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273 Nr. 80 3.- Das Militãrappellationsgericht 2B anerkennt in bezug auf die Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs, einem nicht zur Umkehr bereiten Dienstverweigerer kõnne im Regelfall selbst dann keine günstige Prognose gestellt werden, wenn er aus de r Armee ausgeschlossen oder sanitarisch aus- gemustert werde. Vorliegend gelte es jedoch, die besondere psychische Struktur von U em Sdt L. zu beachten; er sei zuwenig einordnungsfãhig, um de n Anforderungen des Dienstes ohne Entwicklung psychischer Stõrungen genügen zu kõnnen, und deshalb vom Gutachter als dienstuntauglich bezeichnet worden. Obwohl diese Untauglichkeit vermutlich bereits bei der Aushebung bestanden ha be, damals a be r nicht festgestellt w orden sei, ha be sich U em Sdt L., indem er in die Rekrutenschule einrückte, b~müht, seinen militãrischen Pflichten nachzukommen. Zur Verweigerung der welteren Dienstleistung sei es weitgehend aufgrund seiner besonderen psychischen Struktur gekommen. Angesichts der psychischen Dienstuntauglichkeit und des als Massnahme angeordneten Ausschlusses aus der Armee erscheine es als rein hypothetisch, die weitere Bereitschaft zur Leistung von Militãr- dienst zu fordern, die ihm gar nicht zuzumuten sei. D er Fallliege wesentlich anders als d er eines diensttauglichen V erweigerers, d er im Sinn e in er Nebenstrafe aus der Armee ausgeschlossen werde. ~m ganzen Lebensbe- reich, in dem sich U em Sdt L. bewege und betãtige, sei die Prognose günstig und im militãrischen Bereich kõnne von ihm nichts gefordert werden, da man ihm ebe n nicht mehr zumute, a ue h in di ese m Bereich n oe h tãtig zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass Uem Sdt L. andere mit der Landesverteidigung in Zusammenhang stehende Pflichten ablehne, fehlten. Der Vollzug der Strafe sei daher bedingt aufzuschieben. Der Auditor macht zutreffend geltend, das Militãrappellationsgericht 2B verstosse mit seiner Argumentation gegen die von der Rechtsprechung entwickelten, aus dem klaren Wortlaut von Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG sich ergebenden Grundsãtze (MKGE 10 Nr. 40). Der Vollzug einer Freiheits- strafe kann nach dieser Bestimmung bedingt aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Die damit geforderte dauernde und das gesamte Verhalten im Rechtsleben umfas- sende Besserung muss Folge der durch die ausgesprochene Warnstrafe bewirkten inneren Wandlung des Verurteilten sein. Diese Voraussicht fehlt beim Dienstverweigerer, der in seiner Haltung verharrt und bei dem eine Tatwiederholung einzig deshalb verunmõglicht wird, weil er aus der Armee ausgeschlossen oder sanitarisch ausgemustert ist; bei ihm muss der bedingte Strafvollzug verweigert werden (MKGE 10 N r. 36 und 40, mit Hinweisen). Ob der Ausschluss aus der Armee Nebenstrafe oder sichernde Massnahme darstellt, macht keinen Unterschied (MKGE 9, Nr. 151); es geht nicht an, den vermindert zurechnungsfãhigen Tãter beim bedingten Strafvollzug allein deswegen anders als den voll zurechnungsfãhigen zu behandeln (MKGE 5.12.1984 i.S. K., E. 2). Im Widerspruch hierzu legt das Militar-
Nr. 80, 81 274 appellationsgericht 2B de r von ihm gestellten Prognose nicht das mutmassli- che Verhalten von U em Sdt L. im gesamten Rechtsbereich zugrunde; viel- mehr nimmt es den militarischen Bereich in unzulassiger Weise davon aus, obwohl aus den Erklarungen von Uem Sdt L. (Vorakten act. 18 und 26/7) hervorgeht, dass,er künftigen Aufgeboten nicht gehorcht hatte. N ur deswe- gen vermag es zu einer günstigen Prognose zu gelangen, di e sich jedoch ver- bietet, falls samtliche durch Strafrechtsnormen sanktionierte Verhaltensge- bote in Betracht gezogen werden; denn einzig der angeordnete Ausschluss aus der Armee hindert die neue Straffalligkeit von Uem Sdt L. im milita- rischen Bereich, nicht seine Einsicht und innere Wandlung. Die verlangte Bereitschaft ~u weiterer Dienstleistung ist im übrigen ni eh t bloss, wie das Militarappellationsgericht 2B meint, bei einem Verurteilten, de r wegen ver ... minderter Zurechnungsfahigkeit aus der Armee ausgeschlossen wird (Art. 12 MStG), rein hypothetischer Natur; sie ist es auch bei einem Verurteilten, der durch Nebenstrafe aus de r Armee ausgeschlossen (Art. 36 MStG) oder sanitarisch ausgemustert wird; si e ist dennoch allemal erforderlich, weil, wie dargelegt, e ine ganzheitliche Prognose gestellt werden m us s un d di e innere Wandlung den entscheidenden Gesichtspunkt für den bedingten Aufschub des Strafvollzugs bildet. Aus den in Erwagung l dargelegten Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob U em Sdt L. allenfalls von Anfang an als dienstuntauglich hatte gelten müssen. Das Militarappellationsgericht 2B behandelt, wie e s selber hervorhebt, aus d er Armee ausgeschlossene V erur- teilte bewusst unterschiedlich, je nach dem, ob der Ausschluss auf Art. 12 oder auf Art. 36 MStG beruht. Solches ist mit den für die Gewahrung des bedingten Strafvollzugs massgeblichen Grundsatzen unvereinbar. Halt der Aufschub des Strafvollzugs vor Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG nicht stand, so ist das Urteil des Militarappellationsgerichts 2B insoweit auf- zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. (13. Marz 1985, L. e. DG 9A) 81. Refus d'accorder le relief d'unjugement par défaut lorsque le condamné ne donne pas suite, sans excuse, à la citation à l'audience de reliefart.157, 2e al., litt. b PPM) Excuse présentée avant les débats ou apres l'ouverture des débats: dans les deux cas la décision du tribunal peut faire l'objet d'un recours (cons. 2). Exigences quant à la suffisance de l'excuse (cons. 3) Verzicht auf AulJJebung des Abwesenheitsurteils bei unentschuldigtem Fernbleiben im Wiederaufnahmeverfahren (Art. 157 Abs. 2 Bst. b MStP)