Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Revision kan n unter anderem verlangt werden, wenn neue Tatsachen
oder Beweismittel vorliegen, welche dem Richter im früheren Verfahren
nicht bekannt waren und die für sich allein oder zusammen mit den früher
festgestellten Tatsachen geeignet sind, einen Freispruch oder eine er-
heblich geringere Bestrafung zu bewirken (Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP).
Wesentliche Bedingung für die Gutheissung eines Revisionsgesuches
sind daher die Neuheit gewisser Tatsachen oder Beweismittel und die
Moglichkeit, dass dadurch das Urteil beeinflusst werden konnte (Erheb-
lichkeit; MKGE 11 Nr. 70).
Ein rechtskrãftiges Urteil darf aber nicht leichthin aufgehoben werden. Die
neu geltend gemachten Tatsachen müssen zwar noch nicht abschlies-
send und endgültig den Beweis erbringen, dass im Rahmen einer Neu-
beurteilung in der Sache selbst wirklich anders zu urteilen sein wird (vgl.
BGE 116 IV 353 E. 4b). Si e müssen bei m Revisionsrichter aber doch die
Überzeugung wecken, dass das frühere Urteil wegen dieser neuen Tat-
sachen und Beweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit korrigiert werden
muss, so dass eine erneute Durchführung des Beweis- und Beurteilungs-
verfahrens als gerechtfertigt erscheint. Die bloss allgemeine Mõglichkeit
oder geringe Wahrscheinlichkeit, dass das frühere Urteil falsch sein konn-
te, genügt dagegen nicht (MKGE 11 Nr. 67 und 70).
Dabei kann es nicht Aufgabe des Militãrkassationsgerichts sein, auf
Grund blosser Parteibehauptungen von Amtes wegen nach Revisions-
gründen und deren Beweisen zu forschen. lnsbesondere muss das Mili-
tãrkassationsgericht nicht selber ãrztliche Gutachten anordnen; die dem
Prãsidenten des Militãrkassationsgerichtes eingerãumte Mõglichkeit, wei-
tere Abklãrungen anzuordnen (Art. 205 MStP), dient nicht dazu, Mãngel
des Revisionsgesuches zu beheben (MKGE 1 O N r. 25). Vielmehr obliegt
es den Parteien, die Existenz von Revisionsgründen zu beweisen oder
mindestens glaubhaft zu machen (Art. 203 Abs. 2 MStP: unverõffentlichte
Entscheide des MKG vom 4. September 1998 in Sachen C., vom 22. Mai
1997 in Sachen M., vom 13. Mai 1996 in Sachen L.)
E. 3 a) In den vorangehenden gerichtlichen Verfahren sowie im Begnadigungs- verfahren vor dem Bundesrat hat der Gesuchsteller sein Nichteinrücken in den WK 1995 stets damit begründet, dass er gar nicht mehr dienst- pflichtig gewesen sei. Überdies sei er aufgrund einer falschen Auskunft
eines Beamten der Meinung gewesen, er müsse solange nicht einrücken, als seine Beschwerde betreffend die Anrechnung der Diensttage noch hãngig sei. Sein Nichteinrücken müsse daher wegen eines entschuldba- ren Rechtsirrtums straffrei bleiben.
b) l m vorliegenden Verfahren bringt d er Gesuchsteller erstmals e ine vollig andere Version vor, auf welche er zuvor in keiner Art und Weise hinge- wiesen hat. Er behauptet nun - wie oben erwãhnt - neu, er habe zur Tat- zeit wegen dreier Zeckenbisse an einer Hirnhautentzündung gelitten und sei deswegen nicht einrückungsfãhig gewesen. Die Krankheit habe ihm schwere Schmerzen, hohes Fieber, eine geistige Verwirrung, schweres Erbrechen, eine schwere Sehstorung usw. verursacht. Er sei daher zum Denken nicht mehr fãhig gewesen und habe nicht mehr realisieren kon- nen, dass er eventuell hãtte in einen WK einrücken müssen. Trotz der früher erwãhnten Auskunft des Beamten habe er nãmlich unbedingt in den WK einrücken wollen, um dort seine nicht mehr bestehende Dienst- pflicht feststellen zu lassen und um noch gleichentags wieder entlassen zu werden. Diese Krankheit und damit seine Reise- und Einrückungs- unfahigkeit habe wãhrend drei Wochen bestanden und somit über den WK hinaus gedauert, so dass er dem Aufgebot nicht mehr habe Folge leisten kõnnen. Dieser Umstand sei den Vorinstanzen nicht bekannt ge- wesen, so dass er als neue Tatsache im Revisionsverfahren zu berück- sichtigen sei. e) Mit seinem Revisionsgesuch vom 14. Mãrz 2000 hat der Gesuchsteller weder Arzt- oder Spitalberichte noch andere Beweisurkunden aufgelegt. Er hat einzig beantragt, es sei ein von ihm zu bestimmender Vertrauens- arzt beizuziehen, um die von den Zeckenbissen stammenden Narben sowie die durch die Meningitis verursachte Deformation der Hirnhaut so- wie die Arthrose und die Gelenkentzündungen zufolge der Zeckenbisse festzustellen. · Erstmals mit dem Nachtrag zum Revisionsgesuch vom 26. Mãrz 2000 hat der Gesuchsteller dem Militãrkassationsgericht Kopien von zwei auf den
E. 7 und 26. November 1995 datierten Arztberichten zukommen lassen, die angeblich von einer amerikanischen Arztin wahrend ihres damaligen Fe- rienaufenthaltes verfasst worden sei en. Danach so li d er Gesuchsteller vom 6. bis 26. November 1995 zu 100 °/o bettlãgerig gewesen sein. Der Gesuchsteller sei wegen eines am 4. November 1995 erlittenen Zecken- bisses an einer Neuroborreliose erkrankt, die sich als Meningitis manifes- tiert habe.
d) Diese Argumente und Dokumente kõnnen an sich als neue Tatsachen bezeichnet werden, welche den urteilenden lnstanzen noch nicht bekannt waren. Es bleibt jedoch zu prüfen, o b diese Argumentation beweismãssig genügend abgedeckt bzw. genügend glaubhaft gemacht ist. Mit seiner neuen Version einer krankheitsbedingten Reise- und Einrü- ckungsunfãhigkeit setzt sich der Gesuchsteller in krassen Widerspruch zu seiner eigenen Argumentation, die er zuvor vor verschiedenen lnstanzen Nr. 16 75
Nr. 16, 17 76 jahrelang und mehrfaeh vorbehaltlos vorgetragen hat. Seine Darstellung vermag daher nieht zu überzeugen. Es ist nieht einzusehen, warum der Gesuehsteller diese gewiehtigen Argumente früher bei den versehiede- nen Gelegenheiten nieht vorgetragen oder nieht wenigstens erwãhnt hat. Erst reeht ist nieht naehzuvollziehen, warum er aueh noeh in seinem ur- sprüngliehen Revisionsgesueh niehts von diesen Arztzeugnissen gesagt hat, wenn sie damals sehon vorhanden gewesen wãren. Zwar ist der Gesuehsteller an keine Frist gebunden, binnen derer er neue Argumente oder Beweismittel vorzutragen hãtte. Stiehhaltige Revisions- gründe sind aueh dann zu beaehten, wenn der Gesuehsteller sie sehon früher hãtte vorbringen kõnnen. Die Art und Weise, wie der Gesuehsteller seine Argumentation vortrãgt, hat aber einen Einfluss auf die Überzeu- • gung des Revisionsriehters. · Mit Bliek auf das widersprüehliehe Verhalten des Gesuehstellers vermõ- gen die zur Stütze der neuen Vorbringen einzig vorgelegten zwei Arztbe- richte diese Überzeugung nieht zu begründen. Was neu vorgebraeht wird, sind im übrigen blosse Parteigutaehten bzw. blosse Parteibehauptungen, deren Glaubwürdigkeit sieh heute kaum noeh überprüfen oder erhãrten lasst. Die den Gesuehsteller damals angeblieh behandelnde Arztin soll a m 27. November 1995, also ei nen Tag na eh Abfassung des Sehlussbe- riehts vom 26. November 1995, in die USA zurüekgekehrt sein. Weitere Angaben über ihre medizinisehe Tatigkeit fehlen. Zusatzliehe Abklarun- gen in Bezug auf ihre Beriehte sind auf dem Weg der internationalen Reehtshilfe nieht mõglieh, weil eine Militarsaehe in Frage steht (vgl. Art. 3 Abs. 1 IRSG, SR 351.1; Art. 2 Ziff. 1 lit. e RVUS, SR 0.351.933.6). Sehliesslieh ist unter den gegebenen Umstãnden davon auszugehen, dass heute naeh vier bis fünf Jahren eine rüekbliekende faehãrztliehe Be- gutaehtung der Frage der damaligen Einrüekungsfãhigkeit bzw. Dienst- taugliehkeit des Gesuehstellers gar nieht mehr sehlüssig mõglieh wãre. Damit fehlt es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP. Das Revisionsgesueh ist unbegründet.
17. Entschiidigung bei Einstellung der Untersuchung (Art. 117 Abs. 3 MStP) Ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten, das eine Entschãdigung ausschliesst, liegt vor, wenn der Beschuldigte gegen eine Rechtsnorm ver- stossen und auf diese Weise einen gewissen Tatverdacht begründet hat. Ob dem so ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das galt, als die Un- tersuchungshandlungen vorgenommen worden sind, derentwegen eine Ent- schãdigung verlangt wird.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Revisione (art. 200 cpv. 1 lett. a PPM) Fatti o mezzi di prova nuovi devono portare al convincimento che la prima sentenza sia, con tutta verosimiglianza, errata. Tale condizione non ê adem- piuta nella fattispecie. Das Militarkassationsgericht hat festgestellt: A. Uem Sdt K. rückte am 6. November 1995 nicht zum WK seiner Einheit ein. Das Divisionsgericht 4 sprach K. deswegen der Militardienstverwei- gerung nach Art. 81 Abs. 1 MStG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen Gefangnis. Auf Appellation von K. bestatigte das Militãrappellationsgericht 28 dieses Urteil. Gegen dieses Appellationsurteil führte K. Kassationsbeschwerde, wobei er in erster Linie geltend machte, die ihm vorgeworfene Verletzung der Dienstleistungspflicht beruhe auf einem entschuldbaren Rechtsirrtum. Er sei nicht in den WK eingerückt, weil er gar nicht mehr dienstpflichtig und aufgrund einer falschen Auskunft eines Beamten der Auffassung gewe- sen sei, er müsse nicht einrücken. Das Militarkassationsgericht wies die Kassationsbeschwerde ab. In der Folge unterbreitete K. dem Bundesrat ein Begnadigungsgesuch mit dem Antrag, das Strafurteil sei "in ein mildes Urteil umzuwandeln, das heisst, di e Strafe sei z u erlassen". Er begründete au eh dieses Gesuch wieder damit, dass er aufgrund einer Auskunft eines EMD-Juristen ge- handelt habe und daher nicht zu bestrafen sei. Der Bundesrat wies das Begnadigungsgesuch ab und ordnete gleichzeitig an, das Begnadigungs- gesuch dürfe nicht vor Ablauf von zwei Jahren erneuert werden. B. Mit einem ersten Revisionsgesuch vom 1 O. Mãrz 2000 un d ei ne m etwas erweiterten zweiten Gesuch vom 14. Marz 2000 stellt K. unter anderem das Begehren, seine Sache sei neu zu beurteilen. Abweichend von sei- nen bisherigen Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben und im Be- gnadigungsgesuch macht er nun geltend, er sei zur Tatzeit wegen dreier Zeckenbisse an Hirnhautentzündung erkrankt und deshalb wahrend der ganzen WK-Dauer "bei geringster Denkfahigkeit auf tiefstem Niveau" bettlagerig und einrückungsunfahig gewesen. Dies sei durch einen durch ihn zu bestimmenden Vertrauensarzt festzustellen. Mit Verfügung vom 17. Marz 2000 hat d er Prasident des Militarkassati- onsgerichts das Gesuch von K. um Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Mit Eingabe vom 26. Marz 2000 hat K. sein Revisionsbegehren dahin- gehend erganzt, dass er dem Militarkassationsgericht Kopien von zwei Arztberichten vom 7. un d 26. November 1995 zugestellt hat. Gemass diesen Bescheinigungen, angeblich von der amerikanischen Arztin X. verfasst, soll K. am 4. November 1995 an einem Zeckenbiss erkrankt und darnach für die Zeit vom 6. bis 26. November 1995 bettlagerig und ar- Nr. 16 73
Nr. 16 74 beitsunfãhig gewesen sein. Die Diagnose habe auf Neuroborreliose ge- l~utet, wobei sich dies organisch in einer Meningitis manifestiert habe. Der Prãsident des Militãrkassationsgerichtes hat mit Verfügung vom 28. Mãrz 2000 K. aufgefordert, die Originals dieser beiden genannten Arzt- zeugnisse vom 7. und 26. November 1995 einzureichen. Daraufhin teilte K. mit, er verfüge nicht über diese Originals, was durchaus verstãndlich sei, da seit dem Vorfall nun schon mehr als fünf Jahre vergangen seien. Das Militãrkassationsgericht hat erwogen: 2. Die Revision kan n unter anderem verlangt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die für sich allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, einen Freispruch oder eine er- heblich geringere Bestrafung zu bewirken (Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP). Wesentliche Bedingung für die Gutheissung eines Revisionsgesuches sind daher die Neuheit gewisser Tatsachen oder Beweismittel und die Moglichkeit, dass dadurch das Urteil beeinflusst werden konnte (Erheb- lichkeit; MKGE 11 Nr. 70). Ein rechtskrãftiges Urteil darf aber nicht leichthin aufgehoben werden. Die neu geltend gemachten Tatsachen müssen zwar noch nicht abschlies- send und endgültig den Beweis erbringen, dass im Rahmen einer Neu- beurteilung in der Sache selbst wirklich anders zu urteilen sein wird (vgl. BGE 116 IV 353 E. 4b). Si e müssen bei m Revisionsrichter aber doch die Überzeugung wecken, dass das frühere Urteil wegen dieser neuen Tat- sachen und Beweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit korrigiert werden muss, so dass eine erneute Durchführung des Beweis- und Beurteilungs- verfahrens als gerechtfertigt erscheint. Die bloss allgemeine Mõglichkeit oder geringe Wahrscheinlichkeit, dass das frühere Urteil falsch sein konn- te, genügt dagegen nicht (MKGE 11 Nr. 67 und 70). Dabei kann es nicht Aufgabe des Militãrkassationsgerichts sein, auf Grund blosser Parteibehauptungen von Amtes wegen nach Revisions- gründen und deren Beweisen zu forschen. lnsbesondere muss das Mili- tãrkassationsgericht nicht selber ãrztliche Gutachten anordnen; die dem Prãsidenten des Militãrkassationsgerichtes eingerãumte Mõglichkeit, wei- tere Abklãrungen anzuordnen (Art. 205 MStP), dient nicht dazu, Mãngel des Revisionsgesuches zu beheben (MKGE 1 O N r. 25). Vielmehr obliegt es den Parteien, die Existenz von Revisionsgründen zu beweisen oder mindestens glaubhaft zu machen (Art. 203 Abs. 2 MStP: unverõffentlichte Entscheide des MKG vom 4. September 1998 in Sachen C., vom 22. Mai 1997 in Sachen M., vom 13. Mai 1996 in Sachen L.) 3.
a) In den vorangehenden gerichtlichen Verfahren sowie im Begnadigungs- verfahren vor dem Bundesrat hat der Gesuchsteller sein Nichteinrücken in den WK 1995 stets damit begründet, dass er gar nicht mehr dienst- pflichtig gewesen sei. Überdies sei er aufgrund einer falschen Auskunft
eines Beamten der Meinung gewesen, er müsse solange nicht einrücken, als seine Beschwerde betreffend die Anrechnung der Diensttage noch hãngig sei. Sein Nichteinrücken müsse daher wegen eines entschuldba- ren Rechtsirrtums straffrei bleiben.
b) l m vorliegenden Verfahren bringt d er Gesuchsteller erstmals e ine vollig andere Version vor, auf welche er zuvor in keiner Art und Weise hinge- wiesen hat. Er behauptet nun - wie oben erwãhnt - neu, er habe zur Tat- zeit wegen dreier Zeckenbisse an einer Hirnhautentzündung gelitten und sei deswegen nicht einrückungsfãhig gewesen. Die Krankheit habe ihm schwere Schmerzen, hohes Fieber, eine geistige Verwirrung, schweres Erbrechen, eine schwere Sehstorung usw. verursacht. Er sei daher zum Denken nicht mehr fãhig gewesen und habe nicht mehr realisieren kon- nen, dass er eventuell hãtte in einen WK einrücken müssen. Trotz der früher erwãhnten Auskunft des Beamten habe er nãmlich unbedingt in den WK einrücken wollen, um dort seine nicht mehr bestehende Dienst- pflicht feststellen zu lassen und um noch gleichentags wieder entlassen zu werden. Diese Krankheit und damit seine Reise- und Einrückungs- unfahigkeit habe wãhrend drei Wochen bestanden und somit über den WK hinaus gedauert, so dass er dem Aufgebot nicht mehr habe Folge leisten kõnnen. Dieser Umstand sei den Vorinstanzen nicht bekannt ge- wesen, so dass er als neue Tatsache im Revisionsverfahren zu berück- sichtigen sei. e) Mit seinem Revisionsgesuch vom 14. Mãrz 2000 hat der Gesuchsteller weder Arzt- oder Spitalberichte noch andere Beweisurkunden aufgelegt. Er hat einzig beantragt, es sei ein von ihm zu bestimmender Vertrauens- arzt beizuziehen, um die von den Zeckenbissen stammenden Narben sowie die durch die Meningitis verursachte Deformation der Hirnhaut so- wie die Arthrose und die Gelenkentzündungen zufolge der Zeckenbisse festzustellen. · Erstmals mit dem Nachtrag zum Revisionsgesuch vom 26. Mãrz 2000 hat der Gesuchsteller dem Militãrkassationsgericht Kopien von zwei auf den
7. und 26. November 1995 datierten Arztberichten zukommen lassen, die angeblich von einer amerikanischen Arztin wahrend ihres damaligen Fe- rienaufenthaltes verfasst worden sei en. Danach so li d er Gesuchsteller vom 6. bis 26. November 1995 zu 100 °/o bettlãgerig gewesen sein. Der Gesuchsteller sei wegen eines am 4. November 1995 erlittenen Zecken- bisses an einer Neuroborreliose erkrankt, die sich als Meningitis manifes- tiert habe.
d) Diese Argumente und Dokumente kõnnen an sich als neue Tatsachen bezeichnet werden, welche den urteilenden lnstanzen noch nicht bekannt waren. Es bleibt jedoch zu prüfen, o b diese Argumentation beweismãssig genügend abgedeckt bzw. genügend glaubhaft gemacht ist. Mit seiner neuen Version einer krankheitsbedingten Reise- und Einrü- ckungsunfãhigkeit setzt sich der Gesuchsteller in krassen Widerspruch zu seiner eigenen Argumentation, die er zuvor vor verschiedenen lnstanzen Nr. 16 75
Nr. 16, 17 76 jahrelang und mehrfaeh vorbehaltlos vorgetragen hat. Seine Darstellung vermag daher nieht zu überzeugen. Es ist nieht einzusehen, warum der Gesuehsteller diese gewiehtigen Argumente früher bei den versehiede- nen Gelegenheiten nieht vorgetragen oder nieht wenigstens erwãhnt hat. Erst reeht ist nieht naehzuvollziehen, warum er aueh noeh in seinem ur- sprüngliehen Revisionsgesueh niehts von diesen Arztzeugnissen gesagt hat, wenn sie damals sehon vorhanden gewesen wãren. Zwar ist der Gesuehsteller an keine Frist gebunden, binnen derer er neue Argumente oder Beweismittel vorzutragen hãtte. Stiehhaltige Revisions- gründe sind aueh dann zu beaehten, wenn der Gesuehsteller sie sehon früher hãtte vorbringen kõnnen. Die Art und Weise, wie der Gesuehsteller seine Argumentation vortrãgt, hat aber einen Einfluss auf die Überzeu- • gung des Revisionsriehters. · Mit Bliek auf das widersprüehliehe Verhalten des Gesuehstellers vermõ- gen die zur Stütze der neuen Vorbringen einzig vorgelegten zwei Arztbe- richte diese Überzeugung nieht zu begründen. Was neu vorgebraeht wird, sind im übrigen blosse Parteigutaehten bzw. blosse Parteibehauptungen, deren Glaubwürdigkeit sieh heute kaum noeh überprüfen oder erhãrten lasst. Die den Gesuehsteller damals angeblieh behandelnde Arztin soll a m 27. November 1995, also ei nen Tag na eh Abfassung des Sehlussbe- riehts vom 26. November 1995, in die USA zurüekgekehrt sein. Weitere Angaben über ihre medizinisehe Tatigkeit fehlen. Zusatzliehe Abklarun- gen in Bezug auf ihre Beriehte sind auf dem Weg der internationalen Reehtshilfe nieht mõglieh, weil eine Militarsaehe in Frage steht (vgl. Art. 3 Abs. 1 IRSG, SR 351.1; Art. 2 Ziff. 1 lit. e RVUS, SR 0.351.933.6). Sehliesslieh ist unter den gegebenen Umstãnden davon auszugehen, dass heute naeh vier bis fünf Jahren eine rüekbliekende faehãrztliehe Be- gutaehtung der Frage der damaligen Einrüekungsfãhigkeit bzw. Dienst- taugliehkeit des Gesuehstellers gar nieht mehr sehlüssig mõglieh wãre. Damit fehlt es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP. Das Revisionsgesueh ist unbegründet. (736, 4. Mai 2000, K. e. MAG 28) 17. Entschiidigung bei Einstellung der Untersuchung (Art. 117 Abs. 3 MStP) Ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten, das eine Entschãdigung ausschliesst, liegt vor, wenn der Beschuldigte gegen eine Rechtsnorm ver- stossen und auf diese Weise einen gewissen Tatverdacht begründet hat. Ob dem so ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das galt, als die Un- tersuchungshandlungen vorgenommen worden sind, derentwegen eine Ent- schãdigung verlangt wird.