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Nr. 18 82 Sentenza contumaciale (art. 155 cpv. 3 PPM) 11 tribunale puà unicamente condannare o assolvere. Se sussistono dubbi in merito alia colpa dell'accusato, il tribunale deve pronunciare il proscio- glimento; esso non puà né rinviare la causa al giudice istruttore né sospen- derla. Das Militãrkassationsgericht hat festgestellt: Der Einheitskommandant meldete mit Schreiben vom 15. Oktober 1998 dem kan- tonalen Militardepartement, dass Sdt E. am 12. Oktober 1998 nicht in den WK eingerückt war. Die in der Folge von der Verwaltung durchgeführten Abklarungen führten zum Ergebnis, dass der Angeschuldigte ins Ausland abgereist war und sowohl sein Stiefvater wie auch seine Mutter seit mehreren Monaten keinen Kon- takt mehr mit ihm hatten. Die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung im RI- POL verlief ergebnislos. Sdt E. erfüllte auch die ihm obliegende Schiesspflicht 1998 nicht; er rückte insbesondere nicht in den Nachschiesskurs ein. In der ent- sprechenden Voruntersuchung ersuchte" d er Audita r d en Untersuchungsrichter zu- dem um Ausdehnung der Voruntersuchung auf den Tatbestand der Nichtbefol- gung von Dienstvorschriften, weil Sdt E. sich mehrmals ohne Auslandsurlaub im Ausland aufgehalten hatte und seinen Meldepflichten nicht nachgekommen war. Die in der Folge vom Untersuchungsrichter durchgeführten Abklarungen ergaben, dass Sdt E. bereits in den Jahren 1996/97 ohne Abmeldung im Ausland geweilt hatte. Nach Aussagen der Mutter von Sdt E. war dieser im Januar 1998 allein nach Los Angeles/USA gereist. Bis zu seiner Abreise habe er bei ihr gewohnt. lm Marz 1998 habe sie zum letzten Mal etwas von ihm gehort; damals habe er ihr ge- sagt, er wolle sei nen ursprünglich auf drei Monate befristeten Aufenthalt nochmals etwas verlangern. Die Mutter machte weiter geltend, sie habe keine Ahnung, was mit ihrem Sohn sei; vielleicht sei ein Unglück geschehen. Es sei sonst nicht seine Art, einfach zu verschwinden. Ausser der Familie habe er keine Bezugspersonen in der Schweiz; sie wisse nicht mehr, was sie n un tun solle. Der Stiefvater von Sdt E. gab bekannt, dass nach wie vor niemand von der Familie etwas vom Ange- schuldigten gehort habe. Es sei unerklarlich, wohin dieser verschwunden sei; sie hatten von ihm nun seit rund zwei Jahren kein Lebenszeichen mehr. Auch der Schwester von Sdt E. war nicht bekannt, wo dieser sich aufhalten konnte. Sie wis- se au eh· nicht, wer allenfalls über sei nen Aufenthaltsort Bescheid g e ben konnte. Schliesslich verliefen auch die Abklarungen in den USA negativ; gemass Auskunft der schweizerischen Vertretungen ist Sdt E. dort nicht bekannt. lm Rahmen der Voruntersuchung war es nicht gelungen, den Aufenthaltsort von Sdt E. ausfindig zu machen. Er konnte deshalb auch nicht zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen befragt werden. Nach Abschluss der Untersuchung über- wies der Untersuchungsrichter die Akten dem Auditor, welcher seinerseits Anklage wegen mehrfachen Militardienstversaumnisses sowie mehrfachen Nichtbefolgens von Dienstvorschriften erhob. Mit Verfügung des Prasidenten des Div Ger 11 wur- de zur Hauptverhandlung vorgeladen. Da Sdt E. seit Januar 1998 unbekannten Aufenthaltes ist, wurde er im Bundesblatt offentlich vorgeladen. Er leistete der Vor- ladung jedoch keine Folge, so dass das Div Ger 11 in seiner Abwesenheit das Ur- teil fallte.
Das Div Ger 11 sprach Sdt E. von der Anklage des mehrfachen Dienstversaum- nisses und der mehrfachen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften frei. Es führte unter ande~em aus, es bestanden auf Grund der gegebenen Sachlage unüber- windbare Zweifel an der Richtigkeit eines wie auch immer gearteten Schuld- spruchs bzw. einer Verurteilung. Die vorlaufige Einstellung eines Verfahrens, wel- che dem vorhandenen Beweisnotstand einzig gerecht werden kõnnte, fehle im Mi- litarstrafverfahren leider noch immer. Da nach Art. 155 Abs. 3 MStP das Urteil im Abwesenheitsverfahren nur auf Verurteilung oder Freispruch lauten kõnne, bleibe dem Gericht angesichts der erwahnten, unüberwindbaren Zweifel keine andere Wahl, als den Angeschuldigten vollumfanglich freizusprechen. D er Auditor reichte Kassationsbeschwerde e in. Das Militãrkassationsgericht hat erwogen:
4. · a) In Bezug auf das Abwesenheitsverfahren sieht Art. 155 MStP besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das Urteil vor. Soweit sich dort keine abweichende Bestimmung findet, gelangen auch im Abwesenheits- verfahren die Grundsatze des ordentlichen Verfahrens zur Anwendung. In Übereinstimmung mit Art. 155 Abs. 3 MStP sieht Art. 145 Abs. 1 MStP vor, dass das Urteil auf Freispruch oder Verurteilung lautet. Wahrend indessen im ordentlichen Verfahren nach Art. 145 Abs. 2 MStP die Mõglichkeit be- steht, das Verfahren einzustellen, wenn sich die Beurteilung aus prozess- rechtlichen Gründen als unzulassig erweist, fehlt es an einer entsprechen- den Bestimmung für das Abwesenheitsverfahren.
b) Das MKG hat bereits in MKGE 11 N r. 37 auf diesen gewichtigen Unter- schied hingewiesen. Es hat vorab erwogen, dass eine Verschiebung der Hauptverhandlung gemass Art. 155 Abs. 2 MStG nur mõglich und sinnvoll sei, wenn der Aufenthaltsort des Angeklagten bekannt sei und er innert absehbarer Frist vor Gericht gestellt werden kõnne. Sei dies nicht der Fali, sei das Abwesenheitsverfahren durchzuführen. Das MKG hat anschliessend die Entstehungsgeschichte von Art. 155 Abs. 3 MStP eingehend erõrtert. Dem Entscheid lasst sich entnehmen, dass zwar die Mõglichkeit der vorlaufigen Verfahrenseinstellung im Abwesen- heitsverfahren im bundesratlichen Entwurf vorgesehen gewesen war. Art. 150 Abs. 4 des Entwurfs lautete:,Das Urteil lautet auf Verurteilung oder Freispruch. Ergibt die Verhandlung, dass sich in Abwesenheit des Ange- klagten weder seine Schuld noch seine Nichtschuld feststellen lasst, so stellt das Gericht das Verfahren vorlaufig ein". lm Verlauf der parlamenta- rischen Beratungen wurde die vorlaufige Verfahrenseinstellung aber mit der Begründung verworfen, dass das Verfahren,einmal abgeschlossen werden" müsse. Bei dieser klaren Willensausserung des Gesetzgebers muss es sein Bewenden haben, so dass im Abwesenheitsverfahren die Mõglichkeit der vorlaufigen Verfahrenseinstellung ausgeschlossen ist und das Gericht zwingend ein auf Verurteilung oder Freispruch lautendes Ur- teil zu fallen hat. Gegebenenfalls ware es Aufgabe des Gesetzgebers, die Nr. 18 83
Nr. 18 84 vom Auditor an dieser Regelung geausserte Kritik aufzunehmen und die erforderliehen Ânderungen in die Wege zu leiten. e) Über das Ergebnis d er Beweisaufnahme entseheidet das Gerieht na eh seiner freien, in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung (Art. 146 Abs. 1 MStP). In Literatur und Reehtspreehung ist allgemein aner- kannt, dass der Beweis einer dem Angesehuldigten naehteiligen Tatsaehe nur dann erbraeht ist,,wenn sie zur vollen Überzeugung des Geriehtes dargetan ist, so dass ihre Annahme als eine naeh den Gesetzen der Ver- nunft sieh ergebende, unabweisbare Notwendigkeit erseheint", und das Gerieht,keinen auf blossen Verdaeht oder .blosse Wahrseheinliehkeit ab- gestützten Sehuldsprueh fallen" darf. 5. Zur Begründung ihres Freispruehs hat die Vorinstanz erwogen, es sei ausgewiesen, dass der Angeklagte zwei Militardienstleistungen trotz gülti- gem õffentliehem Aufgebot nieht absolviert habe und den Meldepfliehten nieht naehgekommen sei. Mehr aber wisse man nieht. Er habe sieh i m J a- n ua r 1998 ins Ausland abgesetzt, ohne sieh beim zustandigen Sektions- ehef abzumelden und Auslandsurlaub zu beantragen. Seit spatestens Marz 1998 sei er unbekannten Aufenthaltes. Selbst seine naehsten Ange- hõrigen würden nieht wissen, wo sieh der Angeklagte aufhalte und ob er überhaupt noeh lebe. Obsehon seit 16. Oktober 1998 intensive Naehfor- sehungen um den Angeklagten angestrengt worden seien, habe weder der Sektionsehef, das kantonale Militardepartement, das kantonale Pass- büro, das Eidgenõssisehe Departement für auswartige Angelegenheit, noeh die Mutter, d er Stiefvater oder" di e Sehwester des Angeklagten au eh nur einen einzigen Hinweis dafür geben kõnnen, wo sieh der Angeklagte aufhalten kõnnte. Seit Marz 1998 sei jeder Kontakt zum Angeklagten ab- gebrochen. Das Gerieht hat gestützt darauf mit einlasslieher Begründung dargelegt, dass es somit keineswegs erstellt sei, dass d er Angeklagte z ur Zeit strafreehtlieh überhaupt noeh verfolgt werden kõnne, bzw. selbst wenn angenommen werden sollte, es sei erwiesen, dass der Angeklagte derzeit verfolgt werden kõnne, unüberwindbare Zweifel einer Verurteilung entgegenstehen würden. e) Diese Erwagungen, mit denen das Divisionsgerieht 11 dargetan hat, dass unüberwindbare Zweifel an der Prozessfahigkeit des Angeklagten, an dessen Militardiensttaugliehkeit und damit an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes und sehliesslieh aueh hinsiehtlieh des subjektiven Tatbe- standes bestehen, sind unter den gegebenen Umstanden ohne Weiteres vertretbar. Die Kassationsbesehwerde erweist sieh somit als unbegründet. (739, 6. September 2000, Aud. i. S. E. e. Div Ger 11)