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MKGE 10 Nr. 49

MKGE 10 Nr. 49 — A. e. DG 11

Mkg · 1983-06-01 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.- Am 21. J uni 1982 sprach das Divisionsgericht 11 Kpl A. im Abwe- senheitsverfahren der fortgesetzten vorsatzlichen Dienstversaumnis im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG schuldig und bestrafte ihn unter Ver- weigerung des bedingten Strafvollzugs mit einem Monat Gefangnis. Gleich- zeitig wurde Kpl A. aus der Armee ausgeschlossen. Mit Entscheid vom gleichen Datum ordnete das Divisionsgericht 11 auch den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Gefangnisstrafe von l Monat gemass seinem Urteil vom 4. Juni 1980 an. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Divisionsgerichts erhob der amtliche Verteidiger des Kpl A. am 24. Juni 1982 Kassationsbeschwerde gegen das Abwesenheitsurteil und den Widerrufsentscheid. Eventualiter erklarte er gegen de n letzteren auch die Appellation und verlangte die Sistie- rung des Appellationsverfahrens bis zum Entscheid des Militarkassations- gerichts. Dem Antrag auf Sistierung hat das Militarappellationsgericht 2A am 27. Oktober 1982 entsprochen.

Nr. 49 160 B.- Mit der Kassationsbeschwerde wird die Feststellung der Zulãssig- keit der Kassationsbeschwerde gegen den Widerrufsentscheid vom 21. Juni 1982 verlangt, die Aufhebung dieses Entscheids und des Abwesenheitsur- teils vom gleichen Datum sowie die Rückweisung an das Divisionsgericht zu neuer Beurteilung. Der Auditor beantragt die Abweisung der Kassations- beschwerde gegen das Abwesenheitsurteil und gibt seiner Auffassung Aus- druck, dass über den Widerrufsentscheid im Appellationsverfahren zu ent- scheiden sei. Aus den Erwligungen: 1.- Gestützt auf Art. 184 Abs. l Bst. e MStP ist die Kassationsbe- schwerde gegen das Abwesenheitsurteil des Divisionsgerichts 11 vom 21. J uni 1982 ohne weiteres zulãssig. Nach der Rechtsprechung des Militãrkas- sationsgerichts steht die Kassationsbeschwerde aber auch für den Widerruf eines bedingten Strafvollzugs zur Verfügung. Das Militãrkassationsgericht hat am 11. Mãrz 1983 in Sachen G. (MKGE 10 Nr. 47) entschieden, der Gesetzgeber habe sich im Zusammenhang mit einem Abwesenheitsurteil bewusst mit einem Sachrichter begnügt. Das müsse beachtet werden, wenn auch der Widerrufsentscheid im Abwesenheitsverfahren ausgesprochen werde. Andernfalls kõnnte die Entscheidungsharmonie zwischen dem ne uen Sachurteil und de m Widerruf eines bedingten Strafvollzugs gefãhrdet sein. Weil der Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs vor- aussetze, dass über die neue Tat entschieden wurde, müsste das Militãrap- pellationsgericht mindestens stets abwarten, bis sich das Militãrkassations- gericht über das neue Sachurteil ausgesprochen hat. Das sei unzweckmãssig. 2.- Der amtliche Verteidiger macht dem Divisionsgericht 11 zum Vor- wurf, es habe das Strafgesetz im Sinne von Art. 185 Abs. l Bst. d MStP dadurch verletzt, dass es Kpl A. auch mit Rücksicht auf die Nachinspektion 1981 der vorsatzlichen Dienstversãumnis schuldig gesprochen habe, obschon di ese Militãrdienstleistung in die Zeit des ebenfalls versaumten EK 1981 gefallen sei. Das Divisionsgericht habe verkannt, dass es sich bei der Dienstversãumnis um ein Dauerdelikt handle, so dass die Einrückungs- pflicht bis zum Ende des EK angedauert habe. N un kõnne aber von einem Wehrmann nicht verlangt werden, dass er gleichzeitig zum EK und zu einer N achinspektion einrücke. Mit d em Einrücken am letzten Ta g zum EK ware überdies die Nachinspektion entfallen. Es ist unbestritten, dass Kpl A. für das Jahr 1981 nur unter der Voraus- setzung von der Inspektionspflicht entbunden blieb, dass er einen EK erfülle. Tatsache ist auch, dass die Nachinspektion vom 17. November in die Zeit des EK fiel, der am 6. November 1981 begonnen hãtte und am 21. November 1981 zu Ende gegangen wãre. Nach der stãndigen Rechtspre- chung des Militãrkassationsgerichts bleibt ein militãrisches Aufgebot bis zu seinem Widerruf durch die zustãndige Behõrde wãhrend der ganzen Dauer

161 Nr. 49, 50 der Militardienstleistung wirksam, zu welcher aufgeboten worden ist (MKGE 7 N r. 40; 8 N r. 40, 1974 N r. 12; 1976 N r. 5). Auch wer den Militar- dienst wahrend einer langeren Zeitspanne versaumt hat, bleibt somit bis zum Ende des einzelnen Militardienstes gehalten, zur Truppe einzurücken. Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Dienstversaumnis die Ver- pflichtung zu e in er anderen Militardienstleistung nach si eh zieht, ist de r Dienstpflichtige solange weder berechtigt noch verpflichtet, eine andere Dienstleistung zu erfüllen, als der ursprüngliche Marschbefehl in Kraft bleibt. Eine Bestrafung wegen gleichzeitiger U nterlassung zweier si eh aus- schliessender Militardienstleistungen ist aber ebenso wenig denkbar, wie eine doppelte Verurteilung wegen ein und desselben Unterlassungsdelikts. Eine gleichzeitige V erurteilung wegen V ersaumnis des EK un d einer wah- rend des gleichen Zeitraums stattfindenden Nachinspektion lasst sich daher mit dem Militarstrafgesetzbuch nicht vereinbaren. 3.- Kann die Schuldigerklarung und Verurteilung durch das Divisions- gericht 11 nicht in vollem Umfang aufrecht bleiben, wird der Widerrufsent- scheid nicht auch seinerseits ohne weiteres hinfallig. Im Gegensatz zur võlli- gen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, bleibt die Tatsache der Bestra- fung wegen eines in die Probezeit fallenden neuen Delikts weiter bestehen. Nicht auszuschliessen ist indessen die Mõglichkeit eines leichten Falles und einer günstigen Prognose für künftiges Wohlverhalten, so dass im Zweifel auch der Widerrufsentscheid aufzuheben ist. Dazu bedarf es in einem Falle, da die teilweise Aufhebung des ne uen Sachurteils zu einer günstigeren Beur- teilung der Straftat oder Straftaten Anlass geben kann, keines besonderen Antrages einer am Verfahren beteiligten Partei und damit auch keiner besondern Begründung dafür, inwiefern der vorinstanzliche Widerrufsent- scheid Anlass zu begründeter Kassationsbeschwerde gebe. (1. Juni 1983, A. e. DG 11) 50. Omissione intenzionale del servizio (art. 81 cfr. l cpv. 2 CPM) Caso poco grave: l'abbandono della seu o la reclute dopo m en o di un m ese dai soo inizio non puõ, oggettivamente, essere considerato un caso poco grave. Vorsãtzliche Dienstversiiumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG) Leichter Fali: Das Verlassen der Rekrutenschule nach weniger als 1- monatiger Dauer kann in objektiver Hinsicht nicht als leichter Fali qualifi- ziert werden.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gestützt auf Art. 184 Abs. l Bst. e MStP ist die Kassationsbe- schwerde gegen das Abwesenheitsurteil des Divisionsgerichts 11 vom 21. J uni 1982 ohne weiteres zulãssig. Nach der Rechtsprechung des Militãrkas- sationsgerichts steht die Kassationsbeschwerde aber auch für den Widerruf eines bedingten Strafvollzugs zur Verfügung. Das Militãrkassationsgericht hat am 11. Mãrz 1983 in Sachen G. (MKGE 10 Nr. 47) entschieden, der Gesetzgeber habe sich im Zusammenhang mit einem Abwesenheitsurteil bewusst mit einem Sachrichter begnügt. Das müsse beachtet werden, wenn auch der Widerrufsentscheid im Abwesenheitsverfahren ausgesprochen werde. Andernfalls kõnnte die Entscheidungsharmonie zwischen dem ne uen Sachurteil und de m Widerruf eines bedingten Strafvollzugs gefãhrdet sein. Weil der Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs vor- aussetze, dass über die neue Tat entschieden wurde, müsste das Militãrap- pellationsgericht mindestens stets abwarten, bis sich das Militãrkassations- gericht über das neue Sachurteil ausgesprochen hat. Das sei unzweckmãssig.

E. 2 Der amtliche Verteidiger macht dem Divisionsgericht 11 zum Vor- wurf, es habe das Strafgesetz im Sinne von Art. 185 Abs. l Bst. d MStP dadurch verletzt, dass es Kpl A. auch mit Rücksicht auf die Nachinspektion 1981 der vorsatzlichen Dienstversãumnis schuldig gesprochen habe, obschon di ese Militãrdienstleistung in die Zeit des ebenfalls versaumten EK 1981 gefallen sei. Das Divisionsgericht habe verkannt, dass es sich bei der Dienstversãumnis um ein Dauerdelikt handle, so dass die Einrückungs- pflicht bis zum Ende des EK angedauert habe. N un kõnne aber von einem Wehrmann nicht verlangt werden, dass er gleichzeitig zum EK und zu einer N achinspektion einrücke. Mit d em Einrücken am letzten Ta g zum EK ware überdies die Nachinspektion entfallen. Es ist unbestritten, dass Kpl A. für das Jahr 1981 nur unter der Voraus- setzung von der Inspektionspflicht entbunden blieb, dass er einen EK erfülle. Tatsache ist auch, dass die Nachinspektion vom 17. November in die Zeit des EK fiel, der am 6. November 1981 begonnen hãtte und am 21. November 1981 zu Ende gegangen wãre. Nach der stãndigen Rechtspre- chung des Militãrkassationsgerichts bleibt ein militãrisches Aufgebot bis zu seinem Widerruf durch die zustãndige Behõrde wãhrend der ganzen Dauer

161 Nr. 49, 50 der Militardienstleistung wirksam, zu welcher aufgeboten worden ist (MKGE 7 N r. 40; 8 N r. 40, 1974 N r. 12; 1976 N r. 5). Auch wer den Militar- dienst wahrend einer langeren Zeitspanne versaumt hat, bleibt somit bis zum Ende des einzelnen Militardienstes gehalten, zur Truppe einzurücken. Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Dienstversaumnis die Ver- pflichtung zu e in er anderen Militardienstleistung nach si eh zieht, ist de r Dienstpflichtige solange weder berechtigt noch verpflichtet, eine andere Dienstleistung zu erfüllen, als der ursprüngliche Marschbefehl in Kraft bleibt. Eine Bestrafung wegen gleichzeitiger U nterlassung zweier si eh aus- schliessender Militardienstleistungen ist aber ebenso wenig denkbar, wie eine doppelte Verurteilung wegen ein und desselben Unterlassungsdelikts. Eine gleichzeitige V erurteilung wegen V ersaumnis des EK un d einer wah- rend des gleichen Zeitraums stattfindenden Nachinspektion lasst sich daher mit dem Militarstrafgesetzbuch nicht vereinbaren.

E. 3 Kann die Schuldigerklarung und Verurteilung durch das Divisions- gericht 11 nicht in vollem Umfang aufrecht bleiben, wird der Widerrufsent- scheid nicht auch seinerseits ohne weiteres hinfallig. Im Gegensatz zur võlli- gen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, bleibt die Tatsache der Bestra- fung wegen eines in die Probezeit fallenden neuen Delikts weiter bestehen. Nicht auszuschliessen ist indessen die Mõglichkeit eines leichten Falles und einer günstigen Prognose für künftiges Wohlverhalten, so dass im Zweifel auch der Widerrufsentscheid aufzuheben ist. Dazu bedarf es in einem Falle, da die teilweise Aufhebung des ne uen Sachurteils zu einer günstigeren Beur- teilung der Straftat oder Straftaten Anlass geben kann, keines besonderen Antrages einer am Verfahren beteiligten Partei und damit auch keiner besondern Begründung dafür, inwiefern der vorinstanzliche Widerrufsent- scheid Anlass zu begründeter Kassationsbeschwerde gebe. (1. Juni 1983, A. e. DG 11) 50. Omissione intenzionale del servizio (art. 81 cfr. l cpv. 2 CPM) Caso poco grave: l'abbandono della seu o la reclute dopo m en o di un m ese dai soo inizio non puõ, oggettivamente, essere considerato un caso poco grave. Vorsãtzliche Dienstversiiumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG) Leichter Fali: Das Verlassen der Rekrutenschule nach weniger als 1- monatiger Dauer kann in objektiver Hinsicht nicht als leichter Fali qualifi- ziert werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

159 Nr. 49 49. Kassatíonsgrund (Art. 185d MStP).- Verurteüung wegen Versiiumnis einer wiihrend eines ebenfalls versiiumten EK stattrmdenden Nachinspek- tíon Eine gleiehzeitige V erurteilung wegen V ersãumnis des EK un d einer wahrend des gleiehen Zeitraums stattrmdenden Naehinspektion lasst sieh mit d em MStG ni eh t vereinbaren (Erw. 2). Wíderruf des bedíngten StrafvoHzugs (Art. 159 MStP) naeh teilweiser Aufhebung eines Divisionsgeriehtsurteils. Motif de cassation (Art. 185, lettre d PPM). - Condamnatíon pour défaut à un e inspection ayant li e u pendant un Ccplm auquel íl a aussi été fait défaut U ne eondamnation à la fois pour défaut à un Ceplm e t pour défaut à l'ins- peetion eomplémentaire qui a lieu pendant le même Ceplm n'est pas eon- forme au CPM (cons. 2). Révocation de sursis (art. 159 PPM) apres mise à néant partielle d'un jugement d'un tribunal de division. Motivo di cassazione (art. 185d PPM).- Condanna per omíssione di un'íspezione complementare, índetta durante un ccplm parimentí mancato. Una eondanna ebe eontempli sia l'omissione di un ecplm sia quella di un'ispezione eomplementare, ebe ha luogo durante lo stesso corso non e eompatibile eol CPM (eons. 2). Nuovo giudizio cirea la revoca della sospensione condizionale della pena (art. 159 PPM) in seguito alia parziale riforma di ona sentenza di un tribunale di divi- sione. Aus dem Sachverhalt: A.- Am 21. J uni 1982 sprach das Divisionsgericht 11 Kpl A. im Abwe- senheitsverfahren der fortgesetzten vorsatzlichen Dienstversaumnis im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG schuldig und bestrafte ihn unter Ver- weigerung des bedingten Strafvollzugs mit einem Monat Gefangnis. Gleich- zeitig wurde Kpl A. aus der Armee ausgeschlossen. Mit Entscheid vom gleichen Datum ordnete das Divisionsgericht 11 auch den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Gefangnisstrafe von l Monat gemass seinem Urteil vom 4. Juni 1980 an. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Divisionsgerichts erhob der amtliche Verteidiger des Kpl A. am 24. Juni 1982 Kassationsbeschwerde gegen das Abwesenheitsurteil und den Widerrufsentscheid. Eventualiter erklarte er gegen de n letzteren auch die Appellation und verlangte die Sistie- rung des Appellationsverfahrens bis zum Entscheid des Militarkassations- gerichts. Dem Antrag auf Sistierung hat das Militarappellationsgericht 2A am 27. Oktober 1982 entsprochen.

Nr. 49 160 B.- Mit der Kassationsbeschwerde wird die Feststellung der Zulãssig- keit der Kassationsbeschwerde gegen den Widerrufsentscheid vom 21. Juni 1982 verlangt, die Aufhebung dieses Entscheids und des Abwesenheitsur- teils vom gleichen Datum sowie die Rückweisung an das Divisionsgericht zu neuer Beurteilung. Der Auditor beantragt die Abweisung der Kassations- beschwerde gegen das Abwesenheitsurteil und gibt seiner Auffassung Aus- druck, dass über den Widerrufsentscheid im Appellationsverfahren zu ent- scheiden sei. Aus den Erwligungen: 1.- Gestützt auf Art. 184 Abs. l Bst. e MStP ist die Kassationsbe- schwerde gegen das Abwesenheitsurteil des Divisionsgerichts 11 vom 21. J uni 1982 ohne weiteres zulãssig. Nach der Rechtsprechung des Militãrkas- sationsgerichts steht die Kassationsbeschwerde aber auch für den Widerruf eines bedingten Strafvollzugs zur Verfügung. Das Militãrkassationsgericht hat am 11. Mãrz 1983 in Sachen G. (MKGE 10 Nr. 47) entschieden, der Gesetzgeber habe sich im Zusammenhang mit einem Abwesenheitsurteil bewusst mit einem Sachrichter begnügt. Das müsse beachtet werden, wenn auch der Widerrufsentscheid im Abwesenheitsverfahren ausgesprochen werde. Andernfalls kõnnte die Entscheidungsharmonie zwischen dem ne uen Sachurteil und de m Widerruf eines bedingten Strafvollzugs gefãhrdet sein. Weil der Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs vor- aussetze, dass über die neue Tat entschieden wurde, müsste das Militãrap- pellationsgericht mindestens stets abwarten, bis sich das Militãrkassations- gericht über das neue Sachurteil ausgesprochen hat. Das sei unzweckmãssig. 2.- Der amtliche Verteidiger macht dem Divisionsgericht 11 zum Vor- wurf, es habe das Strafgesetz im Sinne von Art. 185 Abs. l Bst. d MStP dadurch verletzt, dass es Kpl A. auch mit Rücksicht auf die Nachinspektion 1981 der vorsatzlichen Dienstversãumnis schuldig gesprochen habe, obschon di ese Militãrdienstleistung in die Zeit des ebenfalls versaumten EK 1981 gefallen sei. Das Divisionsgericht habe verkannt, dass es sich bei der Dienstversãumnis um ein Dauerdelikt handle, so dass die Einrückungs- pflicht bis zum Ende des EK angedauert habe. N un kõnne aber von einem Wehrmann nicht verlangt werden, dass er gleichzeitig zum EK und zu einer N achinspektion einrücke. Mit d em Einrücken am letzten Ta g zum EK ware überdies die Nachinspektion entfallen. Es ist unbestritten, dass Kpl A. für das Jahr 1981 nur unter der Voraus- setzung von der Inspektionspflicht entbunden blieb, dass er einen EK erfülle. Tatsache ist auch, dass die Nachinspektion vom 17. November in die Zeit des EK fiel, der am 6. November 1981 begonnen hãtte und am 21. November 1981 zu Ende gegangen wãre. Nach der stãndigen Rechtspre- chung des Militãrkassationsgerichts bleibt ein militãrisches Aufgebot bis zu seinem Widerruf durch die zustãndige Behõrde wãhrend der ganzen Dauer

161 Nr. 49, 50 der Militardienstleistung wirksam, zu welcher aufgeboten worden ist (MKGE 7 N r. 40; 8 N r. 40, 1974 N r. 12; 1976 N r. 5). Auch wer den Militar- dienst wahrend einer langeren Zeitspanne versaumt hat, bleibt somit bis zum Ende des einzelnen Militardienstes gehalten, zur Truppe einzurücken. Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Dienstversaumnis die Ver- pflichtung zu e in er anderen Militardienstleistung nach si eh zieht, ist de r Dienstpflichtige solange weder berechtigt noch verpflichtet, eine andere Dienstleistung zu erfüllen, als der ursprüngliche Marschbefehl in Kraft bleibt. Eine Bestrafung wegen gleichzeitiger U nterlassung zweier si eh aus- schliessender Militardienstleistungen ist aber ebenso wenig denkbar, wie eine doppelte Verurteilung wegen ein und desselben Unterlassungsdelikts. Eine gleichzeitige V erurteilung wegen V ersaumnis des EK un d einer wah- rend des gleichen Zeitraums stattfindenden Nachinspektion lasst sich daher mit dem Militarstrafgesetzbuch nicht vereinbaren. 3.- Kann die Schuldigerklarung und Verurteilung durch das Divisions- gericht 11 nicht in vollem Umfang aufrecht bleiben, wird der Widerrufsent- scheid nicht auch seinerseits ohne weiteres hinfallig. Im Gegensatz zur võlli- gen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, bleibt die Tatsache der Bestra- fung wegen eines in die Probezeit fallenden neuen Delikts weiter bestehen. Nicht auszuschliessen ist indessen die Mõglichkeit eines leichten Falles und einer günstigen Prognose für künftiges Wohlverhalten, so dass im Zweifel auch der Widerrufsentscheid aufzuheben ist. Dazu bedarf es in einem Falle, da die teilweise Aufhebung des ne uen Sachurteils zu einer günstigeren Beur- teilung der Straftat oder Straftaten Anlass geben kann, keines besonderen Antrages einer am Verfahren beteiligten Partei und damit auch keiner besondern Begründung dafür, inwiefern der vorinstanzliche Widerrufsent- scheid Anlass zu begründeter Kassationsbeschwerde gebe. (1. Juni 1983, A. e. DG 11) 50. Omissione intenzionale del servizio (art. 81 cfr. l cpv. 2 CPM) Caso poco grave: l'abbandono della seu o la reclute dopo m en o di un m ese dai soo inizio non puõ, oggettivamente, essere considerato un caso poco grave. Vorsãtzliche Dienstversiiumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG) Leichter Fali: Das Verlassen der Rekrutenschule nach weniger als 1- monatiger Dauer kann in objektiver Hinsicht nicht als leichter Fali qualifi- ziert werden.