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MKGE 10 Nr. 87

MKGE 10 Nr. 87 — K. e. MAG 2A

Mkg · 1985-09-17 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.- Das Mii Appell Ger 2A sprach K. am 30. September 1983 der Nichtbefoigung von Dienstvorschriften sowie der Dienstverweigerung schuidig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefangnis, abzügiich zwei Tage Untersuchungshaft, ais Zusatzstrafe zum Urteil des Polizeigerichts- prasidenten von Basei-Stadt vom 30. Juii 1982. In teiiweiser Gutheissung der von K. geführten Kassationsbeschwerde ho b das Mii Kass Ger das Urteil des Mii Appell Ger am 4. Mai 1984 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwagungen an das Mii Appell Ger zurück. B.- Das Mii Appell Ger 2A sprach K. am 11. Februar 1985 wiederum der Nichtbefoigung von Dienstvorschriften sowie der Dienstverweigerung schuldig un d verurteilte ihn zu fünf M ona te n Gefangnis, abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft, ais Zusatzstrafe zum Urteil des Polizeigerichts- prasidenten von Basei-Stadt vom 30. Juli 1982. K. führt neuerdings Kassationsbeschwerde; er begehrt, das Urteil des Mii Appell Ger insoweit aufzuheben, als ihm der bedingte Strafvollzug ver- weigert wurde. Der Auditor Div Ger 4 beantragt Abweisung der Kassationsbe- schwerde.

287 Nr. 87 Erwagungen: 1.- Das Mil Appell Ger geht davon aus, die objektiven Voraussetzun- gen zur Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs seien gegeben, verneint indessen eine günstige Prognose, da der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Zugestãndnis sowohl in der noch nicht abgeschlossenen Strafunter- suchung wie in der militãrgerichtlichen Hauptverhandlung am 27. Septem- ber 1984 an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sei. D er Beschwerdeführer rügt, das Mil Appell Ger ha be gegen d en von ihm anerkannten Grundsatz verstossen, dass de r Zeitpunkt der Verurteilung für den Entscheid über die Bewãhrungsaussichten massgeblich sei; denn er sei bereits durch die Erkenntnis des Mil Kass Ger rechtskrãftig verurteilt wor- den. Es ha be sich ferner über die Unschuldsvermutung gemãss Art. 6 Ziff. 2 EMRK hinweggesetzt, wenn es seine Beteiligung an einem Einbruchdieb- stahl in Betracht ziehe, obgleich das Verfahren no eh nicht abgeschlossen sei. Sodann sei es, weil ihm nicht sãmtliche Akten der Strafuntersuchung zur Verfügung standen, nicht in de r Lage gewesen, die Bedeutung seines allfãlli- gen Tatbeitrags im Verhãltnis zu jenem der übrigen Beschuldigten zu würdi- gen. Sollte es zu seiner Verurteilung kommen, so kõnnte «ein einmaliger Ausrutscher unmõglich als alleiniger Aufhanger» für eine schlechte Pro- gnose dienen; seine Verfehlung erscheine nach Darstellung der Haupttãter ohnehin nicht schwerwiegender Natur. Das Mii Appell Ger habe ferner nicht, jedenfalls nicht genügend berücksichtigt, das s er si eh im übrigen Rechtsleben trotz vielleicht teilweise etwas unkonventionelleren Auffas- sungen als der Durchschnittsbürger zurechtgefunden habe und sozial nicht anstosse, sowie dass er bereit wãre, Militãrdienst zu leisten, wenn er nicht dienstuntauglich erklãrt worden wãre; die verlangten Zivildienste habeer bestanden. Aus dem Leumundsbericht kõnne nichts ihn Belastendes herge- leitet werden, zumal die darin genannte Verurteilung zu einer Gefãngnis- strafe wegen Diebstahls auf einem Irrtum beruhe. Bei richtiger Rechtsan- wendung hatte der bedingte Strafvollzug gewahrt werden rnüssen. 2.- Gemãss Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn unter anderem Vorleben, Charakter und dienstliche Führung des Verurteil- ten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Ver- gehen abgehalten. Die Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs setzt die begründete Erwartung v ora us, de r Verurteilte werde sich dauernd bessern, eine bloss unbestimmte Hoffnung genügt dafür nicht (MKGE 9 Nr. 40); erforderlich ist eine innere Wandlung, die diese dauernde Besserung ver- heisst und das ganze Verhalten des V erurteilten im Rechtsleben beschlagt (MKGE 9 Nr. 131 E. 3 und Nr. 29 mit Hinweisen). Ob die Strafe bedingt aufzuschieben oder zu vollziehen, also namentlich auch, ob eine günstige Prognose zu stellen sei, bildet Ermessensfrage, die vom Mii Kass Ger nur aufWillkür überprüft werden kann (MKGE 9 N r. 149 E. l mit Hinweisen).

Nr. 87 288 Das Mii Kass Ger hat in seinem Entscheid vom 4. Mai 1984 die Kassa- tionsbeschwerde zwar bloss teiiweise gutgeheissen, das angefochtene Urteii jedoch insgesamt aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteiiung im Sinne der Erwagungen an das Mii Appell Ger zurückgewiesen. Der Beschwerde- führer ist demnach ni eh t durch j ene Erkenntnis, sondern erst durch di e nun- mehr angefochtene des Mii Appell Ger schuidig gesprochen und verurteiit worden. Wie der Grundsatz verietzt worden sein kõnnte, für die Beurtei- Iung der Bewãhrungsaussichten sei der Zeitpunkt der Verurteiiung mass- geblich (Hauri, N. 23 zu Art. 32 MStG), ist unter soichen Umstanden nicht erkennbar. Wer wie der Beschwerdeführer ein Gestãndnis abgeiegt und sich dadurch sei be r ais an e in er strafbaren Handiung beteiligt bekannt hat, ver- zichtet damit auf di e absoiuten Aspekte e in er V ermutung de r Schuidiosig- keit gemass Art. 6 Ziff. 2 EMRK un d kann nicht veriangen, dass er entgegen seiner eigenen Erkiarung ais unschuidig behandeit werde; die Unschuids- vermutung stellt n ur insofern ein unverzichtbares Recht dar, ais di e gesetzii- chen Vorschriften für die Überführung des Angekiagten gewahrt werden müssen (Trachsei, Struktur und Funktion der Vermutung der Schuidiosig- keit, SJZ 77, S. 336). Der Beschwerdeführer unteriasst es mit Recht zu behaupten, das sei nicht der Fali gewesen. Das Mii Appell Ger kann daher nicht gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstossen ha ben, wenn es bei der Progno- sestellung die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers über eine in der Zwischenzeit verübte Straftat berücksichtigte. So zu verfahren, wie er es wünscht, hiesse den Angekiagten nicht ernst nehmen, was dem Grundsatz der Menschenwürde aber eindeutig zuwideriiefe. Die eigene Darstellung des Beschwerdeführers über Pianung und Aus- führung des von ihm zugegebenermassen mit drei Kompiizen verübten Ein- bruchdiebstahis ist derart einiassiich, dass bereits sie es eriaubt, die Bedeu- tung seines Tatbeitrages im Vergieich zu dem der Mittater abzuschãtzen, soweit das für die Beurteiiung der Bewãhrungsaussichten überhaupt not- wendig ist. Die Tat ist, wie aus dem Bericht des Bezirksstatthalteramtes Ariesheim hervorgeht, minutiõs vorbereitet und beinahe berufsmassig durchgeführt worden. D er Beschwerdeführer, der vorbestraft ist und gegen d en zur Zeit d er T at das Strafverfahren wegen d er miiitarischen Deiikte hãn- gig w ar, hatte si eh, wie das Mii Appell Ger unwidersprochen feststellt, di e Mitwirkung reiflich überiegt, so dass von e in er Kurzschiusshandiung ni eh t gesprochen werden kõnne. Sein Fehiverhaiten ais einmaligen Ausrutscher und ais nicht schwerwiegender Art zu bezeichnen, widerspricht kiar dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer ist 1974 wegen Diebstahis sowie Sachbeschãdi- gung und 1982 wegen Widerhandiung gegen das Bundesgesetz über die Betãubungsmittei zu bedingt vollziehbaren Gefãngnisstrafen verurteiit wor- den. Er hat sich weder durchjene noch durch diese Bestrafung dauernd von der Begehung weiterer Deiikte abhalten Iassen. Wãhrend des Laufs des

289 Nr. 87, 88 militargerichtlichen Strafverfahrens - das Div Ger 4 hatte ihn am 2. Mai 1983, das Mii Appell Ger am 30. September 1983 verurteilt, das Mii Kass Ger in teilweiser Gutheissung der von ihm geführten Kassationsbeschwerde das Urteil am 4. Mai 1984 aufgehoben- verübte er am 27. September 1984 mit drei Komplizen de n erwahnten Einbruchdiebstahl. Sein V erhalten offenbart, dass er si eh im Rechtsleben keineswegs zurechtgefunden hat, sich selbst durch mehrmalige V erurteilung zu bedingt vollziehbaren Freiheits- strafen nicht dauernd bessern und sich auch durch ein laufendes Strafverfah- ren nicht beeindrucken lãsst. De r Schluss des Mii Appell Ger, es sei ihm eine schlechte Prognose zu stellen, lasst sich mithin auf sachliche Gründe stützen und kann daher im Ergebnis nicht willkürlich sein (MKGE 9 Nr. 23; BGE 107 la 12 E. 2d, 106 la 62, 101 la 306 E. 5, j e mit Hinweisen). Auf di e angebli- che Bereitschaft, Militãrdienst zu leisten, und die Tatsache bestandener Zivildienste kommt unter solchen Umstanden nichts an; denn sie vermõgen di e offensichtlich fehlende innere W andlung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Bezüglich de r erlittenen Vorstrafen hat bereits das Mil Appell Ger nicht auf den beanstandeten Leumundsbericht abgestellt. 3.- lst die Kassationsbeschwerde abzuweisen, so hat der Beschwerde- führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 193 Abs. l und 151 Abs. l MStP). (17. September 1985, K. e. MAG 2A) 88. Fortgesetztes vorsiitzliches Dienstversiiumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2) Missachtung militiirischer Meldepflichten (Art. 28 VmK) Strafbar ist aueh, wer sieh in die Unmõgliehkeit begibt, einem Aufgebot Folge zu Ieisten, mit dem er reehnen muss. Délit successif d'insoumission intentionneHe (art. 81, eh. l, 2e al. CPM) Omission des déclarations obligatoires (art. 28 OC) Est aussi punissable eelui qui se met dans l'impossibilité de donner suite à un ordte de marehe avee lequel il doit eompter. Continuata omissione intenzionale del servizio (art. 81 efr. l epv. 2 CPM) Omissione delle notilicazioni (art. 28 OCM) E punibile anehe eolui ebe si mette nell'impossibilità di dar seguito a un ordine di mareia sul quale doveva eontare. Aus dem Sachverhalt: A.- Das Divisionsgericht 6 hat am 8. Februar 1985 T g Pi Rekr K. von der Anklage des fortgesetzten vorsatzlichen Dienstversãumnisses im Sinne

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Mil Appell Ger geht davon aus, die objektiven Voraussetzun- gen zur Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs seien gegeben, verneint indessen eine günstige Prognose, da der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Zugestãndnis sowohl in der noch nicht abgeschlossenen Strafunter- suchung wie in der militãrgerichtlichen Hauptverhandlung am 27. Septem- ber 1984 an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sei. D er Beschwerdeführer rügt, das Mil Appell Ger ha be gegen d en von ihm anerkannten Grundsatz verstossen, dass de r Zeitpunkt der Verurteilung für den Entscheid über die Bewãhrungsaussichten massgeblich sei; denn er sei bereits durch die Erkenntnis des Mil Kass Ger rechtskrãftig verurteilt wor- den. Es ha be sich ferner über die Unschuldsvermutung gemãss Art. 6 Ziff. 2 EMRK hinweggesetzt, wenn es seine Beteiligung an einem Einbruchdieb- stahl in Betracht ziehe, obgleich das Verfahren no eh nicht abgeschlossen sei. Sodann sei es, weil ihm nicht sãmtliche Akten der Strafuntersuchung zur Verfügung standen, nicht in de r Lage gewesen, die Bedeutung seines allfãlli- gen Tatbeitrags im Verhãltnis zu jenem der übrigen Beschuldigten zu würdi- gen. Sollte es zu seiner Verurteilung kommen, so kõnnte «ein einmaliger Ausrutscher unmõglich als alleiniger Aufhanger» für eine schlechte Pro- gnose dienen; seine Verfehlung erscheine nach Darstellung der Haupttãter ohnehin nicht schwerwiegender Natur. Das Mii Appell Ger habe ferner nicht, jedenfalls nicht genügend berücksichtigt, das s er si eh im übrigen Rechtsleben trotz vielleicht teilweise etwas unkonventionelleren Auffas- sungen als der Durchschnittsbürger zurechtgefunden habe und sozial nicht anstosse, sowie dass er bereit wãre, Militãrdienst zu leisten, wenn er nicht dienstuntauglich erklãrt worden wãre; die verlangten Zivildienste habeer bestanden. Aus dem Leumundsbericht kõnne nichts ihn Belastendes herge- leitet werden, zumal die darin genannte Verurteilung zu einer Gefãngnis- strafe wegen Diebstahls auf einem Irrtum beruhe. Bei richtiger Rechtsan- wendung hatte der bedingte Strafvollzug gewahrt werden rnüssen.

E. 2 Gemãss Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn unter anderem Vorleben, Charakter und dienstliche Führung des Verurteil- ten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Ver- gehen abgehalten. Die Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs setzt die begründete Erwartung v ora us, de r Verurteilte werde sich dauernd bessern, eine bloss unbestimmte Hoffnung genügt dafür nicht (MKGE 9 Nr. 40); erforderlich ist eine innere Wandlung, die diese dauernde Besserung ver- heisst und das ganze Verhalten des V erurteilten im Rechtsleben beschlagt (MKGE 9 Nr. 131 E. 3 und Nr. 29 mit Hinweisen). Ob die Strafe bedingt aufzuschieben oder zu vollziehen, also namentlich auch, ob eine günstige Prognose zu stellen sei, bildet Ermessensfrage, die vom Mii Kass Ger nur aufWillkür überprüft werden kann (MKGE 9 N r. 149 E. l mit Hinweisen).

Nr. 87 288 Das Mii Kass Ger hat in seinem Entscheid vom 4. Mai 1984 die Kassa- tionsbeschwerde zwar bloss teiiweise gutgeheissen, das angefochtene Urteii jedoch insgesamt aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteiiung im Sinne der Erwagungen an das Mii Appell Ger zurückgewiesen. Der Beschwerde- führer ist demnach ni eh t durch j ene Erkenntnis, sondern erst durch di e nun- mehr angefochtene des Mii Appell Ger schuidig gesprochen und verurteiit worden. Wie der Grundsatz verietzt worden sein kõnnte, für die Beurtei- Iung der Bewãhrungsaussichten sei der Zeitpunkt der Verurteiiung mass- geblich (Hauri, N. 23 zu Art. 32 MStG), ist unter soichen Umstanden nicht erkennbar. Wer wie der Beschwerdeführer ein Gestãndnis abgeiegt und sich dadurch sei be r ais an e in er strafbaren Handiung beteiligt bekannt hat, ver- zichtet damit auf di e absoiuten Aspekte e in er V ermutung de r Schuidiosig- keit gemass Art. 6 Ziff. 2 EMRK un d kann nicht veriangen, dass er entgegen seiner eigenen Erkiarung ais unschuidig behandeit werde; die Unschuids- vermutung stellt n ur insofern ein unverzichtbares Recht dar, ais di e gesetzii- chen Vorschriften für die Überführung des Angekiagten gewahrt werden müssen (Trachsei, Struktur und Funktion der Vermutung der Schuidiosig- keit, SJZ 77, S. 336). Der Beschwerdeführer unteriasst es mit Recht zu behaupten, das sei nicht der Fali gewesen. Das Mii Appell Ger kann daher nicht gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstossen ha ben, wenn es bei der Progno- sestellung die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers über eine in der Zwischenzeit verübte Straftat berücksichtigte. So zu verfahren, wie er es wünscht, hiesse den Angekiagten nicht ernst nehmen, was dem Grundsatz der Menschenwürde aber eindeutig zuwideriiefe. Die eigene Darstellung des Beschwerdeführers über Pianung und Aus- führung des von ihm zugegebenermassen mit drei Kompiizen verübten Ein- bruchdiebstahis ist derart einiassiich, dass bereits sie es eriaubt, die Bedeu- tung seines Tatbeitrages im Vergieich zu dem der Mittater abzuschãtzen, soweit das für die Beurteiiung der Bewãhrungsaussichten überhaupt not- wendig ist. Die Tat ist, wie aus dem Bericht des Bezirksstatthalteramtes Ariesheim hervorgeht, minutiõs vorbereitet und beinahe berufsmassig durchgeführt worden. D er Beschwerdeführer, der vorbestraft ist und gegen d en zur Zeit d er T at das Strafverfahren wegen d er miiitarischen Deiikte hãn- gig w ar, hatte si eh, wie das Mii Appell Ger unwidersprochen feststellt, di e Mitwirkung reiflich überiegt, so dass von e in er Kurzschiusshandiung ni eh t gesprochen werden kõnne. Sein Fehiverhaiten ais einmaligen Ausrutscher und ais nicht schwerwiegender Art zu bezeichnen, widerspricht kiar dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer ist 1974 wegen Diebstahis sowie Sachbeschãdi- gung und 1982 wegen Widerhandiung gegen das Bundesgesetz über die Betãubungsmittei zu bedingt vollziehbaren Gefãngnisstrafen verurteiit wor- den. Er hat sich weder durchjene noch durch diese Bestrafung dauernd von der Begehung weiterer Deiikte abhalten Iassen. Wãhrend des Laufs des

289 Nr. 87, 88 militargerichtlichen Strafverfahrens - das Div Ger 4 hatte ihn am 2. Mai 1983, das Mii Appell Ger am 30. September 1983 verurteilt, das Mii Kass Ger in teilweiser Gutheissung der von ihm geführten Kassationsbeschwerde das Urteil am 4. Mai 1984 aufgehoben- verübte er am 27. September 1984 mit drei Komplizen de n erwahnten Einbruchdiebstahl. Sein V erhalten offenbart, dass er si eh im Rechtsleben keineswegs zurechtgefunden hat, sich selbst durch mehrmalige V erurteilung zu bedingt vollziehbaren Freiheits- strafen nicht dauernd bessern und sich auch durch ein laufendes Strafverfah- ren nicht beeindrucken lãsst. De r Schluss des Mii Appell Ger, es sei ihm eine schlechte Prognose zu stellen, lasst sich mithin auf sachliche Gründe stützen und kann daher im Ergebnis nicht willkürlich sein (MKGE 9 Nr. 23; BGE 107 la 12 E. 2d, 106 la 62, 101 la 306 E. 5, j e mit Hinweisen). Auf di e angebli- che Bereitschaft, Militãrdienst zu leisten, und die Tatsache bestandener Zivildienste kommt unter solchen Umstanden nichts an; denn sie vermõgen di e offensichtlich fehlende innere W andlung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Bezüglich de r erlittenen Vorstrafen hat bereits das Mil Appell Ger nicht auf den beanstandeten Leumundsbericht abgestellt.

E. 3 lst die Kassationsbeschwerde abzuweisen, so hat der Beschwerde- führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 193 Abs. l und 151 Abs. l MStP). (17. September 1985, K. e. MAG 2A) 88. Fortgesetztes vorsiitzliches Dienstversiiumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2) Missachtung militiirischer Meldepflichten (Art. 28 VmK) Strafbar ist aueh, wer sieh in die Unmõgliehkeit begibt, einem Aufgebot Folge zu Ieisten, mit dem er reehnen muss. Délit successif d'insoumission intentionneHe (art. 81, eh. l, 2e al. CPM) Omission des déclarations obligatoires (art. 28 OC) Est aussi punissable eelui qui se met dans l'impossibilité de donner suite à un ordte de marehe avee lequel il doit eompter. Continuata omissione intenzionale del servizio (art. 81 efr. l epv. 2 CPM) Omissione delle notilicazioni (art. 28 OCM) E punibile anehe eolui ebe si mette nell'impossibilità di dar seguito a un ordine di mareia sul quale doveva eontare. Aus dem Sachverhalt: A.- Das Divisionsgericht 6 hat am 8. Februar 1985 T g Pi Rekr K. von der Anklage des fortgesetzten vorsatzlichen Dienstversãumnisses im Sinne

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 87 286 87. Dienstverweigerung (Art. 81, Ziff. 1, Abs. 1 MStG) Bedingter Strafvollzug: Voraussetzungen Zeitpunkt der Verurteilung bei nor teilweiser Gutheissung einer Kassa- tionsbeschwerde und Aufbebung des angefochtenen Urteils. Art. 6 Ziff. 2 EMRK: Ein Gestãndnis schliesst di e V ermutung de r Schuldlosigkeit aus. Refus de servir (art. 81, eh. 1, 1er al. CPM) Sursis: conditions Moment de la condamnation lorsqu'un pourvoi en cassation n'est que partiellement admis mais que le jugement attaqué est mis à néant. Art; 6, eh. 2 CEDH: Un aveu exclut la présomption d'innocence. Riliuto del servizio (art. 81 cfr. 1 cpv. 1 CPM) Sospensione condizionale della pena: condizioni Nel caso di rinvio della causa per nuovo giudizio, in seguito a parziale accettazione dei motivi di cassazione, fanno stato le circostanze attuali. Art. 6 cfr. 2 CEDU: La confessione esclude la presunzione di innocenza. Aus dem Sachverhalt: A.- Das Mii Appell Ger 2A sprach K. am 30. September 1983 der Nichtbefoigung von Dienstvorschriften sowie der Dienstverweigerung schuidig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefangnis, abzügiich zwei Tage Untersuchungshaft, ais Zusatzstrafe zum Urteil des Polizeigerichts- prasidenten von Basei-Stadt vom 30. Juii 1982. In teiiweiser Gutheissung der von K. geführten Kassationsbeschwerde ho b das Mii Kass Ger das Urteil des Mii Appell Ger am 4. Mai 1984 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwagungen an das Mii Appell Ger zurück. B.- Das Mii Appell Ger 2A sprach K. am 11. Februar 1985 wiederum der Nichtbefoigung von Dienstvorschriften sowie der Dienstverweigerung schuldig un d verurteilte ihn zu fünf M ona te n Gefangnis, abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft, ais Zusatzstrafe zum Urteil des Polizeigerichts- prasidenten von Basei-Stadt vom 30. Juli 1982. K. führt neuerdings Kassationsbeschwerde; er begehrt, das Urteil des Mii Appell Ger insoweit aufzuheben, als ihm der bedingte Strafvollzug ver- weigert wurde. Der Auditor Div Ger 4 beantragt Abweisung der Kassationsbe- schwerde.

287 Nr. 87 Erwagungen: 1.- Das Mil Appell Ger geht davon aus, die objektiven Voraussetzun- gen zur Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs seien gegeben, verneint indessen eine günstige Prognose, da der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Zugestãndnis sowohl in der noch nicht abgeschlossenen Strafunter- suchung wie in der militãrgerichtlichen Hauptverhandlung am 27. Septem- ber 1984 an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sei. D er Beschwerdeführer rügt, das Mil Appell Ger ha be gegen d en von ihm anerkannten Grundsatz verstossen, dass de r Zeitpunkt der Verurteilung für den Entscheid über die Bewãhrungsaussichten massgeblich sei; denn er sei bereits durch die Erkenntnis des Mil Kass Ger rechtskrãftig verurteilt wor- den. Es ha be sich ferner über die Unschuldsvermutung gemãss Art. 6 Ziff. 2 EMRK hinweggesetzt, wenn es seine Beteiligung an einem Einbruchdieb- stahl in Betracht ziehe, obgleich das Verfahren no eh nicht abgeschlossen sei. Sodann sei es, weil ihm nicht sãmtliche Akten der Strafuntersuchung zur Verfügung standen, nicht in de r Lage gewesen, die Bedeutung seines allfãlli- gen Tatbeitrags im Verhãltnis zu jenem der übrigen Beschuldigten zu würdi- gen. Sollte es zu seiner Verurteilung kommen, so kõnnte «ein einmaliger Ausrutscher unmõglich als alleiniger Aufhanger» für eine schlechte Pro- gnose dienen; seine Verfehlung erscheine nach Darstellung der Haupttãter ohnehin nicht schwerwiegender Natur. Das Mii Appell Ger habe ferner nicht, jedenfalls nicht genügend berücksichtigt, das s er si eh im übrigen Rechtsleben trotz vielleicht teilweise etwas unkonventionelleren Auffas- sungen als der Durchschnittsbürger zurechtgefunden habe und sozial nicht anstosse, sowie dass er bereit wãre, Militãrdienst zu leisten, wenn er nicht dienstuntauglich erklãrt worden wãre; die verlangten Zivildienste habeer bestanden. Aus dem Leumundsbericht kõnne nichts ihn Belastendes herge- leitet werden, zumal die darin genannte Verurteilung zu einer Gefãngnis- strafe wegen Diebstahls auf einem Irrtum beruhe. Bei richtiger Rechtsan- wendung hatte der bedingte Strafvollzug gewahrt werden rnüssen. 2.- Gemãss Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn unter anderem Vorleben, Charakter und dienstliche Führung des Verurteil- ten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Ver- gehen abgehalten. Die Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs setzt die begründete Erwartung v ora us, de r Verurteilte werde sich dauernd bessern, eine bloss unbestimmte Hoffnung genügt dafür nicht (MKGE 9 Nr. 40); erforderlich ist eine innere Wandlung, die diese dauernde Besserung ver- heisst und das ganze Verhalten des V erurteilten im Rechtsleben beschlagt (MKGE 9 Nr. 131 E. 3 und Nr. 29 mit Hinweisen). Ob die Strafe bedingt aufzuschieben oder zu vollziehen, also namentlich auch, ob eine günstige Prognose zu stellen sei, bildet Ermessensfrage, die vom Mii Kass Ger nur aufWillkür überprüft werden kann (MKGE 9 N r. 149 E. l mit Hinweisen).

Nr. 87 288 Das Mii Kass Ger hat in seinem Entscheid vom 4. Mai 1984 die Kassa- tionsbeschwerde zwar bloss teiiweise gutgeheissen, das angefochtene Urteii jedoch insgesamt aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteiiung im Sinne der Erwagungen an das Mii Appell Ger zurückgewiesen. Der Beschwerde- führer ist demnach ni eh t durch j ene Erkenntnis, sondern erst durch di e nun- mehr angefochtene des Mii Appell Ger schuidig gesprochen und verurteiit worden. Wie der Grundsatz verietzt worden sein kõnnte, für die Beurtei- Iung der Bewãhrungsaussichten sei der Zeitpunkt der Verurteiiung mass- geblich (Hauri, N. 23 zu Art. 32 MStG), ist unter soichen Umstanden nicht erkennbar. Wer wie der Beschwerdeführer ein Gestãndnis abgeiegt und sich dadurch sei be r ais an e in er strafbaren Handiung beteiligt bekannt hat, ver- zichtet damit auf di e absoiuten Aspekte e in er V ermutung de r Schuidiosig- keit gemass Art. 6 Ziff. 2 EMRK un d kann nicht veriangen, dass er entgegen seiner eigenen Erkiarung ais unschuidig behandeit werde; die Unschuids- vermutung stellt n ur insofern ein unverzichtbares Recht dar, ais di e gesetzii- chen Vorschriften für die Überführung des Angekiagten gewahrt werden müssen (Trachsei, Struktur und Funktion der Vermutung der Schuidiosig- keit, SJZ 77, S. 336). Der Beschwerdeführer unteriasst es mit Recht zu behaupten, das sei nicht der Fali gewesen. Das Mii Appell Ger kann daher nicht gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstossen ha ben, wenn es bei der Progno- sestellung die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers über eine in der Zwischenzeit verübte Straftat berücksichtigte. So zu verfahren, wie er es wünscht, hiesse den Angekiagten nicht ernst nehmen, was dem Grundsatz der Menschenwürde aber eindeutig zuwideriiefe. Die eigene Darstellung des Beschwerdeführers über Pianung und Aus- führung des von ihm zugegebenermassen mit drei Kompiizen verübten Ein- bruchdiebstahis ist derart einiassiich, dass bereits sie es eriaubt, die Bedeu- tung seines Tatbeitrages im Vergieich zu dem der Mittater abzuschãtzen, soweit das für die Beurteiiung der Bewãhrungsaussichten überhaupt not- wendig ist. Die Tat ist, wie aus dem Bericht des Bezirksstatthalteramtes Ariesheim hervorgeht, minutiõs vorbereitet und beinahe berufsmassig durchgeführt worden. D er Beschwerdeführer, der vorbestraft ist und gegen d en zur Zeit d er T at das Strafverfahren wegen d er miiitarischen Deiikte hãn- gig w ar, hatte si eh, wie das Mii Appell Ger unwidersprochen feststellt, di e Mitwirkung reiflich überiegt, so dass von e in er Kurzschiusshandiung ni eh t gesprochen werden kõnne. Sein Fehiverhaiten ais einmaligen Ausrutscher und ais nicht schwerwiegender Art zu bezeichnen, widerspricht kiar dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer ist 1974 wegen Diebstahis sowie Sachbeschãdi- gung und 1982 wegen Widerhandiung gegen das Bundesgesetz über die Betãubungsmittei zu bedingt vollziehbaren Gefãngnisstrafen verurteiit wor- den. Er hat sich weder durchjene noch durch diese Bestrafung dauernd von der Begehung weiterer Deiikte abhalten Iassen. Wãhrend des Laufs des

289 Nr. 87, 88 militargerichtlichen Strafverfahrens - das Div Ger 4 hatte ihn am 2. Mai 1983, das Mii Appell Ger am 30. September 1983 verurteilt, das Mii Kass Ger in teilweiser Gutheissung der von ihm geführten Kassationsbeschwerde das Urteil am 4. Mai 1984 aufgehoben- verübte er am 27. September 1984 mit drei Komplizen de n erwahnten Einbruchdiebstahl. Sein V erhalten offenbart, dass er si eh im Rechtsleben keineswegs zurechtgefunden hat, sich selbst durch mehrmalige V erurteilung zu bedingt vollziehbaren Freiheits- strafen nicht dauernd bessern und sich auch durch ein laufendes Strafverfah- ren nicht beeindrucken lãsst. De r Schluss des Mii Appell Ger, es sei ihm eine schlechte Prognose zu stellen, lasst sich mithin auf sachliche Gründe stützen und kann daher im Ergebnis nicht willkürlich sein (MKGE 9 Nr. 23; BGE 107 la 12 E. 2d, 106 la 62, 101 la 306 E. 5, j e mit Hinweisen). Auf di e angebli- che Bereitschaft, Militãrdienst zu leisten, und die Tatsache bestandener Zivildienste kommt unter solchen Umstanden nichts an; denn sie vermõgen di e offensichtlich fehlende innere W andlung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Bezüglich de r erlittenen Vorstrafen hat bereits das Mil Appell Ger nicht auf den beanstandeten Leumundsbericht abgestellt. 3.- lst die Kassationsbeschwerde abzuweisen, so hat der Beschwerde- führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 193 Abs. l und 151 Abs. l MStP). (17. September 1985, K. e. MAG 2A) 88. Fortgesetztes vorsiitzliches Dienstversiiumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2) Missachtung militiirischer Meldepflichten (Art. 28 VmK) Strafbar ist aueh, wer sieh in die Unmõgliehkeit begibt, einem Aufgebot Folge zu Ieisten, mit dem er reehnen muss. Délit successif d'insoumission intentionneHe (art. 81, eh. l, 2e al. CPM) Omission des déclarations obligatoires (art. 28 OC) Est aussi punissable eelui qui se met dans l'impossibilité de donner suite à un ordte de marehe avee lequel il doit eompter. Continuata omissione intenzionale del servizio (art. 81 efr. l epv. 2 CPM) Omissione delle notilicazioni (art. 28 OCM) E punibile anehe eolui ebe si mette nell'impossibilità di dar seguito a un ordine di mareia sul quale doveva eontare. Aus dem Sachverhalt: A.- Das Divisionsgericht 6 hat am 8. Februar 1985 T g Pi Rekr K. von der Anklage des fortgesetzten vorsatzlichen Dienstversãumnisses im Sinne