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drücklich. Es folgt aber aus der Systematik des Gesetzes. Die Ordnung der
Rechtsmittel im MStP ist lückenlos und ineinandergreifend: Ein jeder
Rechtsbehelf deckt einen bestimmten Ausschnitt der mõglichen Anfech-
tungen ab. Gegen Abwesenheitsurteile ist nach Art. 172 Abs. l MStP die
Appellation ausgeschlossen. Die Kassationsbeschwerde ware nach Art. 184
Abs. l Bst. e MStP an sich gegeben, sofern sie sich gegen das ganze Urteil
richtet. Will der Verurteilte hingegen nur den Kostenpunkt anfechten, ist-
wie sich zwangslos dem Abs. 2 von Art. 172 MStP entnehmen lasst un d a ue h
für Abwesenheitsurteile gelten muss -lediglich der Rekurs zugelassen. Es
kann aber nicht der Sinn des Gesetzes sein, den Rekurs nur zuzulassen,
wenn die Kassationsbeschwerde als Ganzes nicht gegeben ist; vielmehr
muss er auch mõglich sein, wenn die Kassationsbeschwerde lediglich in kon-
kreten Punkten nicht zulassig ist. Andernfalls hatte d er in Abwesenheit V er-
urteilte, d er an si eh mit de r Verurteilung einverstanden ist un d de r lediglich
den Kostenpunkt anfechten will, gleichwohl Kassationsbeschwerde zu füh-
ren. Das w ar e schon angesichts des erhõhten Prozessrisikos nicht zumutbar.
Das Eintreten auf den vorliegenden Rekurs entspricht deshalb der gesetzli-
chen Ordnung.
b) Nach Art. 197 Abs. l MStP ist ein Rekurs innert 20 Tagen nach der
schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheides schriftlich mit
Antrag und Begründung beim Gericht einzureichen, dessen Entscheid
angefochten wird. Es ist nicht feststellbar, wann genau das schriftliche Urteil
des Divisionsgerichts 3 den Parteien zugesandt wurde. Zugunsten des
Rekurrenten ist deshalb von der Version seines Verteidigers auszugehen, er
ha be sein em Kliente n das Urteil am 27. Dezember 1983 zugestellt; demnach
sei es ihm frühestens am 28. Dezember 1983 zur Kenntnis gelangt
(Schreiben vom 23. Januar 1984). Dader Rekurs des Rekurrenten, verse-
hen mit Antrag und Begründung, demnach innert 20 Tagen (Postaufgabe
17. J anuar 1984) un d damit fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzu-
treten.
Nicht beachtlich hingegen ist die vom Verteidiger am 3. Februar 1984
eingereichte Rekursschrift. Beim schriftlichen Rechtsmittelverfahren sin d
Antrag und Begründung innerhalb der vorgeschriebenen Frist auszuarbei-
ten und einzureichen (Hauser, Kurzlehrbuch des Schweiz. Strafprozess-
rechts, 2. Auflage, S. 273). Wie der Eingabe des Verteidigers vom 23.
J anuar 1984, di e wegen der Frage der Fristenwahrung von Amtes wegen bei
den Akten zu belassen ist, entnommen werden kann, ist ihm der angefo-ch-
tene Entscheid am 27. Dezember 1983 zugestellt worden, so dass seine
Rekursschrift vom 3. Februar 1984 als verspatet eingereicht zu gelten hat.
(19. September 1984, St. e. DG 3)