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MKGE 12 Nr. 32

MKGE 12 Nr. 32 — P. e MG 5

Mkg · 2005-12-15 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 12 Mai 2005 wurde er deswegen der Militãrdienstverweigerung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b MStG (Fassung vom 3. Oktober 2003) schuldig er- klart un d zu 105 Tagen Gefãngnis verurteilt, unter Verweigerung des be- dingten Strafvollzugs; ferner wurde er aus der Armee ausgeschlossen. Das Militãrgericht 5 stützte sich in seinem Urteil auf ein durch den Unter- suchungsrichter eingeholtes, a m 27. Dezember 2004 erstattetes psychiat- risches Gutachten von Dr. med. M., Luzern, ab. Darin war der Sachver- stãndige zum Ergebnis gelangt, bei P. sei e ine affektive noch kindlich un- reife, anerkennungsbedürftige Persõnlichkeit mit in Bezug auf den Militãr- dienst passiv abwehrendem Verhalten festzustellen, ohne dass das Aus- mass einer psychischen Stõrung gemãss NM erreicht werde. Die Dienst- tauglichkeit von P. wird im Gutachten explizit bejaht. Unter Hinweis darauf, dass P. diesbezüglich ni e etwas anderes geltend gemacht ha be, schloss das Militãrgericht 5 die Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 6 lit. e MStG (Straflosigkeit unter Vorbehalt von Art. 84 bei Dienstuntauglichkeit) aus. Das Urteil des Militãrgerichts 5 ist gemãss Bescheinigung des Prãsidenten vom 19. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 16. September 2005 (im Original mit Beilagen am 20. September 2005 eingelangt) lãsst P., vertreten du re h ei nen neuen Vertei- diger, beim Militarkassationsgericht ein Revisionsgesuch einreichen, mit welchem um Aufhebung des Urteils des Militãrgerichts 5 vom 12. Mai 2005 und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ersucht wird. Zur Begründung wird angeführt, der Gesuchsteller habe sich einer Unter- suchung bei Dr. med. H., ebenfalls Waffenplatzpsychiater, unterzogen, welcher mit Schreiben vom 13. September 2005 zum Schluss komme, "dass bei Herrn P. mit grõsster Wahrscheinlichkeit zum genannten Zeit- punkt ein psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen hatte, welcher die seinerzeitige Militãrdienstuntauglichkeit, bzw. Einrückungsfahigkeit mass- geblich reduziert haben dürfte". Dr. H. habe sich langer mit dem Ge- suchsteller befasst als der Verfasser des gerichtlichen Gutachtens, Dr. M., · welcher ihn lediglich z u einem Gesprach von einer knappen Stunde emp- fangen und zudem am Schluss gesagt habe, er wisse nicht, wie das Re- sultat seiner Arbeit aussehen werde. In seinem Schreiben an den Gene- ralstabschef vom 7. A p rii 2005 (re ete: 2004) ha be d er Gesuchsteller expli- zit festgehalten, dass er schon bei m Gedanken an s Einrücken ei nen flau- en Magen und Schweissausbrüche bekomme. Jedes Mal wenn die WK nãher rückten, fingen seine Nerven an, blank zu liegen; er werde unertrãg- lich für seine Mitmenschen und kõnne kaum mehr einschlafen, traume, sei den ganzen Tag launisch, gereizt, aggressiv und einfach "auf 1 00". Dieses im Urteil des Militargerichts 5 wiedergegebene Schreiben bezeichne Sym- ptome, welche durchaus krankhaft sein kõnnten. Es sei unbestritten, dass der Gesuchsteller grundsãtzlich keinen Militardienst mehr leisten wolle. Ob er dies aber als gesunder Mann tue oder diesbezüglich ein psychisches Problem habe, sei nicht einwandfrei geklart worden.

C. Mit Verfügung vom 20. September 2005 hat der Prãsident des Militãrkas- sationsgerichts dem Revisionsgesuch antragsgemãss die aufschiebende Wirkung erteilt (Art. 203 MStP). Bezugnehmend auf die in der Rechtsschrift vom 16. September 2005 ent- haltenen Beweisantrãge und den Vorbehalt, weitere Beweismittel zu nen- nen, teilte der Prãsident des Militãrkassationsgerichts dem Verteidiger des Gesuchstellers mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 mit, dass das Militãr- kassationsgericht keine Parteiverhandlung durchführe und er sodann kei- ne Veranlassung· für weitere Abklãrungen gemãss Art. 205 MStP sehe, weshalb er das Revisionsgesuch mit den bestehenden Akten anlãsslich der nãchsten Sitzung im Dezember dem Gericht zum Entscheid vorzule- gen gedenke. Der Verteidiger hat sich in der Folge dazu nicht vernehmen lassen. Das Militãrkassationsgericht hat erwogen: 1. Der Verurteilte ist legitimiert, die Revision eines rechtskrãftigen Urteils zu verlangen (Art. 200 Abs. 1 und Art. 202 lit. b MStP). lm Militãrstraf- verfahren kann ein Revisionsgesuch grundsãtzlich jederzeit eingereicht werden; es ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden (MKGE 12 Nr. 11 E. 1 b, N r. 16 E. 3d). Auf das formgerecht erhobene Begehren vom

E. 16 E. 2). Die "weiteren Abklãrungen" gemãss Art. 205 MStP, welche der Prãsident des Militãrkassationsgerichts anordnen kann, dienen nicht dazu, Mãngel des Revisionsgesuches zu be h ebe n (MKGE 1 O N r. 25 E. 4; 12 Nr. 16 E. 2). b) Das Erfordernis d er Neuheit verlangt, dass di e i m Revisionsverfahren gel- tend gemachte Tatsache oder das vorgebrachte Beweismittel dem früher urteilenden Gericht bzw. im Falle eines Strafmandats dem urteilenden Au- Nr. 32 161

Nr. 32 162 ditor nicht bekannt, das Gericht bzw. der Auditor also in einem Sachirrtum befangen war. Ein rechtskraftiges Urteil bzw. Strafmandat darf allerdings nicht leichthin aufgehoben werden. Di e ne u geltend gemachten Tatsachen müssen na eh der Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts zwar noch nicht zur un- umstõsslichen Gewissheit führen, dass eine Neubeurteilung zu einem an- dern Ergebnis führen wird (in diesem Sinne auch BGE 116 IV 353 E. 4b S. 359). Sie müssen den Revisionsrichter aber immerhin überzeugen, dass das frühere Urteil bzw. Strafmandat wegen dieser neuen Tatsachen und/oder Beweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Ver- urteilten abzuandern ist, so dass eine erneute Durchführung des Beweis- und Beurteilungsverfahrens als gerechtfertigt erscheint. Eine bloss allge- meine Mõglichkeit oder geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich das frühere Urteil bzw. Strafmandat als falsch erweisen kõnnte, genügt dagegen nicht (MKGE 12 Nr. 11 E. 2a, Nr. 16 E. 2).

3. a) Der vorliegend Fali ist dadurch gekennzeichnet, dass geltend gemacht wird, ein neues Gutachten widerlege ein im Untersuchungsverfahren ein- geholtes gerichtliches Gutachten. Das Militarkassationsgericht hat sich schon mehrfach mit Revisionsgesuchen gestützt auf neue Gutachten aus- einandergesetzt, welche Expertenberichten im ursprünglichen Verfahren ganz oder teilweise widersprachen (vgl. etwa MKGE 12 Nr. 3; Urteil vom

E. 18 J uni 1990 i. S. B.). E s hat e ine zehn Jahre na eh d er Ta t ausgestellte Privatexpertise gegenüber einem gerichtlichen Gutachten, welches kurz nach der Tat ausgearbeitet wurde, nicht als Revisionsgrund gelten lassen, wobei sich das Zweitgutachten mit dem ersten nicht auseinander gesetzt hatte (MKGE 12 Nr. 3). Ein dem vollstandigen und überzeugenden ge- richtlichen Sachverstandigenbefund widersprechendes, aber gleichwerti- ges Gutachten genügt, nur weil es zu anderen Schlussfolgerungen ge- langt, nicht zur Gutheissung des Revisionsbegehrens (MKGE 11 Nr. 67 E. 3b; Urteil vom 18. Juni 1990 i.S. B., E. 2). Es ist in diesen Fallen ein stren- ger Massstab an die Neuheit und die Erheblichkeit einer Tatsache anzule- gen (MKGE 12 Nr. 3 E. 2c mit weiteren Hinweisen). e b) Das Gutachten von Dr. M. vom 27. Dezember 2004 ist ein gerichtliches Gutachten. Es zeichnet sich durch eine klare Gliederung und einen Auf- bau in der klassischen Methodik der facharztlichen Gutachten aus. Die Grundlagen werden aufgelistet; es ist erkennbar, dass der Experte die massgeblichen Akten des Untersuchungsverfahrens kannte. Er führte ein Untersuchungsgesprach. Befund und Diagnose des Gutachters sind ohne weiteres nachvollziehbar. Sie erscheinen auch nicht als leichthin erfolgt bzw. oberflachlich, weist er doch auch auf Widersprüche zwischen dem gradlinigen Lebenslauf des Gesuchstellers im zivilen Bereich einerseits und seinem dienstlichen Verhalten andererseits hin. Er erklart diese Wi- dersprüche mit seiner Diagnose einer affektiv noch kindlich unreifen, an- erkennungsbedürftigen Persõnlichkeit. Das Gutachten erscheint einlass- lich und umfassend. Es wurde an der Hauptverhandlung des Militarge- richts 5 vom 12. Mai 2005 thematisiert (vgl. insbesondere pag. 76 und 79), wobei der heutige Gesuchsteller keine Zweifel am lnhalt geaussert hat.

lnsbesondere übte er zum damaligen Zeitpunkt auch keine Kritik an der Dauer des Untersuchungsgesprãchs. e) Das an den Gesuchsteller gerichtete Schreiben von Dr. med. H., Bern, vom 13. September 2005 erschõpft sich inhaltlich in der folgenden, nicht nãher ausgeführten Erklãrung: "lch bestãtige lhnen, dass ich Sie heute in Hinblick auf lhren psychi- schen Gesundheitszustand, insbesondere in Hinsicht auf denjenigen vom April 2004 untersucht habe. lch komme zum Schluss, dass bei lhnen mit grõsster Wahrscheinlich- keit zum genannten Zeitpunkt ein psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen hatte, welcher die seinerzeitige Militãrdienstuntauglichkeit bzw. Einrückungsfãhigkeit massgeblich reduziert haben dürfte." Das zitierte Schreiben von D r. H. kan n ni eh t al s Gutachten bezeichnet werden. Es beschrãnkt sich auf die Bestãtigung des Umstandes, dass ei- ne Untersuchung des Gesuchstellers stattgefunden hat, sowie - in einem Satz - auf die Meinungsãusserung des Arztes, derzufolge seinerzeit eine Militãrdienstuntauglichkeit bzw. eine massgeblich reduzierte Einrückungs- fãhigkeit bestanden haben dürfte. Eine auch nur ansatzweise nachvoll- ziehbare Begründung für diese fachãrztliche Einschãtzung lãsst sich dem Schreiben nicht entnehmen. Ebenso fehlt esan einer- in derartigen Kons- te'llationen gemãss Rechtsprechung erforderlichen (MKGE 12 Nr. 3 E. 2d)

- Auseinandersetzung mit dem ausführlichen gerichtlichen Gutachten bzw. namentlich an einer Darlegung der Gründe, weshalb dieses mangelhaft oder zu unzutreffenden Ergebnissen gekommen sein soll. Allein die vom Gesuchsteller geãusserte Kritik an der Dauer des dem gerichtlichen Gut- achten zugrunde liegenden Untersuchungsgesprãches führt (noch) nicht zur Überzeugung der Fehlerhaftigkeit des darin geãusserten Befundes, zumal eine Gesprãchsdauer von einer Stunde in derartigen Fãllen nicht als zum Vornherein ungenügend zu bezeichnen ist. Das erwãhnte Schrei- ben stellt kein dem Bericht von Dr. M. gleichwertiges, geschweige denn ein diesem an Methodik oder Wissen überlegenes Gutachten dar. Dass Dr. H. aufgrund des Zeitablaufs neue Erkenntnisse aus der Entwicklung einer allfãlligen Krankheit des Gesuchstellers gewonnen hãtte, wird einer- seits nicht geltend gemacht und ist andererseits angesichts der kurzen Zeit (von knapp neun Monaten) seit Erstattung des gerichtlichen Gutach- tens auch wenig wahrscheinlich. Das Schreiben von Dr. H. genügt den strengen Anforderungen an Neuheit und Erheblichkeit einer Tatsache nicht. Daran ãndert nichts, dass der vom Gesuchsteller beigezogene Facharzt stellvertretender Waffenplatzpsychiater ist, hat er doch das er- wãhnte Schreiben offenkundig nicht in dieser Eigenschaft verfasst. d) Nach dem Gesagten fehlt es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP. Das Revisionsbegehren ist demzufolge al s unbe- gründet abzuweisen. Nr. 32 163

Nr. 32, 33 164 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Militarkassationsgerieht dem Gesuehsteller aufzuerlegen (Art. 207 Abs. 3 MStP).

33. Violation des regles de la circulation (art. 90 eh. 1 et 2 LCR) Distinction entre violation simple et grave des ràgles de la circulation, principalement sous l'angle subjectif. Cas d'un soldat au volant d'un véhicule militaire, qui à la suite d'une inattention due à la fatigue, a dévié de sa trajectoire et heurté un poteau. En raison de son jeune âge, il manquait au soldat, qui avait bénéficié d'un repos suffisant, l'expérience nécessaire pour percevoir durant le trajet les signes annonciateurs de fatigue ou d'assoupissement. Le comportement ne dénote aucune absence de scrupules à l'égard d'autrui au sens de l'art. 90 eh. 2 LCR (consid. 2). Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 SVG) Abgrenzung von einfacher und grober Verkehrsregelverletzung namentlich in subjektiver Hinsicht. Fali eines Soldaten, welcher infolge einer ermüdungsbedingten Unachtsamkeit mit dem Militãrfahrzeug von der Fahrbahn abkam und in einen Pfosten stiess. Aufgrund seines jungen Alters fehlte es dem Soldaten, welcher die notwendigen Ruhezeiten eingehalten hatte, an der notigen Erfahrung, um die wãhrend der Fahrt aufkommenden Zeichen der Müdigkeit zu erkennen. Das Verhalten zeugt nicht von besonderer Skrupellosigkeit gegenüber anderen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (E. 2). Violazione de/le regole de/la circo/azione stradale (art. 90 n. 1 e 2 LCStr) Distinzione fra la violazione semplice e grave delle regole della circolazione, in particolare dai profilo soggettivo. Caso di un soldato al volante di un veicolo militare che, per una disattenzione dovuta alia stanchezza, e uscito dalla carreggiata e ha colliso con un palo. Per la sua giovane età al soldato, che aveva beneficiato di un periodo di risposo sufficiente, mancava l'esperienza necessaria per riconoscere i segnali della stanchezza incombente. 11 comportamento non denota un'assenza di scrupolo verso gli altri ai sensi dell'art. 90 cpv. 2 LCStr (consid. 2). 11 résulte du dossier : A. Par ordonnanee de eondamnation du 7 juillet 2004, l'auditeur du Tribunal militaire 2 a eondamné W., pour violation simple des regles de la eireula- tion routiere (art. 90 eh. 1 LCR), à une amende de 200 fr. Le 16 juillet 2004, W. a fait opposition à eette eondamnation.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 32 160

12. Mai 2005 wurde er deswegen der Militãrdienstverweigerung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b MStG (Fassung vom 3. Oktober 2003) schuldig er- klart un d zu 105 Tagen Gefãngnis verurteilt, unter Verweigerung des be- dingten Strafvollzugs; ferner wurde er aus der Armee ausgeschlossen. Das Militãrgericht 5 stützte sich in seinem Urteil auf ein durch den Unter- suchungsrichter eingeholtes, a m 27. Dezember 2004 erstattetes psychiat- risches Gutachten von Dr. med. M., Luzern, ab. Darin war der Sachver- stãndige zum Ergebnis gelangt, bei P. sei e ine affektive noch kindlich un- reife, anerkennungsbedürftige Persõnlichkeit mit in Bezug auf den Militãr- dienst passiv abwehrendem Verhalten festzustellen, ohne dass das Aus- mass einer psychischen Stõrung gemãss NM erreicht werde. Die Dienst- tauglichkeit von P. wird im Gutachten explizit bejaht. Unter Hinweis darauf, dass P. diesbezüglich ni e etwas anderes geltend gemacht ha be, schloss das Militãrgericht 5 die Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 6 lit. e MStG (Straflosigkeit unter Vorbehalt von Art. 84 bei Dienstuntauglichkeit) aus. Das Urteil des Militãrgerichts 5 ist gemãss Bescheinigung des Prãsidenten vom 19. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 16. September 2005 (im Original mit Beilagen am 20. September 2005 eingelangt) lãsst P., vertreten du re h ei nen neuen Vertei- diger, beim Militarkassationsgericht ein Revisionsgesuch einreichen, mit welchem um Aufhebung des Urteils des Militãrgerichts 5 vom 12. Mai 2005 und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ersucht wird. Zur Begründung wird angeführt, der Gesuchsteller habe sich einer Unter- suchung bei Dr. med. H., ebenfalls Waffenplatzpsychiater, unterzogen, welcher mit Schreiben vom 13. September 2005 zum Schluss komme, "dass bei Herrn P. mit grõsster Wahrscheinlichkeit zum genannten Zeit- punkt ein psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen hatte, welcher die seinerzeitige Militãrdienstuntauglichkeit, bzw. Einrückungsfahigkeit mass- geblich reduziert haben dürfte". Dr. H. habe sich langer mit dem Ge- suchsteller befasst als der Verfasser des gerichtlichen Gutachtens, Dr. M., · welcher ihn lediglich z u einem Gesprach von einer knappen Stunde emp- fangen und zudem am Schluss gesagt habe, er wisse nicht, wie das Re- sultat seiner Arbeit aussehen werde. In seinem Schreiben an den Gene- ralstabschef vom 7. A p rii 2005 (re ete: 2004) ha be d er Gesuchsteller expli- zit festgehalten, dass er schon bei m Gedanken an s Einrücken ei nen flau- en Magen und Schweissausbrüche bekomme. Jedes Mal wenn die WK nãher rückten, fingen seine Nerven an, blank zu liegen; er werde unertrãg- lich für seine Mitmenschen und kõnne kaum mehr einschlafen, traume, sei den ganzen Tag launisch, gereizt, aggressiv und einfach "auf 1 00". Dieses im Urteil des Militargerichts 5 wiedergegebene Schreiben bezeichne Sym- ptome, welche durchaus krankhaft sein kõnnten. Es sei unbestritten, dass der Gesuchsteller grundsãtzlich keinen Militardienst mehr leisten wolle. Ob er dies aber als gesunder Mann tue oder diesbezüglich ein psychisches Problem habe, sei nicht einwandfrei geklart worden.

C. Mit Verfügung vom 20. September 2005 hat der Prãsident des Militãrkas- sationsgerichts dem Revisionsgesuch antragsgemãss die aufschiebende Wirkung erteilt (Art. 203 MStP). Bezugnehmend auf die in der Rechtsschrift vom 16. September 2005 ent- haltenen Beweisantrãge und den Vorbehalt, weitere Beweismittel zu nen- nen, teilte der Prãsident des Militãrkassationsgerichts dem Verteidiger des Gesuchstellers mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 mit, dass das Militãr- kassationsgericht keine Parteiverhandlung durchführe und er sodann kei- ne Veranlassung· für weitere Abklãrungen gemãss Art. 205 MStP sehe, weshalb er das Revisionsgesuch mit den bestehenden Akten anlãsslich der nãchsten Sitzung im Dezember dem Gericht zum Entscheid vorzule- gen gedenke. Der Verteidiger hat sich in der Folge dazu nicht vernehmen lassen. Das Militãrkassationsgericht hat erwogen: 1. Der Verurteilte ist legitimiert, die Revision eines rechtskrãftigen Urteils zu verlangen (Art. 200 Abs. 1 und Art. 202 lit. b MStP). lm Militãrstraf- verfahren kann ein Revisionsgesuch grundsãtzlich jederzeit eingereicht werden; es ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden (MKGE 12 Nr. 11 E. 1 b, N r. 16 E. 3d). Auf das formgerecht erhobene Begehren vom

16. September 2005 ist somit einzutreten (Art. 203 Abs. 1 und 2 MStP).

2. a) Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP. Dana eh kan n di e Revision eines rechtskrãftigen Strafmandats oder Urteils verlangt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die für sich allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, einen Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung zu bewirken. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Gutheissung ei- nas Revisionsgesuchs bestehen somit in der Neuheit der geltend gemach- ten Tatsachen oder Beweismittel und der Moglichkeit, dass dadurch das Urteil beeinflusst werden konnte (MKGE 12 N r. 11 E. 2a, Nr. 16 E. 2). Dabei kann es nicht Aufgabe des Militãrkassationsgerichts sein, auf Grund blosser Parteibehauptungen von Amtes wegen nach Revisionsgründen und deren Beweisen zu forschen. lnsbesondere muss das Militãrkassati- onsgericht nicht selber ãrztliche Gutachten anordnen. Vielmehr obliegt es den Parteien, das Vorhandensein eines Revisionsgrundes zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 203 Abs. 2 MStP; MKGE 12 N r. 16 E. 2). Die "weiteren Abklãrungen" gemãss Art. 205 MStP, welche der Prãsident des Militãrkassationsgerichts anordnen kann, dienen nicht dazu, Mãngel des Revisionsgesuches zu be h ebe n (MKGE 1 O N r. 25 E. 4; 12 Nr. 16 E. 2). b) Das Erfordernis d er Neuheit verlangt, dass di e i m Revisionsverfahren gel- tend gemachte Tatsache oder das vorgebrachte Beweismittel dem früher urteilenden Gericht bzw. im Falle eines Strafmandats dem urteilenden Au- Nr. 32 161

Nr. 32 162 ditor nicht bekannt, das Gericht bzw. der Auditor also in einem Sachirrtum befangen war. Ein rechtskraftiges Urteil bzw. Strafmandat darf allerdings nicht leichthin aufgehoben werden. Di e ne u geltend gemachten Tatsachen müssen na eh der Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts zwar noch nicht zur un- umstõsslichen Gewissheit führen, dass eine Neubeurteilung zu einem an- dern Ergebnis führen wird (in diesem Sinne auch BGE 116 IV 353 E. 4b S. 359). Sie müssen den Revisionsrichter aber immerhin überzeugen, dass das frühere Urteil bzw. Strafmandat wegen dieser neuen Tatsachen und/oder Beweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Ver- urteilten abzuandern ist, so dass eine erneute Durchführung des Beweis- und Beurteilungsverfahrens als gerechtfertigt erscheint. Eine bloss allge- meine Mõglichkeit oder geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich das frühere Urteil bzw. Strafmandat als falsch erweisen kõnnte, genügt dagegen nicht (MKGE 12 Nr. 11 E. 2a, Nr. 16 E. 2).

3. a) Der vorliegend Fali ist dadurch gekennzeichnet, dass geltend gemacht wird, ein neues Gutachten widerlege ein im Untersuchungsverfahren ein- geholtes gerichtliches Gutachten. Das Militarkassationsgericht hat sich schon mehrfach mit Revisionsgesuchen gestützt auf neue Gutachten aus- einandergesetzt, welche Expertenberichten im ursprünglichen Verfahren ganz oder teilweise widersprachen (vgl. etwa MKGE 12 Nr. 3; Urteil vom

18. J uni 1990 i. S. B.). E s hat e ine zehn Jahre na eh d er Ta t ausgestellte Privatexpertise gegenüber einem gerichtlichen Gutachten, welches kurz nach der Tat ausgearbeitet wurde, nicht als Revisionsgrund gelten lassen, wobei sich das Zweitgutachten mit dem ersten nicht auseinander gesetzt hatte (MKGE 12 Nr. 3). Ein dem vollstandigen und überzeugenden ge- richtlichen Sachverstandigenbefund widersprechendes, aber gleichwerti- ges Gutachten genügt, nur weil es zu anderen Schlussfolgerungen ge- langt, nicht zur Gutheissung des Revisionsbegehrens (MKGE 11 Nr. 67 E. 3b; Urteil vom 18. Juni 1990 i.S. B., E. 2). Es ist in diesen Fallen ein stren- ger Massstab an die Neuheit und die Erheblichkeit einer Tatsache anzule- gen (MKGE 12 Nr. 3 E. 2c mit weiteren Hinweisen). e b) Das Gutachten von Dr. M. vom 27. Dezember 2004 ist ein gerichtliches Gutachten. Es zeichnet sich durch eine klare Gliederung und einen Auf- bau in der klassischen Methodik der facharztlichen Gutachten aus. Die Grundlagen werden aufgelistet; es ist erkennbar, dass der Experte die massgeblichen Akten des Untersuchungsverfahrens kannte. Er führte ein Untersuchungsgesprach. Befund und Diagnose des Gutachters sind ohne weiteres nachvollziehbar. Sie erscheinen auch nicht als leichthin erfolgt bzw. oberflachlich, weist er doch auch auf Widersprüche zwischen dem gradlinigen Lebenslauf des Gesuchstellers im zivilen Bereich einerseits und seinem dienstlichen Verhalten andererseits hin. Er erklart diese Wi- dersprüche mit seiner Diagnose einer affektiv noch kindlich unreifen, an- erkennungsbedürftigen Persõnlichkeit. Das Gutachten erscheint einlass- lich und umfassend. Es wurde an der Hauptverhandlung des Militarge- richts 5 vom 12. Mai 2005 thematisiert (vgl. insbesondere pag. 76 und 79), wobei der heutige Gesuchsteller keine Zweifel am lnhalt geaussert hat.

lnsbesondere übte er zum damaligen Zeitpunkt auch keine Kritik an der Dauer des Untersuchungsgesprãchs. e) Das an den Gesuchsteller gerichtete Schreiben von Dr. med. H., Bern, vom 13. September 2005 erschõpft sich inhaltlich in der folgenden, nicht nãher ausgeführten Erklãrung: "lch bestãtige lhnen, dass ich Sie heute in Hinblick auf lhren psychi- schen Gesundheitszustand, insbesondere in Hinsicht auf denjenigen vom April 2004 untersucht habe. lch komme zum Schluss, dass bei lhnen mit grõsster Wahrscheinlich- keit zum genannten Zeitpunkt ein psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen hatte, welcher die seinerzeitige Militãrdienstuntauglichkeit bzw. Einrückungsfãhigkeit massgeblich reduziert haben dürfte." Das zitierte Schreiben von D r. H. kan n ni eh t al s Gutachten bezeichnet werden. Es beschrãnkt sich auf die Bestãtigung des Umstandes, dass ei- ne Untersuchung des Gesuchstellers stattgefunden hat, sowie - in einem Satz - auf die Meinungsãusserung des Arztes, derzufolge seinerzeit eine Militãrdienstuntauglichkeit bzw. eine massgeblich reduzierte Einrückungs- fãhigkeit bestanden haben dürfte. Eine auch nur ansatzweise nachvoll- ziehbare Begründung für diese fachãrztliche Einschãtzung lãsst sich dem Schreiben nicht entnehmen. Ebenso fehlt esan einer- in derartigen Kons- te'llationen gemãss Rechtsprechung erforderlichen (MKGE 12 Nr. 3 E. 2d)

- Auseinandersetzung mit dem ausführlichen gerichtlichen Gutachten bzw. namentlich an einer Darlegung der Gründe, weshalb dieses mangelhaft oder zu unzutreffenden Ergebnissen gekommen sein soll. Allein die vom Gesuchsteller geãusserte Kritik an der Dauer des dem gerichtlichen Gut- achten zugrunde liegenden Untersuchungsgesprãches führt (noch) nicht zur Überzeugung der Fehlerhaftigkeit des darin geãusserten Befundes, zumal eine Gesprãchsdauer von einer Stunde in derartigen Fãllen nicht als zum Vornherein ungenügend zu bezeichnen ist. Das erwãhnte Schrei- ben stellt kein dem Bericht von Dr. M. gleichwertiges, geschweige denn ein diesem an Methodik oder Wissen überlegenes Gutachten dar. Dass Dr. H. aufgrund des Zeitablaufs neue Erkenntnisse aus der Entwicklung einer allfãlligen Krankheit des Gesuchstellers gewonnen hãtte, wird einer- seits nicht geltend gemacht und ist andererseits angesichts der kurzen Zeit (von knapp neun Monaten) seit Erstattung des gerichtlichen Gutach- tens auch wenig wahrscheinlich. Das Schreiben von Dr. H. genügt den strengen Anforderungen an Neuheit und Erheblichkeit einer Tatsache nicht. Daran ãndert nichts, dass der vom Gesuchsteller beigezogene Facharzt stellvertretender Waffenplatzpsychiater ist, hat er doch das er- wãhnte Schreiben offenkundig nicht in dieser Eigenschaft verfasst. d) Nach dem Gesagten fehlt es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP. Das Revisionsbegehren ist demzufolge al s unbe- gründet abzuweisen. Nr. 32 163

Nr. 32, 33 164 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Militarkassationsgerieht dem Gesuehsteller aufzuerlegen (Art. 207 Abs. 3 MStP). (779, 15. Dezember 2005, P. e MG 5) 33. Violation des regles de la circulation (art. 90 eh. 1 et 2 LCR) Distinction entre violation simple et grave des ràgles de la circulation, principalement sous l'angle subjectif. Cas d'un soldat au volant d'un véhicule militaire, qui à la suite d'une inattention due à la fatigue, a dévié de sa trajectoire et heurté un poteau. En raison de son jeune âge, il manquait au soldat, qui avait bénéficié d'un repos suffisant, l'expérience nécessaire pour percevoir durant le trajet les signes annonciateurs de fatigue ou d'assoupissement. Le comportement ne dénote aucune absence de scrupules à l'égard d'autrui au sens de l'art. 90 eh. 2 LCR (consid. 2). Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 SVG) Abgrenzung von einfacher und grober Verkehrsregelverletzung namentlich in subjektiver Hinsicht. Fali eines Soldaten, welcher infolge einer ermüdungsbedingten Unachtsamkeit mit dem Militãrfahrzeug von der Fahrbahn abkam und in einen Pfosten stiess. Aufgrund seines jungen Alters fehlte es dem Soldaten, welcher die notwendigen Ruhezeiten eingehalten hatte, an der notigen Erfahrung, um die wãhrend der Fahrt aufkommenden Zeichen der Müdigkeit zu erkennen. Das Verhalten zeugt nicht von besonderer Skrupellosigkeit gegenüber anderen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (E. 2). Violazione de/le regole de/la circo/azione stradale (art. 90 n. 1 e 2 LCStr) Distinzione fra la violazione semplice e grave delle regole della circolazione, in particolare dai profilo soggettivo. Caso di un soldato al volante di un veicolo militare che, per una disattenzione dovuta alia stanchezza, e uscito dalla carreggiata e ha colliso con un palo. Per la sua giovane età al soldato, che aveva beneficiato di un periodo di risposo sufficiente, mancava l'esperienza necessaria per riconoscere i segnali della stanchezza incombente. 11 comportamento non denota un'assenza di scrupolo verso gli altri ai sensi dell'art. 90 cpv. 2 LCStr (consid. 2). 11 résulte du dossier : A. Par ordonnanee de eondamnation du 7 juillet 2004, l'auditeur du Tribunal militaire 2 a eondamné W., pour violation simple des regles de la eireula- tion routiere (art. 90 eh. 1 LCR), à une amende de 200 fr. Le 16 juillet 2004, W. a fait opposition à eette eondamnation.