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155 Nr. 47 ergangene Entscheide de r Divisionsgerichte über den Widerruf des beding- ten Strafvollzugs oder allfãllige Ersatzmassnahmen gemãss Art. 32 MStG angefochten werden kõnnen. Wohl sind die gemãss Art. 172 Abs. 3 MStP de n Divisionsgerichtsurteilen gleichgestellten Widerrufsentscheide normal- erweise mittels der Appellation anfechtbar, doch ist gemãss Abs. l dieser Bestimmung dieser Rechtsweg für «Abwesenheitsurteile» ausgeschlossen. Wenn schon das neue Urteil als Kontumazurteil nicht an das Militãrappella- tionsgericht weitergezogen werden kann, so versteht es sich von selbst, dass dasselbe für den Widerrufsentscheid gelten muss. Wurde bei der Gesetzes- revision konsequent die Maxime verwirklicht, wonach jedem Angeklagten im ordentlichen V erfahren e in zweiter Sachrichter zur V erfügung stehen muss- un d di e s a ue h in Widerrufssachen- so war stets ebenso klar, dass de m in Abwesenheit Verurteilten angesichts der Mõglichkeit, die Neubeurtei- lung in erster Instanz zu verlangen, eine zweite Tatsacheninstanz versagt bleiben müsse (Botschaft S. 100). D em wurde weder in den Ratskommissio- ~.en noch in den beiden Rãten widersprochen. Dazu kommt die praktische Uberlegung, dass eine Behandlung der Hauptsache durch eine nur mit beschrãnkter Kognition ausgestattete Kassationsinsta~.z und diejenige der Nebensache durch einen Sachrichter mit umfassender Uberprüfungsbefug- nis zum vornherein ein Unding wãre, ganz abgesehen davon, dass aus einer solchen Zweigleisigkeit Entscheide resultieren kõnnten, die nicht miteinan- der vereinbar wãren. Weil der Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs voraussetzt, das s über di e ne ue T at entschieden wurde, müsste das Militãrappellationsgericht wohl stets abwarten, bis ein endgültiger Ent- scheid in der Hauptsache ergangen ist. 3.- Aus diesen Erõrterungen wird klar, das s aus praktischen Gründen e ine Lõsung angestrebt werden m us s, di e e ine einheitliche un d gleichzeitige Beurteilung durch ein und dieselbe Instanz mit gleicher Kognition in der Haupt- un d in de r N ebensache ermõglicht. Weil für di e Anfechtung des divi- sionsgerichtlichen Kontumazurteils einzig die Kassationsbeschwerde zur Verfügung steht, drãngt sich für die Anfechtung des in Abwesenheit ergan- genen Widerrufsentscheids das nãmliche Rechtsmittel auf. Zwar ist nach dem Wortlaut von Art. 184 Abs. l Bst. b MStP die Kassationsbeschwerde nur gegen Entscheide der Militãrappellationsgerichte über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zulãssig. Diese Limitierung hat indessen keines- falls die Bedeutung, dass damit Abwesenheitsentscheide der Divisionsge- richte in gleicher Materie ausgeschlossen werden sollten. Art. 184 Abs. l Bst. b MStP war vielmehr notwendig, um die Widerrufsentscheide der Mili- tãrappellationsgerichte den Urteilen und Unzustãndigkeitsentscheiden die- ser Gerichte gleichzustellen. Hingegen entstand bei der Gesetzgebung eine Lücke, indem nicht berücksichtigt wurde, dass auch Widerrufsentscheide im Abwesenheitsverfahren ergehen kõnnen. Art. 184 Abs. l Bst. e MStP sollte ne ben den Abwesenheitsurteilen der Divisionsgerichte a ue h deren Abwesenheitsentscheide im Widerrufsverfah-
Nr. 47, 48 156 ren erwãhnen. Diese Lücke ist durch den Richter sinnvoll und zweckent- sprechend zu füllen. Dies erlaubt aufeinander abgestimmte Entscheidungen in der Haupt- und in der Nebensache bei gleicher Kognition durch das Mili- tãrkassationsgericht. Lãsst sich die Gesetzeslücke in der beschriebenen Weise zwanglos und befriedigend ausfüllen, so fãllt der Rekurs an das Mili- tãrkassationsgericht als subsidiãres Rechtsmittel ausser Betracht. Abgese- hen davon müsste de r Rekurs als selbstãndiges un d umfassendes Rechtsmit- te l zu einer zweiten sachrichterlichen Überprüfung in Widerrufssachen füh- ren, was vom Gesetzgeber im Abwesenheitsverfahren gerade ausgeschlos- sen werden sollte. 4.- Ist somit gegen beide Entscheidungen des Divisionsgerichts- Urteil und Widerrufsentscheid - die Kassationsbeschwerde zulãssig, so hat der Auditor richtigerweise gegen beide Erkenntnisse je die Beschwerde ange- meldet. Dies ist deshalb notwendig, weil der Entscheid in der Widerrufssa- che, obschon die beiden Prozessgegenstãnde in einer nahen Beziehung ste- hen und regelmãssig gemeinsam verhandelt werden, ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, indem er zum Beispiel unangefochten bleibt, wãh- rend das andere Verfahren noch zahlreiche Weiterungen erfãhrt. Dem lediglich subsidiãr eingereichten Rekurs des Auditors ist bei dieser Sachlage formlos keine weitere Folge zu geben, um so mehr, als der Auditor zur Rekursbegründung vollstãndig auf die Kassationsbeschwerde verwiesen hat. (11. Marz 1983, Aud e. DG 6) 48. Rekurs an das Militiirkassationsgericht (Art. 153, 195 MStP) - Kostenfolge nach Rückzug der Appellation Di e Abschreibungsverfügung des Prasidenten eines Militarappellations- gerichts, welche nach Rückzug der Appellation dem Beschuldigten Kosten auferlegt, kann mit Rekurs an das Militarkassationsgericht ange- fochten werden (Erw. l). - Rechtsmittel Wer Voraussetzungen und Modalitaten eines in Frage stehenden Rechtsmittels kennt oder als Rechtskundiger kennen müsste, soll sich nicht auf eine fehlende oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung bero- fen kõnnen (Erw. 2). Recours au Tribunal militaire de cassation (art. 153, 195 PPM) - Mise des frais à la charge du condamné apres retrait de l'appel La décision prise par le président d'un tribunal militaire d'appel de rayer une affaire du rôle, qui, apres retrait de l'appel, met les frais à la charge du condamné, peut être attaquée par la voie du recours au Tribunal mili- taire de cassation (cons. 1).