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MKGE 10 Nr. 7

MKGE 10 Nr. 7 — H. e. DG 9A

Mkg · 1980-12-05 · Deutsch CH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 25 Kostenauflage als Ermessensentscheid (Erw. 3); - Besondere Gründe für den Kostenerlass: Nr. 7 Ausschluss eines «Hartefalles», wenn dem Rekurrenten ein erhõh- ter Arbeitseinsatz zumutbar ist (Erw. 3). Art. 195 ff. MStP (Rekurs an das Militãrkassationsgericht): - Natur des Rekurses als vollkommenses Rechtsmittel; - Prüfungsbefugnis des Militarkassationsgerichts beim vorinstanzlichen Entscheid über die Kostenauflage (Erw. 3). Art. 151, 1er et 3e al. PPM (décision sur les frais): Principe selon lequel celui qui occasionne les frais les supporte, dans le cas d'une punition disciplinaire apres libération des fins de la poursuite pénale (cons. l); condamnation aux frais d'un accusé qui a été exclu de l'armée à l'issue des débats, sur la base de l'expertise psychiatrique ordonnée, en vertu de l'art. llb CPM (cons. 2); - la décision sur les frais est une question d'appréciation (cons. 3); «motifs particuliers» pour décharger des frais: - le cas de rigueur est exclu lorsqu'on est en droit d'attendre du recou- rant qu'il fournisse un effort supplémentaire dans son travail (cons. 3). Art. 195 ss. PPM (recours au Tribunal militaire de cassation): Le pouvoir d'examen du TMC, saisi d'un recours proprement dit, n'est pas limité aux motifs invoqués; - pouvoir d'examen quant à un e décision de premiere instance sur les frais (cons. 3). Art. 151 cpv. 1 e 3 PPM (condono delle spese e rinuncia ad addossarle all'accusato assolto). So no da porre a carico di chi le ha provocate in caso di punizione discipli- nare dopo assoluzione da accusa per crimine o delitto (cons. l); Giudizio sulle spese quando nel procedimento penale si ricorre a ona perizia psichiatrica secondo l'art.llb CPM e quando l'interessato viene dichiarato inabile al servizio sulla scorta del referto dopo la fine del dibat- timento (cons. 2); Giudizio suli e spese in via d~ apprezzamento (cons. 3); Motivi speciali p er il condono: quando si puõ ragionevolmente esigere dai condannato un maggior impegno di lavoro no n si verifica un caso di rigore (cons. 3). Art. 195 ss. PPM (ricorso al tribunale militare di cassazione): Natura del ricorso come rimedio di diritto generale; Potere di indagine del tribunale militare di cassazione in merito al giudi- zio suli e spese di istanze inferiori (cons. 3).

Nr. 7

E. 26 Aus den Erwagungen:

l.- Gemass Art. 151 Abs. l MStP werden die Kosten der Untersuchung

und der Hauptverhandlung dem Verurteilten auferlegt. Aus besonderen

Gründen kann ihm das Gericht die Kosten ganz oder teilweise erlassen.

Das Gesetz stipuliert als Regel die Auferlegung der Kosten nach dem

V erursacherprinzip. W er zum V erfahren Anlass gegeben hat, soll konse-

quenterweise auch dessen Kosten tragen. So kann selbst der Freigespro-

chene ganz oder teilweise mit Kosten belegt werden, wenn er das Verfahren

duch verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat (Art. 151 Abs.

3 MStP). A forti ori besteht grundsatzlich Kostenpflicht desjenigen, de r -

wie de r Rekurrent - zwar vom V orwurf eines schwereren Delikts bezie-

hungsweise einer kriminellen Straftat freigesprochen, jedoch disziplinarisch

bestraft werden musste.

Dem Gesetz lasst sich nicht entnehmen, in welchen Fallen das Gericht

de m Verurteilten di e Kosten ganz oder teilweise erlassen kann, beziehungs-

weise welches die besondern Gründe sind, die hiezu führen konnen. Derar-

tige, Gründe konnen zunachst in der Person des Verurteilten oder in seinen

Lebensumstanden liegen. D em Kostenerlass aus sozialen Gründen liegt die

Ide e zugrunde, das s d er V erurteilte durch di e im U rteil ausgesprochene

Sanktion die gerechte Strafe erleiden müsse und nicht durch die Auflage

entstandener Kosten, weshalb von Auflage und Bezug der Kosten dort ganz

oder teilweise abzusehen ist, wo gegenüber dem Betroffenen und seiner

Familie unangemessene soziale Harten entstehen konnten. Des weiteren

herrscht de r Gedanke de r Resozialisierung vor, wonach de r Straftater, de r

e ine langere Strafe zu verbüssen hat, nicht mit Verfahrenskosten zu belasten

ist, di e ihm na eh erstandener Strafe di e Wiedereingliederung ins normale

Leben erschweren, namentlich dann, wenn er ohnehin mit anderweitigen

Schulden belastet ist. Sodann sin d Fali e denkbar, di e z u unverhaltnismassig

hohen Kosten geführt haben, ohne dass gesagt werden konnte, sie seien

vom V erurteilten d ur eh dessen V erhalten in ihrer ganzen Ho h e verursacht

worden. Letzteres ist namentlich dann der Fali, wenn zum Teil Untersu-

chungshandlungen vorgenommen oder Abklarungen veranlasst worden

sin d, di e bei richtiger Betrachtungsweise unterblieben waren. Es ware unbil-

lig, den Betroffenen mit Kosten zu belasten, die nur deshalb entstanden

sind, weil unnotigerweise Umtriebe veranlasst wurden, selbst wenn der

betreffende Wehrmann ursprünglich durc~.ein verwerfliches Benehmen zur

Untersuchung Anlass gegeben hat. Diese Uberlegungen konnen beim Frei-

gesprochenen zur vollstandigen Kostenbefreiung führen, beim ganz oder

teilweise Verurteilten zu einer mehr oder weniger gewichtigen Reduktion

der Kostenauflage.

2.- Soweit de r amtliche Verteidiger des Rekurrenten den Schuldspruch

der Vorinstanz kritisiert, stossen seine Ausführungen im vorliegenden

Rekursfall in s Lee re; denn o b de r Rekurrent «unverhaltnismassig hart» be-

straft wurde, ist nicht zu überprüfen.

E. 27 Nr. 7 Unter Hinweis auf die am 12. August 1980 erfolgte sanitarische Ausmu- sterung von Rekr H. macht der Verteidiger sinngemass geltend, die psychia- trische Begutachtung in der Untersuchung und die damit verbundenen Ko- sten von Fr. 822.95 hatten sich erübrigt, wenn der Rekurrent bereits anlass- lich seiner Aushebung oder dann spatestens in der RS auf seine Diensttaug- lichkeit hin überprüft worden ware. D er V erteidiger sieht darin e ine Rechts- ungleichheit gegenüber andern Stellungspflichtigen, die wegen kõrperlicher Leiden gar nicht erst ausgehoben werden. H. habe fur seine Ausmusterung «über F r. 1000.-» bezahlen müssen, wahrend die Ausmusterung wegen kõr- perlicher Leiden ohne jede Kostenfolge geschehe. Diese Auffassung des amtlichen Verteidigers ist abwegig. Die psychia- trische Begutachtung des Rekurrenten erfolgte gestützt auf eine gesetzliche Vorschrift (Art. llb MStG) und stellte bei diesem zufolge einer neuroti- schen Fehlentwicklung eine leicht verminderte Zurechnungsfahigkeit be- züglich der ihm zur Last gelegten Straftaten fest (act. 60 S. 8 f), welchen Umstand die Vorin~tanz in ihrer Entscheidung auch berücksichtigt hat (act. 76 S. 8). Zutreffend ist zwar, dass sich der Experte auch zur Frage der Eig- nung des H. zum Militardienst auszusprechen hatte und diesem aus charak- terlich-psychischen Gründen eine solche Eignung absprach (act. 60 S. 8 f.). A be r au eh wenn ohne Zweifel di e spatere Ausmusterung des Rekur- renten gestützt auf die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens erfolgte, so bleibt doch der Umstand bestehen, dass dieses psychiatrische Gutachten im Rahmen des Strafverfahrens eingeholt werden musste und dass Rekr H. durch sein Verhalten zu diesem Strafverfahren Anlass gege- ben hat. Deshalb trifft ihn auch di e eingangs erwahnte, grundsatzliche Kostenpflicht. Im übrigen erfolgte seine Ausmusterung offensichtlich nicht wegen der festgestellten leicht verminderten Zurechnungsfahigkeit, son- dern wegen seiner querulatorischen Haltung, die auf eine neurotische Fehl- entwicklung seiner Persõnlichkeit zurückzuführen ist. Der Rekurrent wurde nicht vorwiegend um seiner selbst willen von weiteren Dienstleistun- gen be frei t, sondern in erster Linie im Interesse de r Armee, dere n Dienstbe- trieb keine Wehrmanner seiner Art und Haltung ertragt. 3.- Der Verteidiger macht sodann geltend, der Rekurrent verfüge weder über Einkommen noch über Vermõgen, ja kaum über Kompetenz- stücke. Wahrend seine Prau noch in der Ausbildung stehe, besorge er als sogenannter Hausmann das Kleinkind. Die Familie stehe praktisch mittellos da und Rekr H. sei ausgepfandet. Entscheide über Kostenauflage un d Entschadigungen sin d ihrer N a tur nach Ermessensentscheide. Ob im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, dem Verurteilten im Sinne von Art. 151 Abs. l MStP die Kosten ganz oder teilweise zu erlassen oder bei einem trotz verwerflichem Verhalten Freige- sprochenen davon abzusehen, ihm im Sinne von Art. 151 Abs. 3 MStP die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, ist in das pflichtgemasse Ermessen

Nr. 7

E. 28 des Gerichts gestellt. Allgemein kann gesagt werden, dass die Frage der

Kostenauferlegung beziehungsweise der ganzlichen oder teilweisen Kosten-

befreiung aus sozialen Gründen von Amtes wegen aufgrund der Befragung

über die personlichen, wirtschaftlichen und familiaren Verhaltnisse sowie

aus den übrigen, für diese Frage erheblichen Akten zu prüfen ist, ohne dass

es hiezu besonderer Ausführungen oder Antrage von seiten der Parteiver-

treter bedürfte. Entgegen der Auffassung des Auditors schadet es dem

Rekurrenten daher niéht, dass sein Verteidiger vor Divisionsgericht zur

Kostenfrage keine Ausführungen gemacht und auch keinen Antrag gestellt

hat.

Im Rekursverfahren kann das Militarkassationsgericht, da es sich beim

Rekurs im Gegensatz zur Kassationsbeschwerde um ein vollkommenes

Rechtsmittel handelt, d en vorinstanzlichen Entscheid über di e Kostenauf-

lage von Grund auf überprüfen. Da es um einen Ermessensentscheid geht,

erübrigt sich in aller Regel e in weiterer Schriftenwechsel (Art. 197 MStP).

Zusammen mit den übrigen Akten und den Vorbringen des Rekurrenten

ergibt sich folgendes Bild:

Rekr H. lebt mit seiner 1959 geborenen Freundin und deren Kleinkind,

dessen Vater er ist, in wilder Eh e in P. Seine Gefahrtin steht in einer Lehre

als Handweberin, die noch bis Herbst 1981 dauert. H. besorgt als Hausmann

die Hausgeschafte und kümmert sich um das Kleinkind. Er verrichtet gele-

gentlich Arbeiten, deren Art, Ausmass und Ertrag nicht bekannt sind. Die

jungen Le u te werden ab und zu mit Zustüpfen seitens des Vaters der Freun-

din unterstützt. N ach de r Darstellung des amtlichen Verteidigers erzielt de r

Rekurrent keine Einkünfte, was jedoch im Widerspruch zu den eigenen

Depositionen des H. steht, wonach er Gelegenheitsarbeiten verrichte.

Auch wenn aufgrund dieser Akten und Darlegungen angenommen wer-

den kann, dass Rekr H. mit seiner Freundin in bescheidenen wirtschaftli-

chen Verhaltnissen le b t, so kann daraus n oe h ke ine wirtschaftliche N otlage

abgeleitet werden, die einen Verzicht auf Kostenauflage im Sinne von Art.

151 Abs. 3 MStP oder einen ganzen oder teilweisen Kostenerlass im Sinne

von Art. 151 Abs. 1 MStP rechtfertigen würde. Entscheidend ist vielmehr,

dass der Rekurrent ohne ausseren Zwang einen abgelegenen Wohnort

gewahlt hat, dass er zusammen mit seiner Lebensgefahrtin eine bescheidene

Arbeitsleistung erbringt und sich mit einem entsprechend bescheidenen

Einkommen begnügt. Es ware ihm als jungem und arbeitsfahigem Mann,

entsprechend den zahlreichen Beispielen berufstatiger Mütter, durchaus

zumutbar, sein Einkommen dadurch wesentlich zu erhohen, dass er seine

Arbeitskraft starker einsetzt. Er gibt denn auch selber zu, in früheren Zeiten

für einen Kaufmann Zeichnungsauftrage ausgeführt zu haben (act.47 S.2).

Wohl mag ihn di e Betreuung eines Kleinkiqdes in der Erledigung von Heim-

arbeiten oder in der Annahme einer Aushilfstatigkeit etwas behindern,

doch stellt dies noch keinen Grund für eine praktisch vollstandige Erwerbs-

untatigkeit dar. D er Rekurrent kann jederzeit in die Situation geraten,

E. 29 Nr. 7, 8

irgendwelche zusatzlichen V erbindlichkeiten erfüllen un d demzufolge nach

entlõhnter Arbeit ausschauen zu müssen. Zur Deckung der angefochtenen

Verfahrenskosten von knapp über Fr. 1000.- würde bereits ein relativ be-

scheidener zusatzlicher Verdienst ausreichen. Bei dieser Sachlage kann die

Kostenauflage der Vorinstanz keinesfalls als «Hartefall» qualifiziert wer-

den. Liegen aber keine «besonderen Gründe» im Sinne von Art. 151 Abs. l

MStP vor, so besteht ke in Anlass für e in en ganzen oder teilweisen Kostener-

lass beziehungsweise für den Verzicht auf eine Kostenauflage gemass Art.

151 Abs. 3 MStP, welche Kostenauflage der Rekurrent durch sein querula-

torisches Verhalten selbst zu vertreten hat. De r Rekurs ist deshalb abzuwei-

sen.

4.- ...

(5. Dezember 1980, H. e. DG 9A)

8.

Dienstverweigerung und vorsiitzliche Dienstversiiumnis

(Art. 81 Ziff. l Abs. l und 2 MStG)

Abgrenzung; Bedeutung der Beweggründe:

-

Ist die psychische Krankheit nicht derart schwerwiegend, dass der Tater

nicht hatte einrücken kõnnen, ist die Einrückungsfahigkeit gegeben

(Erw. 2);

-

Zielt die Absicht des Taters darauf ab, si eh weiteren Dienstleistungen zu

entziehen, liegt Dienstverweigerung vor, un d di e Beeintrachtigung d er

geistigen Gesundheit des Taters im Sinne von Art. 11 MStG kann ledig-

lich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Erw. 3).

Nichtbefolgung von Dienstvorschriften

(Art. 72 Ziff. l Abs. l MStG)

Ein leichter Fall liegt nicht vor, wenn der Ta t er die Meldepflichten wie-

derholt und bewusst und planmassig nicht befolgt hat, um weitere Dienstlei-

stungen zu umgehen (Erw. 4).

Refus de servir et insoumission intentionnelle

(art. 81, eh. ler, ler et 2e al. CPM)

Distinction entre ces infractions, importance des mobiles:

-

Lorsque la maladie psychique dont souffre l'auteur n'est pas d'une gra-

vité telle qu'il n'aurait pas pu,entrer en service, son aptitude à entrer en

service est donnée (cons. 2);

-

Lorsque l'auteur a le dessein de se soustraire encore à d'autres presta-

tions militaires, il se rend coupable de refus de servir; un trouble dans sa

santé mentale, au sens de l'article 11 du CPM, ne peut des lors être pris

en considération que pour fiXer la peine (cons. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25 Kostenauflage als Ermessensentscheid (Erw. 3); - Besondere Gründe für den Kostenerlass: Nr. 7 Ausschluss eines «Hartefalles», wenn dem Rekurrenten ein erhõh- ter Arbeitseinsatz zumutbar ist (Erw. 3). Art. 195 ff. MStP (Rekurs an das Militãrkassationsgericht): - Natur des Rekurses als vollkommenses Rechtsmittel; - Prüfungsbefugnis des Militarkassationsgerichts beim vorinstanzlichen Entscheid über die Kostenauflage (Erw. 3). Art. 151, 1er et 3e al. PPM (décision sur les frais): Principe selon lequel celui qui occasionne les frais les supporte, dans le cas d'une punition disciplinaire apres libération des fins de la poursuite pénale (cons. l); condamnation aux frais d'un accusé qui a été exclu de l'armée à l'issue des débats, sur la base de l'expertise psychiatrique ordonnée, en vertu de l'art. llb CPM (cons. 2); - la décision sur les frais est une question d'appréciation (cons. 3); «motifs particuliers» pour décharger des frais: - le cas de rigueur est exclu lorsqu'on est en droit d'attendre du recou- rant qu'il fournisse un effort supplémentaire dans son travail (cons. 3). Art. 195 ss. PPM (recours au Tribunal militaire de cassation): Le pouvoir d'examen du TMC, saisi d'un recours proprement dit, n'est pas limité aux motifs invoqués; - pouvoir d'examen quant à un e décision de premiere instance sur les frais (cons. 3). Art. 151 cpv. 1 e 3 PPM (condono delle spese e rinuncia ad addossarle all'accusato assolto). So no da porre a carico di chi le ha provocate in caso di punizione discipli- nare dopo assoluzione da accusa per crimine o delitto (cons. l); Giudizio sulle spese quando nel procedimento penale si ricorre a ona perizia psichiatrica secondo l'art.llb CPM e quando l'interessato viene dichiarato inabile al servizio sulla scorta del referto dopo la fine del dibat- timento (cons. 2); Giudizio suli e spese in via d~ apprezzamento (cons. 3); Motivi speciali p er il condono: quando si puõ ragionevolmente esigere dai condannato un maggior impegno di lavoro no n si verifica un caso di rigore (cons. 3). Art. 195 ss. PPM (ricorso al tribunale militare di cassazione): Natura del ricorso come rimedio di diritto generale; Potere di indagine del tribunale militare di cassazione in merito al giudi- zio suli e spese di istanze inferiori (cons. 3).

Nr. 7 26 Aus den Erwagungen: l.- Gemass Art. 151 Abs. l MStP werden die Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung dem Verurteilten auferlegt. Aus besonderen Gründen kann ihm das Gericht die Kosten ganz oder teilweise erlassen. Das Gesetz stipuliert als Regel die Auferlegung der Kosten nach dem V erursacherprinzip. W er zum V erfahren Anlass gegeben hat, soll konse- quenterweise auch dessen Kosten tragen. So kann selbst der Freigespro- chene ganz oder teilweise mit Kosten belegt werden, wenn er das Verfahren duch verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat (Art. 151 Abs. 3 MStP). A forti ori besteht grundsatzlich Kostenpflicht desjenigen, de r - wie de r Rekurrent - zwar vom V orwurf eines schwereren Delikts bezie- hungsweise einer kriminellen Straftat freigesprochen, jedoch disziplinarisch bestraft werden musste. Dem Gesetz lasst sich nicht entnehmen, in welchen Fallen das Gericht de m Verurteilten di e Kosten ganz oder teilweise erlassen kann, beziehungs- weise welches die besondern Gründe sind, die hiezu führen konnen. Derar- tige, Gründe konnen zunachst in der Person des Verurteilten oder in seinen Lebensumstanden liegen. D em Kostenerlass aus sozialen Gründen liegt die Ide e zugrunde, das s d er V erurteilte durch di e im U rteil ausgesprochene Sanktion die gerechte Strafe erleiden müsse und nicht durch die Auflage entstandener Kosten, weshalb von Auflage und Bezug der Kosten dort ganz oder teilweise abzusehen ist, wo gegenüber dem Betroffenen und seiner Familie unangemessene soziale Harten entstehen konnten. Des weiteren herrscht de r Gedanke de r Resozialisierung vor, wonach de r Straftater, de r e ine langere Strafe zu verbüssen hat, nicht mit Verfahrenskosten zu belasten ist, di e ihm na eh erstandener Strafe di e Wiedereingliederung ins normale Leben erschweren, namentlich dann, wenn er ohnehin mit anderweitigen Schulden belastet ist. Sodann sin d Fali e denkbar, di e z u unverhaltnismassig hohen Kosten geführt haben, ohne dass gesagt werden konnte, sie seien vom V erurteilten d ur eh dessen V erhalten in ihrer ganzen Ho h e verursacht worden. Letzteres ist namentlich dann der Fali, wenn zum Teil Untersu- chungshandlungen vorgenommen oder Abklarungen veranlasst worden sin d, di e bei richtiger Betrachtungsweise unterblieben waren. Es ware unbil- lig, den Betroffenen mit Kosten zu belasten, die nur deshalb entstanden sind, weil unnotigerweise Umtriebe veranlasst wurden, selbst wenn der betreffende Wehrmann ursprünglich durc~.ein verwerfliches Benehmen zur Untersuchung Anlass gegeben hat. Diese Uberlegungen konnen beim Frei- gesprochenen zur vollstandigen Kostenbefreiung führen, beim ganz oder teilweise Verurteilten zu einer mehr oder weniger gewichtigen Reduktion der Kostenauflage. 2.- Soweit de r amtliche Verteidiger des Rekurrenten den Schuldspruch der Vorinstanz kritisiert, stossen seine Ausführungen im vorliegenden Rekursfall in s Lee re; denn o b de r Rekurrent «unverhaltnismassig hart» be- straft wurde, ist nicht zu überprüfen.

27 Nr. 7 Unter Hinweis auf die am 12. August 1980 erfolgte sanitarische Ausmu- sterung von Rekr H. macht der Verteidiger sinngemass geltend, die psychia- trische Begutachtung in der Untersuchung und die damit verbundenen Ko- sten von Fr. 822.95 hatten sich erübrigt, wenn der Rekurrent bereits anlass- lich seiner Aushebung oder dann spatestens in der RS auf seine Diensttaug- lichkeit hin überprüft worden ware. D er V erteidiger sieht darin e ine Rechts- ungleichheit gegenüber andern Stellungspflichtigen, die wegen kõrperlicher Leiden gar nicht erst ausgehoben werden. H. habe fur seine Ausmusterung «über F r. 1000.-» bezahlen müssen, wahrend die Ausmusterung wegen kõr- perlicher Leiden ohne jede Kostenfolge geschehe. Diese Auffassung des amtlichen Verteidigers ist abwegig. Die psychia- trische Begutachtung des Rekurrenten erfolgte gestützt auf eine gesetzliche Vorschrift (Art. llb MStG) und stellte bei diesem zufolge einer neuroti- schen Fehlentwicklung eine leicht verminderte Zurechnungsfahigkeit be- züglich der ihm zur Last gelegten Straftaten fest (act. 60 S. 8 f), welchen Umstand die Vorin~tanz in ihrer Entscheidung auch berücksichtigt hat (act. 76 S. 8). Zutreffend ist zwar, dass sich der Experte auch zur Frage der Eig- nung des H. zum Militardienst auszusprechen hatte und diesem aus charak- terlich-psychischen Gründen eine solche Eignung absprach (act. 60 S. 8 f.). A be r au eh wenn ohne Zweifel di e spatere Ausmusterung des Rekur- renten gestützt auf die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens erfolgte, so bleibt doch der Umstand bestehen, dass dieses psychiatrische Gutachten im Rahmen des Strafverfahrens eingeholt werden musste und dass Rekr H. durch sein Verhalten zu diesem Strafverfahren Anlass gege- ben hat. Deshalb trifft ihn auch di e eingangs erwahnte, grundsatzliche Kostenpflicht. Im übrigen erfolgte seine Ausmusterung offensichtlich nicht wegen der festgestellten leicht verminderten Zurechnungsfahigkeit, son- dern wegen seiner querulatorischen Haltung, die auf eine neurotische Fehl- entwicklung seiner Persõnlichkeit zurückzuführen ist. Der Rekurrent wurde nicht vorwiegend um seiner selbst willen von weiteren Dienstleistun- gen be frei t, sondern in erster Linie im Interesse de r Armee, dere n Dienstbe- trieb keine Wehrmanner seiner Art und Haltung ertragt. 3.- Der Verteidiger macht sodann geltend, der Rekurrent verfüge weder über Einkommen noch über Vermõgen, ja kaum über Kompetenz- stücke. Wahrend seine Prau noch in der Ausbildung stehe, besorge er als sogenannter Hausmann das Kleinkind. Die Familie stehe praktisch mittellos da und Rekr H. sei ausgepfandet. Entscheide über Kostenauflage un d Entschadigungen sin d ihrer N a tur nach Ermessensentscheide. Ob im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, dem Verurteilten im Sinne von Art. 151 Abs. l MStP die Kosten ganz oder teilweise zu erlassen oder bei einem trotz verwerflichem Verhalten Freige- sprochenen davon abzusehen, ihm im Sinne von Art. 151 Abs. 3 MStP die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, ist in das pflichtgemasse Ermessen

Nr. 7 28 des Gerichts gestellt. Allgemein kann gesagt werden, dass die Frage der Kostenauferlegung beziehungsweise der ganzlichen oder teilweisen Kosten- befreiung aus sozialen Gründen von Amtes wegen aufgrund der Befragung über die personlichen, wirtschaftlichen und familiaren Verhaltnisse sowie aus den übrigen, für diese Frage erheblichen Akten zu prüfen ist, ohne dass es hiezu besonderer Ausführungen oder Antrage von seiten der Parteiver- treter bedürfte. Entgegen der Auffassung des Auditors schadet es dem Rekurrenten daher niéht, dass sein Verteidiger vor Divisionsgericht zur Kostenfrage keine Ausführungen gemacht und auch keinen Antrag gestellt hat. Im Rekursverfahren kann das Militarkassationsgericht, da es sich beim Rekurs im Gegensatz zur Kassationsbeschwerde um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt, d en vorinstanzlichen Entscheid über di e Kostenauf- lage von Grund auf überprüfen. Da es um einen Ermessensentscheid geht, erübrigt sich in aller Regel e in weiterer Schriftenwechsel (Art. 197 MStP). Zusammen mit den übrigen Akten und den Vorbringen des Rekurrenten ergibt sich folgendes Bild: Rekr H. lebt mit seiner 1959 geborenen Freundin und deren Kleinkind, dessen Vater er ist, in wilder Eh e in P. Seine Gefahrtin steht in einer Lehre als Handweberin, die noch bis Herbst 1981 dauert. H. besorgt als Hausmann die Hausgeschafte und kümmert sich um das Kleinkind. Er verrichtet gele- gentlich Arbeiten, deren Art, Ausmass und Ertrag nicht bekannt sind. Die jungen Le u te werden ab und zu mit Zustüpfen seitens des Vaters der Freun- din unterstützt. N ach de r Darstellung des amtlichen Verteidigers erzielt de r Rekurrent keine Einkünfte, was jedoch im Widerspruch zu den eigenen Depositionen des H. steht, wonach er Gelegenheitsarbeiten verrichte. Auch wenn aufgrund dieser Akten und Darlegungen angenommen wer- den kann, dass Rekr H. mit seiner Freundin in bescheidenen wirtschaftli- chen Verhaltnissen le b t, so kann daraus n oe h ke ine wirtschaftliche N otlage abgeleitet werden, die einen Verzicht auf Kostenauflage im Sinne von Art. 151 Abs. 3 MStP oder einen ganzen oder teilweisen Kostenerlass im Sinne von Art. 151 Abs. 1 MStP rechtfertigen würde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Rekurrent ohne ausseren Zwang einen abgelegenen Wohnort gewahlt hat, dass er zusammen mit seiner Lebensgefahrtin eine bescheidene Arbeitsleistung erbringt und sich mit einem entsprechend bescheidenen Einkommen begnügt. Es ware ihm als jungem und arbeitsfahigem Mann, entsprechend den zahlreichen Beispielen berufstatiger Mütter, durchaus zumutbar, sein Einkommen dadurch wesentlich zu erhohen, dass er seine Arbeitskraft starker einsetzt. Er gibt denn auch selber zu, in früheren Zeiten für einen Kaufmann Zeichnungsauftrage ausgeführt zu haben (act.47 S.2). Wohl mag ihn di e Betreuung eines Kleinkiqdes in der Erledigung von Heim- arbeiten oder in der Annahme einer Aushilfstatigkeit etwas behindern, doch stellt dies noch keinen Grund für eine praktisch vollstandige Erwerbs- untatigkeit dar. D er Rekurrent kann jederzeit in die Situation geraten,

29 Nr. 7, 8 irgendwelche zusatzlichen V erbindlichkeiten erfüllen un d demzufolge nach entlõhnter Arbeit ausschauen zu müssen. Zur Deckung der angefochtenen Verfahrenskosten von knapp über Fr. 1000.- würde bereits ein relativ be- scheidener zusatzlicher Verdienst ausreichen. Bei dieser Sachlage kann die Kostenauflage der Vorinstanz keinesfalls als «Hartefall» qualifiziert wer- den. Liegen aber keine «besonderen Gründe» im Sinne von Art. 151 Abs. l MStP vor, so besteht ke in Anlass für e in en ganzen oder teilweisen Kostener- lass beziehungsweise für den Verzicht auf eine Kostenauflage gemass Art. 151 Abs. 3 MStP, welche Kostenauflage der Rekurrent durch sein querula- torisches Verhalten selbst zu vertreten hat. De r Rekurs ist deshalb abzuwei- sen. 4.- ... (5. Dezember 1980, H. e. DG 9A) 8. Dienstverweigerung und vorsiitzliche Dienstversiiumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. l und 2 MStG) Abgrenzung; Bedeutung der Beweggründe: - Ist die psychische Krankheit nicht derart schwerwiegend, dass der Tater nicht hatte einrücken kõnnen, ist die Einrückungsfahigkeit gegeben (Erw. 2); - Zielt die Absicht des Taters darauf ab, si eh weiteren Dienstleistungen zu entziehen, liegt Dienstverweigerung vor, un d di e Beeintrachtigung d er geistigen Gesundheit des Taters im Sinne von Art. 11 MStG kann ledig- lich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Erw. 3). Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 Ziff. l Abs. l MStG) Ein leichter Fall liegt nicht vor, wenn der Ta t er die Meldepflichten wie- derholt und bewusst und planmassig nicht befolgt hat, um weitere Dienstlei- stungen zu umgehen (Erw. 4). Refus de servir et insoumission intentionnelle (art. 81, eh. ler, ler et 2e al. CPM) Distinction entre ces infractions, importance des mobiles: - Lorsque la maladie psychique dont souffre l'auteur n'est pas d'une gra- vité telle qu'il n'aurait pas pu,entrer en service, son aptitude à entrer en service est donnée (cons. 2); - Lorsque l'auteur a le dessein de se soustraire encore à d'autres presta- tions militaires, il se rend coupable de refus de servir; un trouble dans sa santé mentale, au sens de l'article 11 du CPM, ne peut des lors être pris en considération que pour fiXer la peine (cons. 3).