Sachverhalt
A.- Das Divisionsgericht 6 sprach Kan Kpl M. am 17. Juni 1983 der fortgesetzten Dienstverweigerung im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG schuldig. Es verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefangnis, entzog ihm den Grad eines Korporals und schloss ihn gestützt auf Art. 36 MStG aus der Armee aus. B.- Auf Appellation des V erurteilten hin hat das Mil Appell Ger 2A mit Urteil vom 31. Oktober 1983 Kan Kpl M. zugebilligt, dass er im Sinne von Art. 81 Ziff. 2 Abs. l MStG aus ethischen Gründen in schwerer Gewissens- not den Militãrdienst fortgesetzt verweigert ha be. Es hat di e vom Divisions- gericht ausgesprochene Strafe auf75 Tage Gefangnis ermassigt, vollziehbar in der Form der Haftstrafe. Im übrigen hat es den Ausschluss aus der Armee auf Art. 81 Ziff. 2 Abs. l MStG abgestützt und die Degradation gemass Art. 37 MStG bestatigt. C.- Gegen dieses Urteil hat M. vorerst die Kassationsbeschwerde ange- meldet, sie aber in der Folge zurückgezogen. An Stelle der Kassations- beschwerde hat er einen Rekurs im Sinne von Art. 195 Bst. f MStP treten lassen. Darin beantragt er die Aufhebung von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils und die Zusprechung einer Parteientschadigung im Betrage von Fr. 1'300.-. Der Auditor des Divisionsgerichts 6 beantragt die teilweise Gutheissung des Rekurses. Erwiigungen: 1.- Gegen den Entscheid von Militarappellationsgerichten betreffend die Entschadigung für Anwaltskosten im Falle der vollumfãnglichen oder teilweisen Gutheissung einer Appellation des Verurteilten (Art. 183 Abs. 2 MStP) ist gemass Art. 195 Bst f MStP der Rekurs an das Militarkassations- gericht zulãssig. Dieser ist von M. rechtzeitig erhoben worden. 2.- Auch der neue Militarstrafprozess vom 23. Marz 1979 kennt wie die bisherige Militarstrafgerichtsordnung den Grundsatz der notwendigen Ver- teidigung eines Angeschuldigten im Hauptverfahren vor den Militargerich- ten. Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird dieser Grundsatz in Art. 127 Abs. l MStP ausdrücklich festgehalten. In Übereinstimmung mit dem bis- herigen Art. 126 Abs. l MStGO belãsst Art. 127 Abs. 2 MStP dem Ange- klagten di e Moglichkeit eines Privatverteidigers. Macht er von dieser Moglichkeit keinen Gebrauch und wurde nicht schon in der Voruntersu- chung ein amtlicher Verteidiger bestellt, fordert der Prãsident des zustandi- gen Militargerichts d en Angeklagten auf, binnen e in er bestimmten Frist einen Privatverteidiger zu bezeichnen. Nur wenn dies nicht innert Frist geschieht oder der Privatverteidiger nicht in der Lage ist, sein Amt auszu- üben, ernennt der zustãndige Prãsident gemass Art. 127 Abs. 2 MStP einen amtlichen V erteidiger.
223 Nr. 66 3.- Die Frage der Entschãdigung für den Privatverteidiger im FaHe der Einstellung eines militãrgerichtlichen V erfahrens, eines Freispruchs oder der vollumfãnglichen oder teilweisen Gutheissung eines Rechtsmittels hat die bisherige Militãrstrafgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelt. Zwar sah Art. 161 Abs. 1 Bst. B Ziffer 2 MStGO eigens vor, dass sich ein freispre- chendes Urteil auch über die Entschãdigung an den Freigesprochenen aus- spreche. N ach Art. 163 Abs. 4 MStGO hatte a be r das Gericht über Entschã- digungsbegehren des Freigesprochenen nach den Grundsãtzen des Art. 122ter MStGO zu entscheiden, der eine Entschãdigung für die Untersu- chungshaft und für andere Nachteile, die der Beschuldigte erlitten hat, vor- sah. Unter diesen andern Nachteilen sollten die Kosten für einen Privatver- teidiger keinen Platz finden, was Art. 9 der Verordnung über das Rech- nungswesen der Militãrjustiz vom 29. Mai 1951 ausdrücklich festhielt. O b sich diese Bestimmung auf Verordnungsstufe auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage abstützen konnte (so anscheinend Haefliger, Kom- mentar N. 2 zu Art. 107 MStGO), ma g dahingestellt bleiben. Di e U ngewiss- heit über di e Entschãdigung für Anwaltskosten im militãrgerichtlichen Ver- fahren wurde auf alle Fãlle vom Bundesrat als Mangel der bisherigen Mili- tãrstrafgerichtsordnung empfunden, der im neuen Militãrstrafprozess vom 23.3. 79 behoben werden sollte (Botschaft des Bundesrates vom 7.3.77, BBI 1977 II, l ff, 85). Dem bundesrãtlichen Gesetzesentwurffolgend haben die Eidgenõssischen Rate in Art. 117 Abs. 3 Bst. e, Art. 151 Abs. 5, Art. 183 Abs. 2, Art. 193 Abs. 3 und Art. 199 Abs. 2 MStP ausdrücklich oder durch entsprechenden V erweis e ine angemessene Entschãdigung für Anwaltsko- sten beschlossen. 4.- In teilweiser Gutheissung d er Appellation von M. hat das Mii Appell Ger 2 A di e Kosten des zweitinstanzlichen V erfahrens zur e in en Hãlfte de m Verurteilten und zur andern dem Bund auferlegt und dem Entschãdigungs- begehren für Anwaltskosten im Umfang einer Hãlfte des Hõchstansatzes für einen amtlichen Verteidiger von Fr. 800.- entsprochen. M. hat nichts dagegen einzuwenden, dass sein Entschadigungsbegehren im Hinblick auf d en Ausgang des V erfahrens vor de m Militãrappellations- gericht nur im Umfang einer Hãlfte der nach Gesetz vorgesehenen vollen angemessenen Entschãdigung für Anwaltskosten gutgeheissen worden ist. Indessen bezeichnet er es als eínen Verstoss gegen den geltenden Militãr- strafprozess, dass bei der angemessenen Entschadigung für Anwaltskosten nicht von den tatsãchlichen Kosten für einen Privatverteidiger ausgegangen wurde, sondern von e in em nicht gesetzlich festgelegten Hõchstansatz für einen amtlichen Verteidiger. Der Entscheid der Vorinstanz lasse unberück- sichtigt, das s d er geltende Militãrstrafprozess in Art. 127 in erster Linie von der Annahme ausgehe, dass der Angeklagte einen Privatverteidiger bezeichne un d n ur für d en Fall des V erzichts di e Bestellung eines amtlichen Verteidigers vorsehe. Die vom Gesetzgeber aber angestrebte grundsãtzlich
Nr. 66 224 freie Wahl eines Privatverteidigers werde zugunsten des vom Gesetzgeber nur in zweiter Linie vorgesehenen amtlichen Verteidigers beeintrachtigt, wenn die Wahl eines Privatverteidigers auch für jenen Fali mit einem eigenen Kostenrisiko belastet bleibe, da nach Gesetz eine Entschadigung für Anwaltskosten grundsatzlich bejaht werden müsse. 5.- Die amtlichen Verteidiger beziehen für ihre Amtshandlungen, an denen sie in Uniform teilnehmen, gemass Ziffer 2 des Anhanges 3 zur Ver- ordnung über die Militarstrafrechtspflege vom 24.10.79 (MStV) den Sold un d di e übrigen Kompetenzen ihres Grades, sowie e ine Zulage bis zum So l d eines Hauptmanns, wenn sie einen niedrigeren Grad als den eines Haupt- manns bekleiden. Für di e Vorbereitung e in er vorlaufigen Beweisaufnahme, V oruntersuchung oder Hauptverhandlung sin d di e amtlichen V erteidiger gemass Ziffer 4 des Anhangs 3 zur MStV nach Zeitaufwand zu entscha- digen, w o bei j e nach Ausgang des Verfahrens de r Oberauditor, de r Audita r oder der Gerichtsprasident diese auf Verordnungsstufe nicht naher umschriebene Zeitaufwandsentschadigung festsetzt. Wie auch immer diese Zeitaufwandsentschadigung im Einzelfali festgelegt wird, lasst si e auf die im Militarstrafprozess vorgesehene angemessene Entschadigung eines Pri v at- verteidigers für den Fali des voliumfanglichen oder teilweisen Freispruchs eines Angeklagten keinen Rückschluss zu. Der Privatverteidiger erfüllt sein e Aufgabe nicht im Rahmen einer durch das militarische Rechnungswe- sen geregelten dienstlichen Verrichtung. Er ist vielmehr auf Grund eines privatrechtlichen Auftrags tatig. Kommt es zu einer militargerichtlichen Verurteilung und steht dem Verurteilten keine Entschadigung für Anwalts- kosten zu, hat di e ser di e Kosten sein er V erteidigung sel be r zu tragen, obwohl sich das Militarstrafverfahren zum Grundsatz de r notwendigen Ver- teidigung bekennt. Diesem Kostenrisiko kann der Angeklagte und dann Verurteilte durch die Wahl eines amtlichen Verteidigers entgehen. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, wie dies die Vorinstanz g etan hat, im Fali e des voliumfanglichen o d er teilweisen Freispruchs kõnne sich die angemessene Entschadigung für Anwaltskosten im Sinne von Art. 183 Abs. 2 MStP auch nur injenem Rahmen bewegen, in dem die Gerichts- kasse e in en amtlichen V erteidiger unabhangig vom Ausgang des V erfah- rens hatte entschadigen müssen. D em Angeklagten steht im Militarstrafver- fahren das Recht auf einen Privatverteidiger zu und für die entsprechenden Anwaltskosten sieht der ne ue Militarstrafprozess im Falie eines Freispruchs e ine angernessene Entschadigung vor. W enn a b er d er V erurteilte un d dann ganz oder teilweise Freigesprochene im Umfang des Freispruchs und im Rahmen einer angemessenen Entschadigung seines Kostenrisikos für einen Privatverteidiger enthoben wird, so hat sich diese angemessene Entschadi- gung grundsatzlich nach der Entschadigungsordnung für Anwalte zu richten. Dabei kann berücksichtigt werden, dass die private Anwaltstatig- keit eines Privatverteidigers vor einer auch hinsichtlich der Frage der Partei-
225 Nr. 66, 67 entschadigung einheitlich geregelten eidgenõssischen Gerichtsbarkeit aus- geübt wird und dass der Militarstrafprozess von einer angemessenen und damit nicht injedem Fali vollen Entschadigung im Sinne der dem kantonalen õffentlichen Recht angehõrenden Anwaltstarife spricht. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in einem unverõffentlichten Urteil vom 7.12.82 in Sachen J.P. G. im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entschieden, dass eine Stundenentschadigung von Fr. 100.- eher als Minimalentschadi- gung angesehen werden müsse und dass eine kantonale Tarifbegrenzung bei einer amtlichen Verteidigung, die mit drei Vierteln des ordentlichen Tarifs entschadigt werden soll, beim Hõchstbetrag von Fr. 1'500.- vor dem Will- kürverbot in Art. 4 BV nicht standhalte. In diesem Lichte besehen kann auch die Entschadigung mit einem Hõchstansatz von F r: 800.-, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist, ohne zu sagen, wo er seine gesetzliche Grund- lage hat, nicht als angemessene Entschadigung im Sinne von Art. 183 Abs. 2 MStP angesehen werden, wenn der Zeitaufwand von 201/2 Stunden, über den der Privatverteidiger von :f\1. abgerechnet hat, und die Barauslagen in der Hõhe von Fr. 146.40 e!p_er Uberprüfung durch die Vorinstanz standzu- halten vermõgen. Diese Uberprüfung ist indessen durch die Vorinstanz nachzuholen. Zudem hat sich diese auch über Art. und Bedeutung der Pri- vatverteidigung auszusprechen, da auch diesen Gesichtspunkten im Rah- men einer angemessenen Entschadigung gemass Art. 183 Abs. 2 MStP Rechnung zu tragen ist. 6.- Ist de r Rekurs aus de n dargelegten Gründen gutzuheissen, steht de m Rekurrenten gestützt auf Art. 199 Abs. 2 MStP a ue h für das V erfahren vor dem Militarkassationsgericht eine angemessene Entschadigung für seine Anwaltskosten zu (Fr. 500.-). (4. Mai 1984, M. e. MAG 2A) 67. Dienstverweigerung; Probezeit bei bedingter Haftstrafe (Art. 81 Ziff. 2. Art. 32 Ziff. l Abs. 3 MStG) Im Gegensatz zum StGB (Art. 105) trifft das MStG in Art. 32 Ziff. l Abs. 3 bezüglieh Probezeit bei bedingter Strafe für sãmtliehe Freiheitsstra- fen (Art. 28, 29, 29a) eine einheitliehe Regelung. Refus de servir; délai d'épreuve en cas de condamnation, aux arrêts répressifs avec sursis (art. 81, eh. 2 et art. 32, eh. l, 3e al. CPM) Contrairement au CPS (art. 105) le CPM ne eonnait qu'une unique réglementation de la durée du délai d'épreuve (art. 32), valable pour toutes les peines privatives de liberté (art. 28, 29, 29a CPM).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 37 MStG bestatigt. C.- Gegen dieses Urteil hat M. vorerst die Kassationsbeschwerde ange- meldet, sie aber in der Folge zurückgezogen. An Stelle der Kassations- beschwerde hat er einen Rekurs im Sinne von Art. 195 Bst. f MStP treten lassen. Darin beantragt er die Aufhebung von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils und die Zusprechung einer Parteientschadigung im Betrage von Fr. 1'300.-. Der Auditor des Divisionsgerichts 6 beantragt die teilweise Gutheissung des Rekurses. Erwiigungen: 1.- Gegen den Entscheid von Militarappellationsgerichten betreffend die Entschadigung für Anwaltskosten im Falle der vollumfãnglichen oder teilweisen Gutheissung einer Appellation des Verurteilten (Art. 183 Abs. 2 MStP) ist gemass Art. 195 Bst f MStP der Rekurs an das Militarkassations- gericht zulãssig. Dieser ist von M. rechtzeitig erhoben worden. 2.- Auch der neue Militarstrafprozess vom 23. Marz 1979 kennt wie die bisherige Militarstrafgerichtsordnung den Grundsatz der notwendigen Ver- teidigung eines Angeschuldigten im Hauptverfahren vor den Militargerich- ten. Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird dieser Grundsatz in Art. 127 Abs. l MStP ausdrücklich festgehalten. In Übereinstimmung mit dem bis- herigen Art. 126 Abs. l MStGO belãsst Art. 127 Abs. 2 MStP dem Ange- klagten di e Moglichkeit eines Privatverteidigers. Macht er von dieser Moglichkeit keinen Gebrauch und wurde nicht schon in der Voruntersu- chung ein amtlicher Verteidiger bestellt, fordert der Prãsident des zustandi- gen Militargerichts d en Angeklagten auf, binnen e in er bestimmten Frist einen Privatverteidiger zu bezeichnen. Nur wenn dies nicht innert Frist geschieht oder der Privatverteidiger nicht in der Lage ist, sein Amt auszu- üben, ernennt der zustãndige Prãsident gemass Art. 127 Abs. 2 MStP einen amtlichen V erteidiger.
223 Nr. 66 3.- Die Frage der Entschãdigung für den Privatverteidiger im FaHe der Einstellung eines militãrgerichtlichen V erfahrens, eines Freispruchs oder der vollumfãnglichen oder teilweisen Gutheissung eines Rechtsmittels hat die bisherige Militãrstrafgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelt. Zwar sah Art. 161 Abs. 1 Bst. B Ziffer 2 MStGO eigens vor, dass sich ein freispre- chendes Urteil auch über die Entschãdigung an den Freigesprochenen aus- spreche. N ach Art. 163 Abs. 4 MStGO hatte a be r das Gericht über Entschã- digungsbegehren des Freigesprochenen nach den Grundsãtzen des Art. 122ter MStGO zu entscheiden, der eine Entschãdigung für die Untersu- chungshaft und für andere Nachteile, die der Beschuldigte erlitten hat, vor- sah. Unter diesen andern Nachteilen sollten die Kosten für einen Privatver- teidiger keinen Platz finden, was Art. 9 der Verordnung über das Rech- nungswesen der Militãrjustiz vom 29. Mai 1951 ausdrücklich festhielt. O b sich diese Bestimmung auf Verordnungsstufe auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage abstützen konnte (so anscheinend Haefliger, Kom- mentar N. 2 zu Art. 107 MStGO), ma g dahingestellt bleiben. Di e U ngewiss- heit über di e Entschãdigung für Anwaltskosten im militãrgerichtlichen Ver- fahren wurde auf alle Fãlle vom Bundesrat als Mangel der bisherigen Mili- tãrstrafgerichtsordnung empfunden, der im neuen Militãrstrafprozess vom 23.3. 79 behoben werden sollte (Botschaft des Bundesrates vom 7.3.77, BBI 1977 II, l ff, 85). Dem bundesrãtlichen Gesetzesentwurffolgend haben die Eidgenõssischen Rate in Art. 117 Abs. 3 Bst. e, Art. 151 Abs. 5, Art. 183 Abs. 2, Art. 193 Abs. 3 und Art. 199 Abs. 2 MStP ausdrücklich oder durch entsprechenden V erweis e ine angemessene Entschãdigung für Anwaltsko- sten beschlossen. 4.- In teilweiser Gutheissung d er Appellation von M. hat das Mii Appell Ger 2 A di e Kosten des zweitinstanzlichen V erfahrens zur e in en Hãlfte de m Verurteilten und zur andern dem Bund auferlegt und dem Entschãdigungs- begehren für Anwaltskosten im Umfang einer Hãlfte des Hõchstansatzes für einen amtlichen Verteidiger von Fr. 800.- entsprochen. M. hat nichts dagegen einzuwenden, dass sein Entschadigungsbegehren im Hinblick auf d en Ausgang des V erfahrens vor de m Militãrappellations- gericht nur im Umfang einer Hãlfte der nach Gesetz vorgesehenen vollen angemessenen Entschãdigung für Anwaltskosten gutgeheissen worden ist. Indessen bezeichnet er es als eínen Verstoss gegen den geltenden Militãr- strafprozess, dass bei der angemessenen Entschadigung für Anwaltskosten nicht von den tatsãchlichen Kosten für einen Privatverteidiger ausgegangen wurde, sondern von e in em nicht gesetzlich festgelegten Hõchstansatz für einen amtlichen Verteidiger. Der Entscheid der Vorinstanz lasse unberück- sichtigt, das s d er geltende Militãrstrafprozess in Art. 127 in erster Linie von der Annahme ausgehe, dass der Angeklagte einen Privatverteidiger bezeichne un d n ur für d en Fall des V erzichts di e Bestellung eines amtlichen Verteidigers vorsehe. Die vom Gesetzgeber aber angestrebte grundsãtzlich
Nr. 66 224 freie Wahl eines Privatverteidigers werde zugunsten des vom Gesetzgeber nur in zweiter Linie vorgesehenen amtlichen Verteidigers beeintrachtigt, wenn die Wahl eines Privatverteidigers auch für jenen Fali mit einem eigenen Kostenrisiko belastet bleibe, da nach Gesetz eine Entschadigung für Anwaltskosten grundsatzlich bejaht werden müsse. 5.- Die amtlichen Verteidiger beziehen für ihre Amtshandlungen, an denen sie in Uniform teilnehmen, gemass Ziffer 2 des Anhanges 3 zur Ver- ordnung über die Militarstrafrechtspflege vom 24.10.79 (MStV) den Sold un d di e übrigen Kompetenzen ihres Grades, sowie e ine Zulage bis zum So l d eines Hauptmanns, wenn sie einen niedrigeren Grad als den eines Haupt- manns bekleiden. Für di e Vorbereitung e in er vorlaufigen Beweisaufnahme, V oruntersuchung oder Hauptverhandlung sin d di e amtlichen V erteidiger gemass Ziffer 4 des Anhangs 3 zur MStV nach Zeitaufwand zu entscha- digen, w o bei j e nach Ausgang des Verfahrens de r Oberauditor, de r Audita r oder der Gerichtsprasident diese auf Verordnungsstufe nicht naher umschriebene Zeitaufwandsentschadigung festsetzt. Wie auch immer diese Zeitaufwandsentschadigung im Einzelfali festgelegt wird, lasst si e auf die im Militarstrafprozess vorgesehene angemessene Entschadigung eines Pri v at- verteidigers für den Fali des voliumfanglichen oder teilweisen Freispruchs eines Angeklagten keinen Rückschluss zu. Der Privatverteidiger erfüllt sein e Aufgabe nicht im Rahmen einer durch das militarische Rechnungswe- sen geregelten dienstlichen Verrichtung. Er ist vielmehr auf Grund eines privatrechtlichen Auftrags tatig. Kommt es zu einer militargerichtlichen Verurteilung und steht dem Verurteilten keine Entschadigung für Anwalts- kosten zu, hat di e ser di e Kosten sein er V erteidigung sel be r zu tragen, obwohl sich das Militarstrafverfahren zum Grundsatz de r notwendigen Ver- teidigung bekennt. Diesem Kostenrisiko kann der Angeklagte und dann Verurteilte durch die Wahl eines amtlichen Verteidigers entgehen. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, wie dies die Vorinstanz g etan hat, im Fali e des voliumfanglichen o d er teilweisen Freispruchs kõnne sich die angemessene Entschadigung für Anwaltskosten im Sinne von Art. 183 Abs. 2 MStP auch nur injenem Rahmen bewegen, in dem die Gerichts- kasse e in en amtlichen V erteidiger unabhangig vom Ausgang des V erfah- rens hatte entschadigen müssen. D em Angeklagten steht im Militarstrafver- fahren das Recht auf einen Privatverteidiger zu und für die entsprechenden Anwaltskosten sieht der ne ue Militarstrafprozess im Falie eines Freispruchs e ine angernessene Entschadigung vor. W enn a b er d er V erurteilte un d dann ganz oder teilweise Freigesprochene im Umfang des Freispruchs und im Rahmen einer angemessenen Entschadigung seines Kostenrisikos für einen Privatverteidiger enthoben wird, so hat sich diese angemessene Entschadi- gung grundsatzlich nach der Entschadigungsordnung für Anwalte zu richten. Dabei kann berücksichtigt werden, dass die private Anwaltstatig- keit eines Privatverteidigers vor einer auch hinsichtlich der Frage der Partei-
225 Nr. 66, 67 entschadigung einheitlich geregelten eidgenõssischen Gerichtsbarkeit aus- geübt wird und dass der Militarstrafprozess von einer angemessenen und damit nicht injedem Fali vollen Entschadigung im Sinne der dem kantonalen õffentlichen Recht angehõrenden Anwaltstarife spricht. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in einem unverõffentlichten Urteil vom 7.12.82 in Sachen J.P. G. im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entschieden, dass eine Stundenentschadigung von Fr. 100.- eher als Minimalentschadi- gung angesehen werden müsse und dass eine kantonale Tarifbegrenzung bei einer amtlichen Verteidigung, die mit drei Vierteln des ordentlichen Tarifs entschadigt werden soll, beim Hõchstbetrag von Fr. 1'500.- vor dem Will- kürverbot in Art. 4 BV nicht standhalte. In diesem Lichte besehen kann auch die Entschadigung mit einem Hõchstansatz von F r: 800.-, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist, ohne zu sagen, wo er seine gesetzliche Grund- lage hat, nicht als angemessene Entschadigung im Sinne von Art. 183 Abs. 2 MStP angesehen werden, wenn der Zeitaufwand von 201/2 Stunden, über den der Privatverteidiger von :f\1. abgerechnet hat, und die Barauslagen in der Hõhe von Fr. 146.40 e!p_er Uberprüfung durch die Vorinstanz standzu- halten vermõgen. Diese Uberprüfung ist indessen durch die Vorinstanz nachzuholen. Zudem hat sich diese auch über Art. und Bedeutung der Pri- vatverteidigung auszusprechen, da auch diesen Gesichtspunkten im Rah- men einer angemessenen Entschadigung gemass Art. 183 Abs. 2 MStP Rechnung zu tragen ist. 6.- Ist de r Rekurs aus de n dargelegten Gründen gutzuheissen, steht de m Rekurrenten gestützt auf Art. 199 Abs. 2 MStP a ue h für das V erfahren vor dem Militarkassationsgericht eine angemessene Entschadigung für seine Anwaltskosten zu (Fr. 500.-). (4. Mai 1984, M. e. MAG 2A) 67. Dienstverweigerung; Probezeit bei bedingter Haftstrafe (Art. 81 Ziff. 2. Art. 32 Ziff. l Abs. 3 MStG) Im Gegensatz zum StGB (Art. 105) trifft das MStG in Art. 32 Ziff. l Abs. 3 bezüglieh Probezeit bei bedingter Strafe für sãmtliehe Freiheitsstra- fen (Art. 28, 29, 29a) eine einheitliehe Regelung. Refus de servir; délai d'épreuve en cas de condamnation, aux arrêts répressifs avec sursis (art. 81, eh. 2 et art. 32, eh. l, 3e al. CPM) Contrairement au CPS (art. 105) le CPM ne eonnait qu'une unique réglementation de la durée du délai d'épreuve (art. 32), valable pour toutes les peines privatives de liberté (art. 28, 29, 29a CPM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 66 222 Aus dem Sachverhalt: A.- Das Divisionsgericht 6 sprach Kan Kpl M. am 17. Juni 1983 der fortgesetzten Dienstverweigerung im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG schuldig. Es verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefangnis, entzog ihm den Grad eines Korporals und schloss ihn gestützt auf Art. 36 MStG aus der Armee aus. B.- Auf Appellation des V erurteilten hin hat das Mil Appell Ger 2A mit Urteil vom 31. Oktober 1983 Kan Kpl M. zugebilligt, dass er im Sinne von Art. 81 Ziff. 2 Abs. l MStG aus ethischen Gründen in schwerer Gewissens- not den Militãrdienst fortgesetzt verweigert ha be. Es hat di e vom Divisions- gericht ausgesprochene Strafe auf75 Tage Gefangnis ermassigt, vollziehbar in der Form der Haftstrafe. Im übrigen hat es den Ausschluss aus der Armee auf Art. 81 Ziff. 2 Abs. l MStG abgestützt und die Degradation gemass Art. 37 MStG bestatigt. C.- Gegen dieses Urteil hat M. vorerst die Kassationsbeschwerde ange- meldet, sie aber in der Folge zurückgezogen. An Stelle der Kassations- beschwerde hat er einen Rekurs im Sinne von Art. 195 Bst. f MStP treten lassen. Darin beantragt er die Aufhebung von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils und die Zusprechung einer Parteientschadigung im Betrage von Fr. 1'300.-. Der Auditor des Divisionsgerichts 6 beantragt die teilweise Gutheissung des Rekurses. Erwiigungen: 1.- Gegen den Entscheid von Militarappellationsgerichten betreffend die Entschadigung für Anwaltskosten im Falle der vollumfãnglichen oder teilweisen Gutheissung einer Appellation des Verurteilten (Art. 183 Abs. 2 MStP) ist gemass Art. 195 Bst f MStP der Rekurs an das Militarkassations- gericht zulãssig. Dieser ist von M. rechtzeitig erhoben worden. 2.- Auch der neue Militarstrafprozess vom 23. Marz 1979 kennt wie die bisherige Militarstrafgerichtsordnung den Grundsatz der notwendigen Ver- teidigung eines Angeschuldigten im Hauptverfahren vor den Militargerich- ten. Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird dieser Grundsatz in Art. 127 Abs. l MStP ausdrücklich festgehalten. In Übereinstimmung mit dem bis- herigen Art. 126 Abs. l MStGO belãsst Art. 127 Abs. 2 MStP dem Ange- klagten di e Moglichkeit eines Privatverteidigers. Macht er von dieser Moglichkeit keinen Gebrauch und wurde nicht schon in der Voruntersu- chung ein amtlicher Verteidiger bestellt, fordert der Prãsident des zustandi- gen Militargerichts d en Angeklagten auf, binnen e in er bestimmten Frist einen Privatverteidiger zu bezeichnen. Nur wenn dies nicht innert Frist geschieht oder der Privatverteidiger nicht in der Lage ist, sein Amt auszu- üben, ernennt der zustãndige Prãsident gemass Art. 127 Abs. 2 MStP einen amtlichen V erteidiger.
223 Nr. 66 3.- Die Frage der Entschãdigung für den Privatverteidiger im FaHe der Einstellung eines militãrgerichtlichen V erfahrens, eines Freispruchs oder der vollumfãnglichen oder teilweisen Gutheissung eines Rechtsmittels hat die bisherige Militãrstrafgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelt. Zwar sah Art. 161 Abs. 1 Bst. B Ziffer 2 MStGO eigens vor, dass sich ein freispre- chendes Urteil auch über die Entschãdigung an den Freigesprochenen aus- spreche. N ach Art. 163 Abs. 4 MStGO hatte a be r das Gericht über Entschã- digungsbegehren des Freigesprochenen nach den Grundsãtzen des Art. 122ter MStGO zu entscheiden, der eine Entschãdigung für die Untersu- chungshaft und für andere Nachteile, die der Beschuldigte erlitten hat, vor- sah. Unter diesen andern Nachteilen sollten die Kosten für einen Privatver- teidiger keinen Platz finden, was Art. 9 der Verordnung über das Rech- nungswesen der Militãrjustiz vom 29. Mai 1951 ausdrücklich festhielt. O b sich diese Bestimmung auf Verordnungsstufe auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage abstützen konnte (so anscheinend Haefliger, Kom- mentar N. 2 zu Art. 107 MStGO), ma g dahingestellt bleiben. Di e U ngewiss- heit über di e Entschãdigung für Anwaltskosten im militãrgerichtlichen Ver- fahren wurde auf alle Fãlle vom Bundesrat als Mangel der bisherigen Mili- tãrstrafgerichtsordnung empfunden, der im neuen Militãrstrafprozess vom 23.3. 79 behoben werden sollte (Botschaft des Bundesrates vom 7.3.77, BBI 1977 II, l ff, 85). Dem bundesrãtlichen Gesetzesentwurffolgend haben die Eidgenõssischen Rate in Art. 117 Abs. 3 Bst. e, Art. 151 Abs. 5, Art. 183 Abs. 2, Art. 193 Abs. 3 und Art. 199 Abs. 2 MStP ausdrücklich oder durch entsprechenden V erweis e ine angemessene Entschãdigung für Anwaltsko- sten beschlossen. 4.- In teilweiser Gutheissung d er Appellation von M. hat das Mii Appell Ger 2 A di e Kosten des zweitinstanzlichen V erfahrens zur e in en Hãlfte de m Verurteilten und zur andern dem Bund auferlegt und dem Entschãdigungs- begehren für Anwaltskosten im Umfang einer Hãlfte des Hõchstansatzes für einen amtlichen Verteidiger von Fr. 800.- entsprochen. M. hat nichts dagegen einzuwenden, dass sein Entschadigungsbegehren im Hinblick auf d en Ausgang des V erfahrens vor de m Militãrappellations- gericht nur im Umfang einer Hãlfte der nach Gesetz vorgesehenen vollen angemessenen Entschãdigung für Anwaltskosten gutgeheissen worden ist. Indessen bezeichnet er es als eínen Verstoss gegen den geltenden Militãr- strafprozess, dass bei der angemessenen Entschadigung für Anwaltskosten nicht von den tatsãchlichen Kosten für einen Privatverteidiger ausgegangen wurde, sondern von e in em nicht gesetzlich festgelegten Hõchstansatz für einen amtlichen Verteidiger. Der Entscheid der Vorinstanz lasse unberück- sichtigt, das s d er geltende Militãrstrafprozess in Art. 127 in erster Linie von der Annahme ausgehe, dass der Angeklagte einen Privatverteidiger bezeichne un d n ur für d en Fall des V erzichts di e Bestellung eines amtlichen Verteidigers vorsehe. Die vom Gesetzgeber aber angestrebte grundsãtzlich
Nr. 66 224 freie Wahl eines Privatverteidigers werde zugunsten des vom Gesetzgeber nur in zweiter Linie vorgesehenen amtlichen Verteidigers beeintrachtigt, wenn die Wahl eines Privatverteidigers auch für jenen Fali mit einem eigenen Kostenrisiko belastet bleibe, da nach Gesetz eine Entschadigung für Anwaltskosten grundsatzlich bejaht werden müsse. 5.- Die amtlichen Verteidiger beziehen für ihre Amtshandlungen, an denen sie in Uniform teilnehmen, gemass Ziffer 2 des Anhanges 3 zur Ver- ordnung über die Militarstrafrechtspflege vom 24.10.79 (MStV) den Sold un d di e übrigen Kompetenzen ihres Grades, sowie e ine Zulage bis zum So l d eines Hauptmanns, wenn sie einen niedrigeren Grad als den eines Haupt- manns bekleiden. Für di e Vorbereitung e in er vorlaufigen Beweisaufnahme, V oruntersuchung oder Hauptverhandlung sin d di e amtlichen V erteidiger gemass Ziffer 4 des Anhangs 3 zur MStV nach Zeitaufwand zu entscha- digen, w o bei j e nach Ausgang des Verfahrens de r Oberauditor, de r Audita r oder der Gerichtsprasident diese auf Verordnungsstufe nicht naher umschriebene Zeitaufwandsentschadigung festsetzt. Wie auch immer diese Zeitaufwandsentschadigung im Einzelfali festgelegt wird, lasst si e auf die im Militarstrafprozess vorgesehene angemessene Entschadigung eines Pri v at- verteidigers für den Fali des voliumfanglichen oder teilweisen Freispruchs eines Angeklagten keinen Rückschluss zu. Der Privatverteidiger erfüllt sein e Aufgabe nicht im Rahmen einer durch das militarische Rechnungswe- sen geregelten dienstlichen Verrichtung. Er ist vielmehr auf Grund eines privatrechtlichen Auftrags tatig. Kommt es zu einer militargerichtlichen Verurteilung und steht dem Verurteilten keine Entschadigung für Anwalts- kosten zu, hat di e ser di e Kosten sein er V erteidigung sel be r zu tragen, obwohl sich das Militarstrafverfahren zum Grundsatz de r notwendigen Ver- teidigung bekennt. Diesem Kostenrisiko kann der Angeklagte und dann Verurteilte durch die Wahl eines amtlichen Verteidigers entgehen. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, wie dies die Vorinstanz g etan hat, im Fali e des voliumfanglichen o d er teilweisen Freispruchs kõnne sich die angemessene Entschadigung für Anwaltskosten im Sinne von Art. 183 Abs. 2 MStP auch nur injenem Rahmen bewegen, in dem die Gerichts- kasse e in en amtlichen V erteidiger unabhangig vom Ausgang des V erfah- rens hatte entschadigen müssen. D em Angeklagten steht im Militarstrafver- fahren das Recht auf einen Privatverteidiger zu und für die entsprechenden Anwaltskosten sieht der ne ue Militarstrafprozess im Falie eines Freispruchs e ine angernessene Entschadigung vor. W enn a b er d er V erurteilte un d dann ganz oder teilweise Freigesprochene im Umfang des Freispruchs und im Rahmen einer angemessenen Entschadigung seines Kostenrisikos für einen Privatverteidiger enthoben wird, so hat sich diese angemessene Entschadi- gung grundsatzlich nach der Entschadigungsordnung für Anwalte zu richten. Dabei kann berücksichtigt werden, dass die private Anwaltstatig- keit eines Privatverteidigers vor einer auch hinsichtlich der Frage der Partei-
225 Nr. 66, 67 entschadigung einheitlich geregelten eidgenõssischen Gerichtsbarkeit aus- geübt wird und dass der Militarstrafprozess von einer angemessenen und damit nicht injedem Fali vollen Entschadigung im Sinne der dem kantonalen õffentlichen Recht angehõrenden Anwaltstarife spricht. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in einem unverõffentlichten Urteil vom 7.12.82 in Sachen J.P. G. im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entschieden, dass eine Stundenentschadigung von Fr. 100.- eher als Minimalentschadi- gung angesehen werden müsse und dass eine kantonale Tarifbegrenzung bei einer amtlichen Verteidigung, die mit drei Vierteln des ordentlichen Tarifs entschadigt werden soll, beim Hõchstbetrag von Fr. 1'500.- vor dem Will- kürverbot in Art. 4 BV nicht standhalte. In diesem Lichte besehen kann auch die Entschadigung mit einem Hõchstansatz von F r: 800.-, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist, ohne zu sagen, wo er seine gesetzliche Grund- lage hat, nicht als angemessene Entschadigung im Sinne von Art. 183 Abs. 2 MStP angesehen werden, wenn der Zeitaufwand von 201/2 Stunden, über den der Privatverteidiger von :f\1. abgerechnet hat, und die Barauslagen in der Hõhe von Fr. 146.40 e!p_er Uberprüfung durch die Vorinstanz standzu- halten vermõgen. Diese Uberprüfung ist indessen durch die Vorinstanz nachzuholen. Zudem hat sich diese auch über Art. und Bedeutung der Pri- vatverteidigung auszusprechen, da auch diesen Gesichtspunkten im Rah- men einer angemessenen Entschadigung gemass Art. 183 Abs. 2 MStP Rechnung zu tragen ist. 6.- Ist de r Rekurs aus de n dargelegten Gründen gutzuheissen, steht de m Rekurrenten gestützt auf Art. 199 Abs. 2 MStP a ue h für das V erfahren vor dem Militarkassationsgericht eine angemessene Entschadigung für seine Anwaltskosten zu (Fr. 500.-). (4. Mai 1984, M. e. MAG 2A) 67. Dienstverweigerung; Probezeit bei bedingter Haftstrafe (Art. 81 Ziff. 2. Art. 32 Ziff. l Abs. 3 MStG) Im Gegensatz zum StGB (Art. 105) trifft das MStG in Art. 32 Ziff. l Abs. 3 bezüglieh Probezeit bei bedingter Strafe für sãmtliehe Freiheitsstra- fen (Art. 28, 29, 29a) eine einheitliehe Regelung. Refus de servir; délai d'épreuve en cas de condamnation, aux arrêts répressifs avec sursis (art. 81, eh. 2 et art. 32, eh. l, 3e al. CPM) Contrairement au CPS (art. 105) le CPM ne eonnait qu'une unique réglementation de la durée du délai d'épreuve (art. 32), valable pour toutes les peines privatives de liberté (art. 28, 29, 29a CPM).