Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Wird die Wiederherstellung einer Frist durch de n Prasidenten eines Militarappellationsgerichts abgelehnt, so kann gegen den Entscheid beim Militarkassationsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 47 Abs. 4 Bst. e MStP). Dieses Rechtsmittel wurde form- un d fristgerecht ergriffen, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 Wie bei der Disziplinargerichtsbeschwerde, bei der Beschwerde nach Art. 166 MStP und beim Rekurs hat das Militarkassationsgericht frei zu prüten, ob der angefochtene Entscheid vor dem Gesetz standhalte. Da bei ist folgendes in Betracht zu ziehen: Schon unter altem Recht galt die Frist von hõchstens 10 Tagen zur Begründung de r Kassationsbeschwerde als Maximalfrist (Haefliger, N. 7 zu Art. 189 MStGO). Daran hat si eh mit Verlangerung de r Frist auf 20 Tage in Art. 187 Abs. l MStP nichts geandert, wollte man doch lediglich die Frist an jene für die Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht angleichen (Bot- schaft vom 7.3.1977, BB11977 II S.104). Zu Recht hat demnach der Prasi- dent des Militarappellationsgerichts 2B abgelehnt, di e Frist ne u anzusetzen und sie dadurch zu verlangern.
Nr. 62, 63 208 Nach Art. 47 Abs. 1 MStP kann eine Frist (nur) «wiederhergestellt wer- den, wenn si e der Gesuchsteller ... unverschuldet ni eh t einhalten konnte». Dieser Wortlaut verbietet, eine Frist wiederherzustellen, die der Gesuch- steller aus Fahrlãssigkeit - wie leicht immer diese sein mag - versãumt hat (Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen . Strafprozessrechts, S. 100). Gründe der Rechtssicherheit sprechen_für diese Auslegung. Vorliegend ist die Gerichtsurkunde, welche das begründete Urteil und die Fristansetzung zur Begründung der Kassationsbeschwerde enthielt, am
14. Marz 1983 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse zuge- stellt worden (Regl. 67.15, Handbuch für die Angehõrigen de r Militarjustiz, Ziff. 10). An diese Zustellung ist im Militãrstrafprozess wie in andern Prozessord- nungen die Rechtsfolge des Fristenlaufs geknüpft, weil als selbstverstãnd- lich vorausgesetzt wird, die Sendung werde vom Empfanger unverzüglich geõffnet und gelesen (Hauser, a.a.O. S.l03). Dass der Beschwerdeführer oder dessen Hilfspersonen offenbar anders vorgingen und die Sendung ver- legten oder verloren, kann nicht damit entschuldigt werden, nach Abtren- nung d er Empfangsbestatigung ha be auf de m U mschlag e in Hinweis auf de n Inhalt gefehlt, zumal ein solcher Hinweis weder vorgeschrieben noch allge- mein üblich ist. Vielmehr ware es Sache des Beschwerdeführers gewesen, gestützt auf seine Pflicht zu standiger Dienstbereitschaft (Art. 2 Abs. l MStV; Regl. 67.15 Ziff. 6 Abs. 3) allfallige Hilfspersonen anzuweisen, ein- treffende Militãrpost als solche zu kennzeichnen und sie ihm sofort vorzule- gen, wie es seither offenbar geschehen ist. Allerdings kõnnte selbst eine Weisung dieser Art nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer sich das Verhalten einer Hilfsperson wie sein eigenes anrechnen lassen muss (BGE 107 la, 170/171). Hat es der Beschwerdeführer demnach der mangelnden eigenen Sorg- falt zuzuschreiben, dass er versaumte, die Kassationsbeschwerde innerhalb de r am 5. Aprill983 abgelaufenen Frist zu begründen, wurde dere n Wieder- herstellung ebenfalls zu Recht verweigert (MKGE 10 Nr. 27). Beilaufig sei vermerkt, dass zu einer Wiederherstellung der Frist auch die innert 10 Tagen abzuliefernde Begründung der Kassationsbeschwerde gefehlt hatte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 MStP).
E. 3 Unter diesen Umstanden ist die Beschwerde abzuweisen und auf die Kassationsbeschwerde- weil unbegründet- nicht einzutreten (MKGE vom 24.6.1977 i.S.E. und F.).
E. 4 Es erscheint billig, bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Bund zu überbinden (Art. 171, 193 Abs. l Satz 2 MStP). (2. Dezember 1983, Aud. e. MAG 2B und H.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
207 Nr. 62 Dienstversaumnis schuldig und verurteilte ihn zu vier Monaten Gefangnis mit bedingtem Strafvollzug sowie zu den Verfahrenskosten. B.- Gegen dieses Urteil meldete der Auditor des Divisionsgerichts 12 am 10. Februar 1983 die Kassationsbeschwerde an. C.- Mit Verfügung vom 9. Marz 1983 setzte de r Prasident des Militarap- pellationsgerichts 2B dem Beschwerdeführer zur schriftlichen Begründung der Kassationsbeschwerde eine Frist von 20 Tagen an. Für den Empfang dieser Verfügung sowie des begründeten Urteils, bei- des versandt als Gerichtsurkunde, quittierte am 14. Marz 1983 ein Weibel von der Staatsanwaltschaft des Kantons X. Als in der Folge keine Begründung der Kassationsbeschwerde eintraf, fragte d er Prasident des Militarappellationsgerichts 2B am 5. Mai 1983 de n Beschwerdeführer an, ob er die Kassationsbeschwerde zurückziehe. Schon anderntags antwortete der Beschwerdeführer und gab bekannt, das s er weder di e V erfügung vom 9. Marz 1983 n oe h das begründete U rteil bei seinen Akten finde; er wisse nicht, wo der Fehler liege, und erkundigte sich, ob ihm eine neue Frist angesetzt werde kõnne. Mit Brief vom 13. Mai 1983 wurde dies verneint. D.- Am 17. Mai 1983 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, die Frist zur Begründung der Kassationsbeschwerde sei wiederherzustellen. Dieses Gesuch wies der Prasident des Militarappellationsgerichts 2B mit Entscheid vom 27. Mai 1983 ab. E.- Hiegegen richtet sich die Beschwerde des Auditors vom 1. Juni
1983. De r amtliche Verteidiger beantragt, si e sei abzuweisen. Erwiigungen: 1.- Wird die Wiederherstellung einer Frist durch de n Prasidenten eines Militarappellationsgerichts abgelehnt, so kann gegen den Entscheid beim Militarkassationsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 47 Abs. 4 Bst. e MStP). Dieses Rechtsmittel wurde form- un d fristgerecht ergriffen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.- Wie bei der Disziplinargerichtsbeschwerde, bei der Beschwerde nach Art. 166 MStP und beim Rekurs hat das Militarkassationsgericht frei zu prüten, ob der angefochtene Entscheid vor dem Gesetz standhalte. Da bei ist folgendes in Betracht zu ziehen: Schon unter altem Recht galt die Frist von hõchstens 10 Tagen zur Begründung de r Kassationsbeschwerde als Maximalfrist (Haefliger, N. 7 zu Art. 189 MStGO). Daran hat si eh mit Verlangerung de r Frist auf 20 Tage in Art. 187 Abs. l MStP nichts geandert, wollte man doch lediglich die Frist an jene für die Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht angleichen (Bot- schaft vom 7.3.1977, BB11977 II S.104). Zu Recht hat demnach der Prasi- dent des Militarappellationsgerichts 2B abgelehnt, di e Frist ne u anzusetzen und sie dadurch zu verlangern.
Nr. 62, 63 208 Nach Art. 47 Abs. 1 MStP kann eine Frist (nur) «wiederhergestellt wer- den, wenn si e der Gesuchsteller ... unverschuldet ni eh t einhalten konnte». Dieser Wortlaut verbietet, eine Frist wiederherzustellen, die der Gesuch- steller aus Fahrlãssigkeit - wie leicht immer diese sein mag - versãumt hat (Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen . Strafprozessrechts, S. 100). Gründe der Rechtssicherheit sprechen_für diese Auslegung. Vorliegend ist die Gerichtsurkunde, welche das begründete Urteil und die Fristansetzung zur Begründung der Kassationsbeschwerde enthielt, am
14. Marz 1983 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse zuge- stellt worden (Regl. 67.15, Handbuch für die Angehõrigen de r Militarjustiz, Ziff. 10). An diese Zustellung ist im Militãrstrafprozess wie in andern Prozessord- nungen die Rechtsfolge des Fristenlaufs geknüpft, weil als selbstverstãnd- lich vorausgesetzt wird, die Sendung werde vom Empfanger unverzüglich geõffnet und gelesen (Hauser, a.a.O. S.l03). Dass der Beschwerdeführer oder dessen Hilfspersonen offenbar anders vorgingen und die Sendung ver- legten oder verloren, kann nicht damit entschuldigt werden, nach Abtren- nung d er Empfangsbestatigung ha be auf de m U mschlag e in Hinweis auf de n Inhalt gefehlt, zumal ein solcher Hinweis weder vorgeschrieben noch allge- mein üblich ist. Vielmehr ware es Sache des Beschwerdeführers gewesen, gestützt auf seine Pflicht zu standiger Dienstbereitschaft (Art. 2 Abs. l MStV; Regl. 67.15 Ziff. 6 Abs. 3) allfallige Hilfspersonen anzuweisen, ein- treffende Militãrpost als solche zu kennzeichnen und sie ihm sofort vorzule- gen, wie es seither offenbar geschehen ist. Allerdings kõnnte selbst eine Weisung dieser Art nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer sich das Verhalten einer Hilfsperson wie sein eigenes anrechnen lassen muss (BGE 107 la, 170/171). Hat es der Beschwerdeführer demnach der mangelnden eigenen Sorg- falt zuzuschreiben, dass er versaumte, die Kassationsbeschwerde innerhalb de r am 5. Aprill983 abgelaufenen Frist zu begründen, wurde dere n Wieder- herstellung ebenfalls zu Recht verweigert (MKGE 10 Nr. 27). Beilaufig sei vermerkt, dass zu einer Wiederherstellung der Frist auch die innert 10 Tagen abzuliefernde Begründung der Kassationsbeschwerde gefehlt hatte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 MStP). 3.- Unter diesen Umstanden ist die Beschwerde abzuweisen und auf die Kassationsbeschwerde- weil unbegründet- nicht einzutreten (MKGE vom 24.6.1977 i.S.E. und F.). 4.- Es erscheint billig, bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Bund zu überbinden (Art. 171, 193 Abs. l Satz 2 MStP). (2. Dezember 1983, Aud. e. MAG 2B und H.)