Sachverhalt
A.- Mit Urteil vom 16. Januar 1984 hat das Divisionsgericht 9A Rekr W. der Dienstverweigerung im Sinn von Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG schul-
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267 Nr. 78 Erwiigungen: 1.- Der Rekurs ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Seine Rekurslegitimation leitet der Rekurrent aus Art. 196 in Verbindung mit Art. 195 lit. f MStP ab. Rekurse gegen Entscheide der Divisionsgerichte über Kostenauflage und Entschadigungsbegehren sind mõglich, sofern die Appellation oder die Kassationsbeschwerde nicht zulassig sind. Bildet nur die Entschadigungsregelung in einem divisionsgerichtlichen Urteil Gegen- stand der Anfechtung, so schliesst das Gesetz die Appellation gemass Art. 172 MStP ausdrücklich aus. Auch- eine Kassationsbeschwerde gegen eine Entschadigungsfestsetzung durch den Gerichtsprasidenten ist nach gefestig- ter Rechtsprechung des Militarkassationsgerichtes nicht zulassig (vgl. dazu MKGE 10 Nr. 72 Erw. 7; MKGE 8 Nr. 50 E. 4a). Die Voraussetzungen für einen Rekurs gemass Art. 195lit. f MStP sind somit gegeben. 2.- Besonders zu prüfen ist die Frage, ob dem amtlichen Verteidiger, ebenso wie dem privaten, der Rekurs gemass Art. 195lit. f MStP einzurau- men set. Der private Verteidiger ist zu einem Rekurs gemass Art. 195lit f MStP berechtigt, weil er in d er Sae h e selbst direkt beschwert un d überdies dadurch rechtlich berührt ist, weil sein e Entschadigung vom Gesamtgericht ausge- sprochen wird un d auch einen integrierenden Bestandteil des Urteilsdisposi- tivs darstellt, vgl. Art. 153, Abs. 2 MStP. Der amtliche Verteidiger ist wohl durch eine aus seiner Sicht zu niedrig ausgefallene Entschadigungsfestsetzung ebenfalls beschwert, jedoch in bezug auf das divisionsgerichtliche U rteil rechtlich ni eh t beschwert, da sein e Entschadigung durch den Divisionsgerichtsprasidenten allein festgesetzt wird und keinen Niederschlag im Urteil des Gesamtgerichtes findet. Di e amtlichen Verteidiger erfüllen ihre Aufgabe im Rahmen einer durch das militarische Rechnungswesen geregelten dienstlichen Verrichtung. Sie beziehen für ihre Amtshandlungen, an denen sie in Uniform teilnehmen, gemass Ziff. 2 des Anhanges 3 zur Verordnung über die Militarstrafrechts- pflege vom 24.10.1984 (MStV) einen Sold und die übrigen Kompetenzen ihres Grades, sowie e ine Zulage bis zurn So l de eines Hauptrnannes, wenn si e einen niedrigeren Grad als den eines Hauptrnanns bekleiden. Für die Vor- bereitung einer vorlaufigen Beweisaufnahrne, Voruntersuchung oder Hauptverhandlung, sind die arntlichen Verteidiger gernass Ziff. 4 des Anhanges 3 zur MStV nach Zeitaufwand zu entschadigen, wobei je nach Ausgang des Verfahrens der Oberauditor, der Auditor oder Gerichtsprasi- dent diese auf Verordnungsstufe nicht naher urnschriebene Zeitaufwand- entschadigung festsetzt. Die Entschadigung an den amtlichen Verteidiger ist nicht Bestandteil des Urteils. An dieser im wesentlichen schon unter der Herrschaft des MStGO un d de r V erordnung über das Rechnungswesen d er Militarjustiz vorn 29.5.1951 geltenden Regelung hat das auf den l. Januar 1980 in Kraft gesetzte neue Recht nichts geandert.
Nr. 78 268 Aus diesen Überlegungen ware zu folgern, dass es an der Legitimation eines amtlichen Verteidigers grundsatzlich mangelt, Entschadigungsfragen auf dem Rekurswege dem Militarkassationsgericht zum Entscheid gemass Art. 195, lit. f MStP zu unterbreiten. 3.- W enn im vorliegenden Falle dennoch auf d en Rekurs des amtlichen Verteidigers Hptm D. eingetreten wird, so geschieht dies bloss ausnahms- weise. Der Grund ist darin zu sehen, dass das Divisionsgericht 8 in den drei angesprochenen Urteilen vom 6. J uni 1984 falschlicherweise die Entschadi- gung des amtlichen V erteidigers zu e in em Bestandteil des jeweiligen Urteilsdispositivs gemacht hat. Damit liegen hinsichtlich der Entschadi- gungsfrage des amtlichen Verteidigers Entscheidungen des Gesamtgerich- tes vor, durch welche d er Rekurrent auch rechtlich beschwert un d damit zum Rekurs legitimiert wird. Waren die entsprechenden Entschadigungs- festsetzungen ordnungsgemass bloss durch den Divisionsgerichtsprasiden- ten festgelegt und ausserhalb des Urteilsdispositivs bekanntgegeben wor- den, so ware das Militarkassationsgericht auf den Rekurs nicht eingetreten. In solchen Fãllen steht dem amtlichen Verteidiger das normale Verwal- tungsrekursverfahren offen. 4.- De m Begehren des Rekurrenten, di e Urteile des Divisionsgerichtes 8vom6. Juni 1984seieni.S. GfrS. inZiff. 5, i.S. RdfC. inZiff. 6undi.S. Tg Pi J. in Ziff. 4 aufzuheben, ist stattzugeben. Entschadigungen des amtlichen Verteidigers sind gemass Ziff. 4 des Anhangs 3 zur MStV vom Gerichtspra- sidenten und nicht durch das Kollegialgericht festzulegen. Die festgesetzte Zeitaufwandentschadigung, deren Hohe nach pflichtgemassem Ermessen festzusetzen ist, gehort nicht in den Urteilsspruch. Die vom Rekurrenten angefochtenen Ziffern der entsprechenden Urteilsdispositive sind deshalb aufzuheben. 5.- Gemass Art. 195 MStP kann im FaHe der Gutheissung eines Rekur- ses das Militarkassationsgericht in der Sache selber entscheiden, oder den Fali zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Ware das Divisionsgericht 8 im vorliegenden Falle di e korrekte Vorinstanz zur En t- schadigungsfestsetzung gewesen, so hatte das Militarkassationsgericht im Interesse der Prozessokonomie wohl selbst entschieden. Dabei hatte es jedoch bloss das sachgemasse Ermessen des zustandigen Gerichtes über- prüft und ware keinesfalls zu einer abweichenden Festsetzung der Entscha- digungssumme gelangt. N achdern di e korrekte Vorinstanz im vorliegenden Falle jedoch nicht ein Gericht, sondern der Prasident des Divisionsgerichtes darstellt, sieht das Militarkassationsgericht keinen Anlass, in der Frage der Hohe der Festset- zung de r de m amtlichen V erteidiger zukommenden Entschadigung sel be r zu entscheiden. Es weist deshalb die Angelegenheit gemass Art. 198 MStP an den Prasidenten des Divisionsgerichts 8 zu neuer Entscheidung zurück.
269 Nr. 78, 79 6.- Es mag zutreffen, dass mangels genügender Rechtsgrundlage der Oberauditor nicht befugt ist, verbindliche Limiten mit Bezug auf die Vertei- digerhonorare festzusetzen. Dies bedeutet jedoch kaum, dass die Entschã- digungsregelungen des Div Ger 8 im Ergebnis zu beanstanden sind. Wird nãmlich der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung gemãss Kostennote des Rekurrenten richtigerweise in Abzug gebracht und wird der Honorarbe- rechnung ein vertretbarer Stundenansatz von etwas weniger als Fr. 80.- zugrundegelegt, so erweisen sich die vom Div Ger 8 festgelegten Entschãdi- gungen als durchaus angemessen. In diesem Lichte betrachtet entbehren die vom Oberauditor angesprochenen Limiten, solange sie als blosse Richtli- nien ohne Verpflichtungscharakter verstanden werden, ebenfalls nicht ihrer sachlichen Begründetheit. 7.- Entsprechend de m Ausgang des V erfahrens werden ke ine Kosten erhoben. Auf die Zusprechung einer Entschãdigung an den Rekurrenten, der in eigener Sache aufgetreten ist, wird verzichtet. (13. Marz 1985, D. e. DG 8) 79. Beschriinkung der Appellation (Art. 174 Abs. l MStP) Bei der Beschrankung der Appellation handelt es sich um einen teilwei- sen Rückzug eines Rechtsmittels, der als endgültig zu betrachten ist, sobald er ausgesprochen wird (Erw. 1). Dienstverweigerung (Art. 81, Ziff. l, Abs. l MStG) Strafzumessung (Erw. 2) Limitation de l'appel à une partie dujugement (art. 174, l er al. PPM) La limitation de l'appel à une partie du jugement équivaut à un retrait partiel de l'appel et doit être considérée comme définitive des qu'elle a été requise (cons. 1). Refus de servir (art. 81, eh. l, l er al. CPM) Mesure de la peine Limitazione dell'appeDo (art. 174 cpv. l CPM) La limitazione deU'appeUo a ona parte della sentenza equivale a un ritiro parziale dello stesso; dev'essere considerato definitivo noo appena e stato annunciato (cons. l). Rifluto del servizio (art. 81 cfr. l cpv. l CPM) Commisurazione della pena Aus dem Sachverhalt: A.- Mit Urteil vom 16. Januar 1984 hat das Divisionsgericht 9A Rekr W. der Dienstverweigerung im Sinn von Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG schul-