Sachverhalt
A.- San Sdt D. leistete den Aufgeboten zu den Wiederholungskursen seiner Einteilungseinheit der Jahre 1974, 1977 und 1978 sowie zu den Nach- inspektionen der Jahre 1974 und 1977 keine Folge. In den Jahren 1974, 1976, 1977 und 1978 missachtete San Sdt D. mehr- mals die Kontrollvorschriften, indem er Wohnsitznahmen und -wechsel den Sektionschefs und dem Einheitskommandanten verspãtet oder überhaupt nicht meldete. In der Voruntersuchung un d vor Schranken erklãrte San Sdt D., er ha be sich zunãchst in einer Entwicklungsphase befunden und deshalb nach sein en Auslandurlauben in den Jahren 1974 und 1977 die militãrische Rückmel- dung beim Sektionschef bewusst unterlassen, um die bevorstehenden Dienstleistungen umgehen zu kõnnen. Z u jen er Zeit ha be er di e offene Kon- frontation noch gescheut. In der Folge sei dann aber sein Entschluss so weit herangereift, dass er sich im Jahre 1978 geweigert habe, in den WK einzu- rücken. Er kõnne es vor seinem Gewissen nicht mehr verantworten, auf Befehl anderer, Gewalt auszuüben. Zwar lehne er die Gewalt nicht generell ab, er wolle aber selber frei entscheiden kõnnen, ob er Gewalt anwenden wolle oder nicht. In der Armee sei ihm diese Entscheidungsfreiheit genom- men. Seine Lebensauffassung habe als oberstes Ziel die Liebe und als Kon- sequenz davon die Toleranz und Gewaltlosigkeit. Wenn man ihn zwangs- weise ausrüsten un d bewaffnen würde, kõnnte er den weiteren militãrischen Befehlen nicht gehorchen und würde sich durch passiven Widerstand dage- gen wehren.
31 Nr. 8 Aus den Erwiigungen: l.-... 2.- Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er sei nicht einmal einrückungsfahig gewesen, so dass der objektive Tatbestand der Dienstver- weigerung aus diesem Grunde nicht erfüllt sein kõnne. Die Behauptung widerspricht der tatsachlichen Feststellung der Vorin- stanz, wonach die psychische Krankheit des Beschwerdeführers nicht derart schwerwiegend war, dass er nicht hãtte einrücken kõnnen. Diese Feststel- lung bindet daher das Kassationsgericht. Es ist schlechterdings nicht einzu- sehen, weshalb San Sdt D. nicht einrückungsfãhig gewesen wãre. Die Behauptung des Verteidigers in der Beschwerdeschrift, dass schon das Ein- rücken «ZU ausserst gravierenden und schwerwiegenden Konsequenzen für Leben und Gesundheit» seines Mandanten geführt hãtte, entbehrt jeder Grundlage und widerspricht auch der Erfahrung des Lebens. Abgesehen davon hat San Sdt D. di e Rekrutenschule un d zwei Wiederholungskurse überstanden, ohne deswegen Schaden genommen zu haben. Jedenfalls feh- len für eine gegenteilige Annahme die geringsten lndizien. Muss demnach von der Einrückungsfãhigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, so sind auch die objektiven Merkmale der Dienst- pflichtverletzung im Sinne von Art. 81 MStG gegeben. 3.- Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, er hatte auch freigesprochen werden müssen, wenn er tatsãchlich Dienstpflichten verletzt hatte, weil seine Verfehlungen als leichte Falle von Dienstversaumnis zu beurteilen seien. Die Vorinstanz hat festgestellt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gründeten in der offensichtlichen Ablehnung des Militãrdienstes. D er Angeklagte ha be selber nie ein anderes Tatmotiv vorgebracht und es bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte, welche auf eine andere Absicht San Sdt D. hindeuten würden. Diese Fest- stellungen decken sich einmal mit den unter Buchstabe A dieses Urteils genannten Áusserungen des Beschwerdeführers. Das psychiatrische Gut- achten, auf welches sich der Verteidiger auch in diesem Zusammenhang beruft, enthãlt nichts, was zu e in er anderen Beurteilung d er Tatmotivation Anlass gãbe. Im Gegenteil, der Psychiater weist sogar darauf hin, dass der Beschwerdeführer gerade im Militãrdienst mit seiner speziellen Problema- tik konfrontiert worden sei. Die tatsachliche Feststellung des Vorderrich- ters, de r Angeklagte ha be in d er Absicht gehandelt, si eh d er Dienstpflicht z u entziehen, entgeht somit dem Vorwurf der Willkür. Dass im übrigen die vom Psychiater festgestellte Verminderung der Zurechnungsfãhigkeit über das Tatmotiv nichts aussagt, dürfte einleuchten. N ur in einem Fali, wo verminderte Zurechnungsfahigkeit eher zufallig auch zur Ablehnung eines Militardienstes wie etwa zur ablehnenden Haltung von Pflichten im privaten oder bürgerlichen Bereich führt, kõnnte auf Dienst-
Nr. 8 32 versaumnis erkannt werden. Jedes bewusste Nichteinrücken zu einer Dienstleistung ist letztlich auf e ine besondere psychische Situation zurück- zuführen. Hierauf kommt es aber nach der ratio legis nicht an. Massgebend ist einzig, mit welchem Beweggrund der Tater handelt, beruhe dieser Beweggrund n un auf psychisch normaler oder anormaler Grundlage. Ist di e geistige Gesundheit des Taters im Sinne von Art. 11 MStG beeintrachtigt, so kann diesem Umstand lediglich im Rahmen der Strafzumessung Rech- nung getragen werden (MKGE Bd. 9 Nr. 158 mit Hinweis und Bd. 10 Nr. 5.). Da im vorliegenden Fali nach der wilikürfreien Feststeliung der Vorin- stanz di e Absicht des Beschwerdeführers darauf abzielte, si eh weiteren Dienstleistungen zu entziehen, wurde er auch folgerichtig d er Dienstverwei- gerung im Sinne von Art. 81 Ziff. 1 MStG schuldig gesprochen. Da ferner das Gesetz den leichten Fali der Dienstverweigerung nicht kennt, kommt ein Freispruch von der kriminelien Anklage nicht in Frage. 4.- Der Beschwerdeführer macht der Vorinstanz ferner zum Vorwurf, sie lasse võliig ausser acht, dass er die Kontrolivorschriften nicht bewusst und planmassig, sondern unter dem Druck seines psychischen Leidens nicht befolgt habe. Mit _Rücksicht auf seine in mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfahigkeit lagen nur leichte Falie der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften vor, weshalb er von d er kriminellen Anklage freizuspre- chen und nur zu disziplinieren sei. Di e Vorinstanz hat di ese Frage bereits geprüft, ist jedoch zur Auffassung gelangt, e s sei en weder di e objektiven n oe h subjektiven Voraussetzungen des leichten Falles gegeben. D er Beschwerdeführer ha be seine Meldepflich- ten wiederholt und bewusst nicht befolgt und zum Teil sogar planmassig gehandelt, um damit weitere Dienstleistungen zu umgehen. Das Militarkassationsgericht, welches die Rechtsfrage des leichten Fal- les frei überprüfen kann (MKGE Bd. 10 Nr. 4 mit Hinweisen auf frühere Urteile), teilt diese Auffassung. Die Behauptung des Verteidigers, der Angeklagte ha be nicht bewusst und planmassig gehandelt, widerspricht dem Beweisergebnis. D er Angeklagte hat sowohl in der Voruntersuchung wie an den Hauptverhandlungen übereinstimmend angegeben, er sei den Melde- pflichten nicht nachgekommen, um nicht einrücken zu müssen. Wertet man diesen Beweggrund sowie die Tatsache, dass sich der Angeklagte auf diese Weise immerhin um zwei Wiederholungskurse herumzudrücken ver- mochte, so kann von leichten Fallen nicht mehr gesprochen werden. Die verminderte Zurechnungsfahigkeit San Sdt D. andert an di e ser Beurteilung schon deshalb nichts, weil di e objektive Voraussetzung leichter Fali e ohne- hin nicht erfülit ware. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 5.-... (11. Februar 1981, D. e. MAG 2B)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 31 Nr. 8 Aus den Erwiigungen: l.-... 2.- Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er sei nicht einmal einrückungsfahig gewesen, so dass der objektive Tatbestand der Dienstver- weigerung aus diesem Grunde nicht erfüllt sein kõnne. Die Behauptung widerspricht der tatsachlichen Feststellung der Vorin- stanz, wonach die psychische Krankheit des Beschwerdeführers nicht derart schwerwiegend war, dass er nicht hãtte einrücken kõnnen. Diese Feststel- lung bindet daher das Kassationsgericht. Es ist schlechterdings nicht einzu- sehen, weshalb San Sdt D. nicht einrückungsfãhig gewesen wãre. Die Behauptung des Verteidigers in der Beschwerdeschrift, dass schon das Ein- rücken «ZU ausserst gravierenden und schwerwiegenden Konsequenzen für Leben und Gesundheit» seines Mandanten geführt hãtte, entbehrt jeder Grundlage und widerspricht auch der Erfahrung des Lebens. Abgesehen davon hat San Sdt D. di e Rekrutenschule un d zwei Wiederholungskurse überstanden, ohne deswegen Schaden genommen zu haben. Jedenfalls feh- len für eine gegenteilige Annahme die geringsten lndizien. Muss demnach von der Einrückungsfãhigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, so sind auch die objektiven Merkmale der Dienst- pflichtverletzung im Sinne von Art. 81 MStG gegeben. 3.- Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, er hatte auch freigesprochen werden müssen, wenn er tatsãchlich Dienstpflichten verletzt hatte, weil seine Verfehlungen als leichte Falle von Dienstversaumnis zu beurteilen seien. Die Vorinstanz hat festgestellt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gründeten in der offensichtlichen Ablehnung des Militãrdienstes. D er Angeklagte ha be selber nie ein anderes Tatmotiv vorgebracht und es bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte, welche auf eine andere Absicht San Sdt D. hindeuten würden. Diese Fest- stellungen decken sich einmal mit den unter Buchstabe A dieses Urteils genannten Áusserungen des Beschwerdeführers. Das psychiatrische Gut- achten, auf welches sich der Verteidiger auch in diesem Zusammenhang beruft, enthãlt nichts, was zu e in er anderen Beurteilung d er Tatmotivation Anlass gãbe. Im Gegenteil, der Psychiater weist sogar darauf hin, dass der Beschwerdeführer gerade im Militãrdienst mit seiner speziellen Problema- tik konfrontiert worden sei. Die tatsachliche Feststellung des Vorderrich- ters, de r Angeklagte ha be in d er Absicht gehandelt, si eh d er Dienstpflicht z u entziehen, entgeht somit dem Vorwurf der Willkür. Dass im übrigen die vom Psychiater festgestellte Verminderung der Zurechnungsfãhigkeit über das Tatmotiv nichts aussagt, dürfte einleuchten. N ur in einem Fali, wo verminderte Zurechnungsfahigkeit eher zufallig auch zur Ablehnung eines Militardienstes wie etwa zur ablehnenden Haltung von Pflichten im privaten oder bürgerlichen Bereich führt, kõnnte auf Dienst-
Nr. 8
E. 32 versaumnis erkannt werden. Jedes bewusste Nichteinrücken zu einer
Dienstleistung ist letztlich auf e ine besondere psychische Situation zurück-
zuführen. Hierauf kommt es aber nach der ratio legis nicht an. Massgebend
ist einzig, mit welchem Beweggrund der Tater handelt, beruhe dieser
Beweggrund n un auf psychisch normaler oder anormaler Grundlage. Ist di e
geistige Gesundheit des Taters im Sinne von Art. 11 MStG beeintrachtigt,
so kann diesem Umstand lediglich im Rahmen der Strafzumessung Rech-
nung getragen werden (MKGE Bd. 9 Nr. 158 mit Hinweis und Bd. 10
Nr. 5.).
Da im vorliegenden Fali nach der wilikürfreien Feststeliung der Vorin-
stanz di e Absicht des Beschwerdeführers darauf abzielte, si eh weiteren
Dienstleistungen zu entziehen, wurde er auch folgerichtig d er Dienstverwei-
gerung im Sinne von Art. 81 Ziff. 1 MStG schuldig gesprochen. Da ferner
das Gesetz den leichten Fali der Dienstverweigerung nicht kennt, kommt
ein Freispruch von der kriminelien Anklage nicht in Frage.
4.- Der Beschwerdeführer macht der Vorinstanz ferner zum Vorwurf,
sie lasse võliig ausser acht, dass er die Kontrolivorschriften nicht bewusst
und planmassig, sondern unter dem Druck seines psychischen Leidens nicht
befolgt habe. Mit _Rücksicht auf seine in mittlerem Grade verminderte
Zurechnungsfahigkeit lagen nur leichte Falie der Nichtbefolgung von
Dienstvorschriften vor, weshalb er von d er kriminellen Anklage freizuspre-
chen und nur zu disziplinieren sei.
Di e Vorinstanz hat di ese Frage bereits geprüft, ist jedoch zur Auffassung
gelangt, e s sei en weder di e objektiven n oe h subjektiven Voraussetzungen
des leichten Falles gegeben. D er Beschwerdeführer ha be seine Meldepflich-
ten wiederholt und bewusst nicht befolgt und zum Teil sogar planmassig
gehandelt, um damit weitere Dienstleistungen zu umgehen.
Das Militarkassationsgericht, welches die Rechtsfrage des leichten Fal-
les frei überprüfen kann (MKGE Bd. 10 Nr. 4 mit Hinweisen auf frühere
Urteile), teilt diese Auffassung. Die Behauptung des Verteidigers, der
Angeklagte ha be nicht bewusst und planmassig gehandelt, widerspricht dem
Beweisergebnis. D er Angeklagte hat sowohl in der Voruntersuchung wie an
den Hauptverhandlungen übereinstimmend angegeben, er sei den Melde-
pflichten nicht nachgekommen, um nicht einrücken zu müssen. Wertet man
diesen Beweggrund sowie die Tatsache, dass sich der Angeklagte auf diese
Weise immerhin um zwei Wiederholungskurse herumzudrücken ver-
mochte, so kann von leichten Fallen nicht mehr gesprochen werden. Die
verminderte Zurechnungsfahigkeit San Sdt D. andert an di e ser Beurteilung
schon deshalb nichts, weil di e objektive Voraussetzung leichter Fali e ohne-
hin nicht erfülit ware. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
5.-...
(11. Februar 1981, D. e. MAG 2B)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 8 30 lnobservation de prescriptions de serYice (art. 72 eh. ler, ler al. CPM) 11 ne s'agit pas d'un cas de peu de gravité, lorsque l'auteur n'a pas effec- tué les annonces obligatoires d'une maniere réitérée, consciente et planifiée, afin de se dérober à tout service (cons. 4). Rifiuto e omissione intenzionale del serYizio (art. 81 cfr. l cpv. l e 2 CPM) Differenza tra i reati, importanza dei moventi: - Quando la malattia psichica non e di gravità tale da impedire di poter en- trare in servizio, sussiste la capacità di entrare (cons. 2); - Se il reo si prefigge di sottrarsi pure a delle successive prestazioni di servi- zio, si perfeziona il rifiuto del servizio; ona scemata responsabilità secondo l'art. 11 CPM puõ essere unicamente presa in considerazione nell'ambito della commisurazione della pena (cons. 3). lnosservanza di prescrizioni di servizio (art. 72 cfr. l cpv. l CPM) Non si verifica un caso poco grave quando il reo ha omesso ripetuta- mente, scientemente e sistematicamente le notifiche obbligatorie, al fine di elo dere successive prestazioni di servizio (cons. 4). Aus dem Sachverhalt: A.- San Sdt D. leistete den Aufgeboten zu den Wiederholungskursen seiner Einteilungseinheit der Jahre 1974, 1977 und 1978 sowie zu den Nach- inspektionen der Jahre 1974 und 1977 keine Folge. In den Jahren 1974, 1976, 1977 und 1978 missachtete San Sdt D. mehr- mals die Kontrollvorschriften, indem er Wohnsitznahmen und -wechsel den Sektionschefs und dem Einheitskommandanten verspãtet oder überhaupt nicht meldete. In der Voruntersuchung un d vor Schranken erklãrte San Sdt D., er ha be sich zunãchst in einer Entwicklungsphase befunden und deshalb nach sein en Auslandurlauben in den Jahren 1974 und 1977 die militãrische Rückmel- dung beim Sektionschef bewusst unterlassen, um die bevorstehenden Dienstleistungen umgehen zu kõnnen. Z u jen er Zeit ha be er di e offene Kon- frontation noch gescheut. In der Folge sei dann aber sein Entschluss so weit herangereift, dass er sich im Jahre 1978 geweigert habe, in den WK einzu- rücken. Er kõnne es vor seinem Gewissen nicht mehr verantworten, auf Befehl anderer, Gewalt auszuüben. Zwar lehne er die Gewalt nicht generell ab, er wolle aber selber frei entscheiden kõnnen, ob er Gewalt anwenden wolle oder nicht. In der Armee sei ihm diese Entscheidungsfreiheit genom- men. Seine Lebensauffassung habe als oberstes Ziel die Liebe und als Kon- sequenz davon die Toleranz und Gewaltlosigkeit. Wenn man ihn zwangs- weise ausrüsten un d bewaffnen würde, kõnnte er den weiteren militãrischen Befehlen nicht gehorchen und würde sich durch passiven Widerstand dage- gen wehren.
31 Nr. 8 Aus den Erwiigungen: l.-... 2.- Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er sei nicht einmal einrückungsfahig gewesen, so dass der objektive Tatbestand der Dienstver- weigerung aus diesem Grunde nicht erfüllt sein kõnne. Die Behauptung widerspricht der tatsachlichen Feststellung der Vorin- stanz, wonach die psychische Krankheit des Beschwerdeführers nicht derart schwerwiegend war, dass er nicht hãtte einrücken kõnnen. Diese Feststel- lung bindet daher das Kassationsgericht. Es ist schlechterdings nicht einzu- sehen, weshalb San Sdt D. nicht einrückungsfãhig gewesen wãre. Die Behauptung des Verteidigers in der Beschwerdeschrift, dass schon das Ein- rücken «ZU ausserst gravierenden und schwerwiegenden Konsequenzen für Leben und Gesundheit» seines Mandanten geführt hãtte, entbehrt jeder Grundlage und widerspricht auch der Erfahrung des Lebens. Abgesehen davon hat San Sdt D. di e Rekrutenschule un d zwei Wiederholungskurse überstanden, ohne deswegen Schaden genommen zu haben. Jedenfalls feh- len für eine gegenteilige Annahme die geringsten lndizien. Muss demnach von der Einrückungsfãhigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, so sind auch die objektiven Merkmale der Dienst- pflichtverletzung im Sinne von Art. 81 MStG gegeben. 3.- Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, er hatte auch freigesprochen werden müssen, wenn er tatsãchlich Dienstpflichten verletzt hatte, weil seine Verfehlungen als leichte Falle von Dienstversaumnis zu beurteilen seien. Die Vorinstanz hat festgestellt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gründeten in der offensichtlichen Ablehnung des Militãrdienstes. D er Angeklagte ha be selber nie ein anderes Tatmotiv vorgebracht und es bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte, welche auf eine andere Absicht San Sdt D. hindeuten würden. Diese Fest- stellungen decken sich einmal mit den unter Buchstabe A dieses Urteils genannten Áusserungen des Beschwerdeführers. Das psychiatrische Gut- achten, auf welches sich der Verteidiger auch in diesem Zusammenhang beruft, enthãlt nichts, was zu e in er anderen Beurteilung d er Tatmotivation Anlass gãbe. Im Gegenteil, der Psychiater weist sogar darauf hin, dass der Beschwerdeführer gerade im Militãrdienst mit seiner speziellen Problema- tik konfrontiert worden sei. Die tatsachliche Feststellung des Vorderrich- ters, de r Angeklagte ha be in d er Absicht gehandelt, si eh d er Dienstpflicht z u entziehen, entgeht somit dem Vorwurf der Willkür. Dass im übrigen die vom Psychiater festgestellte Verminderung der Zurechnungsfãhigkeit über das Tatmotiv nichts aussagt, dürfte einleuchten. N ur in einem Fali, wo verminderte Zurechnungsfahigkeit eher zufallig auch zur Ablehnung eines Militardienstes wie etwa zur ablehnenden Haltung von Pflichten im privaten oder bürgerlichen Bereich führt, kõnnte auf Dienst-
Nr. 8 32 versaumnis erkannt werden. Jedes bewusste Nichteinrücken zu einer Dienstleistung ist letztlich auf e ine besondere psychische Situation zurück- zuführen. Hierauf kommt es aber nach der ratio legis nicht an. Massgebend ist einzig, mit welchem Beweggrund der Tater handelt, beruhe dieser Beweggrund n un auf psychisch normaler oder anormaler Grundlage. Ist di e geistige Gesundheit des Taters im Sinne von Art. 11 MStG beeintrachtigt, so kann diesem Umstand lediglich im Rahmen der Strafzumessung Rech- nung getragen werden (MKGE Bd. 9 Nr. 158 mit Hinweis und Bd. 10 Nr. 5.). Da im vorliegenden Fali nach der wilikürfreien Feststeliung der Vorin- stanz di e Absicht des Beschwerdeführers darauf abzielte, si eh weiteren Dienstleistungen zu entziehen, wurde er auch folgerichtig d er Dienstverwei- gerung im Sinne von Art. 81 Ziff. 1 MStG schuldig gesprochen. Da ferner das Gesetz den leichten Fali der Dienstverweigerung nicht kennt, kommt ein Freispruch von der kriminelien Anklage nicht in Frage. 4.- Der Beschwerdeführer macht der Vorinstanz ferner zum Vorwurf, sie lasse võliig ausser acht, dass er die Kontrolivorschriften nicht bewusst und planmassig, sondern unter dem Druck seines psychischen Leidens nicht befolgt habe. Mit _Rücksicht auf seine in mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfahigkeit lagen nur leichte Falie der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften vor, weshalb er von d er kriminellen Anklage freizuspre- chen und nur zu disziplinieren sei. Di e Vorinstanz hat di ese Frage bereits geprüft, ist jedoch zur Auffassung gelangt, e s sei en weder di e objektiven n oe h subjektiven Voraussetzungen des leichten Falles gegeben. D er Beschwerdeführer ha be seine Meldepflich- ten wiederholt und bewusst nicht befolgt und zum Teil sogar planmassig gehandelt, um damit weitere Dienstleistungen zu umgehen. Das Militarkassationsgericht, welches die Rechtsfrage des leichten Fal- les frei überprüfen kann (MKGE Bd. 10 Nr. 4 mit Hinweisen auf frühere Urteile), teilt diese Auffassung. Die Behauptung des Verteidigers, der Angeklagte ha be nicht bewusst und planmassig gehandelt, widerspricht dem Beweisergebnis. D er Angeklagte hat sowohl in der Voruntersuchung wie an den Hauptverhandlungen übereinstimmend angegeben, er sei den Melde- pflichten nicht nachgekommen, um nicht einrücken zu müssen. Wertet man diesen Beweggrund sowie die Tatsache, dass sich der Angeklagte auf diese Weise immerhin um zwei Wiederholungskurse herumzudrücken ver- mochte, so kann von leichten Fallen nicht mehr gesprochen werden. Die verminderte Zurechnungsfahigkeit San Sdt D. andert an di e ser Beurteilung schon deshalb nichts, weil di e objektive Voraussetzung leichter Fali e ohne- hin nicht erfülit ware. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 5.-... (11. Februar 1981, D. e. MAG 2B)