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MKGE 10 Nr. 88

MKGE 10 Nr. 88 — K. e. DG 6

Mkg · 1985-09-17 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 88 290 von Art. 81 Ziff. 1 Abs. 2 MStG freigesprochen, obwohl er den Aufgeboten zur U em RS 262/81-82-83-84 zufolge nicht bewilligten Auslandaufent- halts keine Folge geleistet hat. B.- Gegen dieses Urteil erhebt der Auditor des Div Ger 6 form- und fristgerecht Kassationsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheides und Rückweisung an das Divisionsgericht zu neuem Entscheid. Der amtliche Verteidiger beantragt die Abweisung der Kassa- tionsbeschwerde. Erwiigungen: 1.- Das Divisionsgericht 6 hat festgestellt, das s T g Pi Rekr K. di e Schweiz Ende 1977 verlassen hat und sich seither ununterbrochen in den Vereinigten Staaten von Amerika aufhãlt. Im weiteren gilt für die Vorin- stanz auch als erstellt, dass der gemãss Art. 28 der Verordnung über das militãrische Kontrollwesen erforderliche Auslandurlaub nicht erteilt wor- den ist. Es erfolgte deshalb und wegen der versãumten Frühjahrsrekruten- schule im J ahre 1978 eine erste Verurteilung durch das Divisionsgericht 6. Eine zweite Verurteilung wegen der versãumten Sommerrekrutenschule 1980 sprach dasselbe Ger~~ht am 28. Oktober 1980 aus. Eine Aufforderung des Bundesamtes für Ubermittlungstruppen an den Verurteilten im Anschluss an das zweite Urteil, er solle darum bemüht sein, seine Meldever- hãltnisse in Ordnung zu bringen, blieb ohne Erfolg. Das Divisionsgericht 6 hat daher bejaht, dass Tg Pi Rekr K. weiterhin militãrdienstpflichtig blieb und die zustãndigen militãrischen Behorden die Pflicht hatten, ihn erneut zur Rekrutenschule aufzubieten. N a eh Auffassung de r Vorinstanz hãtten di e zustãndigen militãrischen Stellen de m im Ausland befindlichen Militãrdienstpflichtigen e in en person- lichen Marschbefehl an seine letzte Wohnadresse in der Schweiz schicken müssen. Dieses Vorgehen sei auch im Zusammenhang mit der Rekruten- schule im J ahre 1980 eingehalten worden und entspreche der Usanz der Zür- cher Militãrbehorden. Unbeachtlich sei dabei, ob erwartet werden konne, dass der personliche Marschbefehl den zum Militãrdienst Aufgebotenen un t er dieser letzten Adresse in d er Schweiz a ue h tatsãchlich erreiche. Wesentlich sei, dass mit diesem Vorgehen das Aufgebot ordnungsgemãss eroffnet werde. Darauf lege die Rechtsprechung des Militãrkassationsge- richts in MKGE 10 Nr. 33 besonderes Gewicht, auch wenn sie es irn übrigen nicht als unerlãsslich ansehe, das s das ordnungsgemãss eroffnete Aufgebot den Aufgebotenen tatsãchlich erreiche. Nach dieser Rechtsprechung sei somit der objektive Tatbestand des Dienstversãumnisses mit der Versen- dung eines personlichen Marschbefehls erfüllt. Dessen Empfang durch den Adressaten sei nicht erforderlich, da es sich beim militãrischen Aufgebot nicht um einen empfangsbedürftigen Verwaltungsakt handle. 2.- Mit di ese r Rechtsauffassung verkennt die Vorinstanz die festste-

291 Nr. 88 hende Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts. Zwar trifft es zu, dass in MKGE 10 N r. 33 das rnilitãrische «Aufgebot» als «ordnungsgernãss eroff- nete Anordnung e in er zustãndigen Behorde oder Dienststelle an di e Truppe oder einen Wehrrnann zur Leistung eines bestirnrnten Militãrdienstes» urnschrieben worden ist. A ue h hat das Militãrkassationsgericht beigefügt, als ordnungsgernãss eroffnet gelte nicht nur das Aufgebot, das durch offent- lichen Anschlag (Aufgebotsplakat) bekannt gernacht werde, sondern auch ein Aufgebot, welches durch Zustellung eines personlichen Marschbefehls oder durch e ine an dere Art d er Bekanntrnachung (Radio, Telegrarnrn us w.) erfolgt ist. Sodann hat das Militãrkassationsgericht auch festgehalten, dass das rnilitãrische Aufgebot nicht als ernpfangsbedürftiger Verwaltungsakt zu bezeichnen sei. Der objektive Tatbestand der Dienstverweigerung oder Dienstversãurnnis konne dernzufolge a ue h dort erfüllt sein, w o di e Kennt- nisnahrne des Aufgebotes durch einen Adressaten nicht nachgewiesen sei. Das Militãrkassationsgericht hat aber in seinern Entscheid MKGE 10 N r. 33 zu der hier entscheidenden Frage nicht Stellung nehrnen rnüssen, ob es bei Fehlen einer offentlichen und jederrnann zugãnglichen Bekanntrnachung eines Aufgebotes selbst dann irnmer eines personlichen Marschbefehles bedürfe, wenn dieser zufolge ungeregelten Meldeverhãltnissen d em unbe- kannt abwesenden Adressaten nicht an seinem Wohnsitz zugestellt werden kann, an dem er sich tatsãchlich auch aufhãlt. In solchen Fãllen handelt es sich bei der Zustellung an den letzten bekannten Wohnsitz nur urn eine For- malitãt, von der nicht erwartet werden kann, dass sie ihren Zweck, nãmlich die Information des Adressaten, erfüllt. Das Militãrkassationsgericht rnus- ste in seinern Entscheid MKGE 10 N r. 33 zu dieser Frage deshalb nicht Stel- lung nehmen, weil ein personlicher Marschbefehl tatsãchlich ergangen war, allerdings dem Adressaten nicht zugestellt werden konnte. Das Militãrkassationsgericht hat in konstanter Rechtsprechung stets daran festgehalten, dass sich nach Art. 81 MStG nicht nur strafbar rnache, wer e in Aufgebot tatsãchlich erhalten hat und ni eh t befolgt. Strafbar ist viel- mehr auch, wer sich in die Unmoglichkeit begibt, einem Aufgebot Folge zu leisten, rnit dem er rechnen muss. Dies gilt auch in Fãllen, wo das Aufgebot nicht offentlich bekannt gemacht werden konnte, sondern individuell für den betroffenen Wehrmann ergehen musste. So verhielt es sich in MKGE 5 N r. 38 und N r. 56, wo besondere Militãrdienstleistungen für einen bestimm- ten W ehrmann in Frage standen un d dann von de r zustãndigen Behõrde oder Dienststelle tatsãchlich auf ein bestimmtes Datum hin konkretisiert worden sind. Ein gleicher Sachverhalt lag im Zusammenhang mit einer Bar- anoff-Übung auch dem Entscheid des Militãrkassationsgerichts in MKGE 6 N r. 105 zugrunde. Ni eh t anders verhielt es sich bei einern WK in e in er ne uen Einheit im Entscheid MKGE vom 30. September 1976 i.S. N. Ein Aufgebot zu einer Rekrutenschule im Zusamrnenhang mit Art. 81 MStG verrnochte irn MKGE vorn 12. Februar 1982 i.S. H. eine Verurteilung wegen Dienst- versãurnnisses ebenfalls nicht zu verhindern, weil dieses Aufgebot weder

Nr. 88, 89 292 einer offentlichen Bekanntmachung hatte entnommen werden konnen, noch dem Adressaten personlich zugestellt werden konnte. Allerdings konnte das Militarkassationsgericht im Zusammenhang mit diesem Ent- scheid davon ausgehen, dass das Kreiskommando ein personliches Aufge- bot tatsachlich zum Versand gebracht hat. Daraus lasst sich jedoch nichts zugunsten der Rechtsauffassung der Vorinstanz ableiten. Das hat das Mili- tarkassationsgericht unter anderem in MKGE 5 Nr. 38 und N r. 56 mit aller Deutlichkeit festgehalten und geht auch aus MKGE 6 Nr. 105 hervor. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Entscheidend ist einerseits, dass ein behordlich konkretisiertes Aufgebot zu einer Militardienstleistung auch dort vorhanden ist, wo diese Konkretisierung für den betroffenen Wehrmann in einer Einzelverfügung zu erfolgen hat, und nicht nur in jenen Fallen, wo sich die Verfügung an eine grossere Zahl von betroffenen Wehr- mannern richtet. Im konkreten Fali war K. auf die Liste der Rekruten bestimmter Rekrutenschulen gesetzt und als solcher den für die Erteilung von Marschbefehlen zustandigen militarischen Be h orden gemeldet worden. lhm allein muss angelastet werden, dass er sich zufolge einer Missachtung militarischer Meldepflichten als W ehrmann mit unbekanntem Aufenthalt in die Unmoglichkeit be ga b, ein Aufgebot tatsachlich zu erhalten. Di e Zustel- lung eines personlichen Marschbefehls an eine langst nicht mehr gültige Adresse hãtte jeden vernünftigen Sinnes entbehrt, da si e zum Bestand e ine s Aufgebotes als solchen nichts beitragt und auch zu dessen Bekanntmachung nichts beizutragen vermochte. K. kann sich somit nicht auf die mangelnde Zusendung eines personlichen Marschbefehls, mit dem er rechnen musste, hatte er seine militãrischen Meldepflichten erfüllt, berufen. (17. September 1985, K. e. DG 6) 89. Refus de servir, grave conflit de conscience (art. 81, eh. 2 CPM) . L'appartenance aux Témoins de Jéhovah ne suffit pas, à elle seule, à prouver ou à rendre vraisemblable un grave conflit de conscience. Dienstverweigerung, schwere Gewissensnot (Art. 81 Ziff. 2 MStG) Eine schwere Gewissensnot kann nicht allein durch die Zugehõrigkeit zur Glaubensgemeinschaft d er Zeugen J ehovas bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Rifluto del servizio, grave conflitto di coscienza (art. 81 cfr. 2 CPM) 11 fatto di appartenere alia comuitità dei testimoni di Geova non e suffi- ciente per provare o rendere verosimile un grave conflitto di coscienza.