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MKGE 12 Nr. 3

MKGE 12 Nr. 3 — C. e. DG 3

Mkg · 1997-09-05 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 3 10 stenibili le conclusioni alle quali era giunto quest'ultimo perito dopo un e- same approfondito - conclusioni che a suo tempo avevano convinto il giudi- ce del merito. Das Militarkassationsgericht hat erwogen: 2.

a) Nach Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP kann die Revision eines rechtskrãftigen Urteils verlangt werden, "wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, Freispruch oder erheblich geringere Bestrafung de$ Verurteilten, Verurteilung eines Freigesprochenen oder Verurteilung wegen einer schwereren Straftat z u bewirken". Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Revision bestehen somit in der Neuheit der geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel einer- seits und der Erheblichkeit dieser Neuheit anderseits (MKGE 11 Nr. 70 E. 1, s. auch MKGE 11 Nrn. 59, 62 und 67).

b) Das Erfordernis d er Neuheit verlangt, das s di e i m Revisionsverfahren gel- tend gemachte Tatsache oder das vorgebrachte Beweismittel dem früher urteilenden Gericht nicht bekannt, dieses also in einem Sachirrtum befan- gen war. Dem am 13. April 1988 ergangenen Urteil des Divisionsgerichts 3 lag - wie erwãhnt - ein Gutachten des Waffenplatzpsychiaters Dr. W. zugrunde, das dieser am 19. Januar 1988 erstattet hatte. In Berücksichtigung dieser Ex- pertise ging das Gericht damals bei Schuldspruch und Strafzumessung von einer in mittlerem Grade verminderten Zurechnungsfãhigkeit des Ver- urteilten aus. Das nun vorliegende Privatgutachten vom 19. Juni 1997 halt indes dafür, es sei von einer zum Zeitpunkt der T at vorliegenden vollstãn- digen Zurechnungsunfãhigkeit auszugehen, wie dies bereits der gegen- wãrtige Arzt des Gesuchstellers in seiner das Revisionsgesuch befürwor- tenden Erklãrung vom 12. Mãrz 1997 bestãtigt hat. e) Der vorliegend zu beurteilende Fali unterscheidet sich von vielen anderen Revisionsverfahren dadurch, dass bereits dem Sachrichter zur Frage der Zurechnungsfãhigkeit des Angeklagten ein Beweismittel in Form einer ge- richtlichen Expertise vorlag. Die Aufhebung eines rechtskrãftigen Urteils im Revisionsverfahren darf nicht leichthin erfolgen. Das muss besonders auch dann gelten, wenn ein Revisionsklãger - wie hier - erst nachtrãglich durch ein anders lautendes Gutachten eine neue Tatsache geltend macht und auf diesem Wege ein dem angefochtenen Urteil zugrunde liegendes gleichartiges Beweismittel entkrãften will. Gemãss stãndiger Rechtsprechung verlangt das Militãr- kassationsgericht daher, dass die im Revisionsverfahren neu geltend ge- machten Tatsachen bzw. Beweismittel beim Revisionsrichter die Über- zeugung von der Unrichtigkeit des früheren Urteils erwecken müssen.

Dieser darf sich nicht mit der blossen Wahrscheinlichkeit einer Aufhebung begnügen und den endgültigen Entscheid über die Schlüssigkeit der neu- en Unterlagen de m Richter i m· wiederaufgenommenen Verfahren überlas- sen (MKGE 11 Nr. 67 E. 3 und Nr. 70 E. 2; zudem auch MKGE vom 26. September 1994 i.S. W. und vom 13. Mai 1996 i.S. L.). Liegt dem ange- fochtenen Entscheid zur Frage der Zurechnungsfahigkeit bereits ein ge- richtlich eingeholtes Gutachten zugrunde und beruft sich ein Revisionskla- ger zum Beweis der von ihm neu behaupteten verminderten oder gar feh- lenden Zurechnungsfahigkeit zur Tatzeit auf ein anderes, von jenem ab- weichenden Gutachten, wie dies im vorliegenden Fali zutrifft, so ist daher ein besonders strenger Massstab an die Voraussetzungen der Neuheit und Erheblichkeit dieser Tatsache zu legen (MKGE 11 N r. 67 E. 3a).

d) Das vom Gesuchsteller eingereichte Privatgutachten vom 19. April 1997 vermag die genannten Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Es wird darin nicht dargelegt, dass oder inwiefern die durch den gerichtlichen Experten zuhanden des Divisionsgerichts 3 getroffenen Folgerungen unzulanglich gewesen sein sollen. l m Gegenteil, der nunmehrige Privatexperte, der den Verurteilten übrigens bereits ab Februar bis Ende Marz 1988 in der Psy- chiatrischen Klinik Liestal behandelt hatte, führt aus, dessen schon langst angeschlagener psychischer Gesundheitszustand habe ab Oktober 1987 begonnen, noch schlimmer zu werden, da er - C. - die damalige Therapie abgebrochen habe und ein in jenem Herbst begonnenes Psychologie- studium nicht habe zu Ende führen kõnnen. Der Privatexperte erõrtert damit vor allem den Krankheitsverlauf in einer spateren Phase, wahrend es aber hier um die Frage der Zurechnungsfãhigkeit im Februar 1987 geht, die bereits Gegenstand des früheren, für das Divisionsgericht plau- sibel erscheinenden Gutachtens gebildet hatte. Wie erwãhnt, beantwortet zwar auch der Privatexperte diese Frage mit der Feststellung, der Ge- suchsteller sei zur Tatzeit nicht zurechnungsfãhig gewesen; doch unter- lãsst er es dabei, sich mit dem ausführlichen gerichtlichen Gutachten aus- einanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb dieses mangelhaft ausgefal- len sein soll. Vielmehr stimmen die beiden Psychiater in der Diagnose so- gar weitgehend überein; lediglich wertet der Privatexperte den Einfluss der Krankheit auf die Zurechnungsfahigkeit im Februar 1987 in quantitativer Hinsicht anders als der gerichtliche Exp,erte. Der blosse Umstand, dass der den Gesuchsteller anfangs 1988 behandelnde Arzt, der heutige Pri- vatexperte, nunmehr bald zehn Jahre spãter die Verminderung der Zu- rechnungsfãhigkeit schwerer einschatzt als der gerichtliche Experte kurz nach der Tat, genügt nicht, um die von diesem nach einlãsslichen Abklã- rungen getroffenen, den damaligen Sachrichter überzeugenden Folgerun- gen als unhaltbar zu qualifizieren. Der Gesuchsteller vermag somit das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende gerichtliche Gutachten nicht als fehlerhaft zu entkrãften. (702, 5. September 1997, C. e. DG 3) Nr. 3 11