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MKGE 10 Nr. 86

MKGE 10 Nr. 86 — S. e. MAG 2A

Mkg · 1985-09-17 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 86 284 Refus de servir (art. 81, eh. l, l er al. CPM) Responsabilité pénale: le juge du fond qui, eontrairement à la requête d'une partie, n'ordonne pas une expertise psyehiatrique paree que, malgré le eomportement non-eonformiste de l'aeeusé, il ne doute pas de sa responsa- bilité pénale, ne tombe pas dans l'arbitraire. Grave conflit de conscience: il appartient à eelui qui invoque un grave eonffit de eonseienee de le prouver ou, tout au moins, de le rendre vraisem- blable. Un rapport d'expertise ne devrait pas être ignoré lors de l'examen portant sur l'existenee d'un grave eonffit de eonseienee. Rifiuto del servizio (art. 81 efr. l cpv. l CPM) Responsabilità pena/e: non eade nell'arbitrio il giudiee di merito, il quale, eonvinto della sanità mentale deU'imputato, respinge la di lui istanza di essere sottoposto a ona perizia psichiatriea intesa ad aeeertarne il grave eonflitto di eoseienza. Grave conflitto di coscienza: spetta a eolui ebe invoea un grave eonffitto di eoseienza di provarlo o, perlomeno, di renderlo verosimile. L'esame di un rapporto peritale figurante agli atti no n dovrebbe essere tralaseiato. Aus den Erwiigungen: 2.- Dass die Vorinstanz kein psychiatrisches Gutachten beigezogen hat, lasst sich nicht beanstanden. Die Begründung des entsprechenden Beweis- antrags des Beschwerdeführers enthalt Ungereimtheiten. Einerseits ver- langt er, wie schon vor der Vorinstanz, keine Beurteilung seiner Zurech- nungsfahigkeit, sondern, wie er sich ausdrückt, eine fachmannische Abkla- rung speziell d er Frage, wieweit er in schwerer Gewissensnot nicht anders ha be handeln konnen; es sei ihm an einer fachmannischen Erklarung seines für ein Militargericht schwer einfühlbaren Verhaltens gelegen. Anderseits rügt er, wenn auch im Zusammenhang mit de m von ihm verlangten Aus- schluss aus der Armee, dass es an einer fachmannischen Feststellung zur Frage der verminderten Zurechnungsfahigkeit fehle. Was den zuletzt genannten Einwand betrifft, so hat die Vorinstanz ihren Ermessensspiel- raum nicht willkürlich überschritten. Weder macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich irgendwelche Zweifel an sein er Zurechnungsfahigkeit ein- stellen mussten, noch ergeben sich Anhaltspunkte hierfür aus den Akten. Wenn sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor der Vorin- stanz als voll zurechnungsfahig bezeichnet hat, so gewahrleistet dies zwar noch nicht, sein e Selbsteinschatzung sei richtig; di ese ist, für si eh allein betrachtet, aber auch nicht geeignet, Zweifel an seinem intakten Geisteszu- stand zu begründen. De r Sachrichter, der entgegen einem Parteiantrag keine psychiatrische Untersuchung eines Angeklagten anordnet, weil er trotz des se n nonkonformistischem V erhalten nicht an dessen Gesundheit zweifelt, verfahrt nicht willkürlich (MKGE 9, Nr. 140).

285 Nr. 86 Nach stãndiger Rechtsprechung muss der Tãter die schwere Gewissens- not beweisen oder mindestens glaubhaft machen (MKGE 9, Nr. 165, E. 2; Nr. 167, E. 2; MKGE vom 2.12.1983 in Sachen B., E. 2, S. 5, vom 4.5.1984 in Sachen S., E. 2, S. 5; vom 5.12.1984 in Sachen S., E. 2b, S. 12; vom 13.6.1985 in Sachen C., E. 2, S. 5; Hauri, N. 77 zu Art. 81 MStG). Welcher Beweismittel er sich dabei bedienen will, steht ihm grundsãtzlich frei. So sprechen keine gewichtigen Gründe gegen die Tauglichkeit von ãrztlichen Gutachten zur Abklãrung der vom Tater behaupteten schweren seelischen Notlage, die- als Tatsachenfeststellung- eine notwendige Voraussetzung der schweren Gewissensnot im Sinne von Art. 81 Ziff. 2 MStG bildet. Ent- sprechend hat das Militãrkassationsgericht auch schon den Standpunkt ein- genommen, bei der Prüfung, ob eine schwere Gewissensnot beim Ange- klagten vorliege, dürfe ein vorhandenes Gutachten nicht ausser acht gelas- sen werden (MKGE 8, Nr. 55). Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz trifft in ihrer apodiktischen Formulierung nicht zu. O b die Vorinstanz indes aus andern Gründen vom Beizug eines solchen Gutachtens absehen durfte, lasst sich nicht allgemein, sondern nur von Fali zu Fali beantworten. Kann si eh di e richterliche Willensbildung auf e in schlüssiges Beweisergebnis stüt- zen, das aus sorgfaltiger Abwagung aussagekraftiger Beweismittel oder Indizien gewonnen wird, so sind psychiatrische Gutachten zur Frage nach der Schwere des seelischen Konflikts des Tãters auf dessen Antrag nur mit grosser Zurückhaltung beizuziehen: am ehesten noch in Grenzfallen. Erfah- rungsgemãss genügen meistens die übrigen Erkenntnisse, die der Sachrich- ter aus den Akten der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung gewinnt. Solche Gutachten mit der erwahnten (von Art. 11b MStG nicht erfassten) Zweckbestimmung dürfen ohnehin nur auf Antrag eines Ange- klagten und nicht von Amtes wegen eingeholt werden. Dass die Vorinstanz davon absah, erwies sich, wie aus ihren weiteren Erwagungen erhellt, ange- sichts de r eindeutigen Beweislage im Ergebnis als durchaus vertretbar. Die Art, wie die Vorinstanz die Tatsachen ermittelte, um die Frage nach der schweren Gewissensnot zu beantworten, erfüllt demnach keinen Kassa- tionsgrund. Die Rüge, wonach die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten hatte beiziehen müssen, erweist si eh als unbe- gründet; in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen . Der Antrag, wonach das Militãrkassationsgericht ein derartiges Gutachen beiziehen sollte, erweist sich als unzulassig; in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. (17. September 1985, S. e. MAG 2A)