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MKGE 10 Nr. 69

MKGE 10 Nr. 69 — S. e. DG 3

Mkg · 1984-09-19 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.- Mit Urteil vom 30. November 1983 fand das Divisionsgericht 3 den Angeklagten im Abwesenheitsverfahren der vorsatzlichen Dienstversaum- nis im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG schuldig und bestrafte ihn mit 45 Tagen Haft unter Gewahrung des bedingten Strafvollzugs bei einer Pro- bezeit von drei J ahren. Mit Beschluss vom gleichen Ta g verzichtete das Divi- sionsgericht 3 auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges hinsichtlich zweier gegen den Angeklagten ausgefallten Gefangnisstrafen aus den Jah- ren 1981 und 1982, erliess jedoch eine Verwarnung un d verlangerte die Pro- bezeit um j e e in J ahr. Es auferlegte d em Angeklagten samtliche Verfahrens- kosten von Fr. 1'049.- gemass Urteil und von Fr. 90.- gemass Beschluss. B.- Das schriftlich begründete Urteil und der Beschluss wurden dem V erteidiger am 30. Marz 1984 zugestellt un d gleichentags von diesem an de n Angeklagten weitergeleitet. Mit zwei Schreiben, beide datierend vom l. Aprill984, teilte Füs Rekr S. der Militardirektion des Kantons Freiburg und seinem Verteidiger mit, dass er Rekurs gegen den Kostenentscheid erhebe, beziehungsweise, das s er ni eh t gewillt sei, Verfahrenskosten zu überneh- men. Die von den Adressaten weitergeleiteten Eingaben von Füs Rekr S. sind als rechtzeitig erhobener Rekurs zu betrachten. Der Auditor schliesst auf Abweisung des Rekurses. Erwiigungen: 1.- Der Rekurs wendet sich nach seinem Wortlaut allein gegen den Kostenentscheid im Urteil des Divisionsgerichts 3. Zu beachten ist jedoch, das s de r Beschluss des Divisionsgerichts 3 am gleichen Ta g wie das U rteil erging un d au eh zusammen mit diesem zugestellt wurde. Es ist anzunehmen, dass der Rekurrent als rechtsunkundiger Bürger zwischen den beiden For- men, in denen die Entscheide gefallt wurden, keinen Unterschied gemacht

Nr. 69 230 hat, jedenfalls was die Kostenauflage angeht. Dieser Schluss drãngt sich umso eh er auf, als er in e in em de r bei de n Schreiben vom 1.4.84 deutlich fest- gehalten hat, er gedenke auch keine «Steuern oder dergleichen mehr» zu bezahlen. 2.-'- W er sich strafbar macht und verurteilt wird, hat grundsãtzlich für die Kosten der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung aufzukommen (Art. 151 Abs. l Satz l MStP); nur aus besonderen --objektiven oder subjek- tiven - Gründen kõnnen diese Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 151 Abs. l Satz 2 MStP). Gemãss Art. 197 Abs. l MStP ist der Rekurs schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen. Zwar ist an die For- merfordernisse des Antrags un d der Begründung kein strenger Massstab zu legen, vor allem dann nicht, wenn ein juristischer Laie ein Rechtsmittel ergreift. So kann einem übertriebenen, die Interessen eines Verfahrensbe- teiligten unnõtig beeintrãchtigenden Formalismus wirksam begegnet wer- den. Es genügt, wenn sich der Antrag aus der Begründung herleiten lãsst, und wenn die Begründung sich aus dem Sinn einer Erklãrung heraus ergibt (Hauser, Kurzlehrbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. A., S.l06); eine Begründung erscheint dann als genügend, wenn sie dem Militarkassations- gericht erlaubt, die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu überprüfen (MKGE vom 2.6. 72 i.S. M.). Eine solche, schützenswerten Interessen die- nende Rechtsprechung darf jedoch nicht dazu führen, die gesetzlich vorge- schriebene Begründungspflicht ganzlich aufzuheben. Dem Rekurrenten ist e s daher ni eh t gestattet, lediglich auf sein e fehlende oder eingeschrankte Zahlungsfahigkeit hinzuweisen, vielmehr hat er, zumindest in summari- scher Weise, die hauptsachlichen Gründe zu nennen, die einer Kostenauf- lage entgegenstehen un d welche die Vorinstanz übersehen oder nicht hinrei- chend gewürdigt hat. Eine Schilderung sein er finanziellen Verhaltnisse, sei es dass diese schon zum Zeitpunkt der Urteilsfallung die angefochtene Kostenregelung nicht rechtfertigten, sei es dass sie sich nachtraglich ver- schlechterten, ist unumganglich. 3.- Aus den beiden Schreiben vom 1.4.84 von Füs Rekr S. ergibt sich unzweideutig der Antrag, entgegen dem divisionsgerichtlichen Urteil und Beschluss nicht mit den Verfahrenskosten belastet zu werden. lndessen macht der Rekurrent nur geltend, er verfüge praktisch über keine Mittel und die Eintreibung seiner Schuld verspreche keinerlei Erfolg. Damit lasst er e s (au eh bei wohlwollendster Betrachtungsweise) an e in er genügenden Begründung fehlen, begnügt er sich doch mit dem Hinweis auf seine feh- lende Zahlungsfahigkeit. Ganz abgesehen davon nennt er auch keine Gründe, welche zur behaupteten Mittellosigkeit geführt ha ben. D en Akten lãsst sich nichts in dieser Richtung entnehmen. Es drãngt sich im Gegenteil die Schlussfolgerung auf, der Rekurrent sei ohne weiteres in der Lage, die Kosten zu tragen. Im Zeitpunkt der Urteilsfãllung verdiente er als Lastwa- genchauffeur netto Fr. 2'600.- monatlich; für eine Einzimmerwohnung

231 Nr. 69, 70 hatte er einen monatlichen Mietzins von Fr. 280.- zu bezahlen; Schulden wies er keine auf (vorinstanzliche Akten S. 31 und 47). Hinzu kommt, dass de r Rekurrent ledig ist. Bei di ese r Sachlage durfte di e Vorinstanz ohne wei- teres davon ausgehen, er sei in de r La g e, die Verfahrenskosten zu bezahlen; sie war nicht gehalten, die wirtschaftliche Leistungsfãhigkeit des Rekurren- ten noch genauer abzuklãren, zumal auch der Verteidiger in der Hauptver- handlung die Auferlegung der Verfahrenskosten ausdrücklich beantragt hatte (Akt. 107). Inwiefern die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu über- prüfen wãre, lãsst si eh aus d en Rekursschreiben überhaupt nicht erschlies- sen. Dieser Mangellãsst sich auch nicht etwa durch Ausübung der richter- lichenFragepflicht beheben. Es ist nicht Aufgabe der Rekursinstanz, gleich- sam von Amtes wegen nach Gründen zu forschen, welche die Erfolgsaus- sichten eines Rekurses ethõhen kõnnten, sofern der Rekurrent sich in kei- ner Weise auch nur andeutungsweise auf solche Gründe berufen hat. Es rnacht im übrigen ganz den Anschein, als gehe es dern Rekurrenten vorab darum, seinen fehlenden Zahlungswillen zurn Ausdruck zu bringen. Unter diesern Gesichtspunkt erweist sich sein Rekurs als rnutwillig. Aus den genannten Gründen ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 4.- Bei diesern Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent auch die Kosten des Verfahrens vor d em Militãrkassationsgericht zu tragen (Art. 199 Abs. l MStP). (19. September 1984, S. e. DG 3) 70. Dienstverweigerung (Art. 81 Ziff. l) Anzweiflung der Unabhiingigkeit und der Unparteilichkeit der schwei- zerischen Militiirgerichte aufgrund Art. 6 Ziff. 1 der Europiiischen Men- schenrechtskonvention (EMRK) Die schweizerischen Militãrgerichte genügen den Anforderungen von Art. 6 EMRK. Refus de servir (Art. 81, eh. l CPM) lndépendance et impartialité des tribunaux militaires suisses au sens de l'art. 6, eh. 1 de la Convention européenne des droit de l'homme (CEDH) Les tribunaux militaires suisses répondent aux exigences de l'art. 6 CEDH. Riliuto del servizio (art. 81 cfr. l CPM) Messa in dubbio dell'indipendenza e dell'imparzialità dei tribunali mili- tari svizzeri rispetto all'art. 6 della Convenzione europea sui diritti deH'Uomo (CEDU) I tribunali militari svizzeri corrispondono ai requisiti dell'art. 6 CEDU.

Nr. 70 232 Aus den Erwiigungen: l.- a) D er Beschwerdeführer macht mit de r fehlenden U nparteilichkeit der Militãrgerichte gegenüber Militãrdienstverweigerern eine Verletzung von Art. 6 Ziff. l EMRK geltend. Er beruft sich somit auf den Vorrang des schweizerischen Staatsvertragsrechts gegenüber jüngerem Bundesrecht auf Gesetzesstufe, das die Zustãndigkeit der Militãrgerichte regelt. Wie das Militãrkassationsgericht in seinem Entscheid vom 5. Oktober 1982 i. S. E. festgehalten hat, ãnderte der neue Militãrstrafprozess an dem im ausführ- lich begründeten Entscheid vom 21. Oktober 1977 i. S. S. (MKGE 9 N r. 136) dargelegten Ve~.hãltnis de r EMRK zum schweizerischen Militãrstrafverfah- ren nichts. In l!bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesge- richts und der vorherrschenden Lehre ist ein Prima t des Võlkerrechts auch insofern zu bejahen, als der EMRK auch ein Vorrang vor jüngerem Geset- zesrecht einzurãumen ist. Dieser Vorrang vermag sich überall dort unmittel- bar, das heisst ohne landesrechtliche Aufführungserlasse durchzusetzen, wo sich in de r EMRK Bestimmungen finden, die vom Richter ohne Schwie- rigkeit direkt auf den einzelnen zu entscheidenden Fali anzuwenden sind. Das trifft grundsãtzlich auch für die Frage zu, ob sich die Militãrstrafge- richtsbarkeit schweizerischer Ausprãgung mit den in der EMRK umschrie- benen Anforderungen an den unabhãngigen und unparteiischen Richter vertrãgt. Dies wenigstens ihsofern, als einerseits dadurch die Gerichtsbar- keit im Bereiche des Militãrstrafrechts nicht als solche in Frage gestellt wird, so dass ein rechtloser Zustand eintreten würde, und anderseits die EMRK überhaupt einen Rechtsschutz zu gewãhrleisten vermag, der über den von der schweizerischen Bundesverfassung gewãhrten Rechtsschutz hinaus- geht.

b) Die Unabhãngigkeit und Unparteilichkeit der schweizerischen Mili- tãrgerichte hat das Militãrkassationsgericht nach umfassender Prüfung im Hinblick auf die Militãrgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 bejaht, die bis zum 31. Dezember 1979 Geltung beansprucht hat (MKGE 9 N r. 136). Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Rechtsprechung von der Europãischen Kommission für Menschenrechte in ihrem Entscheid vom

l. Mãrz 1979 i. S. S. auch in bezug auf die Unparteilichkeit der schweizeri- schen Militãrgerichte bestãtigt worden, hielt diese doch auf S. 6 folgendes fest: « ... Rien ne permet en conséquence de douter que le Tribunal de Divi- sion n'aurait pas constitué en l'espece un tribunal indépendant et impartial au sens de l'article 6 §l. Le même raisonnement s'applique au Tribunal mili- taire de cassation, don t les membres sont également nommés pour trois ans par le Conseil Fédéral ... ». Es besteht kein Grund, mit Rücksicht auf den am

l. J anuar 1980 in Kraft getretenen Militãrstrafprozess von dieser Rechtspre- chung abzugehen (ausführlich dazu Entscheid MKG 10, Nr. 34 und 35. Gemãss Trechsel, Gericht und Richter nach der EMRK, in: Gedãchtnis- schrift für Peter Noll, S.399 N. 61, hat die Europãische Kommission für

Erwägungen (1 Absätze)

E. 45 Tagen Haft unter Gewahrung des bedingten Strafvollzugs bei einer Pro- bezeit von drei J ahren. Mit Beschluss vom gleichen Ta g verzichtete das Divi- sionsgericht 3 auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges hinsichtlich zweier gegen den Angeklagten ausgefallten Gefangnisstrafen aus den Jah- ren 1981 und 1982, erliess jedoch eine Verwarnung un d verlangerte die Pro- bezeit um j e e in J ahr. Es auferlegte d em Angeklagten samtliche Verfahrens- kosten von Fr. 1'049.- gemass Urteil und von Fr. 90.- gemass Beschluss. B.- Das schriftlich begründete Urteil und der Beschluss wurden dem V erteidiger am 30. Marz 1984 zugestellt un d gleichentags von diesem an de n Angeklagten weitergeleitet. Mit zwei Schreiben, beide datierend vom l. Aprill984, teilte Füs Rekr S. der Militardirektion des Kantons Freiburg und seinem Verteidiger mit, dass er Rekurs gegen den Kostenentscheid erhebe, beziehungsweise, das s er ni eh t gewillt sei, Verfahrenskosten zu überneh- men. Die von den Adressaten weitergeleiteten Eingaben von Füs Rekr S. sind als rechtzeitig erhobener Rekurs zu betrachten. Der Auditor schliesst auf Abweisung des Rekurses. Erwiigungen: 1.- Der Rekurs wendet sich nach seinem Wortlaut allein gegen den Kostenentscheid im Urteil des Divisionsgerichts 3. Zu beachten ist jedoch, das s de r Beschluss des Divisionsgerichts 3 am gleichen Ta g wie das U rteil erging un d au eh zusammen mit diesem zugestellt wurde. Es ist anzunehmen, dass der Rekurrent als rechtsunkundiger Bürger zwischen den beiden For- men, in denen die Entscheide gefallt wurden, keinen Unterschied gemacht

Nr. 69 230 hat, jedenfalls was die Kostenauflage angeht. Dieser Schluss drãngt sich umso eh er auf, als er in e in em de r bei de n Schreiben vom 1.4.84 deutlich fest- gehalten hat, er gedenke auch keine «Steuern oder dergleichen mehr» zu bezahlen. 2.-'- W er sich strafbar macht und verurteilt wird, hat grundsãtzlich für die Kosten der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung aufzukommen (Art. 151 Abs. l Satz l MStP); nur aus besonderen --objektiven oder subjek- tiven - Gründen kõnnen diese Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 151 Abs. l Satz 2 MStP). Gemãss Art. 197 Abs. l MStP ist der Rekurs schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen. Zwar ist an die For- merfordernisse des Antrags un d der Begründung kein strenger Massstab zu legen, vor allem dann nicht, wenn ein juristischer Laie ein Rechtsmittel ergreift. So kann einem übertriebenen, die Interessen eines Verfahrensbe- teiligten unnõtig beeintrãchtigenden Formalismus wirksam begegnet wer- den. Es genügt, wenn sich der Antrag aus der Begründung herleiten lãsst, und wenn die Begründung sich aus dem Sinn einer Erklãrung heraus ergibt (Hauser, Kurzlehrbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. A., S.l06); eine Begründung erscheint dann als genügend, wenn sie dem Militarkassations- gericht erlaubt, die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu überprüfen (MKGE vom 2.6. 72 i.S. M.). Eine solche, schützenswerten Interessen die- nende Rechtsprechung darf jedoch nicht dazu führen, die gesetzlich vorge- schriebene Begründungspflicht ganzlich aufzuheben. Dem Rekurrenten ist e s daher ni eh t gestattet, lediglich auf sein e fehlende oder eingeschrankte Zahlungsfahigkeit hinzuweisen, vielmehr hat er, zumindest in summari- scher Weise, die hauptsachlichen Gründe zu nennen, die einer Kostenauf- lage entgegenstehen un d welche die Vorinstanz übersehen oder nicht hinrei- chend gewürdigt hat. Eine Schilderung sein er finanziellen Verhaltnisse, sei es dass diese schon zum Zeitpunkt der Urteilsfallung die angefochtene Kostenregelung nicht rechtfertigten, sei es dass sie sich nachtraglich ver- schlechterten, ist unumganglich. 3.- Aus den beiden Schreiben vom 1.4.84 von Füs Rekr S. ergibt sich unzweideutig der Antrag, entgegen dem divisionsgerichtlichen Urteil und Beschluss nicht mit den Verfahrenskosten belastet zu werden. lndessen macht der Rekurrent nur geltend, er verfüge praktisch über keine Mittel und die Eintreibung seiner Schuld verspreche keinerlei Erfolg. Damit lasst er e s (au eh bei wohlwollendster Betrachtungsweise) an e in er genügenden Begründung fehlen, begnügt er sich doch mit dem Hinweis auf seine feh- lende Zahlungsfahigkeit. Ganz abgesehen davon nennt er auch keine Gründe, welche zur behaupteten Mittellosigkeit geführt ha ben. D en Akten lãsst sich nichts in dieser Richtung entnehmen. Es drãngt sich im Gegenteil die Schlussfolgerung auf, der Rekurrent sei ohne weiteres in der Lage, die Kosten zu tragen. Im Zeitpunkt der Urteilsfãllung verdiente er als Lastwa- genchauffeur netto Fr. 2'600.- monatlich; für eine Einzimmerwohnung

231 Nr. 69, 70 hatte er einen monatlichen Mietzins von Fr. 280.- zu bezahlen; Schulden wies er keine auf (vorinstanzliche Akten S. 31 und 47). Hinzu kommt, dass de r Rekurrent ledig ist. Bei di ese r Sachlage durfte di e Vorinstanz ohne wei- teres davon ausgehen, er sei in de r La g e, die Verfahrenskosten zu bezahlen; sie war nicht gehalten, die wirtschaftliche Leistungsfãhigkeit des Rekurren- ten noch genauer abzuklãren, zumal auch der Verteidiger in der Hauptver- handlung die Auferlegung der Verfahrenskosten ausdrücklich beantragt hatte (Akt. 107). Inwiefern die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu über- prüfen wãre, lãsst si eh aus d en Rekursschreiben überhaupt nicht erschlies- sen. Dieser Mangellãsst sich auch nicht etwa durch Ausübung der richter- lichenFragepflicht beheben. Es ist nicht Aufgabe der Rekursinstanz, gleich- sam von Amtes wegen nach Gründen zu forschen, welche die Erfolgsaus- sichten eines Rekurses ethõhen kõnnten, sofern der Rekurrent sich in kei- ner Weise auch nur andeutungsweise auf solche Gründe berufen hat. Es rnacht im übrigen ganz den Anschein, als gehe es dern Rekurrenten vorab darum, seinen fehlenden Zahlungswillen zurn Ausdruck zu bringen. Unter diesern Gesichtspunkt erweist sich sein Rekurs als rnutwillig. Aus den genannten Gründen ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 4.- Bei diesern Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent auch die Kosten des Verfahrens vor d em Militãrkassationsgericht zu tragen (Art. 199 Abs. l MStP). (19. September 1984, S. e. DG 3) 70. Dienstverweigerung (Art. 81 Ziff. l) Anzweiflung der Unabhiingigkeit und der Unparteilichkeit der schwei- zerischen Militiirgerichte aufgrund Art. 6 Ziff. 1 der Europiiischen Men- schenrechtskonvention (EMRK) Die schweizerischen Militãrgerichte genügen den Anforderungen von Art. 6 EMRK. Refus de servir (Art. 81, eh. l CPM) lndépendance et impartialité des tribunaux militaires suisses au sens de l'art. 6, eh. 1 de la Convention européenne des droit de l'homme (CEDH) Les tribunaux militaires suisses répondent aux exigences de l'art. 6 CEDH. Riliuto del servizio (art. 81 cfr. l CPM) Messa in dubbio dell'indipendenza e dell'imparzialità dei tribunali mili- tari svizzeri rispetto all'art. 6 della Convenzione europea sui diritti deH'Uomo (CEDU) I tribunali militari svizzeri corrispondono ai requisiti dell'art. 6 CEDU.

Nr. 70 232 Aus den Erwiigungen: l.- a) D er Beschwerdeführer macht mit de r fehlenden U nparteilichkeit der Militãrgerichte gegenüber Militãrdienstverweigerern eine Verletzung von Art. 6 Ziff. l EMRK geltend. Er beruft sich somit auf den Vorrang des schweizerischen Staatsvertragsrechts gegenüber jüngerem Bundesrecht auf Gesetzesstufe, das die Zustãndigkeit der Militãrgerichte regelt. Wie das Militãrkassationsgericht in seinem Entscheid vom 5. Oktober 1982 i. S. E. festgehalten hat, ãnderte der neue Militãrstrafprozess an dem im ausführ- lich begründeten Entscheid vom 21. Oktober 1977 i. S. S. (MKGE 9 N r. 136) dargelegten Ve~.hãltnis de r EMRK zum schweizerischen Militãrstrafverfah- ren nichts. In l!bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesge- richts und der vorherrschenden Lehre ist ein Prima t des Võlkerrechts auch insofern zu bejahen, als der EMRK auch ein Vorrang vor jüngerem Geset- zesrecht einzurãumen ist. Dieser Vorrang vermag sich überall dort unmittel- bar, das heisst ohne landesrechtliche Aufführungserlasse durchzusetzen, wo sich in de r EMRK Bestimmungen finden, die vom Richter ohne Schwie- rigkeit direkt auf den einzelnen zu entscheidenden Fali anzuwenden sind. Das trifft grundsãtzlich auch für die Frage zu, ob sich die Militãrstrafge- richtsbarkeit schweizerischer Ausprãgung mit den in der EMRK umschrie- benen Anforderungen an den unabhãngigen und unparteiischen Richter vertrãgt. Dies wenigstens ihsofern, als einerseits dadurch die Gerichtsbar- keit im Bereiche des Militãrstrafrechts nicht als solche in Frage gestellt wird, so dass ein rechtloser Zustand eintreten würde, und anderseits die EMRK überhaupt einen Rechtsschutz zu gewãhrleisten vermag, der über den von der schweizerischen Bundesverfassung gewãhrten Rechtsschutz hinaus- geht.

b) Die Unabhãngigkeit und Unparteilichkeit der schweizerischen Mili- tãrgerichte hat das Militãrkassationsgericht nach umfassender Prüfung im Hinblick auf die Militãrgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 bejaht, die bis zum 31. Dezember 1979 Geltung beansprucht hat (MKGE 9 N r. 136). Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Rechtsprechung von der Europãischen Kommission für Menschenrechte in ihrem Entscheid vom

l. Mãrz 1979 i. S. S. auch in bezug auf die Unparteilichkeit der schweizeri- schen Militãrgerichte bestãtigt worden, hielt diese doch auf S. 6 folgendes fest: « ... Rien ne permet en conséquence de douter que le Tribunal de Divi- sion n'aurait pas constitué en l'espece un tribunal indépendant et impartial au sens de l'article 6 §l. Le même raisonnement s'applique au Tribunal mili- taire de cassation, don t les membres sont également nommés pour trois ans par le Conseil Fédéral ... ». Es besteht kein Grund, mit Rücksicht auf den am

l. J anuar 1980 in Kraft getretenen Militãrstrafprozess von dieser Rechtspre- chung abzugehen (ausführlich dazu Entscheid MKG 10, Nr. 34 und 35. Gemãss Trechsel, Gericht und Richter nach der EMRK, in: Gedãchtnis- schrift für Peter Noll, S.399 N. 61, hat die Europãische Kommission für

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

229 69. Nr. 69 Rekurs gegen Kostenentscheid: inhaltliche Anforderungen an einen Kostenrekurs (Art. 197 Abs. l MStP) Ein Rekurrent hat zumindest in summarischer Weise die hauptsãchli- chen Gründe gegen den Kostenentscheid zu nennen. Eine Schilderung der eigenen rmanziellen Verhãltnisse ist unumgãnglich. Recours contre une condamnation aux frais: exigences quant à la moti- vation d'un tel recours (art. 197, 1er al. PPM) Le recourant doit motiver au moins sommairement son recours. Un exposé de sa situation financiere est indispensable. Ricorso contro una decisione sulle spese; requisiti formali (art. 197 cpv. l PPM). Un ricorso dev'essere motivato, almeno per sommi capi. Una descri- zione della situazione finanziaria del ricorrente e indispensabile. Aus dem Sachverhalt: A.- Mit Urteil vom 30. November 1983 fand das Divisionsgericht 3 den Angeklagten im Abwesenheitsverfahren der vorsatzlichen Dienstversaum- nis im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG schuldig und bestrafte ihn mit 45 Tagen Haft unter Gewahrung des bedingten Strafvollzugs bei einer Pro- bezeit von drei J ahren. Mit Beschluss vom gleichen Ta g verzichtete das Divi- sionsgericht 3 auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges hinsichtlich zweier gegen den Angeklagten ausgefallten Gefangnisstrafen aus den Jah- ren 1981 und 1982, erliess jedoch eine Verwarnung un d verlangerte die Pro- bezeit um j e e in J ahr. Es auferlegte d em Angeklagten samtliche Verfahrens- kosten von Fr. 1'049.- gemass Urteil und von Fr. 90.- gemass Beschluss. B.- Das schriftlich begründete Urteil und der Beschluss wurden dem V erteidiger am 30. Marz 1984 zugestellt un d gleichentags von diesem an de n Angeklagten weitergeleitet. Mit zwei Schreiben, beide datierend vom l. Aprill984, teilte Füs Rekr S. der Militardirektion des Kantons Freiburg und seinem Verteidiger mit, dass er Rekurs gegen den Kostenentscheid erhebe, beziehungsweise, das s er ni eh t gewillt sei, Verfahrenskosten zu überneh- men. Die von den Adressaten weitergeleiteten Eingaben von Füs Rekr S. sind als rechtzeitig erhobener Rekurs zu betrachten. Der Auditor schliesst auf Abweisung des Rekurses. Erwiigungen: 1.- Der Rekurs wendet sich nach seinem Wortlaut allein gegen den Kostenentscheid im Urteil des Divisionsgerichts 3. Zu beachten ist jedoch, das s de r Beschluss des Divisionsgerichts 3 am gleichen Ta g wie das U rteil erging un d au eh zusammen mit diesem zugestellt wurde. Es ist anzunehmen, dass der Rekurrent als rechtsunkundiger Bürger zwischen den beiden For- men, in denen die Entscheide gefallt wurden, keinen Unterschied gemacht

Nr. 69 230 hat, jedenfalls was die Kostenauflage angeht. Dieser Schluss drãngt sich umso eh er auf, als er in e in em de r bei de n Schreiben vom 1.4.84 deutlich fest- gehalten hat, er gedenke auch keine «Steuern oder dergleichen mehr» zu bezahlen. 2.-'- W er sich strafbar macht und verurteilt wird, hat grundsãtzlich für die Kosten der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung aufzukommen (Art. 151 Abs. l Satz l MStP); nur aus besonderen --objektiven oder subjek- tiven - Gründen kõnnen diese Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 151 Abs. l Satz 2 MStP). Gemãss Art. 197 Abs. l MStP ist der Rekurs schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen. Zwar ist an die For- merfordernisse des Antrags un d der Begründung kein strenger Massstab zu legen, vor allem dann nicht, wenn ein juristischer Laie ein Rechtsmittel ergreift. So kann einem übertriebenen, die Interessen eines Verfahrensbe- teiligten unnõtig beeintrãchtigenden Formalismus wirksam begegnet wer- den. Es genügt, wenn sich der Antrag aus der Begründung herleiten lãsst, und wenn die Begründung sich aus dem Sinn einer Erklãrung heraus ergibt (Hauser, Kurzlehrbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. A., S.l06); eine Begründung erscheint dann als genügend, wenn sie dem Militarkassations- gericht erlaubt, die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu überprüfen (MKGE vom 2.6. 72 i.S. M.). Eine solche, schützenswerten Interessen die- nende Rechtsprechung darf jedoch nicht dazu führen, die gesetzlich vorge- schriebene Begründungspflicht ganzlich aufzuheben. Dem Rekurrenten ist e s daher ni eh t gestattet, lediglich auf sein e fehlende oder eingeschrankte Zahlungsfahigkeit hinzuweisen, vielmehr hat er, zumindest in summari- scher Weise, die hauptsachlichen Gründe zu nennen, die einer Kostenauf- lage entgegenstehen un d welche die Vorinstanz übersehen oder nicht hinrei- chend gewürdigt hat. Eine Schilderung sein er finanziellen Verhaltnisse, sei es dass diese schon zum Zeitpunkt der Urteilsfallung die angefochtene Kostenregelung nicht rechtfertigten, sei es dass sie sich nachtraglich ver- schlechterten, ist unumganglich. 3.- Aus den beiden Schreiben vom 1.4.84 von Füs Rekr S. ergibt sich unzweideutig der Antrag, entgegen dem divisionsgerichtlichen Urteil und Beschluss nicht mit den Verfahrenskosten belastet zu werden. lndessen macht der Rekurrent nur geltend, er verfüge praktisch über keine Mittel und die Eintreibung seiner Schuld verspreche keinerlei Erfolg. Damit lasst er e s (au eh bei wohlwollendster Betrachtungsweise) an e in er genügenden Begründung fehlen, begnügt er sich doch mit dem Hinweis auf seine feh- lende Zahlungsfahigkeit. Ganz abgesehen davon nennt er auch keine Gründe, welche zur behaupteten Mittellosigkeit geführt ha ben. D en Akten lãsst sich nichts in dieser Richtung entnehmen. Es drãngt sich im Gegenteil die Schlussfolgerung auf, der Rekurrent sei ohne weiteres in der Lage, die Kosten zu tragen. Im Zeitpunkt der Urteilsfãllung verdiente er als Lastwa- genchauffeur netto Fr. 2'600.- monatlich; für eine Einzimmerwohnung

231 Nr. 69, 70 hatte er einen monatlichen Mietzins von Fr. 280.- zu bezahlen; Schulden wies er keine auf (vorinstanzliche Akten S. 31 und 47). Hinzu kommt, dass de r Rekurrent ledig ist. Bei di ese r Sachlage durfte di e Vorinstanz ohne wei- teres davon ausgehen, er sei in de r La g e, die Verfahrenskosten zu bezahlen; sie war nicht gehalten, die wirtschaftliche Leistungsfãhigkeit des Rekurren- ten noch genauer abzuklãren, zumal auch der Verteidiger in der Hauptver- handlung die Auferlegung der Verfahrenskosten ausdrücklich beantragt hatte (Akt. 107). Inwiefern die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu über- prüfen wãre, lãsst si eh aus d en Rekursschreiben überhaupt nicht erschlies- sen. Dieser Mangellãsst sich auch nicht etwa durch Ausübung der richter- lichenFragepflicht beheben. Es ist nicht Aufgabe der Rekursinstanz, gleich- sam von Amtes wegen nach Gründen zu forschen, welche die Erfolgsaus- sichten eines Rekurses ethõhen kõnnten, sofern der Rekurrent sich in kei- ner Weise auch nur andeutungsweise auf solche Gründe berufen hat. Es rnacht im übrigen ganz den Anschein, als gehe es dern Rekurrenten vorab darum, seinen fehlenden Zahlungswillen zurn Ausdruck zu bringen. Unter diesern Gesichtspunkt erweist sich sein Rekurs als rnutwillig. Aus den genannten Gründen ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 4.- Bei diesern Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent auch die Kosten des Verfahrens vor d em Militãrkassationsgericht zu tragen (Art. 199 Abs. l MStP). (19. September 1984, S. e. DG 3) 70. Dienstverweigerung (Art. 81 Ziff. l) Anzweiflung der Unabhiingigkeit und der Unparteilichkeit der schwei- zerischen Militiirgerichte aufgrund Art. 6 Ziff. 1 der Europiiischen Men- schenrechtskonvention (EMRK) Die schweizerischen Militãrgerichte genügen den Anforderungen von Art. 6 EMRK. Refus de servir (Art. 81, eh. l CPM) lndépendance et impartialité des tribunaux militaires suisses au sens de l'art. 6, eh. 1 de la Convention européenne des droit de l'homme (CEDH) Les tribunaux militaires suisses répondent aux exigences de l'art. 6 CEDH. Riliuto del servizio (art. 81 cfr. l CPM) Messa in dubbio dell'indipendenza e dell'imparzialità dei tribunali mili- tari svizzeri rispetto all'art. 6 della Convenzione europea sui diritti deH'Uomo (CEDU) I tribunali militari svizzeri corrispondono ai requisiti dell'art. 6 CEDU.

Nr. 70 232 Aus den Erwiigungen: l.- a) D er Beschwerdeführer macht mit de r fehlenden U nparteilichkeit der Militãrgerichte gegenüber Militãrdienstverweigerern eine Verletzung von Art. 6 Ziff. l EMRK geltend. Er beruft sich somit auf den Vorrang des schweizerischen Staatsvertragsrechts gegenüber jüngerem Bundesrecht auf Gesetzesstufe, das die Zustãndigkeit der Militãrgerichte regelt. Wie das Militãrkassationsgericht in seinem Entscheid vom 5. Oktober 1982 i. S. E. festgehalten hat, ãnderte der neue Militãrstrafprozess an dem im ausführ- lich begründeten Entscheid vom 21. Oktober 1977 i. S. S. (MKGE 9 N r. 136) dargelegten Ve~.hãltnis de r EMRK zum schweizerischen Militãrstrafverfah- ren nichts. In l!bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesge- richts und der vorherrschenden Lehre ist ein Prima t des Võlkerrechts auch insofern zu bejahen, als der EMRK auch ein Vorrang vor jüngerem Geset- zesrecht einzurãumen ist. Dieser Vorrang vermag sich überall dort unmittel- bar, das heisst ohne landesrechtliche Aufführungserlasse durchzusetzen, wo sich in de r EMRK Bestimmungen finden, die vom Richter ohne Schwie- rigkeit direkt auf den einzelnen zu entscheidenden Fali anzuwenden sind. Das trifft grundsãtzlich auch für die Frage zu, ob sich die Militãrstrafge- richtsbarkeit schweizerischer Ausprãgung mit den in der EMRK umschrie- benen Anforderungen an den unabhãngigen und unparteiischen Richter vertrãgt. Dies wenigstens ihsofern, als einerseits dadurch die Gerichtsbar- keit im Bereiche des Militãrstrafrechts nicht als solche in Frage gestellt wird, so dass ein rechtloser Zustand eintreten würde, und anderseits die EMRK überhaupt einen Rechtsschutz zu gewãhrleisten vermag, der über den von der schweizerischen Bundesverfassung gewãhrten Rechtsschutz hinaus- geht.

b) Die Unabhãngigkeit und Unparteilichkeit der schweizerischen Mili- tãrgerichte hat das Militãrkassationsgericht nach umfassender Prüfung im Hinblick auf die Militãrgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 bejaht, die bis zum 31. Dezember 1979 Geltung beansprucht hat (MKGE 9 N r. 136). Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Rechtsprechung von der Europãischen Kommission für Menschenrechte in ihrem Entscheid vom

l. Mãrz 1979 i. S. S. auch in bezug auf die Unparteilichkeit der schweizeri- schen Militãrgerichte bestãtigt worden, hielt diese doch auf S. 6 folgendes fest: « ... Rien ne permet en conséquence de douter que le Tribunal de Divi- sion n'aurait pas constitué en l'espece un tribunal indépendant et impartial au sens de l'article 6 §l. Le même raisonnement s'applique au Tribunal mili- taire de cassation, don t les membres sont également nommés pour trois ans par le Conseil Fédéral ... ». Es besteht kein Grund, mit Rücksicht auf den am

l. J anuar 1980 in Kraft getretenen Militãrstrafprozess von dieser Rechtspre- chung abzugehen (ausführlich dazu Entscheid MKG 10, Nr. 34 und 35. Gemãss Trechsel, Gericht und Richter nach der EMRK, in: Gedãchtnis- schrift für Peter Noll, S.399 N. 61, hat die Europãische Kommission für