Sachverhalt
A.- Mit Urteil vom 16. September 1983 sprach das Divisionsgericht 9A Fk M. wegen fortgesetzter Dienstverweigerung im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG schuldig und verurteilte ihn zu 10 Tagen Haft. Der Verurteilte
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Nr. 74 252 Rekurrent kein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und au eh nicht bestatigt, e ine derartige Absicht bereits früher geaussert zu haben. Der nunmehr behauptete Wille des Rekurrenten um Aufhebung sei auch in seinern übrigen Verhalten nicht offenbar geworden; narnentlich habe er von dem ihm zum zweiten Mal eingeraumten freien Geleit keinen Gebrauch gemacht, was sinngernass einem Verzicht darauf gleichkomme, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen. Das unmittelbar nach der Aushandigung vollstandiger Ausfertigungen von Urteil und Entscheid durch den Untersuchungsrichter anlasslich der Einvernahme vom 26. Januar 1984 gestellte Begehren des Rekurrenten um Aufhebung betrach- tete das Divisionsgericht als verspatet. C.- Tromp A. hat Rekurs eingelegt. Er beantragt, den Beschluss des Divisionsgerichts 4 aufzuheben und dieses anzuweisen, die Abwesenheits- urteile vom 3. Marz 1980 und 16. J uni 1980 aufzuheben und die Neubeurtei- lung im ordentlichen Verfahren durchzuführen. Zur Begründung rnacht der Rekurrent geltend, es seien ihrn bereits im Herbst 1980 durch das schweize- rische Generalkonsulat in Stuttgart Urteil und Entscheid in Dispositiv zur Kenntnis gebracht worden; er habe damals unmissverstandlich erklart, deren Aufhebung zu verlangen. Das habe ihm das Generalkonsulat in sei- nem Schreiben vom 11. Juni 1981 denn auch bestatigt. Die Auffassung des Divisionsgerichts, auf ein vor Aushandigung des begründeten Urteils ange- brachtes Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens nicht einzutreten, bezeichnet er unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu kantonalen Rechts- mitteln als rechtsverletzend. D er Rekurrent hal t ferner dafür, einer Bestati- gung des vorzeitig angebrachten Ersuchens um Wiederaufnahme habe es bei Aushandigung der schriftlichen Urteilsausfertigung nicht bedurft. Er wirft dem Divisionsgericht schliesslich vor, es verletze Art. 157 Abs. l MStP, wenn es über dessen klare und abschliessende Regelung hinausge- hend e in en V erzicht auf di e Wiederaufnahme des V erfahrens darin erb- licke, dass er vom zugesicherten freien Geleit keinen Gebrauch gemacht ha be. D.- D er Auditor des Divisionsgerichts 4 schliesst auf Abweisung des Rekurses. Erwiigungen: 1.- Es mag offen bleiben, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens bereits vor Aushandigung d er vollstandigen U rteilsausfertigung verlangt werden kann, und es kommt auch nicht darauf an, o b der Rekurrent dies in einer den Erfordernissen von Art. 156 Abs. l MStP genügenden Weise getan hat. Dem Rekurs ist namlich selbst dann Erfolg beschieden, wenn jenes ausgeschlossen sein oder der Rekurrent das Begehren nicht formrich- tig gestellt ha ben sollte, wie dies de r Auditor geltend macht.
253 Nr. 74 Gemãss Art. 156 Abs. l MStP wird dem in Abwesenheit Verurteilten, wenn er sich stellt oder er festgenommen wird, das Abwesenheitsurteil mit Begründung durch die Polizei oder den Untersuchungsrichter ausgehãn- digt. Er kann innert zehn Tagen ohne Begründung schriftlich oder mündlich zu Protokoll dessen Aufhebung verlangen. N ach dieser klaren V erfahrens- norm, welche sowohl den Strafverfolgungsbehõrden wie dem Verurteilten das richtige Vorgehen erleichtern soll (BB11977 11 94), lõst erst die Urteils- erõffnung durch Polizei oder Untersuchungsrichter den Fristenlauf aus. Eine derart eindeutige Regelung erscheint angesichts des mit ihr zudem ver- folgten Zweckes ohne weiteres als abschliessend und vertrãgt als solche deshalb keine Erweiterung zum Nachteil des Verurteilten in dem Sinne, dass auch der Bekanntgabe des vollstãndigen Urteilsinhalts an ihn durch eine schweizerische Auslandsvertretung jene Rechtswirkung zukãme. Das verbietet si eh im V erhãltni~ zur Bundesrepublik Deutschland schon deswe- gen, weil das europãische Ubereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen auf militãrische strafbare Handlungen keine Anwendung findet, die wie hier vorsãtzliche Dienstversãumnis, Nichtbefolgung von Dienstvor- schriften sowie Missbrauch und Verschleuderung von Material nicht nach gemeinem Strafrecht strafbar sind (Art. l Abs. 2 des genannten Überein- kommens). Die Übermittlung solcher Urteile an die zustãndige schweizeri- sche Vertretung im Ausland erfolgt deshalb einzig zu deren eigenen lnfor- mation sowie zur formlosen Kenntnisgabe an den Verurteilten (Ziff. 36 Abs. 3 des Handbuchs für di e Angehõrigen d er Militãrjustiz). E in Entscheid betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzuges in einer nach gemeinem Strafrecht beurteilten Strafsache wie jener vom 16. J uni 1980 anderseits ist ohne weiteres zustellbar, so dass es de r Einschaltung der schweizerischen Auslandsvertretung gar nicht bedarf; diese kõnnte ohnehin nicht an Stelle der Organe des betreffenden auslãndischen Staates rechtswirksam eine Zustellung vornehmen. Die Auffassung des Divisionsgerichts, bei der Bekanntgabe von Urteil un d Entscheid an den Rekurrenten vom 9. Mãrz 1982 durch das schweizeri- sche Generalkonsulat in Stuttgart habe es sich um eine «formelle Urteilser- õffnung» gehandelt, lãsst sich demnach nicht halten. /' 2.- Es ist aktenmãssig ausgewiesen, dass Urteil und Entscheid des Divi- sionsgerichts dem Rekurrenten anlãsslich seiner Einvernahme vom 26. J anuar 1984 durch de n U ntersuchungsrichter übergeben worden sin d un d er sogleich mündlich z u Protokoll ihre Aufhebung verlangt hat. Di e Vorausset- zungen des Art. 156 Abs. l MStP zur Wiederaufnahme des Verfahrens sind demnach erfüllt. Dass der Rekurrent hierauf in der Rekursbegründung nicht besonders hingewiesen hat, schadet ihm nicht. Das Militãrkassations- gericht ist nach Art. 182 Abs. l MStP, der im Rekursverfahren sinngemãss gilt (Art. 197 Abs. 2 MStP), .bei Beurteilung eines Rekurses in rechtlicher Hinsicht frei.
Nr. 74, 75 254 Als V erzicht auf di e N eubeurteilung im ordentlichen V erfahren kann nach Art. 157 MStP infolge der in Art. 156 Abs. l MStP getroffenen Ord- nung nur ein nach Aushãndigung des Urteils durch Polizei oder Untersu- chungsrichter liegendes V erhalten des in Abwesenheit V erurteilten in Betracht fallen. Frühere Handlungsweisen des Rekurrenten als stillschwei- genden und endgültigen Verzicht zu deuten, wie dies das Divisionsgericht tut, ist mithin nicht angangig. 3.- Der angefochtene Entscheid des Divisionsgerichts verletzt nach dem Gesagten den Art. 156 Abs. l MStP und ist somit aufzuheben. Das Divisionsgericht wird seinerseits gemãss dem Rekursbegehren Abwesen- heitsurteil und -entscheid aufheben müssen und die Beurteilung des Rekur- renten im ordentlichen Verfahren durchzuführen haben. Bei di ese m Ausgang sin d di e Kosten des V erfahrens vor d em Militarkas- sationsgericht auf die Bundeskasse zu nehmen. (5. Dezember 1984, T. e. DG 4) 75. Revisionsverfahren (Art. 200/202 MStP) Prozessvertretungsbefugnisse des amtlichen V erteidigers: d er amtliche Verteidiger ist nicht befugt, gegen den Willen des Verurteilten ein Revi- sionsverfahren anzustreben. Revisionsgründe: geltend gemachte Tatsachen und Beweismittel müs- sen geeignet sein, hinreichende Zweifel am früheren Urteil zu wecken. Procédure en révision (art. 200/202 PPM) Le défenseur d'office n'est pas légitimé à demander la révision contre l'avis du condamné. Motifs de révision: les faits nouveaux avancés et les moyens de preuve offerts doivent être à même d'éveiller des doutes sérieux à I'encontre du jugement. Procedura di revisione (art. 200/202 PPM) 11 difensore d'ufficio no n e Iegittimato a chiedere la revisione di ona sen- tenza senza il consenso del condannato. Motivi di revisione: i fatti nuovi enunciati e i mezzi di prova offerti devono essere tali da suscitare seri dubbi circa la fondatezza della prece- dente sentenza. Aus dem Sachverhalt: A.- Mit Urteil vom 16. September 1983 sprach das Divisionsgericht 9A Fk M. wegen fortgesetzter Dienstverweigerung im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG schuldig und verurteilte ihn zu 10 Tagen Haft. Der Verurteilte