Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Auditor hat seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. lhre Zulãssigkeit ergibt sich aus Art. 184 Abs. 1 lit. a MStP. Zur Begründung macht der Auditor geltend, der Entscheid des Militãrap- pellationsgerichts 2A, den Vollzug der Strafe zugunsten einer psychiat- risch-psychotherapeutischen Behandlung aufzuschieben, verletze Art. 30b MStG in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Damit beruft er sich auf d en Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP.
E. 2 a) Erfordert der Geisteszustand des Taters ãrztliche Behandlung oder be- sondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weite- rer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung an-
Nr. 15 ordnen, sofern der Tater für Dritte nicht gefãhrlich ist Er kann den Vollzug der Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Ziff. 2 Abs. 2).
b) In Anlehnung an di e Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 120 IV 1 E. 2, mit Hinweisen) ist zur Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen festzustellen, dass dort, wo ein Erfolg wahrscheinlich ist, tendenziell eine ãrztliche Behandlung eingreifen sollte. Der Strafaufschub ist angezeigt, wenn eine tatsachliche Aussicht auf erfolgreiche Behand- lung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeintrach- tigt würde. Doch ist eine Beeintrachtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug eine Behandlung verunmõglicht oder den Behandlungserfolg võllig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Be- handlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindern oder vermindern würde. Diesfalls ist der Vollzug mit der Behandlung nicht vereinbar. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss die Abnormitat desto ausgeprãgter sein und , mithin ein Aufschub um so zurückhaltender gehandhabt werden, je langer die zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschiebende Freiheitsstra- fe ist. Ausserdem darf die ambulante Behandlung nicht missbraucht wer- den, u m etwa den Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimm- te Zeit hinauszuschieben. Der Aufschub muss sich aus Gründen der Heil- behandlung hinreichend rechtfertigen. Spezial- und Generalprãvention sind gegeneinander abzuwagen und in eine Rangfolge zu bringen. Dabei gerat die Spezialprãvention in zweifacher Hinsicht in den Vordergrund. So dient das Strafrecht in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der Verbrechensverhütung; deshalb sind Sanktionen, welche die Besserung oder Heilung des Tãters gewahrleisten, zu verhangen und solche, die dem Anliegen der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen, mõglichst zu vermei- den. Auch ist zu berücksichtigen, dass im Konfliktsfall ein Vorrang der Ge- neralpravention das spezialpraventive Ziel zu vereiteln droht, die Bevorzu- gung der Spezialpravention hingegen die generalpraventiven Wirkungen einer Sanktion nicht ausschliesst, sondern hõchstens in einer schwer messbaren Weise abschwacht; denn auch eine mildere Sanktion wirkt ge- neralprãventiv. Anderseits gebührt den spezialpraventiven Bedürfnissen nur insoweit der Vorrang, wie generalpraventive Mindesterfordernisse noch gewahrt sind (s. BGE 120 IV 1 E. 2b). Das Gericht hat gestützt auf ein Gutachten eine Gesamtbeurteilung vor- zunehmen. Es beurteilt den Einzelfall im Rahmen von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der erwahnten Grundsatze und aller konkre- ten Umstande, insbesondere von Notwendigkeit und Chancen einer Be- handlung im Vergleich zu den Auswirkungen des Strafvollzugs und des Erfordernisses, Straftaten zu ahnden. Doch selbst wenn es zum Ergebnis gelangt, eine Behandlung sei ohne Beeintrãchtigung der Erfolgsaussich- ten vollzugsbegleitend nicht durchführbar, verlangt Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht zwingend, den Vollzug der Freiheitsstrafe auch tatsãchlich auf- zuschieben. Die Bestimmung ist als "Kann"-Vorschrift ausgestaltet; sie überlãsst es dem Gericht, nach seinem (pflichtgemassen) Ermessen über den Strafaufschub zu befinden. In dieses Weite Beurteilungsermessen des 67
Nr. 15 68 Sachrichters ist nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein- zugreifen (s. BGE 120 IV 1 E. 2c, 116 IV 101 E. 1 a). Dies gilt au eh für das vorliegende Verfahren; erst Ermessensüberschreitung und --missbrauch sind als Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP ein- zustufen.
E. 3 Der Auditor erachtet Art. 30b MStG in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in mehrfacher Hinsicht als verletzt.
a) Zunachst macht er geltend, der sofortige Vollzug der Freiheitsstrafe sei gegenüber dem Aufschub zugunsten einer ambulanten Behandlung die Regel. Er halt dafür, nur bei Unvereinbarkeit von sofortigem Strafvollzug und ambulanter Heilbehandlung liege die Ausnahme von der Regel vor. Tatsachlich hat das Bundesgericht in einem früheren Urteil (BGE 116 IV 101 E. 1 a) festgehalten, dass die Strafe "en rêgle générale" sofort zu voll- ziehen sei. Diese Aussage ist aber im Zusammenhang mit dem dem Sachrichter zustehenden weiten Ermessensspielraum erfolgt und in der oben (E. 2) dargelegten neueren Rechtsprechung nicht derart wiederholt worden (s. insbesondere BGE 120 IV 1 ). Sind die aufgelisteten Voraus- setzungen eines Vollzugsaufschubs gegeben, kann der Sachrichter den Aufschub gewãhren (120 IV 1 E. 2c). Die vom Auditor behauptete Regel würde denn auch ein weites Beurteilungsermessen des Sachrichters aus- schliessen. Die von ihm erwahnte Unvereinbarkeit ist gerade nicht Erfor- dernis für einen Vollzugsaufschub. Vielmehr genügt hiefür nach dem Ge- sagten eine erhebliche oder ernsthafte Beeintrãchtigung der Erfolgsaus- sichten einer Therapie.
b) Sodann hãlt der Auditor dafür, der Aufschub sei nur zulãssig, wenn die Art der Behandlung es erfordere; im vorliegenden Fali werde dies jedoch vom Experten verneint. Auch diese sich eng am Gesetzeswortlaut orientierende Auffassung deckt sich nicht mit der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung, welche sich darauf beschrãnkt, dass der Aufschub aus Gründen der Heilbehand- lung hinreichend gerechtfertigt sein muss (12Q IV 1 E. 2b). Sodann erweist sich die Aussage des Experten als nicht derart kiar und eindeutig, wie dies der Auditor darlegt. Zwar wird i m Gutachten bestãtigt, dass der gleichzeiti- ge Vollzug der Freiheitsstrafe die Behandlung nicht verunmõglichen und den Erfolg voraussichtlich nicht in erheblicher Art und Weise in Frage stel- len würde. Der Sachverstandige fügt indes bei, dass in diesem Zusam- menhang die gute soziale lntegration zu beachten sei; durch eine lnhaftie- rung sei die Gefahr einer Beeintrachtigung dieser lntegration gross, wor- aus die Mõglichkeit einer Beeintrãchtigung der zukünftigen Entwicklung abzuleiten sei. Diese Relativierung ist massgeblich, bezieht sich doch die erste, engere Aussage auf den ãusseren Ablauf der Heilbehandlung und die zweite, materielle auf die Beeintrãchtigung der Erfolgsaussichten. Aus den Darlegungen des Experten ist ohne Zweifel zu schliessen, dass er die Erfolgsaussichten durch den sofortigen Vollzug als beeintrachtigt erachtet.
e) Der Auditor übt jedenfalls sinngemass Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis, welche mit dem "klaren und damit nicht interpretationsbedürftigen" Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang stehe. Die vom Bundesgericht aufgeworfene Fragestellung laufe auf eine nochmalige Überprüfung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe überhaupt hinaus. Über diese Frage sei aber vorliegend bereits in negativem Sinne entschieden worden, indem das Mi- litãrappellationsgericht 2A dem Angeklagten den bedingten Strafvollzug mit guten Gründen nicht gewahrt habe (E. V des angefochtenen Urteils, s. in diesem Zusamme[lhang im übrigen nachfolgende E. 5 und 6). Auch diese Kritik ist unbegründet. Das Bundesgericht hat Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB inhaltlich erwahnt im Zusammenhang mit der Abwagung zwi- schen general- und spezialpraventiven Erfordernissen, und es hat daraus eine grundsatzliche Prioritat spezialpraventiver Anordnungen abgeleitet. Dass die Zielsetzung der Verbrechensverhütung durch Resozialisierung nicht nur in Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt, sondern auch die mit der Teilrevision von 1971 erfolgte Ausweitung der Mõglichkeit von Massnahmeanordnungen demselben gesetzgeberischen Willen ent- spricht, ist in der vorne (E. 2) wiedergegebenen Rechtsprechung überzeu- gend dargelegt worden (s. insb. BGE 120 IV 1 E. 2b S. 4). Anlass, davon abzuweichen, besteht nicht.
d) Der Auditor macht auch geltend, die zu erwartende lange Dauer der The- rapie spreche eher für als gegen den sofortigen Strafvollzug. Vor Strafan- tritt komme es mõglicherweise gar nie zu einem engen Vertrauensverhalt- nis zum Therapeuten, und es bestehe dafür eher die Gefahr mangelnder Kooperation als nach Verbüssung der Strafe. Diese Argumentation ist ebenfalls nicht stichhaltig, da sie lediglich Teilas- pekte der Therapie beleuchtet und sich nicht mit der Beeintrãchtigung der Erfolgsaussichten durch den sofortigen Vollzug auseinandersetzt. Zudem erscheint die Annahme fragwürdig, dass bei aufgeschobenem Vollzug weniger Kooperationsbereitschaft bestehe. Richtig dürfte vielmehr sein, dass der drohende Vollzug der lediglich aufgeschobenen Strafe erst recht Anlass zu konstruktiver therapeutischer Zusammenarbeit ist.
e) D er Auditor kritisiert ferner di e Begründung des angefochtenen Urteils, in- dem er der Sache nach die Therapiewilligkeit des Angeklagten einerseits und die Erheblichkeit einer Beeintrachtigung des Therapieerfolges bei so- fortigem Strafvollzug anderseits verneint. Er hal t dafür, Sdt J. ha be bis zum Zeitpunkt der Appellationsverhandlung die psychiatrische Behand- lung lediglich "in die Wege geleitet", jedoch noch nicht begonnen. Eine Durchsicht des Verhandlungsprotokolls ergibt jedoch, dass Sdt J. - was unwiderlegt ist - auf Empfehlung des Experten Dr. B. einen Psychiater aufgesucht hat, welcher ihn auf die Warteliste setzen musste. Zudem ist bekannt, dass der amtliche Verteidiger Sdt J. nicht über das von Dr. B. erstattete Gutachten in Kenntnis gesetzt hatte, was etwas eigenartig anmutet. Dass Sdt J. si eh erst i m Januar 1999 bei m fraglichen Psychiater meldete, kann ihm unter diesen Umstanden nicht zum Nachteil gereichen. Nr. 15 69
Nr. 15 70 Es erscheint daher als vertretbar, dass die Vorinstanz die eingeleiteten Massnahmen als genügend erachtete; ihre Beurteilung der Therapiewilligkeit des Angeklagten ist nicht zu beanstanden. lm angefochtenen Urteil wird festgestellt, dass ein sofortiger Vollzug die Erfolgsaussichten einer Behandlung erheblich beeintrãchtigen würde. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang das intakte Verhãltnis von Sdt J. zu Frau G. an, die seit einiger Zeit seine Lebenspartnerin ist. Dies und das gesamte Umfeld der beiden ebenfalls zugunsten eines Vollzugsauf- schubs zu berücksichtigen, erscheint als ohne weiteres zulãssig, nac:;hdem der Gutachter ausdrücklich die gute soziale lntegration hervorgehoben hat. Deren Gefãhrdung würde auch zu einer Beeintrãchtigung des Thera- pieerfolges führen. Dies leuchtet ein, besteht doch die reale Gefahr, dass Sdt J. im Falle des Vollzugs der 15-monatigen Freiheitsstrafe seine Ar- beitsstelle verlieren würde. Dies wiederum müsste zwangslaufig zu einer erheblichen Belastung seiner Beziehung zu Frau G. führen, sofern diese nicht schon durch den Strafvollzug selber in die Brüche gehen müsste. Dann aber stünde Sdt J. in einer noch belasteteren Situation als vor Auf- nahme der Beziehung zu Frau G., und ein võlliges Abgleiten aus dem so- zialen Netz wãre wenig überraschend. Diesfalrs wãre aber jeder Therapie- erfolg, welcher allenfalls wahrend des Vollzugs erzielbar ware, zunichte gemacht. In Berücksichtigung dieser Umstande hat die Vorinstanz die Erheblichkeit einer Beeintrachtigung des Therapieerfolges im Falle eines sofortigen Strafvollzugs bejahen konnen, ohne dadurch das ihr zustehende Beurtei- lungsermessen zu verletzen. Der Vollzugsaufschub ist somit aus Gründen der Heilbehandlung gerechtfertigt. Demgemass erweist sich die Kassationsbeschwerde des Auditors als un- begründet.
11. Kassationsbeschwerde von Sdt J.
E. 4 Die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die vom Angeklagten erho- bene Kassationsbeschwerde sind ebenfalls klarerweise gegeben. Er macht geltend, das Militarappellationsgericht 2A habe ihm den beding- ten Strafvollzug zu Unrecht verweigert. Dementsprechend rügt er eine Verletzung von Art. 32 MStG. Auch seine Beschwerde stützt sich somit auf d en Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP.
E. 5 lm Gegensatz zum Appellationsverfahren ist hier das Strafmass nicht mehr strittig. Sodann wird auch vom Auditor nicht mehr in Abrede gestellt, dass die objektiven Voraussetzungen zur Gewahrung des bedingten Strafvollzugs erfüllt sind. Zu prüfen ist einzig noch, ob begründete Aus- sicht auf Besserung besteht.
Zwar ist die Frage der Gewahrung des bedingten Strafvollzugs von jener des Vollzugsaufschubs zugunsten einer ambulanten Massnahme zu tren- nen. Allerdings lassen sich inhaltliche Berührungspunkte oder Über- schneidungen nicht verneinen, ist doch die Gewahrung des bedingten Strafvollzuges, verbunden mit entsprechenden Weisungen, eine Alternati- ve zur ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (s. Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 12 zu Art. 43, mit Hinweis auf ZBJV 111/1975, S. 87 f.). Auch ist nicht zu verkennen, dass Aspekte, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein so- fortiger Vollzug die Therapieaussichten erheblich beeintrachtige, inhaltlich auch bei der Beurteilung der Prognose nach Art. 32 Ziff. 1 Abs. 1 MStG von Bedeutung sind. lnsofern ist die Frage, ob ein bedingter Strafvollzug gewahrt werden kann, bei der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung be- züglich eines allfalligen Aufschubs des Vollzugs ebenfalls miteinzubezie- hen. Dies gilt umso mehr, als auch bei Beurteilung einer allenfalls guten Prognose eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist und dem Sachrichter , auch insofern ein weites Ermessen zusteht (s. MKGE 11 Nr. 83, 12 Nr. 6 E. 3.2 und Nr. 7 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
E. 6 Das Militarappellationsgericht 2A stellt dem Angeklagten keine gute Prog- nose, nachdem er innerhalb von rund sieben Jahren zum zweiten Mal strafbare Handlungen gegen die sexuelle lntegritat von Kindern begangen hat. Es führt aus, selbst die im Jahre 1991 ausgesprochene Vorstrafe von zwei Monaten Gefangnis, für die Sdt J. der bedingte Strafvollzug gewahrt wurde, sei nicht geeignet gewesen, ihn von der erneuten Begehung ana- loger Straftaten abzuhalten. Hinzu komme die nach dem psychiatrischen Gutachten nie auszuschliessende Rückfallgefahr eines padophil veranlag- ten Menschen. Unter diesen Umstanden konne der bedingte Strafvollzug nicht mehr in Frage kommen. Der Beschwerdeführer J. rügt, dass diese Auffassung im Widerspruch zur Rechtsprechung stehe (namentlich im Widerspruch zu BGE 118 IV 97), wonach die Besonderheit des Straftatbestandes und gegebenenfalls auch ein Rückfall nur Umstande sind, die neben allen anderen bei der erforder- lichen Gesamtwürdigúng zu berücksichtigen sind (s. auch die bereits zi- tierte Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts, oben E. 5). In der T at ist die Begründung zu diesem Punkt im angefochtenen Urteil etwas knapp ausgefallen (E. V des Urteils, S. 6 unten/7 oben). Dennoch ist gestützt auf die Aktenlage hinreichend kiar, dass die Vorinstanz, welche übrigens die hier interessierenden Sachverhaltselemente anlasslich der Appellations- verhandlung sehr sorgfaltig in Betracht zog, im Urteil ihr pflichtgemass ausgeübtes Ermessen nicht überschritten hat. Die am 12. August 1991 ergangene Vorstrafe des Richteramtes T. war nicht geeignet, den Ange- klagten von einer gleich gelagerten T at abzuhalten. lnsbesondere erachte- te er es damals - in Kenntnis seiner padophilien Neigung - nicht für not- wendig, fachkundige Hilfe zu suchen, um einem Rückfall entgegenwirken zu kõnnen. Vielmehr begnügte er sich damit, weiterhin Kontakte zu ande- ren Padophilien zu knüpfen. Seine diesbezüglichen Aussagen wirken be- schõnigend und wecken erhebliche Zweifel an seinem eigenen Bemühen, sich inskünftig gesetzeskonform zu verhalten. Dass er in seiner alten Nr. 15 71
Nr. 15, 16 72 Wohnung Videokassetten einschlãgigen lnhalts aufbewahrte und diese auch benutzte, um sich - nach seinen Ausführungen - "abzureagieren", bestatigt diese Zweifel. lnwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang das ihr zustehende Ermessen verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich; dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass sie Argumente der Strafempfindlichkeit, der Therapiebedürftigkeit und der Therapiewilligkeit bei der Frage des Aufschubs des Vollzugs der Freiheitsstrafe auf ange- messene Weise mit in Betracht gezogen hat. Ferner macht der Beschwerdeführer J. geltend, die sechs Tage Untersu- chungshaft seien geeignet gewesen, bei ihm eine innere Umkehr zu be- wirken, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewahren sei. Dies ver- mag jedoch die stichhaltige Argumentation des Auditors in der von diesem erstatteten Vernehmlassung in keiner Weise zu entkraften. Das vom An- geklagten angeführte Prãjudiz (BGE 11 O IV 65) ist mit d em vorliegenden Fali nicht vergleichbar, hatte doch der Verurteilte im damals zu beurteilen- den Fali 185 Tage ununterbrochen in Haft verbracht. Anderseits waren die von Sdt J. ausgestandenen sechs Tage Untersuchungshaft in erheblichem Umfang durch Befragungen bzw. Transporte ausgefüllt; und er hielt sich in Untersuchungsgefãngnissen auf, weshalb er den eigentlichen Strafvollzug nicht erlebte. Würde d em Verteidiger des Beschwerdeführers J. Recht ge- geben, müsste praktisch in allen Fallen, in denen Untersuchungshaft an- geordnet worden ist, in der Folge eine gute Prognose gestellt werden. Dies kann indes nicht sachgerecht sein. lm übrigen hatte sich der Ange- klagte die Dauer der Untersuchungshaft selber zuzuschreiben, wie der Auditor zutreffend geltend macht. Gegenüber der Militãrpolizei zeichnete er sich durch hartnackiges Leugnen aus. Erst gegenüber Bezirksanwalt E. konnte er sich zu einem Gestandnis durchringen, nachdem dieser von an- derweitigen Sachzusammenhangen Kenntnis erhalten hatte\ Au eh di e von Sdt J. erhobene Kassationsbeschwerde erweist si eh somit als unbegründet. (729/ 729A, 9. Dezember 1999, Auditor und J. e. MAG 2A) 16. Revision (Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP) Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen die Überzeugung wecken, dass das frühere Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch ist. Vorausset- zung im vorliegenden Fali verneint. Révision (art. 200 al. 1 let. a PPM) Les faits ou moyens de preuve nouveaux doivent rendre hautement vrai- semblable que le premier jugement est faux. Exigence non remplie en l'espece.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Suspension de l'exécution de peine en faveur d'un traitement ambulatoire (art. 30b CPM, art. 43 eh. 2 al. 2 CP) Conditions admises en l'espêee pour suspendre l'exéeution d'une peine de quinze mois d'emprisonnement, prononeée pour aetes d'ordre sexuel avee des enfants. Sursis à l'exécution de la peine (art. 32 eh. 1 CPM) Pronostie défavorable suite à une seeonde eondamnation pour aetes d'ordre sexuel avee des enfants. Sospensione de/l'esecuzione de/la pena a favore di un trattamento ambula- torio (art. 30b CPM, art. 43 n. 2 CP) · Nella fattispeeie sono adempiuti i presupposti per sospendere l'eseeuzione di una pena di 15 mesi di detenzione pronuneiata per atti sessuali eon fan- eiulli. Sospensione condiziona/e de/la pena (art. 32 n. 1 CPM) Prognosi negativa in seguito a una seeonda eondanna per atti sessuali eon faneiulli. Das Militãrkassationsgerieht hat festgestellt: A. Sdt J. absolvierte einen Wiederholungskurs. lm Rahmen der Schlussübung traf er zusammen mit seinem Zug auf dem Landwirtschaftsbetrieb "Z." ein. Nach dem von ihm als Koch für den Zug zubereiteten Nachtessen blieb er zusammen mit dem Fahrer des Küchenfahrzeuges am Standort. Wahrend der ganzen Zeit waren die beiden Kinder der auf dem "Z." wohnhaften Bauernfamilie X. anwesend. Der jüngere der beiden Sõhne, der damals zehnjahrige Y., erzahlte dem Angeklagten von einer Baumhütte in der Nahe des Hofes, worauf Sdt J. gelegentlich fragte, ob er ihm die Hütte zeigen Wolle. Spater begab sich Sdt J. zusammen mit Y. zur Baumhütte und besichtigte auch deren 2. Stock, wo sich eine Art Schlafstatte befand. Er legte sich auf diese Liege und hiess Y., zu ihm zu kommen. In der Folge õffnete er dem Knaben die Hose, nahm dessen Glied heraus und rieb daran. Sodann forderte Sdt J. ihn auf, selbst das Glied zu frottieren, und er nahm schliesslich dasjenige des Knaben in den Mund. Sdt J. õffnete im Verlaufe dieser Ereignisse auch seine eigene Hose und rieb an seinem Glied. Als sich Y. abwandte, liess Sdt J. von ihm ab, ohne dass es zum Samenerguss gekommen wãre. Der Aufenthalt in der Baumhütte dauerte zwischen fünf und zehn Minuten. Sdt J. leugnete zuerst die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, legte dann aber gegenüber dem Zürcher Bezirksanwalt ein umfassendes Gestandnis ab. Der dargelegte Sachverhalt wird nunmehr von keiner Seite bestritten. B. Mit Urteil vom 22. Oktober 1998 erklarte das Divisionsgericht 7 Sdt J. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 156 MStG schuldig und bestrafte ihn mit 18 Monaten Gefangnis, abzüglich Nr. 15 65
Nr. 15 66 sechs Tage Untersuchungshaft, unter Verweigerung des bedingten Straf- vollzugs. Das Gericht ordnete eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 StGB an, ohne den Vollzug der Gefãngnisstrafe aufzuschieben. C. Auf Appellation von Sdt J. hin hob das Militãrappellationsgericht 2A mit Ur- teil vom 24. Mãrz 1999 den erstinstanzlichen Entscheid teilweise auf. Den Schuldspruch bestãtigte es, doch reduzierte es die Gefangnisstrafe auf 15 Monate, abzüglich sechs Tage Untersuchungshaft, wobei es die Strafe in Anwendung von Art. 30b MStG in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zugunsten einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aufschob. D. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Auditor als auch der amtliche Ver- teidiger Kassationsbeschwerde erhoben. Der Auditor beantragt, das Urteil des Militãrappellationsgerichts 2A sei in Bezug auf den angeordneten Aufschub des Strafvollzugs aufzuheben. Der Verteidiger stellt das Begehren, das Urteil sei hinsichtlich der Nicht- gewãhrung des bedingten Strafvollzugs aufzuheben; Sdt J. sei der beding- te Strafvollzug z u gewãhren, un te r Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren, und es sei ihm die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1. StGB zu unterziehen. Beide Parteien beantragen Abweisung der von der Gegenseite erhobenen Beschwerde. Der Prãsident des Militãrappellationsgerichts 2A hat darauf verzichtet, sich zu den Beschwerden zu ãussern. Das Militãrkassationsgericht hat erwogen:
l. Kassationsbeschwerde des Auditors 1. Der Auditor hat seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. lhre Zulãssigkeit ergibt sich aus Art. 184 Abs. 1 lit. a MStP. Zur Begründung macht der Auditor geltend, der Entscheid des Militãrap- pellationsgerichts 2A, den Vollzug der Strafe zugunsten einer psychiat- risch-psychotherapeutischen Behandlung aufzuschieben, verletze Art. 30b MStG in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Damit beruft er sich auf d en Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP. 2.
a) Erfordert der Geisteszustand des Taters ãrztliche Behandlung oder be- sondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weite- rer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung an-
Nr. 15 ordnen, sofern der Tater für Dritte nicht gefãhrlich ist Er kann den Vollzug der Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Ziff. 2 Abs. 2).
b) In Anlehnung an di e Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 120 IV 1 E. 2, mit Hinweisen) ist zur Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen festzustellen, dass dort, wo ein Erfolg wahrscheinlich ist, tendenziell eine ãrztliche Behandlung eingreifen sollte. Der Strafaufschub ist angezeigt, wenn eine tatsachliche Aussicht auf erfolgreiche Behand- lung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeintrach- tigt würde. Doch ist eine Beeintrachtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug eine Behandlung verunmõglicht oder den Behandlungserfolg võllig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Be- handlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindern oder vermindern würde. Diesfalls ist der Vollzug mit der Behandlung nicht vereinbar. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss die Abnormitat desto ausgeprãgter sein und , mithin ein Aufschub um so zurückhaltender gehandhabt werden, je langer die zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschiebende Freiheitsstra- fe ist. Ausserdem darf die ambulante Behandlung nicht missbraucht wer- den, u m etwa den Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimm- te Zeit hinauszuschieben. Der Aufschub muss sich aus Gründen der Heil- behandlung hinreichend rechtfertigen. Spezial- und Generalprãvention sind gegeneinander abzuwagen und in eine Rangfolge zu bringen. Dabei gerat die Spezialprãvention in zweifacher Hinsicht in den Vordergrund. So dient das Strafrecht in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der Verbrechensverhütung; deshalb sind Sanktionen, welche die Besserung oder Heilung des Tãters gewahrleisten, zu verhangen und solche, die dem Anliegen der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen, mõglichst zu vermei- den. Auch ist zu berücksichtigen, dass im Konfliktsfall ein Vorrang der Ge- neralpravention das spezialpraventive Ziel zu vereiteln droht, die Bevorzu- gung der Spezialpravention hingegen die generalpraventiven Wirkungen einer Sanktion nicht ausschliesst, sondern hõchstens in einer schwer messbaren Weise abschwacht; denn auch eine mildere Sanktion wirkt ge- neralprãventiv. Anderseits gebührt den spezialpraventiven Bedürfnissen nur insoweit der Vorrang, wie generalpraventive Mindesterfordernisse noch gewahrt sind (s. BGE 120 IV 1 E. 2b). Das Gericht hat gestützt auf ein Gutachten eine Gesamtbeurteilung vor- zunehmen. Es beurteilt den Einzelfall im Rahmen von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der erwahnten Grundsatze und aller konkre- ten Umstande, insbesondere von Notwendigkeit und Chancen einer Be- handlung im Vergleich zu den Auswirkungen des Strafvollzugs und des Erfordernisses, Straftaten zu ahnden. Doch selbst wenn es zum Ergebnis gelangt, eine Behandlung sei ohne Beeintrãchtigung der Erfolgsaussich- ten vollzugsbegleitend nicht durchführbar, verlangt Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht zwingend, den Vollzug der Freiheitsstrafe auch tatsãchlich auf- zuschieben. Die Bestimmung ist als "Kann"-Vorschrift ausgestaltet; sie überlãsst es dem Gericht, nach seinem (pflichtgemassen) Ermessen über den Strafaufschub zu befinden. In dieses Weite Beurteilungsermessen des 67
Nr. 15 68 Sachrichters ist nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein- zugreifen (s. BGE 120 IV 1 E. 2c, 116 IV 101 E. 1 a). Dies gilt au eh für das vorliegende Verfahren; erst Ermessensüberschreitung und --missbrauch sind als Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP ein- zustufen. 3. Der Auditor erachtet Art. 30b MStG in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in mehrfacher Hinsicht als verletzt.
a) Zunachst macht er geltend, der sofortige Vollzug der Freiheitsstrafe sei gegenüber dem Aufschub zugunsten einer ambulanten Behandlung die Regel. Er halt dafür, nur bei Unvereinbarkeit von sofortigem Strafvollzug und ambulanter Heilbehandlung liege die Ausnahme von der Regel vor. Tatsachlich hat das Bundesgericht in einem früheren Urteil (BGE 116 IV 101 E. 1 a) festgehalten, dass die Strafe "en rêgle générale" sofort zu voll- ziehen sei. Diese Aussage ist aber im Zusammenhang mit dem dem Sachrichter zustehenden weiten Ermessensspielraum erfolgt und in der oben (E. 2) dargelegten neueren Rechtsprechung nicht derart wiederholt worden (s. insbesondere BGE 120 IV 1 ). Sind die aufgelisteten Voraus- setzungen eines Vollzugsaufschubs gegeben, kann der Sachrichter den Aufschub gewãhren (120 IV 1 E. 2c). Die vom Auditor behauptete Regel würde denn auch ein weites Beurteilungsermessen des Sachrichters aus- schliessen. Die von ihm erwahnte Unvereinbarkeit ist gerade nicht Erfor- dernis für einen Vollzugsaufschub. Vielmehr genügt hiefür nach dem Ge- sagten eine erhebliche oder ernsthafte Beeintrãchtigung der Erfolgsaus- sichten einer Therapie.
b) Sodann hãlt der Auditor dafür, der Aufschub sei nur zulãssig, wenn die Art der Behandlung es erfordere; im vorliegenden Fali werde dies jedoch vom Experten verneint. Auch diese sich eng am Gesetzeswortlaut orientierende Auffassung deckt sich nicht mit der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung, welche sich darauf beschrãnkt, dass der Aufschub aus Gründen der Heilbehand- lung hinreichend gerechtfertigt sein muss (12Q IV 1 E. 2b). Sodann erweist sich die Aussage des Experten als nicht derart kiar und eindeutig, wie dies der Auditor darlegt. Zwar wird i m Gutachten bestãtigt, dass der gleichzeiti- ge Vollzug der Freiheitsstrafe die Behandlung nicht verunmõglichen und den Erfolg voraussichtlich nicht in erheblicher Art und Weise in Frage stel- len würde. Der Sachverstandige fügt indes bei, dass in diesem Zusam- menhang die gute soziale lntegration zu beachten sei; durch eine lnhaftie- rung sei die Gefahr einer Beeintrachtigung dieser lntegration gross, wor- aus die Mõglichkeit einer Beeintrãchtigung der zukünftigen Entwicklung abzuleiten sei. Diese Relativierung ist massgeblich, bezieht sich doch die erste, engere Aussage auf den ãusseren Ablauf der Heilbehandlung und die zweite, materielle auf die Beeintrãchtigung der Erfolgsaussichten. Aus den Darlegungen des Experten ist ohne Zweifel zu schliessen, dass er die Erfolgsaussichten durch den sofortigen Vollzug als beeintrachtigt erachtet.
e) Der Auditor übt jedenfalls sinngemass Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis, welche mit dem "klaren und damit nicht interpretationsbedürftigen" Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang stehe. Die vom Bundesgericht aufgeworfene Fragestellung laufe auf eine nochmalige Überprüfung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe überhaupt hinaus. Über diese Frage sei aber vorliegend bereits in negativem Sinne entschieden worden, indem das Mi- litãrappellationsgericht 2A dem Angeklagten den bedingten Strafvollzug mit guten Gründen nicht gewahrt habe (E. V des angefochtenen Urteils, s. in diesem Zusamme[lhang im übrigen nachfolgende E. 5 und 6). Auch diese Kritik ist unbegründet. Das Bundesgericht hat Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB inhaltlich erwahnt im Zusammenhang mit der Abwagung zwi- schen general- und spezialpraventiven Erfordernissen, und es hat daraus eine grundsatzliche Prioritat spezialpraventiver Anordnungen abgeleitet. Dass die Zielsetzung der Verbrechensverhütung durch Resozialisierung nicht nur in Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt, sondern auch die mit der Teilrevision von 1971 erfolgte Ausweitung der Mõglichkeit von Massnahmeanordnungen demselben gesetzgeberischen Willen ent- spricht, ist in der vorne (E. 2) wiedergegebenen Rechtsprechung überzeu- gend dargelegt worden (s. insb. BGE 120 IV 1 E. 2b S. 4). Anlass, davon abzuweichen, besteht nicht.
d) Der Auditor macht auch geltend, die zu erwartende lange Dauer der The- rapie spreche eher für als gegen den sofortigen Strafvollzug. Vor Strafan- tritt komme es mõglicherweise gar nie zu einem engen Vertrauensverhalt- nis zum Therapeuten, und es bestehe dafür eher die Gefahr mangelnder Kooperation als nach Verbüssung der Strafe. Diese Argumentation ist ebenfalls nicht stichhaltig, da sie lediglich Teilas- pekte der Therapie beleuchtet und sich nicht mit der Beeintrãchtigung der Erfolgsaussichten durch den sofortigen Vollzug auseinandersetzt. Zudem erscheint die Annahme fragwürdig, dass bei aufgeschobenem Vollzug weniger Kooperationsbereitschaft bestehe. Richtig dürfte vielmehr sein, dass der drohende Vollzug der lediglich aufgeschobenen Strafe erst recht Anlass zu konstruktiver therapeutischer Zusammenarbeit ist.
e) D er Auditor kritisiert ferner di e Begründung des angefochtenen Urteils, in- dem er der Sache nach die Therapiewilligkeit des Angeklagten einerseits und die Erheblichkeit einer Beeintrachtigung des Therapieerfolges bei so- fortigem Strafvollzug anderseits verneint. Er hal t dafür, Sdt J. ha be bis zum Zeitpunkt der Appellationsverhandlung die psychiatrische Behand- lung lediglich "in die Wege geleitet", jedoch noch nicht begonnen. Eine Durchsicht des Verhandlungsprotokolls ergibt jedoch, dass Sdt J. - was unwiderlegt ist - auf Empfehlung des Experten Dr. B. einen Psychiater aufgesucht hat, welcher ihn auf die Warteliste setzen musste. Zudem ist bekannt, dass der amtliche Verteidiger Sdt J. nicht über das von Dr. B. erstattete Gutachten in Kenntnis gesetzt hatte, was etwas eigenartig anmutet. Dass Sdt J. si eh erst i m Januar 1999 bei m fraglichen Psychiater meldete, kann ihm unter diesen Umstanden nicht zum Nachteil gereichen. Nr. 15 69
Nr. 15 70 Es erscheint daher als vertretbar, dass die Vorinstanz die eingeleiteten Massnahmen als genügend erachtete; ihre Beurteilung der Therapiewilligkeit des Angeklagten ist nicht zu beanstanden. lm angefochtenen Urteil wird festgestellt, dass ein sofortiger Vollzug die Erfolgsaussichten einer Behandlung erheblich beeintrãchtigen würde. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang das intakte Verhãltnis von Sdt J. zu Frau G. an, die seit einiger Zeit seine Lebenspartnerin ist. Dies und das gesamte Umfeld der beiden ebenfalls zugunsten eines Vollzugsauf- schubs zu berücksichtigen, erscheint als ohne weiteres zulãssig, nac:;hdem der Gutachter ausdrücklich die gute soziale lntegration hervorgehoben hat. Deren Gefãhrdung würde auch zu einer Beeintrãchtigung des Thera- pieerfolges führen. Dies leuchtet ein, besteht doch die reale Gefahr, dass Sdt J. im Falle des Vollzugs der 15-monatigen Freiheitsstrafe seine Ar- beitsstelle verlieren würde. Dies wiederum müsste zwangslaufig zu einer erheblichen Belastung seiner Beziehung zu Frau G. führen, sofern diese nicht schon durch den Strafvollzug selber in die Brüche gehen müsste. Dann aber stünde Sdt J. in einer noch belasteteren Situation als vor Auf- nahme der Beziehung zu Frau G., und ein võlliges Abgleiten aus dem so- zialen Netz wãre wenig überraschend. Diesfalrs wãre aber jeder Therapie- erfolg, welcher allenfalls wahrend des Vollzugs erzielbar ware, zunichte gemacht. In Berücksichtigung dieser Umstande hat die Vorinstanz die Erheblichkeit einer Beeintrachtigung des Therapieerfolges im Falle eines sofortigen Strafvollzugs bejahen konnen, ohne dadurch das ihr zustehende Beurtei- lungsermessen zu verletzen. Der Vollzugsaufschub ist somit aus Gründen der Heilbehandlung gerechtfertigt. Demgemass erweist sich die Kassationsbeschwerde des Auditors als un- begründet.
11. Kassationsbeschwerde von Sdt J. 4. Die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die vom Angeklagten erho- bene Kassationsbeschwerde sind ebenfalls klarerweise gegeben. Er macht geltend, das Militarappellationsgericht 2A habe ihm den beding- ten Strafvollzug zu Unrecht verweigert. Dementsprechend rügt er eine Verletzung von Art. 32 MStG. Auch seine Beschwerde stützt sich somit auf d en Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP. 5. lm Gegensatz zum Appellationsverfahren ist hier das Strafmass nicht mehr strittig. Sodann wird auch vom Auditor nicht mehr in Abrede gestellt, dass die objektiven Voraussetzungen zur Gewahrung des bedingten Strafvollzugs erfüllt sind. Zu prüfen ist einzig noch, ob begründete Aus- sicht auf Besserung besteht.
Zwar ist die Frage der Gewahrung des bedingten Strafvollzugs von jener des Vollzugsaufschubs zugunsten einer ambulanten Massnahme zu tren- nen. Allerdings lassen sich inhaltliche Berührungspunkte oder Über- schneidungen nicht verneinen, ist doch die Gewahrung des bedingten Strafvollzuges, verbunden mit entsprechenden Weisungen, eine Alternati- ve zur ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (s. Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 12 zu Art. 43, mit Hinweis auf ZBJV 111/1975, S. 87 f.). Auch ist nicht zu verkennen, dass Aspekte, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein so- fortiger Vollzug die Therapieaussichten erheblich beeintrachtige, inhaltlich auch bei der Beurteilung der Prognose nach Art. 32 Ziff. 1 Abs. 1 MStG von Bedeutung sind. lnsofern ist die Frage, ob ein bedingter Strafvollzug gewahrt werden kann, bei der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung be- züglich eines allfalligen Aufschubs des Vollzugs ebenfalls miteinzubezie- hen. Dies gilt umso mehr, als auch bei Beurteilung einer allenfalls guten Prognose eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist und dem Sachrichter , auch insofern ein weites Ermessen zusteht (s. MKGE 11 Nr. 83, 12 Nr. 6 E. 3.2 und Nr. 7 E. 4, mit weiteren Hinweisen). 6. Das Militarappellationsgericht 2A stellt dem Angeklagten keine gute Prog- nose, nachdem er innerhalb von rund sieben Jahren zum zweiten Mal strafbare Handlungen gegen die sexuelle lntegritat von Kindern begangen hat. Es führt aus, selbst die im Jahre 1991 ausgesprochene Vorstrafe von zwei Monaten Gefangnis, für die Sdt J. der bedingte Strafvollzug gewahrt wurde, sei nicht geeignet gewesen, ihn von der erneuten Begehung ana- loger Straftaten abzuhalten. Hinzu komme die nach dem psychiatrischen Gutachten nie auszuschliessende Rückfallgefahr eines padophil veranlag- ten Menschen. Unter diesen Umstanden konne der bedingte Strafvollzug nicht mehr in Frage kommen. Der Beschwerdeführer J. rügt, dass diese Auffassung im Widerspruch zur Rechtsprechung stehe (namentlich im Widerspruch zu BGE 118 IV 97), wonach die Besonderheit des Straftatbestandes und gegebenenfalls auch ein Rückfall nur Umstande sind, die neben allen anderen bei der erforder- lichen Gesamtwürdigúng zu berücksichtigen sind (s. auch die bereits zi- tierte Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts, oben E. 5). In der T at ist die Begründung zu diesem Punkt im angefochtenen Urteil etwas knapp ausgefallen (E. V des Urteils, S. 6 unten/7 oben). Dennoch ist gestützt auf die Aktenlage hinreichend kiar, dass die Vorinstanz, welche übrigens die hier interessierenden Sachverhaltselemente anlasslich der Appellations- verhandlung sehr sorgfaltig in Betracht zog, im Urteil ihr pflichtgemass ausgeübtes Ermessen nicht überschritten hat. Die am 12. August 1991 ergangene Vorstrafe des Richteramtes T. war nicht geeignet, den Ange- klagten von einer gleich gelagerten T at abzuhalten. lnsbesondere erachte- te er es damals - in Kenntnis seiner padophilien Neigung - nicht für not- wendig, fachkundige Hilfe zu suchen, um einem Rückfall entgegenwirken zu kõnnen. Vielmehr begnügte er sich damit, weiterhin Kontakte zu ande- ren Padophilien zu knüpfen. Seine diesbezüglichen Aussagen wirken be- schõnigend und wecken erhebliche Zweifel an seinem eigenen Bemühen, sich inskünftig gesetzeskonform zu verhalten. Dass er in seiner alten Nr. 15 71
Nr. 15, 16 72 Wohnung Videokassetten einschlãgigen lnhalts aufbewahrte und diese auch benutzte, um sich - nach seinen Ausführungen - "abzureagieren", bestatigt diese Zweifel. lnwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang das ihr zustehende Ermessen verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich; dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass sie Argumente der Strafempfindlichkeit, der Therapiebedürftigkeit und der Therapiewilligkeit bei der Frage des Aufschubs des Vollzugs der Freiheitsstrafe auf ange- messene Weise mit in Betracht gezogen hat. Ferner macht der Beschwerdeführer J. geltend, die sechs Tage Untersu- chungshaft seien geeignet gewesen, bei ihm eine innere Umkehr zu be- wirken, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewahren sei. Dies ver- mag jedoch die stichhaltige Argumentation des Auditors in der von diesem erstatteten Vernehmlassung in keiner Weise zu entkraften. Das vom An- geklagten angeführte Prãjudiz (BGE 11 O IV 65) ist mit d em vorliegenden Fali nicht vergleichbar, hatte doch der Verurteilte im damals zu beurteilen- den Fali 185 Tage ununterbrochen in Haft verbracht. Anderseits waren die von Sdt J. ausgestandenen sechs Tage Untersuchungshaft in erheblichem Umfang durch Befragungen bzw. Transporte ausgefüllt; und er hielt sich in Untersuchungsgefãngnissen auf, weshalb er den eigentlichen Strafvollzug nicht erlebte. Würde d em Verteidiger des Beschwerdeführers J. Recht ge- geben, müsste praktisch in allen Fallen, in denen Untersuchungshaft an- geordnet worden ist, in der Folge eine gute Prognose gestellt werden. Dies kann indes nicht sachgerecht sein. lm übrigen hatte sich der Ange- klagte die Dauer der Untersuchungshaft selber zuzuschreiben, wie der Auditor zutreffend geltend macht. Gegenüber der Militãrpolizei zeichnete er sich durch hartnackiges Leugnen aus. Erst gegenüber Bezirksanwalt E. konnte er sich zu einem Gestandnis durchringen, nachdem dieser von an- derweitigen Sachzusammenhangen Kenntnis erhalten hatte\ Au eh di e von Sdt J. erhobene Kassationsbeschwerde erweist si eh somit als unbegründet. (729/ 729A, 9. Dezember 1999, Auditor und J. e. MAG 2A) 16. Revision (Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP) Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen die Überzeugung wecken, dass das frühere Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch ist. Vorausset- zung im vorliegenden Fali verneint. Révision (art. 200 al. 1 let. a PPM) Les faits ou moyens de preuve nouveaux doivent rendre hautement vrai- semblable que le premier jugement est faux. Exigence non remplie en l'espece.