Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemãss Art. 195 Bst. e MStP ist der Rekurs gegen Entseheide über Lõsehung des Eintrags im Strafregister zulãssig. Auf den form- und fristge- recht eingereiehten Rekurs des S. ist folglieh einzutreten, wobei dem Mili- tãrkassationsgericht freie Prüfung zusteht (Art. 197 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 182 MStP).
E. 2 Es steht fest, dass bis zum Erlass des divisionsgerichtliehen Ent- seheids, weleher das Lõsehungsbegehren abwies, sei t d em Vollzug des Straf- urteils vier Jahre und ein Monat vergangen waren. Der Rekurrent ist der Auffassung, damit seien die Voraussetzungen zur vorzeitigen Lõsehung des Strafregistereintrages erfüllt. N aehdem di e ausgesproehene Gefãngnis- strafe in den Formen der Haft vollzogen worden sei, gelte für die vorzeitige Lõsehung nieht die in Art. 59 Abs. 3 Bst. b MStG geforderte fünfjãhrige, sondern die zweijãhrige Bewãhrungsfrist gemãss Art. 59 Abs. 3 Bst. e MStG. De r Strafregistereintrag gefãhrde den Absehluss eines Assistenten- Arbeitsvertrages mit dem Gesundheitsdepartement des zustãndigen Kan- tons und kõnne den Rekurrenten mit seiner Familie in eine empfindliche Notlage bringen. Es sei auch auf den Antrag des Auditors vor Divisionsge- richt hinzuweisen, dem Lõsehungsgesueh zu entspreehen. Dass nun vier Jahre und zwei Monate seit der Strafverbüssung verstriehen seien, genüge, um Art. 59 Abs. 3 Bst. e MStG anzuwenden un d Gnade vor Reeht walten zu lassen.
E. 3 Es trifft zu, dass de r Auditor im Verfahren vor Divisionsgerieht d er Auffassung war, di e in de n Formen de r Haft vollzogene Gefangnisstrafe von vier Monaten sei gemass Art. 59 Abs. 3 Bst. e MStG naeh einer Bewah- rungsfrist von zwei J ahren im Strafregister zu lõsehen, weshalb er de n Antrag stellte, d em Gesueh sei zu entspreehen (aet. 37). An diesen Antrag war indessen das Gerieht in keiner Weise gebunden, und der Rekurrent kann daraus für seinen Reehtsstandpunkt niehts ableiten.
E. 4 Art. 59 Abs. 3 Bst. b MStG verlangt für die vorzeitige Lõsehung eines Strafregistereintrages «bei Gefãngnis, den übrigen siehernden Mass- nahmen und der Massnahme naeh Art. lOObis des Strafgesetzbuehes» eine Bewahrungsfrist von fünf Jahren seit Vollzug des Urteils. Bei «Gefãngnis mit militãrisehem Vollzug, bei Haft, den naeh Art. 37bis Ziff. l des Strafge- setzbuches vollziehbaren Gefangnisstrafen von ni eh t mehr als drei Monaten Hauptstrafe» betragt di ese Frist zwei J ahre (Art. 59 Abs. 3 Bst. e MStG; irn
Nr. 82 278 Kommentar Hauri, S. 159, wird Art. 59 Abs. 3 Bst. e MStG falseh zitiert; es fehlt dort das Wort «nieht», doeh han deit es si eh da bei ganz offensiehtlieh um einen Druekfehler). Aus dem zitierten Gesetzeswortlaut ergibt sieh kiar, dass es bei der Bemessung der Bewãhrungsfrist für die vorzeitige Lõsehung des Strafregi- stereintrages, soweit nieht das Gesetz selbst etwas anderes bestimmt, nieht auf die Art des Vollzuges, sondern allein auf die Art der ausgesproehenen Strafe ankommt. In Art. 59 Abs. 3 Bst. e MStG sind die beiden Fãlle, wo wegen der Art des Vollzuges, trotz Ausfãllung einer Gefãngnisstrafe nicht eine fünfjãhrige, sondern bloss eine zweijãhrige Bewãhrungsfrist gefordert wird, ausdrücklieh und absehliessend aufgeführt. Es handelt sieh um die Gefãngnisstrafen mit militãrisehem Vollzug un d um di e na eh Art. 37bis Ziff. l StGB in den Formen der Haft vollziehbaren Gefãngnisstrafen von nieht mehr als drei Monaten. Die vom Divisionsgerieht 9A am 4. Februar 1980 ausgesprochene Gefãngnisstrafe von vier Monaten übersteigt die von Art. 59 Abs. 3 Bst. e festgelegte Hõchstdauer von drei Monaten und war nieht gestützt auf Art. 37bis Ziff. l StGB, sondern allein gestützt auf Art. 81 Ziff. 2 Abs. 2 MStG und Art. 86 MStV in den Formen der Haft zu vollziehen. Es ist demnach bei der Bemessung der Bewãhrungsfrist auf die Strafart abzu- stellen, zu der der Tãter verurteilt wurde, ohne Rüeksicht darauf, ob die Strafe in den Formen der Haft vollzogen wurde, oder ob auf den Vollzug wegen Begnadigung, Straferstehungsunfãhigkeit oder aus andern Gründen verziehtetwurde (MKGE6Nr. 51, MKGE vom 18.6.79Erw.l inSachenM. und dortige Verweisungen). Vorliegendenfalls wird demnach gemãss Art. 59 Abs. 3 Bst. b MStG für eine vorzeitige Lõsehung des Strafregistereintrages zwingend gefordert, das s sei t d em Vollzug de r Strafe e ine Bewãhrungsfrist von fünf J ahren abge- laufen ist. Eine frühere Lõsehung kõnnte n ur dann verfügt werden, wenn e in besonders verdienstliches Verhalten des Verurteilten dies reehtfertigen würde (Art. 59 Abs. 5 MStG). Es ist unbestritten, dass seit dem Vollzug des divisionsgerichtlichen Urteils weniger als fünf Jahre vergangen sind. Der Rekurrent hat e in besonders verdienstliehes V erhalten weder behauptet noeh dargetan. E in solches liegt bei ihm a ue h ni eh t vor. Das Divisionsgerieht hat demnach das Lõschungsgesueh zu Reeht abgewiesen.
E. 5 Demnach ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens hat de r Rekurrent a ue h di e Rekurskosten zu tragen (Art. 199 Abs. l in Verbindung mit Art. 151 Abs. l MStP). (15. Marz 1985, S. e. DG 9A)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
277 Nr. 82 Zum gleiehen Ergebnis führe aueh die Überlegung, dass die Hõehstdauer der Haftstrafe drei Monate sei. B.- Gegen den ihm am 29. Dezember 1984 zugestellten Entseheid reiehte S. mit Postaufgabe vom'31. Dezember 1984 innert Frist Rekurs ein mit dem Antrag auf Lõschung des Strafregistereintrages. Der Auditor schloss auf Abweisung des Rekurses. Erwiigungen: 1.- Gemãss Art. 195 Bst. e MStP ist der Rekurs gegen Entseheide über Lõsehung des Eintrags im Strafregister zulãssig. Auf den form- und fristge- recht eingereiehten Rekurs des S. ist folglieh einzutreten, wobei dem Mili- tãrkassationsgericht freie Prüfung zusteht (Art. 197 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 182 MStP). 2.- Es steht fest, dass bis zum Erlass des divisionsgerichtliehen Ent- seheids, weleher das Lõsehungsbegehren abwies, sei t d em Vollzug des Straf- urteils vier Jahre und ein Monat vergangen waren. Der Rekurrent ist der Auffassung, damit seien die Voraussetzungen zur vorzeitigen Lõsehung des Strafregistereintrages erfüllt. N aehdem di e ausgesproehene Gefãngnis- strafe in den Formen der Haft vollzogen worden sei, gelte für die vorzeitige Lõsehung nieht die in Art. 59 Abs. 3 Bst. b MStG geforderte fünfjãhrige, sondern die zweijãhrige Bewãhrungsfrist gemãss Art. 59 Abs. 3 Bst. e MStG. De r Strafregistereintrag gefãhrde den Absehluss eines Assistenten- Arbeitsvertrages mit dem Gesundheitsdepartement des zustãndigen Kan- tons und kõnne den Rekurrenten mit seiner Familie in eine empfindliche Notlage bringen. Es sei auch auf den Antrag des Auditors vor Divisionsge- richt hinzuweisen, dem Lõsehungsgesueh zu entspreehen. Dass nun vier Jahre und zwei Monate seit der Strafverbüssung verstriehen seien, genüge, um Art. 59 Abs. 3 Bst. e MStG anzuwenden un d Gnade vor Reeht walten zu lassen. 3.- Es trifft zu, dass de r Auditor im Verfahren vor Divisionsgerieht d er Auffassung war, di e in de n Formen de r Haft vollzogene Gefangnisstrafe von vier Monaten sei gemass Art. 59 Abs. 3 Bst. e MStG naeh einer Bewah- rungsfrist von zwei J ahren im Strafregister zu lõsehen, weshalb er de n Antrag stellte, d em Gesueh sei zu entspreehen (aet. 37). An diesen Antrag war indessen das Gerieht in keiner Weise gebunden, und der Rekurrent kann daraus für seinen Reehtsstandpunkt niehts ableiten. 4.- Art. 59 Abs. 3 Bst. b MStG verlangt für die vorzeitige Lõsehung eines Strafregistereintrages «bei Gefãngnis, den übrigen siehernden Mass- nahmen und der Massnahme naeh Art. lOObis des Strafgesetzbuehes» eine Bewahrungsfrist von fünf Jahren seit Vollzug des Urteils. Bei «Gefãngnis mit militãrisehem Vollzug, bei Haft, den naeh Art. 37bis Ziff. l des Strafge- setzbuches vollziehbaren Gefangnisstrafen von ni eh t mehr als drei Monaten Hauptstrafe» betragt di ese Frist zwei J ahre (Art. 59 Abs. 3 Bst. e MStG; irn
Nr. 82 278 Kommentar Hauri, S. 159, wird Art. 59 Abs. 3 Bst. e MStG falseh zitiert; es fehlt dort das Wort «nieht», doeh han deit es si eh da bei ganz offensiehtlieh um einen Druekfehler). Aus dem zitierten Gesetzeswortlaut ergibt sieh kiar, dass es bei der Bemessung der Bewãhrungsfrist für die vorzeitige Lõsehung des Strafregi- stereintrages, soweit nieht das Gesetz selbst etwas anderes bestimmt, nieht auf die Art des Vollzuges, sondern allein auf die Art der ausgesproehenen Strafe ankommt. In Art. 59 Abs. 3 Bst. e MStG sind die beiden Fãlle, wo wegen der Art des Vollzuges, trotz Ausfãllung einer Gefãngnisstrafe nicht eine fünfjãhrige, sondern bloss eine zweijãhrige Bewãhrungsfrist gefordert wird, ausdrücklieh und absehliessend aufgeführt. Es handelt sieh um die Gefãngnisstrafen mit militãrisehem Vollzug un d um di e na eh Art. 37bis Ziff. l StGB in den Formen der Haft vollziehbaren Gefãngnisstrafen von nieht mehr als drei Monaten. Die vom Divisionsgerieht 9A am 4. Februar 1980 ausgesprochene Gefãngnisstrafe von vier Monaten übersteigt die von Art. 59 Abs. 3 Bst. e festgelegte Hõchstdauer von drei Monaten und war nieht gestützt auf Art. 37bis Ziff. l StGB, sondern allein gestützt auf Art. 81 Ziff. 2 Abs. 2 MStG und Art. 86 MStV in den Formen der Haft zu vollziehen. Es ist demnach bei der Bemessung der Bewãhrungsfrist auf die Strafart abzu- stellen, zu der der Tãter verurteilt wurde, ohne Rüeksicht darauf, ob die Strafe in den Formen der Haft vollzogen wurde, oder ob auf den Vollzug wegen Begnadigung, Straferstehungsunfãhigkeit oder aus andern Gründen verziehtetwurde (MKGE6Nr. 51, MKGE vom 18.6.79Erw.l inSachenM. und dortige Verweisungen). Vorliegendenfalls wird demnach gemãss Art. 59 Abs. 3 Bst. b MStG für eine vorzeitige Lõsehung des Strafregistereintrages zwingend gefordert, das s sei t d em Vollzug de r Strafe e ine Bewãhrungsfrist von fünf J ahren abge- laufen ist. Eine frühere Lõsehung kõnnte n ur dann verfügt werden, wenn e in besonders verdienstliches Verhalten des Verurteilten dies reehtfertigen würde (Art. 59 Abs. 5 MStG). Es ist unbestritten, dass seit dem Vollzug des divisionsgerichtlichen Urteils weniger als fünf Jahre vergangen sind. Der Rekurrent hat e in besonders verdienstliehes V erhalten weder behauptet noeh dargetan. E in solches liegt bei ihm a ue h ni eh t vor. Das Divisionsgerieht hat demnach das Lõschungsgesueh zu Reeht abgewiesen. 5.- Demnach ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens hat de r Rekurrent a ue h di e Rekurskosten zu tragen (Art. 199 Abs. l in Verbindung mit Art. 151 Abs. l MStP). (15. Marz 1985, S. e. DG 9A)