Sachverhalt
A:.- San Rekr Z. wurde am 24. April 1981 militarisch ausgehoben und dem Ubermittlungsdienst in der Artillerie zugeteilt, nachdem ein Gesuch um Einteilung bei der waffenlosen Sanitat am 9. September 1981 abgewie- sen w orden w ar. Aufgrund eines Wiedererwagungsgesuches erfolgte indes- sen am 7. Dezember 1981 eine Umteilung zur bewaffneten Sani ta t. Am 30. Juli 1984 rückte Z. ordnungsgemass in die Sanitatsrekruten- schule ein, weigerte sich aber in der Folge, die persõnliche Waffe in Emp- fang zu nehmen. Aus diesem Grunde wurde er aus der Rekrutenschule ent- lassen. B.- Mit Urteil vom 6. Dezember 1984 sprach das Divisionsgericht 9A San Rekr Z. von der Anklage der Dienstverweigerung frei. Am 8. Mai 1985 hat jedoch das Militarappellationsgericht 2A dieses Urteil aufgehoben und Z. der Dienstverweigerung im Sinne von Art. 81-Ziff. 2 MStG schuldig erklart. Der Verurteilte wurde mit zwei Monaten Gefangnis, vollziehbar in den Formen der Haftstrafe, bestraft. Es wurde ihm bei einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug gewahrt. C.- Gegen diesen Entscheid erhebt der Auditor des Divisonsgerichtes 9A form- und fristgerecht Kassationsbeschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung des Urteils des MAG 2A vom 8. Mai 1985 insoweit, als es San Rekr Z. d en bedingten Strafvollzug gewahrt. D er amtliche V erteidiger beantragt di e Abweisung der Kassationsbeschwerde. Erwiigungen: 1.- Das Militarappellationsgericht 2A ist bei der Anwendung von Art. 32 Ziff. l MStG davon ausgegangen, dass die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug ohne weiteres gegeben seien. Auch die nach dieser Gesetzesvorschrift zusatzlich erforderliche günstige Prognose wurde bejaht. Dabei wurde die feststehende Rechtsprechung des Militarkassa- tionsgerichts berücksichtigt, wonach erwartet werden muss, dass der Verur- teilte sich durch die Warnung einer bedingt ausgesprochenen Strafe zu einer dauernden Besserung veranlasst sehe. Eine solche Besserung soll nicht nur mit Rücksicht auf di e Straftaten, di e zu de r Verurteilung geführt ha ben, son- dern hinsichtlich aller strafrechtlich relevanten Verhaltensgebote erfolgen. Dabei wurde nicht übersehen, dass die Rechtsprechung des Militarkassa- tionsgerichts in den Entscheiden MKGE 6 Nr. 82, 7 Nr. 12 und Nr. 18, 10 N r. 40 daran festgehalten hat, dass von einer inneren Wandlung des Ver- urteilten dort nicht gesprochen werden kann, wo die Unwahrscheinlichkeit der Rückfalligkeit nur auf einen ausseren Umstand, insbesondere auf den Ausschluss aus der Armee zurückzuführen sei. Das Militarappellationsgericht 2A hielt im vorliegenden Fali fest, dass dem San Rekr Z. seit dem l. Januar 1982 gemass Art. l der Verordnung über den waffenlosen Militardienst aus Gewissensgründen ein Rechtsan-
Nr. 92 308 spruch zustehe, ohne Waffe Militardienst zu leisten. Deshalb kõnne davon ausgegangen werden, dass Z. nicht mehr straffallig werde. Auch wenn eine solche Umteilung zu waffenlosem Militardienst noch nicht stattgefunden habe, so andere dies nichts daran, dass mit der Gewissheit einer Umteilung gerechnet werden dürfe. D ami t sei die Gefahr einer weiteren Dienstverwei- gerung e in für allemal beseitigt. 2.- N ach Auffassung des Auditors lasst sich di ese Rechtsauffassung de r Vorinstanz mit der konstanten Rechtsprechung des Militãrkassationsge- richts nicht in Einklang bringen. Zu Unrecht sei namlich das Militarappella- tionsgericht 2A davon ausgegangen, dass San Rekr Z. ein Rechtsanspruch auf waffenlosen Militãrdienst zustehe. Die vom Bundesrat auf den l. J anuar 1982 in Kraft gesetzte Verordnung über den waffenlosen Militardienst aus Gewissensgründen vom 24. J uni 1981 vermõge weder vor Art. 18 BV noch vor dem Bundesgesetz über die Militãrorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. Aprill907 und dem Militarstrafgesetz vom 13. Juni 1927 zu bestehen. Weder die Bundesverfassung noch die Bundesge- setzgebung lasse zu, dass hinsichtlich der allgemeinen Wehrpflicht für die Dienstverweigerer aus Gewissensgründen ein besonderes Recht auf dem Verordnungswege geschaffen werde. 3.- Die Frage, ob San Rekr Z. von der Vorinstanz zu Unrecht ein Rechtsanspruch auf waffenlosen Militardienst zugebilligt worden ist, kann hier offen bleiben. Selbst wenn e in solcher Rechtsanspruch zu bejahen w ar e, vermõchte dieser Umstand entgegen der Auffassung des Militarappella- tionsgerichtes 2A nichts daran zu andern, dass nach der feststehenden Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts, di e jüngst im Entscheid vom
13. Mãrz 1985 in Sachen L. bestãtigt worden ist (MKGE 10 Nr. 80), von einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG im vor- liegenden Fali nicht gesprochen werden kann. Eine gestützt auf die genannte Verordnung vom 24. Juni 1981 mõglicherweise in Zukunft erfol- gende Umteilung von San Rekr Z. zum waffenlosen Wehrdienst vermõchte in gleicher Weise wie e in Ausschluss aus de r Armee gestützt auf Art. 12 oder Art. 36 MStG nur zu verhindern, dass aus ãusseren Umstãnden eine Dienst- verweigerung für die Zukunft nicht mehr eintreten kõnnte. Wohl würde damit die objektive Voraussetzung für eine wiederholte Dienstverweige- rung wegfallen. Dies kann jedoch allein für die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges nicht ausschlaggebend sein. Eine mõglicherweise zu erwar- tende Umteilung zum waffenlosen Militardienst darf im Zusammenhang mit der Gewahrung des bedingten Strafvollzuges nicht anders behandelt werden, als dies im Zusammenhang mit einem ausgesprochenen Ausschluss aus der Armee der Fali ware. Wesentlich für die Gewahrung des bedingten Strafvollzuges ist das Vorhandensein e in er günstigen Prognose im Sinne des Wandels der Einstellung und der subjektiven Einsicht in den Unrechtsge- halt. Ein Überzeugungstater, d er si eh innerlich nicht von se ine r Hal tun g
309 Nr. 92, 93 gegen den bewaffneten Militãrdienst hat abbringen lassen und lediglich auf- grund einer mõglicherweise in Zukunft erfolgenden Umteilung zum waffen- losen Militãrdienst aus objektiven Gründen nicht mehr straffãllig werden wird, kann für sich die Wohltat des bedingten Strafvollzuges aufgrund einer subjektiv guten Prognose nicht in Anspruch nehmen. Gemãss feststehender Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichtes bedarf e s e in er ganzheitlich gu t en Prognose, aus welcher di e berechtigte Erwartung hervorgeht, dass ein Tãter sich in Zukunft zu einem Verhalten veranlasst sieht, welches mit allen gesetzlichen Verhaltensnormen im Ein- klang steht, die im Widerhandlungsfall strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Eine solche ganzheitlich positive Prognose liegt hier ni eh t vor, so dass die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug zu Unrecht gewãhrt hat. Würde man anders entscheiden, so hãtte dies zur Konsequenz, dass gegen- über Fãllen des Ausschlusses aus der Armee eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung von V erweigerern des waffentragenden Dienstes entstünde. Eine solche Privilegierung kann im vorliegenden Falle schon deshalb nicht gewãhrt werden, weil sie auf ãusseren Umstãnden beruhen würde, deren Eintreten im Ermessen der entscheidenden Verwaltungsbehõrde liegt. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- degegner zu überbinden. (27. November 1985, Z. e. MAG 2A) 93. Vorsiitzliches Dienstversiiumnis; nachtriigliche Dienstbereitschaft (Art. Sl'Ziff. l Abs. 2; Ziff. 4 MStG) Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und Fahrliissigkeit Mit welchem Wissen ond Willen der Tater handelte, ist eine Frage tat- sachlicher Nator, die vom MKG nor aof Willkür geprüft wird. Nicht willkürlich sind die Annahmen, dass ein floggewohnter Wehr- mann, der naheliegende Versoche onterlasst, rechtzeitig, vor WK-Beginn, in die Schweiz zo gelangen, in Kaof nimmt, verspatet einzorücken; dass f er- n er ein Wehrmann, der mit nor Fr.170.- Bargeld den Nahen Osten bereist, obwohl innert weniger Tage sein WK beginnt, in Kaofnimmt, wegen irgend- eines fmanziell erheblichen Zwischenfalls, der ihm die Heimreise veron- mõglicht, verspatet einzorücken. Für die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und Fahrlassigkeit ist es unerheblich, dass jemand sein e verspatete Ankunft aus dem Ausland sei- nem Truppenkommandanten meldet und sich unverzüglich n.ach Eintreffen in der Schweiz zur Truppe begibt.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Militarappellationsgericht 2A ist bei der Anwendung von Art. 32 Ziff. l MStG davon ausgegangen, dass die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug ohne weiteres gegeben seien. Auch die nach dieser Gesetzesvorschrift zusatzlich erforderliche günstige Prognose wurde bejaht. Dabei wurde die feststehende Rechtsprechung des Militarkassa- tionsgerichts berücksichtigt, wonach erwartet werden muss, dass der Verur- teilte sich durch die Warnung einer bedingt ausgesprochenen Strafe zu einer dauernden Besserung veranlasst sehe. Eine solche Besserung soll nicht nur mit Rücksicht auf di e Straftaten, di e zu de r Verurteilung geführt ha ben, son- dern hinsichtlich aller strafrechtlich relevanten Verhaltensgebote erfolgen. Dabei wurde nicht übersehen, dass die Rechtsprechung des Militarkassa- tionsgerichts in den Entscheiden MKGE 6 Nr. 82, 7 Nr. 12 und Nr. 18, 10 N r. 40 daran festgehalten hat, dass von einer inneren Wandlung des Ver- urteilten dort nicht gesprochen werden kann, wo die Unwahrscheinlichkeit der Rückfalligkeit nur auf einen ausseren Umstand, insbesondere auf den Ausschluss aus der Armee zurückzuführen sei. Das Militarappellationsgericht 2A hielt im vorliegenden Fali fest, dass dem San Rekr Z. seit dem l. Januar 1982 gemass Art. l der Verordnung über den waffenlosen Militardienst aus Gewissensgründen ein Rechtsan-
Nr. 92 308 spruch zustehe, ohne Waffe Militardienst zu leisten. Deshalb kõnne davon ausgegangen werden, dass Z. nicht mehr straffallig werde. Auch wenn eine solche Umteilung zu waffenlosem Militardienst noch nicht stattgefunden habe, so andere dies nichts daran, dass mit der Gewissheit einer Umteilung gerechnet werden dürfe. D ami t sei die Gefahr einer weiteren Dienstverwei- gerung e in für allemal beseitigt.
E. 2 N ach Auffassung des Auditors lasst sich di ese Rechtsauffassung de r Vorinstanz mit der konstanten Rechtsprechung des Militãrkassationsge- richts nicht in Einklang bringen. Zu Unrecht sei namlich das Militarappella- tionsgericht 2A davon ausgegangen, dass San Rekr Z. ein Rechtsanspruch auf waffenlosen Militãrdienst zustehe. Die vom Bundesrat auf den l. J anuar 1982 in Kraft gesetzte Verordnung über den waffenlosen Militardienst aus Gewissensgründen vom 24. J uni 1981 vermõge weder vor Art. 18 BV noch vor dem Bundesgesetz über die Militãrorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. Aprill907 und dem Militarstrafgesetz vom 13. Juni 1927 zu bestehen. Weder die Bundesverfassung noch die Bundesge- setzgebung lasse zu, dass hinsichtlich der allgemeinen Wehrpflicht für die Dienstverweigerer aus Gewissensgründen ein besonderes Recht auf dem Verordnungswege geschaffen werde.
E. 3 Die Frage, ob San Rekr Z. von der Vorinstanz zu Unrecht ein Rechtsanspruch auf waffenlosen Militardienst zugebilligt worden ist, kann hier offen bleiben. Selbst wenn e in solcher Rechtsanspruch zu bejahen w ar e, vermõchte dieser Umstand entgegen der Auffassung des Militarappella- tionsgerichtes 2A nichts daran zu andern, dass nach der feststehenden Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts, di e jüngst im Entscheid vom
13. Mãrz 1985 in Sachen L. bestãtigt worden ist (MKGE 10 Nr. 80), von einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG im vor- liegenden Fali nicht gesprochen werden kann. Eine gestützt auf die genannte Verordnung vom 24. Juni 1981 mõglicherweise in Zukunft erfol- gende Umteilung von San Rekr Z. zum waffenlosen Wehrdienst vermõchte in gleicher Weise wie e in Ausschluss aus de r Armee gestützt auf Art. 12 oder Art. 36 MStG nur zu verhindern, dass aus ãusseren Umstãnden eine Dienst- verweigerung für die Zukunft nicht mehr eintreten kõnnte. Wohl würde damit die objektive Voraussetzung für eine wiederholte Dienstverweige- rung wegfallen. Dies kann jedoch allein für die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges nicht ausschlaggebend sein. Eine mõglicherweise zu erwar- tende Umteilung zum waffenlosen Militardienst darf im Zusammenhang mit der Gewahrung des bedingten Strafvollzuges nicht anders behandelt werden, als dies im Zusammenhang mit einem ausgesprochenen Ausschluss aus der Armee der Fali ware. Wesentlich für die Gewahrung des bedingten Strafvollzuges ist das Vorhandensein e in er günstigen Prognose im Sinne des Wandels der Einstellung und der subjektiven Einsicht in den Unrechtsge- halt. Ein Überzeugungstater, d er si eh innerlich nicht von se ine r Hal tun g
309 Nr. 92, 93 gegen den bewaffneten Militãrdienst hat abbringen lassen und lediglich auf- grund einer mõglicherweise in Zukunft erfolgenden Umteilung zum waffen- losen Militãrdienst aus objektiven Gründen nicht mehr straffãllig werden wird, kann für sich die Wohltat des bedingten Strafvollzuges aufgrund einer subjektiv guten Prognose nicht in Anspruch nehmen. Gemãss feststehender Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichtes bedarf e s e in er ganzheitlich gu t en Prognose, aus welcher di e berechtigte Erwartung hervorgeht, dass ein Tãter sich in Zukunft zu einem Verhalten veranlasst sieht, welches mit allen gesetzlichen Verhaltensnormen im Ein- klang steht, die im Widerhandlungsfall strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Eine solche ganzheitlich positive Prognose liegt hier ni eh t vor, so dass die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug zu Unrecht gewãhrt hat. Würde man anders entscheiden, so hãtte dies zur Konsequenz, dass gegen- über Fãllen des Ausschlusses aus der Armee eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung von V erweigerern des waffentragenden Dienstes entstünde. Eine solche Privilegierung kann im vorliegenden Falle schon deshalb nicht gewãhrt werden, weil sie auf ãusseren Umstãnden beruhen würde, deren Eintreten im Ermessen der entscheidenden Verwaltungsbehõrde liegt.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- degegner zu überbinden. (27. November 1985, Z. e. MAG 2A) 93. Vorsiitzliches Dienstversiiumnis; nachtriigliche Dienstbereitschaft (Art. Sl'Ziff. l Abs. 2; Ziff. 4 MStG) Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und Fahrliissigkeit Mit welchem Wissen ond Willen der Tater handelte, ist eine Frage tat- sachlicher Nator, die vom MKG nor aof Willkür geprüft wird. Nicht willkürlich sind die Annahmen, dass ein floggewohnter Wehr- mann, der naheliegende Versoche onterlasst, rechtzeitig, vor WK-Beginn, in die Schweiz zo gelangen, in Kaof nimmt, verspatet einzorücken; dass f er- n er ein Wehrmann, der mit nor Fr.170.- Bargeld den Nahen Osten bereist, obwohl innert weniger Tage sein WK beginnt, in Kaofnimmt, wegen irgend- eines fmanziell erheblichen Zwischenfalls, der ihm die Heimreise veron- mõglicht, verspatet einzorücken. Für die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und Fahrlassigkeit ist es unerheblich, dass jemand sein e verspatete Ankunft aus dem Ausland sei- nem Truppenkommandanten meldet und sich unverzüglich n.ach Eintreffen in der Schweiz zur Truppe begibt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
307 Nr. 92 Sachverhalt: A:.- San Rekr Z. wurde am 24. April 1981 militarisch ausgehoben und dem Ubermittlungsdienst in der Artillerie zugeteilt, nachdem ein Gesuch um Einteilung bei der waffenlosen Sanitat am 9. September 1981 abgewie- sen w orden w ar. Aufgrund eines Wiedererwagungsgesuches erfolgte indes- sen am 7. Dezember 1981 eine Umteilung zur bewaffneten Sani ta t. Am 30. Juli 1984 rückte Z. ordnungsgemass in die Sanitatsrekruten- schule ein, weigerte sich aber in der Folge, die persõnliche Waffe in Emp- fang zu nehmen. Aus diesem Grunde wurde er aus der Rekrutenschule ent- lassen. B.- Mit Urteil vom 6. Dezember 1984 sprach das Divisionsgericht 9A San Rekr Z. von der Anklage der Dienstverweigerung frei. Am 8. Mai 1985 hat jedoch das Militarappellationsgericht 2A dieses Urteil aufgehoben und Z. der Dienstverweigerung im Sinne von Art. 81-Ziff. 2 MStG schuldig erklart. Der Verurteilte wurde mit zwei Monaten Gefangnis, vollziehbar in den Formen der Haftstrafe, bestraft. Es wurde ihm bei einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug gewahrt. C.- Gegen diesen Entscheid erhebt der Auditor des Divisonsgerichtes 9A form- und fristgerecht Kassationsbeschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung des Urteils des MAG 2A vom 8. Mai 1985 insoweit, als es San Rekr Z. d en bedingten Strafvollzug gewahrt. D er amtliche V erteidiger beantragt di e Abweisung der Kassationsbeschwerde. Erwiigungen: 1.- Das Militarappellationsgericht 2A ist bei der Anwendung von Art. 32 Ziff. l MStG davon ausgegangen, dass die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug ohne weiteres gegeben seien. Auch die nach dieser Gesetzesvorschrift zusatzlich erforderliche günstige Prognose wurde bejaht. Dabei wurde die feststehende Rechtsprechung des Militarkassa- tionsgerichts berücksichtigt, wonach erwartet werden muss, dass der Verur- teilte sich durch die Warnung einer bedingt ausgesprochenen Strafe zu einer dauernden Besserung veranlasst sehe. Eine solche Besserung soll nicht nur mit Rücksicht auf di e Straftaten, di e zu de r Verurteilung geführt ha ben, son- dern hinsichtlich aller strafrechtlich relevanten Verhaltensgebote erfolgen. Dabei wurde nicht übersehen, dass die Rechtsprechung des Militarkassa- tionsgerichts in den Entscheiden MKGE 6 Nr. 82, 7 Nr. 12 und Nr. 18, 10 N r. 40 daran festgehalten hat, dass von einer inneren Wandlung des Ver- urteilten dort nicht gesprochen werden kann, wo die Unwahrscheinlichkeit der Rückfalligkeit nur auf einen ausseren Umstand, insbesondere auf den Ausschluss aus der Armee zurückzuführen sei. Das Militarappellationsgericht 2A hielt im vorliegenden Fali fest, dass dem San Rekr Z. seit dem l. Januar 1982 gemass Art. l der Verordnung über den waffenlosen Militardienst aus Gewissensgründen ein Rechtsan-
Nr. 92 308 spruch zustehe, ohne Waffe Militardienst zu leisten. Deshalb kõnne davon ausgegangen werden, dass Z. nicht mehr straffallig werde. Auch wenn eine solche Umteilung zu waffenlosem Militardienst noch nicht stattgefunden habe, so andere dies nichts daran, dass mit der Gewissheit einer Umteilung gerechnet werden dürfe. D ami t sei die Gefahr einer weiteren Dienstverwei- gerung e in für allemal beseitigt. 2.- N ach Auffassung des Auditors lasst sich di ese Rechtsauffassung de r Vorinstanz mit der konstanten Rechtsprechung des Militãrkassationsge- richts nicht in Einklang bringen. Zu Unrecht sei namlich das Militarappella- tionsgericht 2A davon ausgegangen, dass San Rekr Z. ein Rechtsanspruch auf waffenlosen Militãrdienst zustehe. Die vom Bundesrat auf den l. J anuar 1982 in Kraft gesetzte Verordnung über den waffenlosen Militardienst aus Gewissensgründen vom 24. J uni 1981 vermõge weder vor Art. 18 BV noch vor dem Bundesgesetz über die Militãrorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. Aprill907 und dem Militarstrafgesetz vom 13. Juni 1927 zu bestehen. Weder die Bundesverfassung noch die Bundesge- setzgebung lasse zu, dass hinsichtlich der allgemeinen Wehrpflicht für die Dienstverweigerer aus Gewissensgründen ein besonderes Recht auf dem Verordnungswege geschaffen werde. 3.- Die Frage, ob San Rekr Z. von der Vorinstanz zu Unrecht ein Rechtsanspruch auf waffenlosen Militardienst zugebilligt worden ist, kann hier offen bleiben. Selbst wenn e in solcher Rechtsanspruch zu bejahen w ar e, vermõchte dieser Umstand entgegen der Auffassung des Militarappella- tionsgerichtes 2A nichts daran zu andern, dass nach der feststehenden Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts, di e jüngst im Entscheid vom
13. Mãrz 1985 in Sachen L. bestãtigt worden ist (MKGE 10 Nr. 80), von einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG im vor- liegenden Fali nicht gesprochen werden kann. Eine gestützt auf die genannte Verordnung vom 24. Juni 1981 mõglicherweise in Zukunft erfol- gende Umteilung von San Rekr Z. zum waffenlosen Wehrdienst vermõchte in gleicher Weise wie e in Ausschluss aus de r Armee gestützt auf Art. 12 oder Art. 36 MStG nur zu verhindern, dass aus ãusseren Umstãnden eine Dienst- verweigerung für die Zukunft nicht mehr eintreten kõnnte. Wohl würde damit die objektive Voraussetzung für eine wiederholte Dienstverweige- rung wegfallen. Dies kann jedoch allein für die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges nicht ausschlaggebend sein. Eine mõglicherweise zu erwar- tende Umteilung zum waffenlosen Militardienst darf im Zusammenhang mit der Gewahrung des bedingten Strafvollzuges nicht anders behandelt werden, als dies im Zusammenhang mit einem ausgesprochenen Ausschluss aus der Armee der Fali ware. Wesentlich für die Gewahrung des bedingten Strafvollzuges ist das Vorhandensein e in er günstigen Prognose im Sinne des Wandels der Einstellung und der subjektiven Einsicht in den Unrechtsge- halt. Ein Überzeugungstater, d er si eh innerlich nicht von se ine r Hal tun g
309 Nr. 92, 93 gegen den bewaffneten Militãrdienst hat abbringen lassen und lediglich auf- grund einer mõglicherweise in Zukunft erfolgenden Umteilung zum waffen- losen Militãrdienst aus objektiven Gründen nicht mehr straffãllig werden wird, kann für sich die Wohltat des bedingten Strafvollzuges aufgrund einer subjektiv guten Prognose nicht in Anspruch nehmen. Gemãss feststehender Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichtes bedarf e s e in er ganzheitlich gu t en Prognose, aus welcher di e berechtigte Erwartung hervorgeht, dass ein Tãter sich in Zukunft zu einem Verhalten veranlasst sieht, welches mit allen gesetzlichen Verhaltensnormen im Ein- klang steht, die im Widerhandlungsfall strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Eine solche ganzheitlich positive Prognose liegt hier ni eh t vor, so dass die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug zu Unrecht gewãhrt hat. Würde man anders entscheiden, so hãtte dies zur Konsequenz, dass gegen- über Fãllen des Ausschlusses aus der Armee eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung von V erweigerern des waffentragenden Dienstes entstünde. Eine solche Privilegierung kann im vorliegenden Falle schon deshalb nicht gewãhrt werden, weil sie auf ãusseren Umstãnden beruhen würde, deren Eintreten im Ermessen der entscheidenden Verwaltungsbehõrde liegt. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- degegner zu überbinden. (27. November 1985, Z. e. MAG 2A) 93. Vorsiitzliches Dienstversiiumnis; nachtriigliche Dienstbereitschaft (Art. Sl'Ziff. l Abs. 2; Ziff. 4 MStG) Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und Fahrliissigkeit Mit welchem Wissen ond Willen der Tater handelte, ist eine Frage tat- sachlicher Nator, die vom MKG nor aof Willkür geprüft wird. Nicht willkürlich sind die Annahmen, dass ein floggewohnter Wehr- mann, der naheliegende Versoche onterlasst, rechtzeitig, vor WK-Beginn, in die Schweiz zo gelangen, in Kaof nimmt, verspatet einzorücken; dass f er- n er ein Wehrmann, der mit nor Fr.170.- Bargeld den Nahen Osten bereist, obwohl innert weniger Tage sein WK beginnt, in Kaofnimmt, wegen irgend- eines fmanziell erheblichen Zwischenfalls, der ihm die Heimreise veron- mõglicht, verspatet einzorücken. Für die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und Fahrlassigkeit ist es unerheblich, dass jemand sein e verspatete Ankunft aus dem Ausland sei- nem Truppenkommandanten meldet und sich unverzüglich n.ach Eintreffen in der Schweiz zur Truppe begibt.