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MKGE 12 Nr. 11

MKGE 12 Nr. 11 — W. e. DG 11

Mkg · 1999-02-24 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 11 50 von Schaffhausen nach Winterthur entgegen den massgebenden Meldevorschriften weder den zustandigen Sektionschefs noch seinem Kp Kdten bekannt. Mit Urteil vom 22. April 1992 sprach das Divisionsgericht 11 Vsg Sdt W. deswegen der mehrfachen vorsatzlichen Dienstversaumnis nach Art. 81 Ziff. 1 Abs. 2 aMStG bzw. 81 a Ziff. 1 Abs. 2 MStG sowie d er Nichtbefol- gung von Dienstvorschriften nach Art. 72 Ziff. 1 Abs. 1 MStG schuldig und verurteilte ihn - teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Be- zirksanwaltschaft Bülach vom 18. April 1991 - zu einer bedingt vollziehba- ren Freiheitsstrafe von 45 Tagen Gefangnis mit einer Probezeit von vier Jahren. Zudem überband es dem Verurteilten die Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Divisionsgericht 11 auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer in einem Strafbefehl vom 18. April 1991 ausgesprochenen Gefangnisstrafe verzichtet und statt dessen die Probe- zeit von zwei auf drei Jahre verlangert. Das Urteil und der Beschluss sind in Rechtskraft erwachsen. Am 30. November 1992 rückte Vsg Sdt W. zu einem EK ein. Er wurde aber nach einer tatlichen Auseinandersetzung mit einem Kameraden und mit Vorgesetzten am 9. Dezember 1992 arztlich entlassen. Am 6. Januar 1993 wurde Vsg Sdt W. von der ue des BASAN in Abwesenheit wegen NM 251 und NM 270.0 dienstuntauglich erklart. Der vom Divisionsgericht 11 mit Urteil vom 22. April 1992 gewahrte be- dingte Strafvollzug wurde am 15. September 1993 vom Kantonsgericht Schaffhausen widerrufen, nachdem Vsg Sdt W. am gleichen Tag wegen Vernachlassigung von Unterstützungspflichten verurteilt worden war. Am

25. Juli 1994 wurde Vsg Sdt W. aufgeboten, seine Strafen anzutreten. B. Schon am 18. Juli 1994 hatte Vsg Sdt W. unter Berufung auf den UC- Entscheid vom 6. Januar 1993 die Revision des Urteils vom 22. April 1992 beantragt. Dieses Gesuch wurde vom Militarkassationsgericht am 26. September 1994 mit der Begründung abgewiesen, der UC-Entscheid ent- halte keinen Hinweis darauf, dass Vsg Sdt W. bereits zur Tatzeit dienstun- tauglich gewesen sei. e. In der Folge stellte Vsg Sdt W. ein Begnadigungsgesuch. lm Rahmen dieses Verfahrens holte der Oberauditor beim Bundesamt für Sanitãt (BASAN) lnformationen ·ei n. Das Bundesamt sprach in seiner Antwort von einem "von spatestens 1992 an zurückreichenden" Krankheitsbild. Diese Antwort liess der Oberauditor am 23. Marz 1995 dem amtlichen Verteidiger von Vsg Sdt W. zukommen. Gleichzeitig bezeichnete der Oberauditor ein allfalliges neues Revisionsgesuch als nicht aussichtslos. Der Verteidiger kündigte darauf ein zweites Revisionsgesuch an, ohne diese Absicht- trotz Nachfragen des Oberauditors :- au eh unverzüglich zu verwirklichen. Am 1. September 1997 zog der Verteidiger das Begnadigungsgesuch zurück.

D. Am 19. Oktober 1998 trat Vsg Sdt W. den Vollzug mehrerer Freiheitsstra- fen an, darunter auch die vom Divisionsgericht 11 am 22. April 1992 aus- gesprochene. lm Verlaufe des Strafvollzuges reichte der amtliche Verteidiger von Vsg Sdt W. am 16. November 1998 gestützt auf Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP das schon Jahre zuvor in Aussicht gestellte Revisiohsgesuch beim Militarkas- sationsgericht ein. Er stellte den Antrag, das Urteil des Divisionsgerichts 11 vom 22. April 1992 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte er geltend, aus den neu beigezogenen militararztlichen Akten ergebe sich, dass der Truppenarzt, welcher Vsg Sdt W. am 9. Dezember 1992 entlassen und die Überweisung an die UC verfügt hatte, von einem Verdacht auf chroni- schen Alkoholismus ausgegangen sei. Daraus ergebe sich wenn nicht die Gewissheit, so doch ein gewichtiges lndiz, dass die Dienstuntauglichkeit schon im Zeitpunkt der Straftaten bestanden habe, welche vom Divisions- gericht 11 beurteilt worden seien. E. Mit Entscheid vom 22. Dezember 1998 erteilte der Prasident des MKG dem Revisionsgesuch im Sinne von Art. 203 Abs. 3 MStP die aufschie- bende Wirkung. Das Militãrkassationsgericht hat erwogen: 1.

a) Als Verurteilter ist Vsg Sdt W. legimitiert, selbst oder durch seinen amtli- chen Verteidiger, ein Revisionsgesuch einzureichen (Art. 202 lit. b MStP).

b) Grundsatzlich kan n ei n Revisionsgesuch jederzeit eingereicht werden; es ist nicht an bestimmte Fristen gebunden. Der Umstand, dass mit der Ein- reichung des Gesuches aussergewõhnlich lange zugewartet worden ist, schadet Vsg Sdt W. in dieser Hinsicht nicht. e) Gegen das gleiche rechtskraftige Urteil kõnnen nacheinander auch mehre- re Revisionsgesuche gestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die in einem neuen Revisionsgesuch geltend gemachten Revisionsgründe nicht schon in einem früheren vorgebracht und von der Revisionsinstanz verworfen worden sind (MKGE vom 12.12.1986 i.S. J.). Das vorliegende zweite Revisionsgesuch des Vsg Sdt W. wird auf andere Tatsachen und Beweismittel abgestützt als das erste, welches das Militarkassationsge- richt am 22. April 1992 abgewiesen hat. Auf das Revisionsgesuch ist da- her einzutreten. 2.

a) Die Revision kann unter anderem verlangt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die für sich allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, einen Freispruch oder eine erheb- lich geringere Bestrafung zu bewirken (Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP). Uner- lassliche Voraussetzung für die Gutheissung des Revisionsgesuches ist Nr. 11 51

Nr. 11 52 bei diesem Revisionsgrund die Neuheit gewisser Tatsachen oder 8e- weismittel. Ein rechtskrãftiges Urteil darf nicht leichthin aufgehoben werden. Die neu geltend gemachten Tatsachen müssen nach der Rechtsprechung des Mili- tãrkassationsgerichts zwar noch nicht zur unumstõsslichen Gewissheit führen, dass die Neubeurteilung zu einem anderen Ergebnis kommen wird (in diesem Sinne auch 8GE 116 IV 359). Sie müssen den Revisionsrichter immerhin davon überzeugen, dass das frühere Urteil wegen dieser neuen Tatsachen und/oder 8eweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Guns- ten des Verurteilten abzuãndern ist, so dass eine erneute Durchführung des 8eweis- und 8eurteilungsverfahrens als gerechtfertigt erscheint. Eine bloss allgemeine Mõglichkeit oder eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich das frühere Urteil als falsch erweisen kõnnte, genügt dagegen nicht (MKGE 11 N r. 67 und 70).

b) Gemãss dem am 15. Juli 1991 in Kraft getretenen Art. 81a aMStG bzw. gestützt auf den zur Zeit geltenden Art. 82 Abs. 5 MStG bleibt das Nicht- antreten einer ordnungsgemãss befohlenen Dienstleistung straflos, wenn der Tãter nachtrãglich dienstuntauglich erklãrt wird und wenn die Dienst- untauglichkeit bereits zur Tatzeit bestanden hat. Nach dem Willeri des Gesetzgebers ist diese Strafbefreiung freilich nur mit Zurückhaltung aus- zusprechen. Si e setzt insbesondere e ine eindeutige Feststellung voraus, dass die Dienstuntauglichkeit bereits im Tatzeitpunkt vorhanden war (8ot- schaft des 8undesrates vom 27. Mai 1987, Ziff. 221.9 un d 222; 881 1987 11 1325). Das vor dem 15. J u li 1991 geltende Recht kannte diesen Strafbe- freiungsgrund noch nicht. Das Urteil des Divisionsgerichts 11 betrifft Dienstversaumnisse, die - mit Ausnahme des Nachschiesskurses 1991 - alle noch vor dem lnkrafttreten des Art. 81 a aMStG begangen wurden. Da Vsg Sdt W. a be r erst i m April 1992 verurteilt worden ist, hat das Divisionsgericht 11 zu Recht das neue mildere Recht zur Anwendung gebracht (Art. 8 Abs. 2 MStG). Das Revisi- onsgesuch ist daher unter 8erücksichtigung der neuen Gesetzesbestim- mungen betreffend Strafbefreiung zu beurteilen. Vsg Sdt W. müsste somit von der Anklage der Dienstversãumnis freige- sprochen werden, wenn er schon zur Tatzeit, also im November 1990 so- wie im Juni und November 1991 dienstuntauglich gewesen wãre. Es blie- be dann nur der Schuldspruch wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschrif- ten. Dementsprechend müsste auch die Strafe gemildert werden. e) Die militãrãrztlichen Akten, auf welche der Verteidiger das Revisionsge- such stützt, kõnnen insofern als neues 8eweismittel bezeichnet werden, als sie dem Divisionsgericht 11 im Zeitpunkt der 8eurteilung, nãmlich am

22. April 1992, noch nicht zur Verfügung standen. lnsbesondere sind die darin festgehaltenen Tatsachen der sanitarischen Entlassung vom 9. De- zember 1992 und des UC-Entscheides vom 6. Januar 1993 neu, konnten sie doch dem seinerzeit urteilenden Gericht schon in zeitlicher Hinsicht noch nicht bekannt sein.

Nr. 11, 12 Nicht neu sind dagegen die Tatsachen, dass Vsg Sdt W. zur Tatzeit ein unstabiles Leben geführt und mit offensichtlichen Alkoholproblemen zu kãmpfen gehabt hat. Auf die beiden Umstãnde wird im fraglichen Ent- scheid des Divisionsgerichts 11 ausdrücklich Sezug genommen (Urteil vom 22. April 1992, S. 14). Diese Tatsachen fali en somit bei d er Seurtei- lung des Revisionsgesuches ausser Setracht. ·

d) Was die tatsãchlich neuen Tatsachen und Seweismittel betrifft, vermõgen sie beim Militãrkassationsgericht als Revisionsinstanz nicht die Überzeu- gung zu wecken, dass das Urteil des Divisionsgerichts 11 vom 22. April 1992 zufolge unzutreffender Grundlagen als Fehlurteil zu bezeichnen und entsprechend abzuãndern ist. Die für den Dezember 1992 und den Januar 1993 festgestellte Dienstuntauglichkeit lãsst nicht schon als solche den mehr oder weniger zwingenden Schluss zu, dieser Zustand habe bereits 1990 oder 1991 bestanden. Schon allein die zeitliche Distanz von einem bis zwei Jahren steht ei ne m solchen Rückschluss entgegen. Zudem spricht das SASAN in seiner Antwort an den Oberauditor von einem Krankheitsbild, welches sicher ab 1992 bestanden habe. Es ãussert sich somit gerade nicht zu den in den Jahren 1990 und 1991 liegenden Tat- zeitpunkten. Der Wortlaut der Antwort des SASAN führt mindestens ten- denziell eher zum umgekehrten Schluss, dass die Dienstuntauglichkeit 1990 und 1991 noch nicht vorhanden gewesen sei. lrgendein Sericht ei- nes Arztes, welcher Vsg Sdt W. im Tatzeitraum behandelt oder untersucht hãtte, liegt nicht vor. Ebenso wenig liegt ein fachãrztliches Gutachten vor, welches den Schluss auf eine Dienstuntauglichkeit im Tatzeitraum zulas- sen bzw. nahe legen oder auch nur glaubhaft machen würde. lm übrigen ist davon auszugehen, dass heute nach acht bis neun Jahren eine solche rückblickende Segutachtung gar nicht mehr schlüssig mõglich wãre.

e) Damit fehlt es an ei ne m Revisionsgrund. i m Sin ne von Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP. An dere Revisionsgründe sin d zurecht nicht geltend gemacht wor- den. Das Revisionsgesuch muss daher als unbegründet abgewiesen werden. (722, 24. Februar 1999, W. e. DG 11) 12. Etat de nécessité (art. 26 eh. 1 al. 1 CPM) Aprês le refus d'une dispense, un agriculteur, exploitant seul un domaine avec 50 têtes de gros bétail, fait défaut à un cours de répétition de rempla- cement, parce qu'il est dans l'impossibilité absolue d'obtenir quelqu'un pour s'occuper du domaine en son absence. Etat de nécessité admis. 53