalb er vom Militärgericht 5 mit zwei Strafmandaten (vom 8. Februar und vom 28. November 2014) wegen mehrfachen Mili- tärdienstversäumnisses bestraft wurde.
b) Nachdem A. dem Aufgebot für den ADF 2015 (9. - 27. März 2015) keine Folge geleistet und weder ein Dienstverschiebungsgesuch gestellt noch sich bei seinem Kommandanten gemeldet hatte, beantragte der Auditor des Militärgerichts 5 in seiner Anklageschrift vom
8. Januar 2016, A. sei der Militärdienstverweigerung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Bst. b MStG schuldig zu erklären.
c) Die auf den 10. März 2016 angesetzte Hauptverhandlung des Militärgerichts 5 wurde wegen entschuldigter Abwesenheit des Angeklagten unterbrochen und die Fortsetzungs- verhandlung auf den 23. Juni 2016 festgesetzt. Dieser Verhandlung blieb A. unentschul-
Nr. 11 67 digt fern. Das Militärgericht 5 verzichtete auf dessen Vorführung und führte mit Einver- ständnis des amtlichen Verteidigers ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 155 Abs. 1 MStP durch.
In diesem Verfahren ergänzte der Auditor die Anklage dahingehend, dass A. auch wegen des «Nichteinrückens in den ADF 2016» (20. Juni - 8. Juli 2016 in B.) der Militärdienst- verweigerung nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b MStG schuldig zu sprechen sei sowie der mehr- fachen vorsätzlichen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (wegen unterlassener Mel- dung mehrerer Wohnsitzwechsel). Demgegenüber beantragte der Verteidiger, auf die Beurteilung des Nichteinrückens in den ADF 2016 sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Angeklagte diesbezüglich freizusprechen. Im Übrigen sei dieser hinsichtlich des ADF 2015 des Militärdienstversäumnisses und hinsichtlich der unterlassenen Meldung von Wohnsitzwechseln der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften schuldig zu sprechen.
Mit Urteil vom 23. Juni 2016 erklärte das Militärgericht 5 A. schuldig der Militärdienstver- weigerung (Art. 81 Abs. 1 Bst. b MStG) sowie der mehrfachen Nichtbefolgung von Dienst- vorschriften (Art. 72 Abs. 1 MStG) und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.-. Es verzichtete auf den Widerruf von zwei anderen, bedingt ausgesprochenen Geldstrafen und auferlegte dem Verurteilten die Kosten des Verfah- rens von Fr. 800.-. Soweit für das vorliegende Verfahren bedeutsam, erwog das Militär- gericht 5, A. sei am 9. März 2015 trotz gültigen Aufgebots nicht in den ADF 2015 und am
20. Juni 2016 nicht in den ADF 2016 eingerückt, weshalb er den objektiven Tatbestand der Militärdienstverweigerung nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b MStG erfülle. Subjektiv werde dieser Tatbestand dadurch erfüllt, dass A. durch das erneute Nichteinrücken in die ADF 2015 und 2016 vorsätzlich seine Dienstpflicht verweigere.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 a) Der Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten. Dies gilt namentlich für die Feststel- lung, dass A. dem Aufgebot für den ADF 2015 unentschuldigt keine Folge leistete und auch am 20. Juni 2016 nicht in den ADF 2016 einrückte. Zu Recht werden auch die Tat- sachen nicht bestritten, welche zur Schuldigerklärung wegen mehrfacher Nichtbefolgung von Dienstvorschriften führten.
b) A. rügt, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich (Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP), weil die Vorinstanz zu Unrecht von einer gänzlichen Verweigerung des ADF 2016 ausgegan- gen sei. Vielmehr sei er am 28. Juni 2016 eingerückt, was die Schlussverfügung des Untersuchungsrichters vom 12. Juli 2016 zeige (vgl. Beilage 5 zur Kassationsbe- schwerde).
c) Aus dieser Schlussverfügung wird tatsächlich ersichtlich, dass A. am 28. Juni 2016 verspätet in den ADF 2016 eingerückt ist. Mit dieser Tatsache, welche sich zeitlich erst
Nr. 11
68 nach dem angefochtenen Urteil zugetragen hat, lässt sich indes keine Willkür in der Sach- verhaltsfeststellung dartun. Denn diese kann nicht wegen eines erst später eingetretenen Umstandes willkürlich sein.
Hingegen hat die Vorinstanz ihrem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde gelegt («umfas- sende Verweigerung des ADF 2016»), welcher sich im Zeitpunkt seiner Feststellung an- lässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2016 noch gar nicht zugetragen hatte (der ADF dauerte vom 20. Juni bis 8. Juli 2016). Somit ist die streitgegenständliche Feststel- lung ohne Tatsachenfundament; sie basiert auf einer offensichtlich unhaltbaren Mutmas- sung. Es liegt auf der Hand, dass die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (insbesondere im Hinblick auf das Strafmass).
d) Somit ist die Kassationsbeschwerde begründet, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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66
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Art. 81 Abs. 1 lit. b MStG, Art. 185 Abs. 1 lit. f MStP; mehrfache Militärdienstverwei- gerung, willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Kassationsbeschwerde)
Es ist unzulässig, einem Urteil einen Sachverhalt (Militärdienstverweigerung) zu Grunde zu legen, der sich im Urteilszeitpunkt noch gar nicht (vollendet) verwirklicht hat (E. 3).
Art. 81 al. 1 let. b CPM, art. 185 al. 1 let. f PPM; refus de servir multiples, arbitraire dans l’établissement des faits (pourvoi en cassation)
Il n’est pas admissible de fonder un jugement sur un état de fait (refus de servir) qui ne s’est pas encore (complètement) réalisé au moment du jugement (consid. 3).
Art. 81 cpv. 1 lett. b CPM, art. 185 cpv. 1 lett. f PPM; rifiuto del servizio molteplice, arbitrio nell’accertamento die fatti (ricorso per cassazione)
Non è ammesso porre alla base di una sentenza una fattispecie (rifiuto del servizio) che nel momento della decisione non si è ancora (completamente) realizzata (consid. 3).
Das Militärkassationsgericht hat festgestellt:
A.
a) A. rückte in den Jahren 2012, 2013 und 2014 unentschuldigt nicht in die jeweiligen Ausbildungsdienste der Formationen (ADF) ein, weshalb er vom Militärgericht 5 mit zwei Strafmandaten (vom 8. Februar und vom 28. November 2014) wegen mehrfachen Mili- tärdienstversäumnisses bestraft wurde.
b) Nachdem A. dem Aufgebot für den ADF 2015 (9. - 27. März 2015) keine Folge geleistet und weder ein Dienstverschiebungsgesuch gestellt noch sich bei seinem Kommandanten gemeldet hatte, beantragte der Auditor des Militärgerichts 5 in seiner Anklageschrift vom
8. Januar 2016, A. sei der Militärdienstverweigerung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Bst. b MStG schuldig zu erklären.
c) Die auf den 10. März 2016 angesetzte Hauptverhandlung des Militärgerichts 5 wurde wegen entschuldigter Abwesenheit des Angeklagten unterbrochen und die Fortsetzungs- verhandlung auf den 23. Juni 2016 festgesetzt. Dieser Verhandlung blieb A. unentschul-
Nr. 11 67 digt fern. Das Militärgericht 5 verzichtete auf dessen Vorführung und führte mit Einver- ständnis des amtlichen Verteidigers ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 155 Abs. 1 MStP durch.
In diesem Verfahren ergänzte der Auditor die Anklage dahingehend, dass A. auch wegen des «Nichteinrückens in den ADF 2016» (20. Juni - 8. Juli 2016 in B.) der Militärdienst- verweigerung nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b MStG schuldig zu sprechen sei sowie der mehr- fachen vorsätzlichen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (wegen unterlassener Mel- dung mehrerer Wohnsitzwechsel). Demgegenüber beantragte der Verteidiger, auf die Beurteilung des Nichteinrückens in den ADF 2016 sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Angeklagte diesbezüglich freizusprechen. Im Übrigen sei dieser hinsichtlich des ADF 2015 des Militärdienstversäumnisses und hinsichtlich der unterlassenen Meldung von Wohnsitzwechseln der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften schuldig zu sprechen.
Mit Urteil vom 23. Juni 2016 erklärte das Militärgericht 5 A. schuldig der Militärdienstver- weigerung (Art. 81 Abs. 1 Bst. b MStG) sowie der mehrfachen Nichtbefolgung von Dienst- vorschriften (Art. 72 Abs. 1 MStG) und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.-. Es verzichtete auf den Widerruf von zwei anderen, bedingt ausgesprochenen Geldstrafen und auferlegte dem Verurteilten die Kosten des Verfah- rens von Fr. 800.-. Soweit für das vorliegende Verfahren bedeutsam, erwog das Militär- gericht 5, A. sei am 9. März 2015 trotz gültigen Aufgebots nicht in den ADF 2015 und am
20. Juni 2016 nicht in den ADF 2016 eingerückt, weshalb er den objektiven Tatbestand der Militärdienstverweigerung nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b MStG erfülle. Subjektiv werde dieser Tatbestand dadurch erfüllt, dass A. durch das erneute Nichteinrücken in die ADF 2015 und 2016 vorsätzlich seine Dienstpflicht verweigere.
Das Militärkassationsgericht hat erwogen:
3.
a) Der Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten. Dies gilt namentlich für die Feststel- lung, dass A. dem Aufgebot für den ADF 2015 unentschuldigt keine Folge leistete und auch am 20. Juni 2016 nicht in den ADF 2016 einrückte. Zu Recht werden auch die Tat- sachen nicht bestritten, welche zur Schuldigerklärung wegen mehrfacher Nichtbefolgung von Dienstvorschriften führten.
b) A. rügt, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich (Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP), weil die Vorinstanz zu Unrecht von einer gänzlichen Verweigerung des ADF 2016 ausgegan- gen sei. Vielmehr sei er am 28. Juni 2016 eingerückt, was die Schlussverfügung des Untersuchungsrichters vom 12. Juli 2016 zeige (vgl. Beilage 5 zur Kassationsbe- schwerde).
c) Aus dieser Schlussverfügung wird tatsächlich ersichtlich, dass A. am 28. Juni 2016 verspätet in den ADF 2016 eingerückt ist. Mit dieser Tatsache, welche sich zeitlich erst
Nr. 11
68 nach dem angefochtenen Urteil zugetragen hat, lässt sich indes keine Willkür in der Sach- verhaltsfeststellung dartun. Denn diese kann nicht wegen eines erst später eingetretenen Umstandes willkürlich sein.
Hingegen hat die Vorinstanz ihrem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde gelegt («umfas- sende Verweigerung des ADF 2016»), welcher sich im Zeitpunkt seiner Feststellung an- lässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2016 noch gar nicht zugetragen hatte (der ADF dauerte vom 20. Juni bis 8. Juli 2016). Somit ist die streitgegenständliche Feststel- lung ohne Tatsachenfundament; sie basiert auf einer offensichtlich unhaltbaren Mutmas- sung. Es liegt auf der Hand, dass die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (insbesondere im Hinblick auf das Strafmass).
d) Somit ist die Kassationsbeschwerde begründet, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(876, 16. Dezember 2016, A. gegen Militärgericht 5)