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MKGE 13 Nr. 2

MKGE 13 Nr. 2 — R. R. H. gegen I. und Mil Ger 4

Mkg · 2006-12-14 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Sdt M. I., der in N. einen ADF leistete, befand sich am 31. Mai 2005 nach dem Ausgang auf dem Weg zur Truppenunterkunft, als er bei einem Hause anhielt und durch ein Fenster blickend eine Frau schlafend auf dem Sofa sah und daneben auf dem Tisch einen Wäschekorb, in welchem er getragene Damenunterwäsche vermutete. Erregt von diesem Anblick griff er zur Klinke der Haustüre und bemerk- te, dass diese nicht abgeschlossen war. Das Haus betrat er jedoch nicht.

Am nächsten Abend begab sich Sdt I. mit andern Angehörigen der Einheit nach A. in den Ausgang. Nach reichlichem Konsum von Bier und "Appenzeller" kehrte er gegen 00.30 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.28 Gewichtspromillen in die Truppenunterkunft zurück. Dort zog er die Schuhe aus, ergriff sein Bajonett und ging barfuss wieder ins Freie, um eine "Gutenacht-Zigarette" zu rauchen. Er- neut gepackt vom Gedanken an getragene Damenslips eilte er sogleich zum Hau- se, wo er den Wäschekorb gesehen hatte. Dort trat er zuerst in die unverschlos- sene Garage ein, wo er nicht fand, was er suchte. Danach betrat er das Haus durch die wiederum unverschlossene Haustüre und blickte ins Wohnzimmer, wo er auf dem Tisch den Wäschekorb zu finden hoffte. Als er diesen nicht sah und des- halb das Haus wieder verlassen wollte, entdeckte er eine Tür, welche er langsam öffnete. Dahinter lag R. H. wach im Bett. Sie meinte, ihre Eltern kämen, und fragte, was los sei. Dies will Sdt I. nicht gehört haben, als er den Lichtschalter betätigte. Erst nachdem er einige Schritte ins Zimmer eingetreten war, sah er R. H. liegend im Bett. Sdt I. ging auf sie zu und drückte sie mit der linken Hand aufs Bett nieder, als sie sich aufrichten wollte. Mit dem Bajonett in der rechten Hand stach er mit ei- ner von oben herabführenden Armbewegung einmal auf sie ein. Sie drehte sich zur rechten Seite, so dass das Bajonett in ihren linken Oberarm drang und unter- halb des Schultergelenks am Oberarm eine rund 3 cm lange Stichverletzung so- wie auf der gegenüberliegenden Seite eine punktförmige Austrittsstelle hinterliess. Sdt I. liess von R. H. ab und rannte zur Unterkunft zurück, wo er das Blut vom Ba- jonett wegwusch. Danach kehrte er zusammen mit einem Kameraden, dem er nichts vom Vorfall erzählt hatte, zum Tatort zurück, um sich der Polizei zu stellen.

R. H. war nach diesen Ereignissen während knapp eines Monats arbeitsunfähig. Kurz nach der Tat wurde sie zuerst von der Opferhilfe des Kantons Aargau psy- chologisch betreut. Eine Therapie bei Dr. med. R. K. brach R. H. Ende 2005 von sich aus ab. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Militärgericht 4 machte die Vertreterin von R. H. geltend, eine Physiotherapie sei wegen zwei im linken Ober- arm verletzten Nerven notwendig. Zudem würden sich psychosomatische Be- schwerden als Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung zeigen. Die SUVA habe den Fall noch nicht abgeschlossen.

B. Am 4. April 2006 verurteilte das Militärgericht 4 Sdt I. zu einer unbedingten Zucht- hausstrafe von 3 Jahren wegen vollendeten Versuchs der eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von R. H., wegen Hausfriedensbruchs und wegen vollende- ten Diebstahlsversuchs. Gleichzeitig verhängte es dessen Ausschluss aus der Armee. R. H. Schadenersatzansprüche wurden antragsgemäss dem Grundsatz 2/11

nach gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen. Die von R. H. Vater geltend gemachten Zivilansprüche wurden abgewiesen. Des Weiteren ver- pflichtete das Militärgericht 4 M. I., R. H. eine Genugtuungssumme von Fr. 10 000.- zu bezahlen (Ziff. 8 des Dispositivs). Der Opferanwältin wurde ein Ho- norar von Fr. 1 000.- zugesprochen (Ziff. 10 des Dispositivs).

Gegen dieses Urteil erhoben M. I. sowie der Auditor des Militärgerichts 4 Appella- tion. Nach dem Rückzug dieser Rechtsmittel wurde das Appellationsverfahren mit Verfügung vom 6. September 2006 abgeschrieben.

C. Am 28. Juni 2006 liess R. H. Rekurs erheben mit den Rechtsbegehren:

"1. Ziffer 8 und Ziffer 10 des Urteils des Militärgerichts 4 vom 4. April 2006 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: «8. I. M. wird verurteilt, der H. R. eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50 000.- zu bezahlen.

10. Der Opferanwältin wird ein Honorar im Umfang von CHF 6 000.- zugesprochen.»

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. "

Während der amtliche Verteidiger von M. I. die kostenfällige Abweisung des Re- kurses beantragt, spricht sich der Auditor des Militärgerichts 4 zwar gegen eine Anhebung der Genugtuung aus, jedoch für eine angemessene Erhöhung der Par- teientschädigung, welche dem Verurteilten aufzuerlegen beziehungsweise bei Un- einbringlichkeit aus der Bundeskasse zu bezahlen sei.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Angesichts des Rückzugs der Appellationen ist nicht das MAG, sondern das MKG zur Behandlung dieses Rekurses zuständig (Art. 195 Satz 1 i. V. m. Art. 172 Abs. 2 MStP).

b) Gegen Entscheide über zivilrechtliche Ansprüche, wie namentlich über die Hö- he einer Genugtuung kann Rekurs erhoben werden (Art. 195 lit. e MStP). Die Rekurrentin war (bzw. ist) nicht amtlich vertreten. Ihr Anspruch auf Schadlos- haltung hinsichtlich der Anwaltskosten ist zivilrechtlicher Natur (siehe nachfol- gende Erw. 3), weshalb ihr Antrag betreffend Anwaltsentschädigung ebenfalls nach Art. 195 lit. e und f MStP zulässig ist.

c) Die Rekurrentin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zum Rekurs legitimiert (Art. 196 MStP). Sie ist im Übrigen von der Vorinstanz zu Recht als Opfer im Sinne von Art. 2 OHG (SR 312.5) behandelt worden, wes- halb ihr die Verfahrensrechte nach Art. 8 OHG zustehen.

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d) Die 20-tägige Frist gemäss Art. 197 Abs. 1 MStP ist mit der Eingabe vom 28. Juni 2006 ohne weiteres eingehalten.

e) Somit ist auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs einzutreten, wo- bei das MKG bei der Neubeurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei ist. Dass das MKG an den Entscheid über die Bestrafung gebunden ist (Art. 197 Abs. 2 i. V. m. Art. 182 MStP), ist im vorliegenden Fall ohne weitere Be- deutung.

E. 2 a) Die Rekurrentin beantragte an der Hauptverhandlung vor dem Militärgericht 4, dass der Angeklagte verpflichtet werde, ihr eine Genugtuung von Fr. 50 000.- zu bezahlen.

Die Vorinstanz folgte diesem Antrag nur teilweise und setzte die Summe ge- stützt auf Art. 47 bzw. Art. 49 OR auf Fr. 10 000.- fest. Anzumerken ist, dass die Art. 11 ff. OHG im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommen, zu- mal sich die Genugtuungsforderung gegen M. I. und nicht gegen den Staat richtet.

b) Die Rekurrentin kritisiert sinngemäss, die Vorinstanz habe sich in Ziffer V/8 des angefochtenen Urteils mit ihren Argumenten zur Genugtuung nicht ernsthaft auseinandergesetzt, weshalb die gesprochene Summe unbegründet "und ohne Hände und Füsse im Raum zu stehen" scheine.

Vorab fällt auf, dass die Rekurseingabe in weiten Teilen aus Zitaten und Ab- schriften der Plädoyernotizen besteht, die anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. April 2006 verlesen wurden. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Fragen zur Bemessung der Genugtuung, welche im Grundsatz unbestrit- ten ist, findet sich lediglich im allerletzten Absatz auf Seite 8 des Rekurses. In- dessen fehlt eine konkrete Diskussion der von der Vorinstanz angewandten Bemessungskriterien.

c) Die Vorinstanz erwähnt in Ziffer V/7 des angefochtenen Urteils die Rechts- grundlagen und listet die für anwendbar erachteten Bemessungskriterien auf:

- Schwere und Art der Verletzung; - Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffe- nen sowie - Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen.

Das Militärgericht 4 nahm ausdrücklichen Bezug auf die Ausführungen der Re- kurrentin und hielt fest, dass der Angeklagte I. ihr unter traumatischen Umstän- den eine Stichwunde zugefügt hatte. In quantitativer Hinsicht stützte es sich a- ber nicht auf das von der Rekurrentin vorgetragene Beispiel aus HÜTTE/ DUCKSCH/GUERRERO (Die Genugtuung, Zürich/Basel/Genf 2005, VIII 2003 bis 2005 Nr. 58), sondern es hielt die Beispielsfälle Nr. 32 und Nr. 34 aus demsel- ben Zeitraum (mit gesprochenen Summen von je Fr. 5 000.-) im Ergebnis für richtig, auch verglichen mit dem Beispiel Nr. 49 aus demselben Zeitraum. 4/11

Die vorinstanzliche Begründung diesbezüglich mag nicht gerade wortreich aus- gefallen sein; nachvollziehbar bleibt sie trotzdem. Das Militärgericht 4 hat sich sehr wohl mit den Ausführungen der Rekurrentin auseinandergesetzt, ihr in quantitativer Hinsicht, das heisst hinsichtlich der Gewichtung des Falles aber nicht Recht gegeben.

Es fällt auf, dass weder die Rekurrentin noch die Vorinstanz die "Zwei-Phasen- Methode" gemäss HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO (a. a. O., I/62 Ziff. 7.4) anwen- den. Beide führen lediglich eine Art Gesamtgewichtung der Ereignisse durch, was zulässig ist (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120).

d) Das von der Rekurrentin herangezogene Beispiel aus HÜTTE/DUCKSCH/ GUERRERO (a. a. O., VIII 2003 bis 2005 Nr. 58) unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden Fall in wesentlichen Punkten:

Einer andauernden 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit steht in casu eine sol- che von knapp einem Monat gegenüber. Der Verabreichung einer an sich töd- lichen Dosis von Barbituraten (mit anschliessendem Koma von 56 Stunden) steht hier eine nicht lebensgefährliche Stichverletzung ohne besondere Kom- plikationen am Oberarm gegenüber.

Die von der Vorinstanz als Vergleichsbasis erwähnten Beispiele haben einen deutlich näheren Bezug zum vorliegenden Fall:

Für einen Stich in den Oberarm mit neurologischen Ausfällen einerseits, eine Drohung im eigenen Wohnbereich anderseits wurde je eine Genugtuung von Fr. 5 000.- zugesprochen. Dies sind zwei Beispiele, welche die Vorinstanz ku- muliert und anschliessend mit einem weiteren Beispiel vergleicht (Stichverlet- zungen und Todesdrohungen im häuslichen Bereich mit einer gewährten Ge- nugtuung von Fr. 10 000.-).

Die Schlüsse, welche die Vorinstanz aus diesen Vergleichsbeispielen zieht, sind nahe liegend. Ihr Entscheid steht auch im Einklang mit weiteren publizierten Präjudizien, wie beispielsweise mit dem am 17. Mai 2004 ergangenen bundesge- richtlichen Urteil 6S.232/2003 (in: Pra 2004 Nr. 144 S. 816 E. 2):

Als Folge eines Messerstiches erlitt ein verheirateter 30-jähriger Mann eine 10 cm lange Schnittwunde vom linken Mundwinkel schräg gegen aussen über den Kieferknochen hin sowie eine ebenso lange Schnittwunde auf der linken Seite des Halses parallel zum Kieferknochen. Beide Narben verheilten nicht und konnten auch mittels plastischer Chirurgie nicht beseitigt werden. Sie bleiben selbst mit einem Bart sichtbar. Das Bundesgericht erachtete eine Genugtuung von Fr. 10 000.- als angemessen.

Der Entscheid des Militärgerichts 4, nicht auf das von der Rekurrentin ange- führte Präjudiz abzustellen, erweist sich auch aus weiteren Gründen als schlüssig: So glaubhaft die Darlegungen der Rekurrentin hinsichtlich der trau- matisierenden Wirkungen der Gewalttat auch sind, so fällt doch auf, dass die 5/11

Rekurrentin aus eigenen Stücken die laufende Psychotherapie nach rund ei- nem halben Jahr Dauer aufgab, und dass die physischen Folgen der Stichver- letzung erst mit relativ grosser Verzögerung eine Physiotherapie als angezeigt erscheinen liessen. Damit sollen die Folgen der Tat nicht verharmlost werden; aber ebenso wenig wäre eine Agravierung am Platz.

e) Selbst wenn hier die "Zwei-Phasen-Methode" angewandt würde, liesse sich das Ergebnis der Vorinstanz nicht beanstanden.

Die Rekurrentin macht als Erhöhungsfaktoren sinngemäss die Absichtlichkeit und Sinnlosigkeit der schädigenden Handlung sowie die Rücksichtslosigkeit des Täters geltend, zumal sie als Opfer hilflos im Bett lag.

Täterkomponenten sind im rein zivilrechtlichen Bereich als Bemessungskrite- rien nicht ausgeschlossen, dies im Gegensatz zur Genugtuungsbemessung nach OHG (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121). In diesem Kontext erscheint die Absichtlichkeit der Täterhandlung nicht als zusätzlicher Erhöhungsfaktor von besonderem Gewicht gegenüber den Vergleichsbeispielen. Auch die Rücksichtslosigkeit der jeweiligen Täter in den Vergleichsbeispielen weicht kaum nennenswert vom vorliegenden Fall ab. Sodann war die erwähnte Sinn- losigkeit für die Rekurrentin nicht erkennbar, sondern ist erst das Ergebnis nachträglicher Reflexionen. Auch dieser Aspekt erscheint gegenüber den Ver- gleichsbeispielen kaum erheblich anders gelagert zu sein. Selbst wenn somit ein Basiswert in der Grössenordnung des vorinstanzlichen Entscheides einge- setzt worden wäre, so ergäbe sich angesichts der bekannten und insbesonde- re der von der Rekurrentin geltend gemachten Aspekte keine Notwendigkeit, die Genugtuungssumme zu erhöhen.

f) Abschliessend ist festzuhalten, dass auch kein Reduktionsgrund erkennbar ist. Insbesondere das vor der Vorinstanz von der Gegenseite geltend gemachte angebliche "Selbstverschulden des Opfers" (unverschlossene Haustüre) ist kein relevantes Bemessungskriterium. Auch wenn sprichwörtlich die Gelegen- heit Diebe macht, so darf das durch eine abartige Veranlagung von M. I. mit- verursachte Verhalten nicht mit dem Hinweis abgewiegelt und beschönigt wer- den, dass dieser sich den widerrechtlichen Zutritt zur Liegenschaft der Eltern der Rekurrentin ohne jegliche Hindernisse verschaffen konnte.

g) Somit erweist sich die vom Militärgericht 4 der Rekurrentin zugesprochene Genugtuung von Fr. 10 000.- als angemessen, weshalb der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 3 a) Betreffend Anwaltsentschädigung beantragte die Rekurrentin vor dem Militär- gericht 4, der Angeklagte sei zu verurteilen, ihr die gerichtlich noch zu ge- nehmigenden Anwaltskosten zu bezahlen. Dem Protokoll der Hauptverhand- lung lässt sich indes nicht entnehmen, ob bereits damals eine Kostennote eingereicht wurde.

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Die Vorinstanz sprach in der Folge der Opferanwältin ein Honorar von Fr. 1 000.- zu, ohne jedoch im Dispositiv ausdrücklich M. I. als Schuldner zu bezeichnen. Davon ist indes auszugehen, nachdem in Ziffer VI der Urteilser- wägungen dessen Kostenpflicht festgehalten wird, was eher gegen eine pri- märe Verpflichtung des Staates zur Honorarzahlung spricht. Dass im Gegen- satz zu Ziffer 8 des Urteilsdispositivs in Ziffer 10 eine ausdrückliche Verpflich- tung von M. I. zur Tragung des Honorars fehlt, erlaubt im Lichte der vorer- wähnten Erwägung nicht den Schluss, die Vorinstanz habe von einer solchen Verpflichtung absehen wollen, auch wenn eine entsprechend präzisere For- mulierung wünschbar gewesen wäre.

b) Die Rekurrentin verlangt, dass ein Honorar für die Aufwendungen ihrer Vertre- terin im Umfang von Fr. 6'000.- zugesprochen werde, ohne zu präzisieren, wer Schuldner sein soll.

Während der amtliche Verteidiger von M. I. die Abweisung des Rekurses auch in diesem Punkt beantragt, erachtet der Auditor eine angemessene Er- höhung der strittigen Parteientschädigung und gleichzeitig die Verpflichtung von M. I., diese zu tragen, als angezeigt; lediglich im Fall der Uneinbringlich- keit sei die Parteientschädigung durch die Bundeskasse zu bezahlen. Dazu ist zu bemerken, dass der Auditor zwar vollumfängliche Appellation erklärt hatte, diese aber wieder zurückzog, weshalb sein Antrag in der Vernehmlas- sung vom 11. Juli 2006 nicht auf einem eigenen Rechtsmittel der Anklage be- ruht.

Der Rekursantrag, welcher hinsichtlich des ins Recht zu fassenden Schuldners etwas offen formuliert ist, muss im Lichte des ursprünglichen Antrags anlässlich der Hauptverhandlung gedeutet werden: Es geht um den Anteil der zivilrechtli- chen (Teil-)Forderung der Rekurrentin gegenüber M. I. für die Anwaltskosten. In der Rekurseingabe wird dieser Punkt nicht erörtert, weshalb ohne weiteres an- zunehmen ist, die Rekurrentin halte an ihrer bisher vertretenen rechtlichen Be- gründung ihrer Forderung fest.

c) Die Geschädigten (bzw. Opfern) zustehende Anwaltsentschädigung muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung und der übernommenen Verantwortung stehen. Sie hat nur die notwendigen Kosten abzudecken, und es ist der Interessenwert nicht aus den Augen zu verlieren (MKGE 11 Nr. 88 E. 4b).

Vorliegend war die anwaltliche Vertretung der Rekurrentin ohne weiteres ge- rechtfertigt. Diese war am 2. Juni 2006 Opfer einer schweren Gewalttat gewor- den, und es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Strafuntersuchung so- wie das Hauptverfahren für sie erhebliche Belastungen darstellten, welche nach fachmännischer Unterstützung riefen. Insofern konnten die durch das OHG eingeräumten Verfahrensrechte nur mit sachkundiger Unterstützung wir- kungsvoll ausgeübt werden. Ferner ist zutreffend, dass für die teils grundsätzli- che, teils bereits spezifizierte Geltendmachung von Zivilforderungen anwaltli- che Hilfe unabdingbar war. Dies wird zu Recht auch weder vom Auditor noch vom amtlichen Verteidiger M. I. bestritten. 7/11

aa) Mit Kostennote vom 1. Juni 2006 wird für die Periode vom 3. November 2005 bis zum 3. Mai 2006 ein Zeitaufwand von 28.55 Stunden geltend gemacht. Die Zusammenstellung ist hinsichtlich der einzelnen Positionen detailliert. Es fällt auf, dass diese Honorarnote den Aufwand zwischen Ju- ni und Oktober 2005 nicht berücksichtigt, als unter anderem insbesondere am 24. Juni 2005 die Tatrekonstruktion stattfand. Trotz dieses Umstandes besteht kein Anlass, den geltend gemachten Zeitaufwand zu beanstan- den, was im Übrigen auch vom amtlichen Verteidiger M. I. nicht gemacht wird. Wesentlicher Teil des gesamten Zeitaufwandes ist jener im Umfang von 11.5 Stunden betreffend die Gerichtsverhandlung vom 4. April 2006 (inkl. Reise nach Bern). Abgesehen von den üblichen Kleinpositionen wird Aufwand vorab im Zusammenhang mit dem Aktenstudium und der Vorbe- reitung des Plädoyers geltend gemacht. Angesichts des Umfangs der Ak- ten des erstinstanzlichen Verfahrens sind auch diese Aufwandpositionen als entschädigungsberechtigt anzuerkennen.

Die Opfervertreterin macht einen Stundenansatz von Fr. 230.- geltend. Nachdem im vorliegenden Fall nicht über eine Entschädigung im Armen- recht, sondern über einen zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch zu be- finden ist, kann auch die Höhe dieses Ansatzes nicht beanstandet werden (vgl. BGE 131 V 153 E. 3 ff. S. 156 ff. betr. Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsvertreters im Sozialversicherungsverfahren, BGE 132 I 201 E. 8.1 betr. Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters). Im Rekurs wird ein gegenüber der Aufwandzusammenstellung um Fr. 770.- reduzier- ter Gesamtbetrag an Anwaltsentschädigung geltend gemacht. Dieses re- duzierte Honorar entspricht dem ausgewiesenen, unabdingbaren anwalt- lichen Aufwand.

Insofern erweist sich der Rekurs in diesem Punkt als begründet.

bb) Die Rekurrentin hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich in Teilberei- chen spezifizierte Anträge gestellt (Genugtuung, Anwaltsentschädigung und Aufwand ihres Vaters). Im Übrigen wollte sie, dass die Schadener- satzpflicht von M. I. dem Grundsatz nach festgestellt werde. Dieser Um- stand ist nicht geeignet, den Entschädigungsanspruch in der Höhe des ausgewiesenen Aufwandes der Opfervertreterin einzuschränken. Der An- spruch, die Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach feststellen zu las- sen, basiert auf Art. 164 Abs. 5 MStP, der Art. 9 Abs. 3 OHG entspricht. Das Militärgericht 4 ist auf diesen Antrag eingetreten, weshalb sich die in MKGE 11 Nr. 50 (E. 2) offen gelassene Frage nicht stellt. Die Rekurrentin hat an der Hauptverhandlung ihre Zivilansprüche soweit möglich und zu- mutbar substanziiert, wie dies in Ziffer V/2 des angefochtenen Urteils auch festgehalten wurde. Der Umstand, dass ein Teil der Zivilforderungen lediglich dem Grundsatz nach geltend gemacht worden ist, zieht somit im Lichte der seit MKGE 11 Nr. 50 eingetretenen Änderungen der Rechtsla- ge (Inkraftsetzung des OHG/entsprechende Anpassung des MStP) nicht mehr ein Entfallen des Anspruchs auf Parteientschädigung nach sich.

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d) Schliesslich hält der Auditor dafür, der Opfervertreterin sei die von M. I. ge- schuldete Anwaltsentschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten, sofern sich das besagte Honorar als uneinbringlich erweisen sollte.

aa) Der Anspruch der Rekurrentin auf Schadloshaltung hinsichtlich der An- waltskosten ist nach Art. 41 ff. OR zu beurteilen (MKGE 11 Nr. 88 E. 4a).

Fraglich ist allerdings, ob dieser Schadenersatzanspruch gegenüber M. I.

- im Falle der Uneinbringlichkeit - von der Rekurrentin subsidiär nur im Rahmen der in Art. 11 ff. OHG vorgesehenen Modalitäten und Verfahren eingefordert werden könnte, weshalb darüber auch nicht im vorliegen- den Rekursverfahren zu befinden wäre.

bb) Dies ist zu verneinen. Zwar hat es das MKG bisher abgelehnt, Art. 117 Abs. 3 MStP (i. V. m. Art. 151 Abs. 5 MStP) auch auf Anwaltskosten von Geschädigten in erstinstanzlichen Verfahren anzuwenden, indem es ent- sprechende Ansprüche integral Art. 41 ff. OR zugewiesen hat (vgl. MKGE 11 Nr. 88 E. 4a). Im Unterschied zum Fall in MKGE 11 Nr. 88 geht es hier insofern um eine differenziertere Fragestellung, als nicht die direkte Aus- richtung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse für die vor der Erst- instanz angefallenen Anwaltskosten strittig ist. Vielmehr ist die weiterfüh- rende Frage zu erörtern, wie ein Opfer (als Geschädigter i. S. v. Art. 163 ff. MStP) im Falle der Uneinbringlichkeit solcher Anwaltskosten pro- zessual gestellt werden soll.

cc) Für die Beantwortung dieser Frage ist von Art. 183 MStP auszugehen. Abs. 2bis (1. Satz; in der Fassung vom 4. Oktober 1991, eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des OHG) dieser für das Appellationsverfahren massge- benden Regelung sieht vor, dass das MAG dem Geschädigten bei ganz oder teilweise gutgeheissener Appellation eine Entschädigung für die An- waltskosten zusprechen kann, sofern er nicht unentgeltlich verbeiständet ist. Gemäss dem 2. Satz von Art. 183 Abs. 2bis MStP kann der Verurteilte verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten.

Diese Bestimmung setzt zwingend voraus, dass ein Geschädigter die im Appellationsverfahren zu sprechende Parteientschädigung auch aus der Gerichtskasse erhalten kann, also diesbezüglich vom Staat schadlos gehalten werden kann.

Angesichts dieser Normierung, welche auf die prozessuale Besserstel- lung von Opfern und die Steigerung der ökonomischen Effizienz gerichtli- cher Verfahren abzielt, ist nicht einzusehen, weshalb deren Anwendungs- bereich lediglich Appellations-, Kassationsbeschwerde- und Rekursver- fahren vorbehalten sein (Art. 183, 193 und Art. 199 MStP) und nicht eben- falls erstinstanzliche Verfahren umfassen soll, zumal insbesondere die in Art. 151 MStP vorgesehene Entschädigungsregelung allfällige Ersatzfor- derungen Geschädigter hinsichtlich ihrer Anwaltskosten nicht erwähnt.

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Nachdem anlässlich der Einführung des OHG und der entsprechenden Revision des MStP jedenfalls für die genannten Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit geschaffen wurde, Geschädigten (bei teilweisem oder voll- ständigem Obsiegen) für diese Verfahren Entschädigungen aus der Ge- richtskasse zuzusprechen, erscheint es im Interesse der Prozessökonomie und der Rechtsgleichheit als nahe liegend, den Anwendungsbereich dieser Normierung auch auf Geschädigte in erstinstanzlichen Gerichtsverfahren auszudehnen. Es liesse sich nicht rechtfertigen, die in Art. 183 Abs. 2bis MStP vorgesehene prozessuale Besserstellung Geschädigter nur in den genannten Rechtsmittelverfahren, nicht aber bereits auch in erstinstanzli- chen Verfahren greifen zu lassen. Es wäre prozessökonomisch ineffizient und zudem für Geschädigte kaum zumutbar, diese auf das umständliche Verfahren nach Art. 11 ff. OHG zu verweisen, wenn ihre - in erst- instanzlichen Verfahren zu Lasten verurteilter Schädiger gesprochenen - Anwaltskosten bei diesen nicht erhältlich gemacht werden können.

Insofern ist Art. 183 Abs. 2bis MStP im Interesse eines effizienten Schut- zes von Opfern von Gewalttaten im Lichte des OHG extensiv auszulegen, weshalb auch der Rekurrentin - für den Fall der Uneinbringlichkeit ihrer Fr. 6'000.- umfassenden Forderung gegenüber M. I. - eine entsprechende Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten wäre.

e) Da die vorliegende Streitsache spruchreif ist, kann bei Gutheissung des Rekur- ses das MKG in der Sache selber entscheiden (Art. 198 MStP).

Demzufolge ist M. I. antragsgemäss zu verpflichten, der Rekurrentin für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 6'000.- an Anwaltskosten zu bezahlen, wobei - im Falle der Uneinbringlichkeit dieses Betrages - dem Antrag des Auditors ent- sprechend der Vertreterin der Rekurrentin eine entsprechende Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten wäre. In Anbetracht dessen ist nicht weiter zu erörtern, ob die Entschädigung allenfalls in sinngemässer Anwendung von Art. 183 Abs. 2bis MStP direkt aus der Gerichtskasse zu leisten wäre.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Rekurrentin teilweise, weshalb sie an sich einen Teil der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hätte. Angesichts der besonderen Umstände dieses Falles ist von einer Kostenauflage zu Lasten der Rekurrentin abzusehen (Art. 199 i. V. m. Art. 183 Abs. 1 MStP, 2. Satz). Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Bundes.

In Anbetracht des teilweisen Obsiegens der Rekurrentin ist ihr für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten von M. I. zuzusprechen, welche im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse auszurichten ist (Art. 199 i. V. m. Art. 183 Abs. 2bis MStP).

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Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 10 des Dispositivs des Urteils des Militärgerichts 4 vom 4. April 2006 aufgehoben.
  2. M. I. wird verpflichtet, R. R. H. für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 6'000.- an Anwaltskosten zu bezahlen. Im Falle der Uneinbringlichkeit dieser Entschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. M. Z. G. eine Entschädigung von Fr. 6'000.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
  3. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rekursverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.
  5. M. I. wird verpflichtet, R. R. H. für das Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen. Im Falle der Uneinbringlichkeit dieser Entschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. M. Z. G. eine Entschädigung von Fr. 300.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Militärjustiz Eidg. Militärkassationsgericht

Entscheidungen des MKG, 13. Band / Arrêts du TMC, 13ème volume / Sentenze del TMC, 13° volume

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Genugtuung und Parteientschädigung zugunsten einer Geschädigten, Art. 163 ff. MStP (Rekurs)

Bemessung der Genugtuung bei einer Geschädigten, welcher mit einem Bajonett eine Stichverletzung am Oberarm zugefügt worden war, was eine ärztliche Behandlung sowie eine psychologische Betreuung erforderlich machte (E. 2). Parteientschädigung zugunsten der privat vertretenen Geschädigten für das erstinstanzliche Verfahren; Möglichkeit, für den Fall der Uneinbringlichkeit beim Verurteilten die Ausrichtung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse vorzusehen (E. 3; Präzisierung der Rechtsprechung).

Tort moral et dépens en faveur du lésé, art. 163 ss PPM (recours)

Fixation du tort moral à l’égard d’une lésée, blessée à la partie supérieure du bras par une baïonnette, ce qui a nécessité un traitement médical et une prise en charge psychologique (consid. 2). Dépens de première instance en faveur de la partie lésée assistée d’un défenseur de choix; possibilité de prévoir que si les dépens sont irrécouvrables auprès du condamné, ils sont supportés par la caisse du tribunal (consid. 3; précision de la jurisprudence).

Torto morale e ripetibili a favore di una parte lesa, art. 163 ss. PPM (ricorso)

Quantificazione del torto morale riconosciuto ad una parte lesa, cui con una baionetta era stata indotta una ferita da taglio alla parte superiore del braccio, ciò che aveva reso necessarie cure mediche e un trattamento psicologico (consid. 2). Ripetibili a favore della parte lesa difesa da un avvocato di fiducia per la prima istanza; possibilità di prevedere il pagamento di un’indennità dalla cassa del Tribunale qualora il recupero dal condannato risulti impossibile (consid. 3; precisazione della giurisprudenza).

Das Militärkassationsgericht hat festgestellt:

A. Sdt M. I., der in N. einen ADF leistete, befand sich am 31. Mai 2005 nach dem Ausgang auf dem Weg zur Truppenunterkunft, als er bei einem Hause anhielt und durch ein Fenster blickend eine Frau schlafend auf dem Sofa sah und daneben auf dem Tisch einen Wäschekorb, in welchem er getragene Damenunterwäsche vermutete. Erregt von diesem Anblick griff er zur Klinke der Haustüre und bemerk- te, dass diese nicht abgeschlossen war. Das Haus betrat er jedoch nicht.

Am nächsten Abend begab sich Sdt I. mit andern Angehörigen der Einheit nach A. in den Ausgang. Nach reichlichem Konsum von Bier und "Appenzeller" kehrte er gegen 00.30 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.28 Gewichtspromillen in die Truppenunterkunft zurück. Dort zog er die Schuhe aus, ergriff sein Bajonett und ging barfuss wieder ins Freie, um eine "Gutenacht-Zigarette" zu rauchen. Er- neut gepackt vom Gedanken an getragene Damenslips eilte er sogleich zum Hau- se, wo er den Wäschekorb gesehen hatte. Dort trat er zuerst in die unverschlos- sene Garage ein, wo er nicht fand, was er suchte. Danach betrat er das Haus durch die wiederum unverschlossene Haustüre und blickte ins Wohnzimmer, wo er auf dem Tisch den Wäschekorb zu finden hoffte. Als er diesen nicht sah und des- halb das Haus wieder verlassen wollte, entdeckte er eine Tür, welche er langsam öffnete. Dahinter lag R. H. wach im Bett. Sie meinte, ihre Eltern kämen, und fragte, was los sei. Dies will Sdt I. nicht gehört haben, als er den Lichtschalter betätigte. Erst nachdem er einige Schritte ins Zimmer eingetreten war, sah er R. H. liegend im Bett. Sdt I. ging auf sie zu und drückte sie mit der linken Hand aufs Bett nieder, als sie sich aufrichten wollte. Mit dem Bajonett in der rechten Hand stach er mit ei- ner von oben herabführenden Armbewegung einmal auf sie ein. Sie drehte sich zur rechten Seite, so dass das Bajonett in ihren linken Oberarm drang und unter- halb des Schultergelenks am Oberarm eine rund 3 cm lange Stichverletzung so- wie auf der gegenüberliegenden Seite eine punktförmige Austrittsstelle hinterliess. Sdt I. liess von R. H. ab und rannte zur Unterkunft zurück, wo er das Blut vom Ba- jonett wegwusch. Danach kehrte er zusammen mit einem Kameraden, dem er nichts vom Vorfall erzählt hatte, zum Tatort zurück, um sich der Polizei zu stellen.

R. H. war nach diesen Ereignissen während knapp eines Monats arbeitsunfähig. Kurz nach der Tat wurde sie zuerst von der Opferhilfe des Kantons Aargau psy- chologisch betreut. Eine Therapie bei Dr. med. R. K. brach R. H. Ende 2005 von sich aus ab. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Militärgericht 4 machte die Vertreterin von R. H. geltend, eine Physiotherapie sei wegen zwei im linken Ober- arm verletzten Nerven notwendig. Zudem würden sich psychosomatische Be- schwerden als Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung zeigen. Die SUVA habe den Fall noch nicht abgeschlossen.

B. Am 4. April 2006 verurteilte das Militärgericht 4 Sdt I. zu einer unbedingten Zucht- hausstrafe von 3 Jahren wegen vollendeten Versuchs der eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von R. H., wegen Hausfriedensbruchs und wegen vollende- ten Diebstahlsversuchs. Gleichzeitig verhängte es dessen Ausschluss aus der Armee. R. H. Schadenersatzansprüche wurden antragsgemäss dem Grundsatz 2/11

nach gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen. Die von R. H. Vater geltend gemachten Zivilansprüche wurden abgewiesen. Des Weiteren ver- pflichtete das Militärgericht 4 M. I., R. H. eine Genugtuungssumme von Fr. 10 000.- zu bezahlen (Ziff. 8 des Dispositivs). Der Opferanwältin wurde ein Ho- norar von Fr. 1 000.- zugesprochen (Ziff. 10 des Dispositivs).

Gegen dieses Urteil erhoben M. I. sowie der Auditor des Militärgerichts 4 Appella- tion. Nach dem Rückzug dieser Rechtsmittel wurde das Appellationsverfahren mit Verfügung vom 6. September 2006 abgeschrieben.

C. Am 28. Juni 2006 liess R. H. Rekurs erheben mit den Rechtsbegehren:

"1. Ziffer 8 und Ziffer 10 des Urteils des Militärgerichts 4 vom 4. April 2006 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: «8. I. M. wird verurteilt, der H. R. eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50 000.- zu bezahlen.

10. Der Opferanwältin wird ein Honorar im Umfang von CHF 6 000.- zugesprochen.»

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. "

Während der amtliche Verteidiger von M. I. die kostenfällige Abweisung des Re- kurses beantragt, spricht sich der Auditor des Militärgerichts 4 zwar gegen eine Anhebung der Genugtuung aus, jedoch für eine angemessene Erhöhung der Par- teientschädigung, welche dem Verurteilten aufzuerlegen beziehungsweise bei Un- einbringlichkeit aus der Bundeskasse zu bezahlen sei.

Das Militärkassationsgericht hat erwogen:

1. a) Angesichts des Rückzugs der Appellationen ist nicht das MAG, sondern das MKG zur Behandlung dieses Rekurses zuständig (Art. 195 Satz 1 i. V. m. Art. 172 Abs. 2 MStP).

b) Gegen Entscheide über zivilrechtliche Ansprüche, wie namentlich über die Hö- he einer Genugtuung kann Rekurs erhoben werden (Art. 195 lit. e MStP). Die Rekurrentin war (bzw. ist) nicht amtlich vertreten. Ihr Anspruch auf Schadlos- haltung hinsichtlich der Anwaltskosten ist zivilrechtlicher Natur (siehe nachfol- gende Erw. 3), weshalb ihr Antrag betreffend Anwaltsentschädigung ebenfalls nach Art. 195 lit. e und f MStP zulässig ist.

c) Die Rekurrentin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zum Rekurs legitimiert (Art. 196 MStP). Sie ist im Übrigen von der Vorinstanz zu Recht als Opfer im Sinne von Art. 2 OHG (SR 312.5) behandelt worden, wes- halb ihr die Verfahrensrechte nach Art. 8 OHG zustehen.

3/11

d) Die 20-tägige Frist gemäss Art. 197 Abs. 1 MStP ist mit der Eingabe vom 28. Juni 2006 ohne weiteres eingehalten.

e) Somit ist auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs einzutreten, wo- bei das MKG bei der Neubeurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei ist. Dass das MKG an den Entscheid über die Bestrafung gebunden ist (Art. 197 Abs. 2 i. V. m. Art. 182 MStP), ist im vorliegenden Fall ohne weitere Be- deutung.

2. a) Die Rekurrentin beantragte an der Hauptverhandlung vor dem Militärgericht 4, dass der Angeklagte verpflichtet werde, ihr eine Genugtuung von Fr. 50 000.- zu bezahlen.

Die Vorinstanz folgte diesem Antrag nur teilweise und setzte die Summe ge- stützt auf Art. 47 bzw. Art. 49 OR auf Fr. 10 000.- fest. Anzumerken ist, dass die Art. 11 ff. OHG im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommen, zu- mal sich die Genugtuungsforderung gegen M. I. und nicht gegen den Staat richtet.

b) Die Rekurrentin kritisiert sinngemäss, die Vorinstanz habe sich in Ziffer V/8 des angefochtenen Urteils mit ihren Argumenten zur Genugtuung nicht ernsthaft auseinandergesetzt, weshalb die gesprochene Summe unbegründet "und ohne Hände und Füsse im Raum zu stehen" scheine.

Vorab fällt auf, dass die Rekurseingabe in weiten Teilen aus Zitaten und Ab- schriften der Plädoyernotizen besteht, die anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. April 2006 verlesen wurden. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Fragen zur Bemessung der Genugtuung, welche im Grundsatz unbestrit- ten ist, findet sich lediglich im allerletzten Absatz auf Seite 8 des Rekurses. In- dessen fehlt eine konkrete Diskussion der von der Vorinstanz angewandten Bemessungskriterien.

c) Die Vorinstanz erwähnt in Ziffer V/7 des angefochtenen Urteils die Rechts- grundlagen und listet die für anwendbar erachteten Bemessungskriterien auf:

- Schwere und Art der Verletzung; - Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffe- nen sowie - Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen.

Das Militärgericht 4 nahm ausdrücklichen Bezug auf die Ausführungen der Re- kurrentin und hielt fest, dass der Angeklagte I. ihr unter traumatischen Umstän- den eine Stichwunde zugefügt hatte. In quantitativer Hinsicht stützte es sich a- ber nicht auf das von der Rekurrentin vorgetragene Beispiel aus HÜTTE/ DUCKSCH/GUERRERO (Die Genugtuung, Zürich/Basel/Genf 2005, VIII 2003 bis 2005 Nr. 58), sondern es hielt die Beispielsfälle Nr. 32 und Nr. 34 aus demsel- ben Zeitraum (mit gesprochenen Summen von je Fr. 5 000.-) im Ergebnis für richtig, auch verglichen mit dem Beispiel Nr. 49 aus demselben Zeitraum. 4/11

Die vorinstanzliche Begründung diesbezüglich mag nicht gerade wortreich aus- gefallen sein; nachvollziehbar bleibt sie trotzdem. Das Militärgericht 4 hat sich sehr wohl mit den Ausführungen der Rekurrentin auseinandergesetzt, ihr in quantitativer Hinsicht, das heisst hinsichtlich der Gewichtung des Falles aber nicht Recht gegeben.

Es fällt auf, dass weder die Rekurrentin noch die Vorinstanz die "Zwei-Phasen- Methode" gemäss HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO (a. a. O., I/62 Ziff. 7.4) anwen- den. Beide führen lediglich eine Art Gesamtgewichtung der Ereignisse durch, was zulässig ist (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120).

d) Das von der Rekurrentin herangezogene Beispiel aus HÜTTE/DUCKSCH/ GUERRERO (a. a. O., VIII 2003 bis 2005 Nr. 58) unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden Fall in wesentlichen Punkten:

Einer andauernden 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit steht in casu eine sol- che von knapp einem Monat gegenüber. Der Verabreichung einer an sich töd- lichen Dosis von Barbituraten (mit anschliessendem Koma von 56 Stunden) steht hier eine nicht lebensgefährliche Stichverletzung ohne besondere Kom- plikationen am Oberarm gegenüber.

Die von der Vorinstanz als Vergleichsbasis erwähnten Beispiele haben einen deutlich näheren Bezug zum vorliegenden Fall:

Für einen Stich in den Oberarm mit neurologischen Ausfällen einerseits, eine Drohung im eigenen Wohnbereich anderseits wurde je eine Genugtuung von Fr. 5 000.- zugesprochen. Dies sind zwei Beispiele, welche die Vorinstanz ku- muliert und anschliessend mit einem weiteren Beispiel vergleicht (Stichverlet- zungen und Todesdrohungen im häuslichen Bereich mit einer gewährten Ge- nugtuung von Fr. 10 000.-).

Die Schlüsse, welche die Vorinstanz aus diesen Vergleichsbeispielen zieht, sind nahe liegend. Ihr Entscheid steht auch im Einklang mit weiteren publizierten Präjudizien, wie beispielsweise mit dem am 17. Mai 2004 ergangenen bundesge- richtlichen Urteil 6S.232/2003 (in: Pra 2004 Nr. 144 S. 816 E. 2):

Als Folge eines Messerstiches erlitt ein verheirateter 30-jähriger Mann eine 10 cm lange Schnittwunde vom linken Mundwinkel schräg gegen aussen über den Kieferknochen hin sowie eine ebenso lange Schnittwunde auf der linken Seite des Halses parallel zum Kieferknochen. Beide Narben verheilten nicht und konnten auch mittels plastischer Chirurgie nicht beseitigt werden. Sie bleiben selbst mit einem Bart sichtbar. Das Bundesgericht erachtete eine Genugtuung von Fr. 10 000.- als angemessen.

Der Entscheid des Militärgerichts 4, nicht auf das von der Rekurrentin ange- führte Präjudiz abzustellen, erweist sich auch aus weiteren Gründen als schlüssig: So glaubhaft die Darlegungen der Rekurrentin hinsichtlich der trau- matisierenden Wirkungen der Gewalttat auch sind, so fällt doch auf, dass die 5/11

Rekurrentin aus eigenen Stücken die laufende Psychotherapie nach rund ei- nem halben Jahr Dauer aufgab, und dass die physischen Folgen der Stichver- letzung erst mit relativ grosser Verzögerung eine Physiotherapie als angezeigt erscheinen liessen. Damit sollen die Folgen der Tat nicht verharmlost werden; aber ebenso wenig wäre eine Agravierung am Platz.

e) Selbst wenn hier die "Zwei-Phasen-Methode" angewandt würde, liesse sich das Ergebnis der Vorinstanz nicht beanstanden.

Die Rekurrentin macht als Erhöhungsfaktoren sinngemäss die Absichtlichkeit und Sinnlosigkeit der schädigenden Handlung sowie die Rücksichtslosigkeit des Täters geltend, zumal sie als Opfer hilflos im Bett lag.

Täterkomponenten sind im rein zivilrechtlichen Bereich als Bemessungskrite- rien nicht ausgeschlossen, dies im Gegensatz zur Genugtuungsbemessung nach OHG (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121). In diesem Kontext erscheint die Absichtlichkeit der Täterhandlung nicht als zusätzlicher Erhöhungsfaktor von besonderem Gewicht gegenüber den Vergleichsbeispielen. Auch die Rücksichtslosigkeit der jeweiligen Täter in den Vergleichsbeispielen weicht kaum nennenswert vom vorliegenden Fall ab. Sodann war die erwähnte Sinn- losigkeit für die Rekurrentin nicht erkennbar, sondern ist erst das Ergebnis nachträglicher Reflexionen. Auch dieser Aspekt erscheint gegenüber den Ver- gleichsbeispielen kaum erheblich anders gelagert zu sein. Selbst wenn somit ein Basiswert in der Grössenordnung des vorinstanzlichen Entscheides einge- setzt worden wäre, so ergäbe sich angesichts der bekannten und insbesonde- re der von der Rekurrentin geltend gemachten Aspekte keine Notwendigkeit, die Genugtuungssumme zu erhöhen.

f) Abschliessend ist festzuhalten, dass auch kein Reduktionsgrund erkennbar ist. Insbesondere das vor der Vorinstanz von der Gegenseite geltend gemachte angebliche "Selbstverschulden des Opfers" (unverschlossene Haustüre) ist kein relevantes Bemessungskriterium. Auch wenn sprichwörtlich die Gelegen- heit Diebe macht, so darf das durch eine abartige Veranlagung von M. I. mit- verursachte Verhalten nicht mit dem Hinweis abgewiegelt und beschönigt wer- den, dass dieser sich den widerrechtlichen Zutritt zur Liegenschaft der Eltern der Rekurrentin ohne jegliche Hindernisse verschaffen konnte.

g) Somit erweist sich die vom Militärgericht 4 der Rekurrentin zugesprochene Genugtuung von Fr. 10 000.- als angemessen, weshalb der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist.

3. a) Betreffend Anwaltsentschädigung beantragte die Rekurrentin vor dem Militär- gericht 4, der Angeklagte sei zu verurteilen, ihr die gerichtlich noch zu ge- nehmigenden Anwaltskosten zu bezahlen. Dem Protokoll der Hauptverhand- lung lässt sich indes nicht entnehmen, ob bereits damals eine Kostennote eingereicht wurde.

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Die Vorinstanz sprach in der Folge der Opferanwältin ein Honorar von Fr. 1 000.- zu, ohne jedoch im Dispositiv ausdrücklich M. I. als Schuldner zu bezeichnen. Davon ist indes auszugehen, nachdem in Ziffer VI der Urteilser- wägungen dessen Kostenpflicht festgehalten wird, was eher gegen eine pri- märe Verpflichtung des Staates zur Honorarzahlung spricht. Dass im Gegen- satz zu Ziffer 8 des Urteilsdispositivs in Ziffer 10 eine ausdrückliche Verpflich- tung von M. I. zur Tragung des Honorars fehlt, erlaubt im Lichte der vorer- wähnten Erwägung nicht den Schluss, die Vorinstanz habe von einer solchen Verpflichtung absehen wollen, auch wenn eine entsprechend präzisere For- mulierung wünschbar gewesen wäre.

b) Die Rekurrentin verlangt, dass ein Honorar für die Aufwendungen ihrer Vertre- terin im Umfang von Fr. 6'000.- zugesprochen werde, ohne zu präzisieren, wer Schuldner sein soll.

Während der amtliche Verteidiger von M. I. die Abweisung des Rekurses auch in diesem Punkt beantragt, erachtet der Auditor eine angemessene Er- höhung der strittigen Parteientschädigung und gleichzeitig die Verpflichtung von M. I., diese zu tragen, als angezeigt; lediglich im Fall der Uneinbringlich- keit sei die Parteientschädigung durch die Bundeskasse zu bezahlen. Dazu ist zu bemerken, dass der Auditor zwar vollumfängliche Appellation erklärt hatte, diese aber wieder zurückzog, weshalb sein Antrag in der Vernehmlas- sung vom 11. Juli 2006 nicht auf einem eigenen Rechtsmittel der Anklage be- ruht.

Der Rekursantrag, welcher hinsichtlich des ins Recht zu fassenden Schuldners etwas offen formuliert ist, muss im Lichte des ursprünglichen Antrags anlässlich der Hauptverhandlung gedeutet werden: Es geht um den Anteil der zivilrechtli- chen (Teil-)Forderung der Rekurrentin gegenüber M. I. für die Anwaltskosten. In der Rekurseingabe wird dieser Punkt nicht erörtert, weshalb ohne weiteres an- zunehmen ist, die Rekurrentin halte an ihrer bisher vertretenen rechtlichen Be- gründung ihrer Forderung fest.

c) Die Geschädigten (bzw. Opfern) zustehende Anwaltsentschädigung muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung und der übernommenen Verantwortung stehen. Sie hat nur die notwendigen Kosten abzudecken, und es ist der Interessenwert nicht aus den Augen zu verlieren (MKGE 11 Nr. 88 E. 4b).

Vorliegend war die anwaltliche Vertretung der Rekurrentin ohne weiteres ge- rechtfertigt. Diese war am 2. Juni 2006 Opfer einer schweren Gewalttat gewor- den, und es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Strafuntersuchung so- wie das Hauptverfahren für sie erhebliche Belastungen darstellten, welche nach fachmännischer Unterstützung riefen. Insofern konnten die durch das OHG eingeräumten Verfahrensrechte nur mit sachkundiger Unterstützung wir- kungsvoll ausgeübt werden. Ferner ist zutreffend, dass für die teils grundsätzli- che, teils bereits spezifizierte Geltendmachung von Zivilforderungen anwaltli- che Hilfe unabdingbar war. Dies wird zu Recht auch weder vom Auditor noch vom amtlichen Verteidiger M. I. bestritten. 7/11

aa) Mit Kostennote vom 1. Juni 2006 wird für die Periode vom 3. November 2005 bis zum 3. Mai 2006 ein Zeitaufwand von 28.55 Stunden geltend gemacht. Die Zusammenstellung ist hinsichtlich der einzelnen Positionen detailliert. Es fällt auf, dass diese Honorarnote den Aufwand zwischen Ju- ni und Oktober 2005 nicht berücksichtigt, als unter anderem insbesondere am 24. Juni 2005 die Tatrekonstruktion stattfand. Trotz dieses Umstandes besteht kein Anlass, den geltend gemachten Zeitaufwand zu beanstan- den, was im Übrigen auch vom amtlichen Verteidiger M. I. nicht gemacht wird. Wesentlicher Teil des gesamten Zeitaufwandes ist jener im Umfang von 11.5 Stunden betreffend die Gerichtsverhandlung vom 4. April 2006 (inkl. Reise nach Bern). Abgesehen von den üblichen Kleinpositionen wird Aufwand vorab im Zusammenhang mit dem Aktenstudium und der Vorbe- reitung des Plädoyers geltend gemacht. Angesichts des Umfangs der Ak- ten des erstinstanzlichen Verfahrens sind auch diese Aufwandpositionen als entschädigungsberechtigt anzuerkennen.

Die Opfervertreterin macht einen Stundenansatz von Fr. 230.- geltend. Nachdem im vorliegenden Fall nicht über eine Entschädigung im Armen- recht, sondern über einen zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch zu be- finden ist, kann auch die Höhe dieses Ansatzes nicht beanstandet werden (vgl. BGE 131 V 153 E. 3 ff. S. 156 ff. betr. Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsvertreters im Sozialversicherungsverfahren, BGE 132 I 201 E. 8.1 betr. Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters). Im Rekurs wird ein gegenüber der Aufwandzusammenstellung um Fr. 770.- reduzier- ter Gesamtbetrag an Anwaltsentschädigung geltend gemacht. Dieses re- duzierte Honorar entspricht dem ausgewiesenen, unabdingbaren anwalt- lichen Aufwand.

Insofern erweist sich der Rekurs in diesem Punkt als begründet.

bb) Die Rekurrentin hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich in Teilberei- chen spezifizierte Anträge gestellt (Genugtuung, Anwaltsentschädigung und Aufwand ihres Vaters). Im Übrigen wollte sie, dass die Schadener- satzpflicht von M. I. dem Grundsatz nach festgestellt werde. Dieser Um- stand ist nicht geeignet, den Entschädigungsanspruch in der Höhe des ausgewiesenen Aufwandes der Opfervertreterin einzuschränken. Der An- spruch, die Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach feststellen zu las- sen, basiert auf Art. 164 Abs. 5 MStP, der Art. 9 Abs. 3 OHG entspricht. Das Militärgericht 4 ist auf diesen Antrag eingetreten, weshalb sich die in MKGE 11 Nr. 50 (E. 2) offen gelassene Frage nicht stellt. Die Rekurrentin hat an der Hauptverhandlung ihre Zivilansprüche soweit möglich und zu- mutbar substanziiert, wie dies in Ziffer V/2 des angefochtenen Urteils auch festgehalten wurde. Der Umstand, dass ein Teil der Zivilforderungen lediglich dem Grundsatz nach geltend gemacht worden ist, zieht somit im Lichte der seit MKGE 11 Nr. 50 eingetretenen Änderungen der Rechtsla- ge (Inkraftsetzung des OHG/entsprechende Anpassung des MStP) nicht mehr ein Entfallen des Anspruchs auf Parteientschädigung nach sich.

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d) Schliesslich hält der Auditor dafür, der Opfervertreterin sei die von M. I. ge- schuldete Anwaltsentschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten, sofern sich das besagte Honorar als uneinbringlich erweisen sollte.

aa) Der Anspruch der Rekurrentin auf Schadloshaltung hinsichtlich der An- waltskosten ist nach Art. 41 ff. OR zu beurteilen (MKGE 11 Nr. 88 E. 4a).

Fraglich ist allerdings, ob dieser Schadenersatzanspruch gegenüber M. I.

- im Falle der Uneinbringlichkeit - von der Rekurrentin subsidiär nur im Rahmen der in Art. 11 ff. OHG vorgesehenen Modalitäten und Verfahren eingefordert werden könnte, weshalb darüber auch nicht im vorliegen- den Rekursverfahren zu befinden wäre.

bb) Dies ist zu verneinen. Zwar hat es das MKG bisher abgelehnt, Art. 117 Abs. 3 MStP (i. V. m. Art. 151 Abs. 5 MStP) auch auf Anwaltskosten von Geschädigten in erstinstanzlichen Verfahren anzuwenden, indem es ent- sprechende Ansprüche integral Art. 41 ff. OR zugewiesen hat (vgl. MKGE 11 Nr. 88 E. 4a). Im Unterschied zum Fall in MKGE 11 Nr. 88 geht es hier insofern um eine differenziertere Fragestellung, als nicht die direkte Aus- richtung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse für die vor der Erst- instanz angefallenen Anwaltskosten strittig ist. Vielmehr ist die weiterfüh- rende Frage zu erörtern, wie ein Opfer (als Geschädigter i. S. v. Art. 163 ff. MStP) im Falle der Uneinbringlichkeit solcher Anwaltskosten pro- zessual gestellt werden soll.

cc) Für die Beantwortung dieser Frage ist von Art. 183 MStP auszugehen. Abs. 2bis (1. Satz; in der Fassung vom 4. Oktober 1991, eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des OHG) dieser für das Appellationsverfahren massge- benden Regelung sieht vor, dass das MAG dem Geschädigten bei ganz oder teilweise gutgeheissener Appellation eine Entschädigung für die An- waltskosten zusprechen kann, sofern er nicht unentgeltlich verbeiständet ist. Gemäss dem 2. Satz von Art. 183 Abs. 2bis MStP kann der Verurteilte verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten.

Diese Bestimmung setzt zwingend voraus, dass ein Geschädigter die im Appellationsverfahren zu sprechende Parteientschädigung auch aus der Gerichtskasse erhalten kann, also diesbezüglich vom Staat schadlos gehalten werden kann.

Angesichts dieser Normierung, welche auf die prozessuale Besserstel- lung von Opfern und die Steigerung der ökonomischen Effizienz gerichtli- cher Verfahren abzielt, ist nicht einzusehen, weshalb deren Anwendungs- bereich lediglich Appellations-, Kassationsbeschwerde- und Rekursver- fahren vorbehalten sein (Art. 183, 193 und Art. 199 MStP) und nicht eben- falls erstinstanzliche Verfahren umfassen soll, zumal insbesondere die in Art. 151 MStP vorgesehene Entschädigungsregelung allfällige Ersatzfor- derungen Geschädigter hinsichtlich ihrer Anwaltskosten nicht erwähnt.

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Nachdem anlässlich der Einführung des OHG und der entsprechenden Revision des MStP jedenfalls für die genannten Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit geschaffen wurde, Geschädigten (bei teilweisem oder voll- ständigem Obsiegen) für diese Verfahren Entschädigungen aus der Ge- richtskasse zuzusprechen, erscheint es im Interesse der Prozessökonomie und der Rechtsgleichheit als nahe liegend, den Anwendungsbereich dieser Normierung auch auf Geschädigte in erstinstanzlichen Gerichtsverfahren auszudehnen. Es liesse sich nicht rechtfertigen, die in Art. 183 Abs. 2bis MStP vorgesehene prozessuale Besserstellung Geschädigter nur in den genannten Rechtsmittelverfahren, nicht aber bereits auch in erstinstanzli- chen Verfahren greifen zu lassen. Es wäre prozessökonomisch ineffizient und zudem für Geschädigte kaum zumutbar, diese auf das umständliche Verfahren nach Art. 11 ff. OHG zu verweisen, wenn ihre - in erst- instanzlichen Verfahren zu Lasten verurteilter Schädiger gesprochenen - Anwaltskosten bei diesen nicht erhältlich gemacht werden können.

Insofern ist Art. 183 Abs. 2bis MStP im Interesse eines effizienten Schut- zes von Opfern von Gewalttaten im Lichte des OHG extensiv auszulegen, weshalb auch der Rekurrentin - für den Fall der Uneinbringlichkeit ihrer Fr. 6'000.- umfassenden Forderung gegenüber M. I. - eine entsprechende Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten wäre.

e) Da die vorliegende Streitsache spruchreif ist, kann bei Gutheissung des Rekur- ses das MKG in der Sache selber entscheiden (Art. 198 MStP).

Demzufolge ist M. I. antragsgemäss zu verpflichten, der Rekurrentin für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 6'000.- an Anwaltskosten zu bezahlen, wobei - im Falle der Uneinbringlichkeit dieses Betrages - dem Antrag des Auditors ent- sprechend der Vertreterin der Rekurrentin eine entsprechende Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten wäre. In Anbetracht dessen ist nicht weiter zu erörtern, ob die Entschädigung allenfalls in sinngemässer Anwendung von Art. 183 Abs. 2bis MStP direkt aus der Gerichtskasse zu leisten wäre.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Rekurrentin teilweise, weshalb sie an sich einen Teil der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hätte. Angesichts der besonderen Umstände dieses Falles ist von einer Kostenauflage zu Lasten der Rekurrentin abzusehen (Art. 199 i. V. m. Art. 183 Abs. 1 MStP, 2. Satz). Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Bundes.

In Anbetracht des teilweisen Obsiegens der Rekurrentin ist ihr für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten von M. I. zuzusprechen, welche im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse auszurichten ist (Art. 199 i. V. m. Art. 183 Abs. 2bis MStP).

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Das Militärkassationsgericht hat erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 10 des Dispositivs des Urteils des Militärgerichts 4 vom 4. April 2006 aufgehoben. 2. M. I. wird verpflichtet, R. R. H. für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 6'000.- an Anwaltskosten zu bezahlen. Im Falle der Uneinbringlichkeit dieser Entschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. M. Z. G. eine Entschädigung von Fr. 6'000.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 3. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens gehen zu Lasten des Bundes. 5. M. I. wird verpflichtet, R. R. H. für das Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen. Im Falle der Uneinbringlichkeit dieser Entschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. M. Z. G. eine Entschädigung von Fr. 300.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

(Nr. 786, 14. Dezember 2006, R. R. H. gegen I. und Mil Ger 4)

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