Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Gegen diesen Entscheid erhebt der Auditor Div Ger 9A Rekurs und bean- tragt, diesen aufzuheben und seine Einstellungsverfügung zu bestatigen. Zur Begründung seiner Legitimation verweist er auf Art. 196 MStP. \ D er Oberauditor beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2001, auf den Rekurs mangels Legitimation nicht einzutreten. Den glei- chen Standpunkt vertritt das Div Ger 9A. Sdt B. hat auf eine Stellungnah- me verzichtet. Das Militãrkassationsgericht hat erwogen: Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses bildet ein Entscheid des Div Ger 9A, der im Rahmen eines gegen die Einstellungsverfügung des Auditors gerichteten Rekursverfahrens im Sinne von Art. 118 MStP gefallt worden ist. Das Militarkassationsgericht hat bereits im Entscheid i.S. M. vom 6. September 1993 befunden, dass Rekursentscheide eines Divisi- onsgerichtes sowohl über Einstellungs- als auch über Entschadigungsfol- gen des Auditors endgültig sind (MKGE 11 N r. 61). Die Begründung jenes Entscheids lasst sich indessen nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fali übertragen, nachdem dort die richterliche Bestatigung einer Einstel- lungsverfügung des Auditors zur Diskussion gestanden hatte. Ausgehend von jener Konstellation war das Militarkassationsgericht dort zur Auffas- sung gelangt, dass es sich beim angefochtenen Rekursentscheid in for- meller Hinsicht um ein Urteil handle, da das Divisionsgericht definitiv über das Schicksal des Verfahrens entschieden habe. Dies trifft nu n im vorliegenden Fali gerade nicht zu. Das Div Ger 9A hat die Einstellungsverfügung des Auditors aufgehoben und die Akten zur Ankla- geerhebung an den Auditor zurückgewiesen. Das Verfahren befindet sich damit wieder im Stadium der Voruntersuchung. Angesichts dieser unter- schiedlichen Ausgangslage kann nicht ohne weiteres auf die Begründung des erwahnten MKGE vom 6. September 1993 abgestellt werden. Nach Art. 172 MStP ist gegen Urteile der Divisionsgerichte mit Ausnahme der Abwesenheitsurteile die Appellation zulassig. Vorbehalten bleibt der Fali, wo lediglich der Entscheid über einen zivilrechtlichen Anspruch oder über die Kosten und Entschadigung angefochten werden soll; dann ist einzig der Rekúrs gegeben (Abs. 2 der Vorschrift). Ausgehend von der Rechtsnatur der Appellation als ordentliches Rechtsmittel, welches eine vollige Neubeurteilung in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt (Art. 182 MStP), ist diese grundsatzlich nur gegen abschliessende Sachurteile der Divisionsgerichte zulassig. Auch der Ausnahmefall von Art. 172 Abs. 3 MStP betreffend Anfechtbarkeit von Entscheiden über Antrage auf Wider- ruf des bedingten Strafvollzuges setzt voraus, dass diesbezüglich ein Ent- scheid in der Sache und nicht ein blosser Verfahrensentscheid ergangen ist (MKGE 1 O N r. 21 E. 11.1; N r. 98 E. 2). Jedenfalls Rekursentscheide de r Divisionsgerichte wie der vorliegende, der sich darauf beschrankt, das Verfahren in die Voruntersuchung zurückzuweisen, unterliegen der Appel- lation nicht: Ein materieller Entscheid in der Sache ist noch gar nicht ge- Nr. 23 125
Nr. 23 126 fallt worden; vielmehr wird es Aufgabe des Div Ger 9A sein, nach erfolgter Anklageerhebung den massgebenden Sachverhalt zu beurteilen und erst dann ein abschliessendes Urteil zu fallen. Art. 195 MStP nennt in nicht abschliessender Weise neun Fallgruppen, in denen gegen Entscheide der Divisions- und Militarappellationsgerichte der Rekurs zulassig ist. Diesen Fallgruppen ist in der Regel gemeinsam, dass über materiellrechtliche, nicht aber über strafprozessuale Fragen ent- schieden worden ist. Und auch bei den von Art. 195 MStP erfassten pro- zessualen Entscheiden bleibt zu berücksichtigen, dass es sich immer um abschliessende Entscheidungen in der Sache selbst handelt. Das Militar- kassationsgericht hat denn auch bereits wiederholt entschieden, dass ge- gen erstinstanzliche Vor- oder Zwischenentscheide der Rekurs grundsatz- lich nicht ergriffen werden kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Re- kurrent keine wesentlichen Nachteile in Kauf nehmen müsse, falls eine Überprüfung durch eine weitere Gerichtsinstanz unterbleibe. Ein derartiger Nachteil ware insbesondere im Zusammenhang mit dem Anspruch auf ei- nen unabhangigen und unparteiischen Richter zu befürchten (MKGE 11 N r. 22 E. 1; N r. 55 E. 1 bezüglich den Verfahrensgrundsãtzen der Unmit- telbarkeit, Mündlichkeit und Offentlichkeit der Hauptverhandlung). lm vor- liegenden Fali hat das Div Ger 9A mit d er Aufhebung d er Einstellungsver- fügung des Auditors und der Rückweisung der Sache in die Voruntersu- chung kein abschliessendes Urteil, sondern bloss einen Zwischenent- scheid gefãllt. lm Rahmen des anschliessenden Hauptverfahrens stehen samtliche Rechte und Einwendungen im Hinblick auf das ergehende Sachurteil offen. Auf den Rekurs des Auditors gegen den Entscheid des Div Ger 9A kann somit nicht eingetreten werden, da es sich um einen blo- ssen Zwischenentscheid handelt und keine wesentlichen Nachteile drohen (vgl. BGE 115 la 311 E. 2c S. 315). Nach Art. 196 MStP kann der Rekurs vom Angeklagten, seinem Verteidi- ger, vom Auditor sowie- unter einschrankenden Voraussetzungen- auch vom Geschadigten erhoben werden. Die Vorschrift hat als zum Rekurs Legitimierte die Parteien des Strafverfahrens im Auge. lm Rahmen einer Einstellungsverfügung handelt der Auditor jedoch nicht als Partei, sondern innerhalb der ihm gesetzlich zugewiesenen Entscheidbefugnisse. Wird seine Entscheidung angefochten und vom Divisionsgericht im Rekursver- fahren aufgehoben, ist er folgerichtig ebenfalls nicht als Partei, sondern als Vorinstanz zu betrachten. In dieser Eigenschaft hat er den Entscheid der übergeordneten Gerichtsinstanz zu akzeptieren, und ein Rechtsmittel steht ihm dagegen nicht zur Verfügung (vgl. zur ahnlichen Rechtslage im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, BGE 127 11 32 E. 2 S. 38 ff.; 123 11 371 E. 2c und d S. 374 ff., je mit zahlreichen Hinweisen). Dem- zufolge kann auf den Rekurs des Auditors auch mangels Legitimation nicht eingetreten werden. Auch wenn dem Eintreten die genannten Gründe nicht entgegenstehen würden, ware der Rekurs des Auditors mangels Beschwer - unabdingba- res Erfordernis für die Einlegung eines Rechtsmittels (MKGE 11 Nr. 2 E; 1 e) - unzulãssig. Selbst wenn ma n annehmen wollte, de r Audita r sei von
Nr. 23, 24 seiner Stellung her in gewissen Fallen schon dann beschwert, wenn sich die Frage der Richtigkeit eines Entscheids stellt (vgl. Art. 173 Abs. 1 MStP, der die Appellation des Auditors auch zugunsten des Angeschuldig- ten zulasst; vgl. auch Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweiz. Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, S. 412; Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, N. 1684), la g e dieser Fali jedenfalls hier nicht vor. Wie bereits erwahnt, hat eine materielle Beurteilung des Div Ger 9A noch gar nicht stattgefunden, und den Parteien stehen im Rahmen des nun anschliessenden Hauptverfahrens samtliche Rechte und Einwen- dungen offen, um ein ihren Vorstellungen entsprechendes Sachurteil zu erwirken. Auf den Rekurs des Auditors ware deshalb auch mangels Be- schwer nicht einzutreten. (750, 18. Dezember 2001, Aud Div Ger 9A e. Div Ger 9A, OA und B.) 24. Rekurs (Art. 195 MStP) Die Verfügung, mit welcher die Entschãdigung an den amtlichen Verteidiger festgesetzt wird, ist nicht rekursfãhig. Recours (art. 195 PPM) La décision fixant l'indemnité allouée au défenseur d'office ne peut pas faire l'objet d'un recours. Ricorso (art. 195 PPM) La decisione che stabilisce l'indennità dovuta al difensore d'ufficio non puõ essere oggetto di ricorso. Das Militarkassationsgericht hat festgestellt: X war amtlicher Verteidiger in einem Verfahren wegen mehrfacher fahrlassiger Korperverletzung. Der Prasident des Divisionsgerichtes setzte mit Verfügung vom
12. Juli 2002 seine Entschadigung fest. X führt Rekurs. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und er sei für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Umfange seiner eingereichten Honorar- note zu entschadigen, unter Kosten- und Entschadigungsfolge zu Lasten des Staates. 127