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MKGE 10 Nr. 43

MKGE 10 Nr. 43 — G. e. DG 6

Mkg · 1982-12-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.- Mit Urteil des Divisionsgerichts 6 vom 10. Mai 1982 wurde G., ehe- mals Zivilangestellter der Kaserne B. des gewerbsmãssigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Gefãngnis bestraft, unter Abzug von zwei Tagen erstandener Untersuchungshaft. Dem Angeklagten wurde d er bedingte Strafvollzug bei e in er Probezeit von fünf J ahren gewãhrt. Di e Kosten von insgesamt Fr. 1644.40, nãmlich eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.- und weitere Kosten (Barauslagen) von Fr. 1344.40 wurden ausgangs- gemãss de m V erurteilten auferlegt. Bei de n Barauslagen fielen vor allem di e Kosten für die psychiatrische Begutachtungjm Betrage von Fr. 1270.- ins Gewicht. Sodann beschloss das Gericht die Uberweisung der Akten an die Vormundschaftsbehorde der Stadt B. zur Prüfung der allfãlligen Anord- nung vormundschaftlicher Massnahmen. B.- Mit Eingabe vom 17. Juli 1982, das heisst innerhalb der zwanzigtagi- gen Rekursfrist, beantragte M. namens des Angeklagten G. den Erlass der Kosten im gesamten Betrag von Fr. 1644.40. Der Auditor zog die «Aktivlegitimation des Unterzeichners der Rekurs- eingabe» in Zweifel und beantragte für den Fali, dass gleichwohl auf den Rekurs eingetreten werden konnte, dessen Abweisung. Aus den Erwiigungen: I. 1.- Entgegen der Auffassung des Auditors kann die Sache ohne wei- teres an die Hand genommen werden. M. ist zwar, wie die Abklarungen des Referenten des Militarkassationsgerichts ergeben haben, nicht Vormund des V erurteilten, da das Entmündigungsverfahren noch beim Bezirksrat B. pen- dent ist. Hingegen wurde dem Verurteilten mit Beschluss vom 3. J uni 1982 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Handlungsfahigkeit entzogen und M. al s sein gesetzlicher Vertreter im Sinne von Art. 386 ZGB bestimmt. Z w ar steht M. in dieser Eigenschaft genauso wenig wie ei n em Vormund Prozessfüh- rungskompetenz zu. Damit wird aber seine Eingabe vom 17. Juli 1982 nicht unbeachtlich. Als si e verfasst wurde, ging es darum, für den Schutzbefohlenen eine Frist zu wahren. Es kann sich hõchstens die Frage stellen, ob die Rechts- handlung M. nachtraglich noch durch einen Beschluss der Vormundschaftsbe- hõrde B. sanktioniert werden muss. Darauf kann indessen verzichtet werden. Die Behõrde zu einer entsprechenden Stellungnahme aufzufordern, kame einem überspitzten Formalismus gleich. Denn die Entmündigung des G. wurde wegen dessen finanzieller Misswirtschaft in die Wege geleitet; deshalb wurde ihm auch di e Handlungsfahigkeit vorsorglich entzogen. D er Auftrag M. geht denn auch dahin, Ordnung in di e finanziellen Belange des Schutzbefohle- nen zu bringen. Dazu gehõrt ohne Zweifel auch, die rechtlichen Mõglichkeiten auszuschõpfen, um diesen von Verbindlichkeit aller Art zu befreien. M. war somit zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Kostenauflage namens des Verurteilten legitimiert.

Nr. 43 142 2.- Z u Recht hat d er Prãsident d er Vorinstanz di e Eingabe vom 17. J uli 1982 als Rekurs entgegengenommen, auch wenn darin lediglich von einem Antrag auf Kostenerlass die Rede ist. Denn solange die Rekursfrist lãuft un d de r Gesuchsteller ausdrücklich erklãrt, er stelle «fristgerecht» sein en Antrag, kann nicht angenommen werden, es handle sich um ein formloses nachtrãgliches Gesuch um Befreiung (rechtskrãftig) auferlegter Kosten. II. 1.- Gemãss Art. 151 Abs. l MStP werden die Kosten der Untersu- chung und der Hauptverhandlung dem Verurteilten auferlegt. Aus beson- deren Gründen kann ihm das Gericht die Kosten ganz oder teilweise erlassen. 2.- Das Militãrkassationsgericht hat zu Art. 151 Abs. l MStP folgende Prinzipien entwickelt und in der bisherigen Rechtsprechung angewendet: Das Gesetz sieht als Regel die Auferlegung de r Kosten nach dem Verur- sacherprinzip vor. Wer zum Verfahren Anlass gegeben hat und verurteilt wird, soll auch die Kosten tragen. Hingegen lãsst sich dem Gesetzestext nicht entnehmen, aus welchen Gründen das Gericht dem Verurteilten die Kosten ganz oder teilweise erlassen kann. D em richterlichen Ermessen soll diesbezüglich Raum bleiben. Nach der Rechtsprechung des Militãrkassa- tionsgerichts konnen derartige Gründe zunãchst in der Person des Verur- teilten oder in seinen Lebensumstanden liegen. D em Kostenerlass aus sozi- alen Gründen liegt di e Idee zugrunde, das s de r V erurteilte di e gerechte Strafe durch die im Urteil ausgesprochene Sanktion und nicht durch die Auflage entstandener Kosten erleide. Deshalb ist von Auflage und Bezug der Kosten dort ganz oder teilweise abzusehen, wo beim Betroffenen und seiner Familie eine unangemessene soziale Hãrte entstehen konnte. Des weiteren ist der Gedanke der Resozialisierung zu beachten, wonach der Straftãter, de r eine lãngere Strafe zu verbüssen hat, nicht mit Verfahrensko- sten zu belasten ist, di e ihm na eh verbüsster Strafe di e Wiedereingliederung ins normale Leben erschweren; dies namentlich dann nicht, wenn er ohne- hin mit anderweitigen Schulden schwer belastet ist. 3.- Im vorliegenden Rekurs wird zu Recht die grundsãtzliche Kosten- pflicht des verurteilten Rekurrenten nicht in Abrede gestellt. Ebensowenig wird geltend gemacht, di e Kostenauflage halte si eh in ihrer Ho h e nicht innerhalb der gesetzlichen Schranken oder sprenge die Grenzen pflichtge- mãssen Ermessens. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist denn auch offensichtlich wohl begründet, soweit die objektiven Kriterien der Auflage und Bemessung der Kosten in Frage stehen. Hingegen ist zu prüfen, o b di e vom gesetzlichen Vertreter des Rekurren- ten angeführten finanziellen un d personlichen V erhãltnisse einen genügen- den Anlass zum beantragten Erlass de r Kosten darstellen. In tatsãchlicher Hinsicht kann unbedenklich von d en vom V ertreter genannten Fakten un d Zahlen ausgegangen werden, zumal sie sich mit den in den Akten enthalte- nen weitgehend decken.

143 Nr. 43 Der Angeklagte ist verheiratet und hat ein Kind im Primarschulalter. Überdies hat er für ein aussereheliches Kind Alimente zu bezahlen. Nach de m Kreisschreiben de r V erwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 1980 über die Richtlinien zur Berech- nung des betreibungsrechtlichen N otbedarfs, das hier als für di e Verhãlt- nisse im Wohnsitzkanton des Rekurrenten massgeblich herangezogen wer- den kann, betrãgt der monatliche Grundbetrag des Existenzminimums für di e dreikõpfige F amilie F r. 1065.-. D arin sin d di e Kosten für N ahrung, Klei- dung und Wãsche, Kõrper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohn- ungseinrichtung un d Kulturausgaben enthalten. Dazu kommen F r. 946.- als effektive Mietkosten einschliesslich Nebenauslagen sowie die vom Rekur- renten zu zahlenden Alimente in der Hõhe von F r. 394.-. In de r daraus resultierenden Summe von Fr. 2405.- sind indessen die Aufwendungen für elektrischen Strom oder Gas, die Krankenkassenbeitrãge für die gesamte Familie, die Kosten für auswãrtige Verpflegung und für die Fahrt zum Arbeitsort sowie Rückstellungen für Steuern, zusãtzliche Kosten, die sich erfahrungsgemãss auf mehrere hundert Franken belaufen, noch nicht enthalten. Im Zeitpunkt der Rekurserhebung verdiente der Rekurrent zwischen Fr. 2550.- und Fr. 3900.- je Monat. Sein Nettoeinkommen schwankte je nach Zulagen und Überstunden stark und lag nach der Schãtzung seines gesetzlichen V ertreters durchschnittlich bei F r. 3100.-. Allerdings w ar G. die damalige gutbezahlte Stelle als Hilfsarbeiter im Strassenbau bereits gekündigt, offenbar weil er den Anforderungen leistungsmassig nicht gewachsen war. Es fallt auf, dass der Rekurrent, seitdem er wegen seiner V erfehlungen di e Ar bei t bei de r Kasernenverwaltung B. verloren hat, ke ine Stelle mehr langerfristig beibehalten konnte. Offenbar hat er mit über 53 J ahren bereits Schwierigkeiten, als ungelernter Arbeiter e ine für ihn geei- gnete Stelle zu finden und zu behalten. Seine beruflichen Aussichten ers- cheinen somit eher ungewiss, un d e s kann nicht erwartet werden, dass er ins- künftig im Durchschnitt wiederurn so gut verdienen wird wie im Strassen- bau. Die Wahrscheinlichkeit ist vielmehr gross, dass sich der Rekurrent dauernd rnit einem Einkommen wird zufrieden geben müssen, das in der Grõssenordnung des Existenzminimums seiner Familie liegt, wenn nicht sogar darunter. Ohne Entbehrungen kõnnte er alsdann die ihm auferlegten Gerichtskosten nicht bezahlen. Diese Prognose legt es nahe, auf eine Kostenauflage ganzlich zu verzichten, um so mehr, als de r Rekurrent mit Schulden in der Grõssenordnung von etwa Fr. 50'000.- belastet ist. In Gutheissung des Rekurses sin d die Kosten der Voruntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dahcr auf die Bundeskasse zu nehmen. (7. Dezember 1982, G. e. DG 6)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Das Militãrkassationsgericht hat zu Art. 151 Abs. l MStP folgende Prinzipien entwickelt und in der bisherigen Rechtsprechung angewendet: Das Gesetz sieht als Regel die Auferlegung de r Kosten nach dem Verur- sacherprinzip vor. Wer zum Verfahren Anlass gegeben hat und verurteilt wird, soll auch die Kosten tragen. Hingegen lãsst sich dem Gesetzestext nicht entnehmen, aus welchen Gründen das Gericht dem Verurteilten die Kosten ganz oder teilweise erlassen kann. D em richterlichen Ermessen soll diesbezüglich Raum bleiben. Nach der Rechtsprechung des Militãrkassa- tionsgerichts konnen derartige Gründe zunãchst in der Person des Verur- teilten oder in seinen Lebensumstanden liegen. D em Kostenerlass aus sozi- alen Gründen liegt di e Idee zugrunde, das s de r V erurteilte di e gerechte Strafe durch die im Urteil ausgesprochene Sanktion und nicht durch die Auflage entstandener Kosten erleide. Deshalb ist von Auflage und Bezug der Kosten dort ganz oder teilweise abzusehen, wo beim Betroffenen und seiner Familie eine unangemessene soziale Hãrte entstehen konnte. Des weiteren ist der Gedanke der Resozialisierung zu beachten, wonach der Straftãter, de r eine lãngere Strafe zu verbüssen hat, nicht mit Verfahrensko- sten zu belasten ist, di e ihm na eh verbüsster Strafe di e Wiedereingliederung ins normale Leben erschweren; dies namentlich dann nicht, wenn er ohne- hin mit anderweitigen Schulden schwer belastet ist.

E. 3 Im vorliegenden Rekurs wird zu Recht die grundsãtzliche Kosten- pflicht des verurteilten Rekurrenten nicht in Abrede gestellt. Ebensowenig wird geltend gemacht, di e Kostenauflage halte si eh in ihrer Ho h e nicht innerhalb der gesetzlichen Schranken oder sprenge die Grenzen pflichtge- mãssen Ermessens. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist denn auch offensichtlich wohl begründet, soweit die objektiven Kriterien der Auflage und Bemessung der Kosten in Frage stehen. Hingegen ist zu prüfen, o b di e vom gesetzlichen Vertreter des Rekurren- ten angeführten finanziellen un d personlichen V erhãltnisse einen genügen- den Anlass zum beantragten Erlass de r Kosten darstellen. In tatsãchlicher Hinsicht kann unbedenklich von d en vom V ertreter genannten Fakten un d Zahlen ausgegangen werden, zumal sie sich mit den in den Akten enthalte- nen weitgehend decken.

143 Nr. 43 Der Angeklagte ist verheiratet und hat ein Kind im Primarschulalter. Überdies hat er für ein aussereheliches Kind Alimente zu bezahlen. Nach de m Kreisschreiben de r V erwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 1980 über die Richtlinien zur Berech- nung des betreibungsrechtlichen N otbedarfs, das hier als für di e Verhãlt- nisse im Wohnsitzkanton des Rekurrenten massgeblich herangezogen wer- den kann, betrãgt der monatliche Grundbetrag des Existenzminimums für di e dreikõpfige F amilie F r. 1065.-. D arin sin d di e Kosten für N ahrung, Klei- dung und Wãsche, Kõrper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohn- ungseinrichtung un d Kulturausgaben enthalten. Dazu kommen F r. 946.- als effektive Mietkosten einschliesslich Nebenauslagen sowie die vom Rekur- renten zu zahlenden Alimente in der Hõhe von F r. 394.-. In de r daraus resultierenden Summe von Fr. 2405.- sind indessen die Aufwendungen für elektrischen Strom oder Gas, die Krankenkassenbeitrãge für die gesamte Familie, die Kosten für auswãrtige Verpflegung und für die Fahrt zum Arbeitsort sowie Rückstellungen für Steuern, zusãtzliche Kosten, die sich erfahrungsgemãss auf mehrere hundert Franken belaufen, noch nicht enthalten. Im Zeitpunkt der Rekurserhebung verdiente der Rekurrent zwischen Fr. 2550.- und Fr. 3900.- je Monat. Sein Nettoeinkommen schwankte je nach Zulagen und Überstunden stark und lag nach der Schãtzung seines gesetzlichen V ertreters durchschnittlich bei F r. 3100.-. Allerdings w ar G. die damalige gutbezahlte Stelle als Hilfsarbeiter im Strassenbau bereits gekündigt, offenbar weil er den Anforderungen leistungsmassig nicht gewachsen war. Es fallt auf, dass der Rekurrent, seitdem er wegen seiner V erfehlungen di e Ar bei t bei de r Kasernenverwaltung B. verloren hat, ke ine Stelle mehr langerfristig beibehalten konnte. Offenbar hat er mit über 53 J ahren bereits Schwierigkeiten, als ungelernter Arbeiter e ine für ihn geei- gnete Stelle zu finden und zu behalten. Seine beruflichen Aussichten ers- cheinen somit eher ungewiss, un d e s kann nicht erwartet werden, dass er ins- künftig im Durchschnitt wiederurn so gut verdienen wird wie im Strassen- bau. Die Wahrscheinlichkeit ist vielmehr gross, dass sich der Rekurrent dauernd rnit einem Einkommen wird zufrieden geben müssen, das in der Grõssenordnung des Existenzminimums seiner Familie liegt, wenn nicht sogar darunter. Ohne Entbehrungen kõnnte er alsdann die ihm auferlegten Gerichtskosten nicht bezahlen. Diese Prognose legt es nahe, auf eine Kostenauflage ganzlich zu verzichten, um so mehr, als de r Rekurrent mit Schulden in der Grõssenordnung von etwa Fr. 50'000.- belastet ist. In Gutheissung des Rekurses sin d die Kosten der Voruntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dahcr auf die Bundeskasse zu nehmen. (7. Dezember 1982, G. e. DG 6)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

141 Nr. 43 Aus dem Sachverhalt: A.- Mit Urteil des Divisionsgerichts 6 vom 10. Mai 1982 wurde G., ehe- mals Zivilangestellter der Kaserne B. des gewerbsmãssigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Gefãngnis bestraft, unter Abzug von zwei Tagen erstandener Untersuchungshaft. Dem Angeklagten wurde d er bedingte Strafvollzug bei e in er Probezeit von fünf J ahren gewãhrt. Di e Kosten von insgesamt Fr. 1644.40, nãmlich eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.- und weitere Kosten (Barauslagen) von Fr. 1344.40 wurden ausgangs- gemãss de m V erurteilten auferlegt. Bei de n Barauslagen fielen vor allem di e Kosten für die psychiatrische Begutachtungjm Betrage von Fr. 1270.- ins Gewicht. Sodann beschloss das Gericht die Uberweisung der Akten an die Vormundschaftsbehorde der Stadt B. zur Prüfung der allfãlligen Anord- nung vormundschaftlicher Massnahmen. B.- Mit Eingabe vom 17. Juli 1982, das heisst innerhalb der zwanzigtagi- gen Rekursfrist, beantragte M. namens des Angeklagten G. den Erlass der Kosten im gesamten Betrag von Fr. 1644.40. Der Auditor zog die «Aktivlegitimation des Unterzeichners der Rekurs- eingabe» in Zweifel und beantragte für den Fali, dass gleichwohl auf den Rekurs eingetreten werden konnte, dessen Abweisung. Aus den Erwiigungen: I. 1.- Entgegen der Auffassung des Auditors kann die Sache ohne wei- teres an die Hand genommen werden. M. ist zwar, wie die Abklarungen des Referenten des Militarkassationsgerichts ergeben haben, nicht Vormund des V erurteilten, da das Entmündigungsverfahren noch beim Bezirksrat B. pen- dent ist. Hingegen wurde dem Verurteilten mit Beschluss vom 3. J uni 1982 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Handlungsfahigkeit entzogen und M. al s sein gesetzlicher Vertreter im Sinne von Art. 386 ZGB bestimmt. Z w ar steht M. in dieser Eigenschaft genauso wenig wie ei n em Vormund Prozessfüh- rungskompetenz zu. Damit wird aber seine Eingabe vom 17. Juli 1982 nicht unbeachtlich. Als si e verfasst wurde, ging es darum, für den Schutzbefohlenen eine Frist zu wahren. Es kann sich hõchstens die Frage stellen, ob die Rechts- handlung M. nachtraglich noch durch einen Beschluss der Vormundschaftsbe- hõrde B. sanktioniert werden muss. Darauf kann indessen verzichtet werden. Die Behõrde zu einer entsprechenden Stellungnahme aufzufordern, kame einem überspitzten Formalismus gleich. Denn die Entmündigung des G. wurde wegen dessen finanzieller Misswirtschaft in die Wege geleitet; deshalb wurde ihm auch di e Handlungsfahigkeit vorsorglich entzogen. D er Auftrag M. geht denn auch dahin, Ordnung in di e finanziellen Belange des Schutzbefohle- nen zu bringen. Dazu gehõrt ohne Zweifel auch, die rechtlichen Mõglichkeiten auszuschõpfen, um diesen von Verbindlichkeit aller Art zu befreien. M. war somit zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Kostenauflage namens des Verurteilten legitimiert.

Nr. 43 142 2.- Z u Recht hat d er Prãsident d er Vorinstanz di e Eingabe vom 17. J uli 1982 als Rekurs entgegengenommen, auch wenn darin lediglich von einem Antrag auf Kostenerlass die Rede ist. Denn solange die Rekursfrist lãuft un d de r Gesuchsteller ausdrücklich erklãrt, er stelle «fristgerecht» sein en Antrag, kann nicht angenommen werden, es handle sich um ein formloses nachtrãgliches Gesuch um Befreiung (rechtskrãftig) auferlegter Kosten. II. 1.- Gemãss Art. 151 Abs. l MStP werden die Kosten der Untersu- chung und der Hauptverhandlung dem Verurteilten auferlegt. Aus beson- deren Gründen kann ihm das Gericht die Kosten ganz oder teilweise erlassen. 2.- Das Militãrkassationsgericht hat zu Art. 151 Abs. l MStP folgende Prinzipien entwickelt und in der bisherigen Rechtsprechung angewendet: Das Gesetz sieht als Regel die Auferlegung de r Kosten nach dem Verur- sacherprinzip vor. Wer zum Verfahren Anlass gegeben hat und verurteilt wird, soll auch die Kosten tragen. Hingegen lãsst sich dem Gesetzestext nicht entnehmen, aus welchen Gründen das Gericht dem Verurteilten die Kosten ganz oder teilweise erlassen kann. D em richterlichen Ermessen soll diesbezüglich Raum bleiben. Nach der Rechtsprechung des Militãrkassa- tionsgerichts konnen derartige Gründe zunãchst in der Person des Verur- teilten oder in seinen Lebensumstanden liegen. D em Kostenerlass aus sozi- alen Gründen liegt di e Idee zugrunde, das s de r V erurteilte di e gerechte Strafe durch die im Urteil ausgesprochene Sanktion und nicht durch die Auflage entstandener Kosten erleide. Deshalb ist von Auflage und Bezug der Kosten dort ganz oder teilweise abzusehen, wo beim Betroffenen und seiner Familie eine unangemessene soziale Hãrte entstehen konnte. Des weiteren ist der Gedanke der Resozialisierung zu beachten, wonach der Straftãter, de r eine lãngere Strafe zu verbüssen hat, nicht mit Verfahrensko- sten zu belasten ist, di e ihm na eh verbüsster Strafe di e Wiedereingliederung ins normale Leben erschweren; dies namentlich dann nicht, wenn er ohne- hin mit anderweitigen Schulden schwer belastet ist. 3.- Im vorliegenden Rekurs wird zu Recht die grundsãtzliche Kosten- pflicht des verurteilten Rekurrenten nicht in Abrede gestellt. Ebensowenig wird geltend gemacht, di e Kostenauflage halte si eh in ihrer Ho h e nicht innerhalb der gesetzlichen Schranken oder sprenge die Grenzen pflichtge- mãssen Ermessens. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist denn auch offensichtlich wohl begründet, soweit die objektiven Kriterien der Auflage und Bemessung der Kosten in Frage stehen. Hingegen ist zu prüfen, o b di e vom gesetzlichen Vertreter des Rekurren- ten angeführten finanziellen un d personlichen V erhãltnisse einen genügen- den Anlass zum beantragten Erlass de r Kosten darstellen. In tatsãchlicher Hinsicht kann unbedenklich von d en vom V ertreter genannten Fakten un d Zahlen ausgegangen werden, zumal sie sich mit den in den Akten enthalte- nen weitgehend decken.

143 Nr. 43 Der Angeklagte ist verheiratet und hat ein Kind im Primarschulalter. Überdies hat er für ein aussereheliches Kind Alimente zu bezahlen. Nach de m Kreisschreiben de r V erwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 1980 über die Richtlinien zur Berech- nung des betreibungsrechtlichen N otbedarfs, das hier als für di e Verhãlt- nisse im Wohnsitzkanton des Rekurrenten massgeblich herangezogen wer- den kann, betrãgt der monatliche Grundbetrag des Existenzminimums für di e dreikõpfige F amilie F r. 1065.-. D arin sin d di e Kosten für N ahrung, Klei- dung und Wãsche, Kõrper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohn- ungseinrichtung un d Kulturausgaben enthalten. Dazu kommen F r. 946.- als effektive Mietkosten einschliesslich Nebenauslagen sowie die vom Rekur- renten zu zahlenden Alimente in der Hõhe von F r. 394.-. In de r daraus resultierenden Summe von Fr. 2405.- sind indessen die Aufwendungen für elektrischen Strom oder Gas, die Krankenkassenbeitrãge für die gesamte Familie, die Kosten für auswãrtige Verpflegung und für die Fahrt zum Arbeitsort sowie Rückstellungen für Steuern, zusãtzliche Kosten, die sich erfahrungsgemãss auf mehrere hundert Franken belaufen, noch nicht enthalten. Im Zeitpunkt der Rekurserhebung verdiente der Rekurrent zwischen Fr. 2550.- und Fr. 3900.- je Monat. Sein Nettoeinkommen schwankte je nach Zulagen und Überstunden stark und lag nach der Schãtzung seines gesetzlichen V ertreters durchschnittlich bei F r. 3100.-. Allerdings w ar G. die damalige gutbezahlte Stelle als Hilfsarbeiter im Strassenbau bereits gekündigt, offenbar weil er den Anforderungen leistungsmassig nicht gewachsen war. Es fallt auf, dass der Rekurrent, seitdem er wegen seiner V erfehlungen di e Ar bei t bei de r Kasernenverwaltung B. verloren hat, ke ine Stelle mehr langerfristig beibehalten konnte. Offenbar hat er mit über 53 J ahren bereits Schwierigkeiten, als ungelernter Arbeiter e ine für ihn geei- gnete Stelle zu finden und zu behalten. Seine beruflichen Aussichten ers- cheinen somit eher ungewiss, un d e s kann nicht erwartet werden, dass er ins- künftig im Durchschnitt wiederurn so gut verdienen wird wie im Strassen- bau. Die Wahrscheinlichkeit ist vielmehr gross, dass sich der Rekurrent dauernd rnit einem Einkommen wird zufrieden geben müssen, das in der Grõssenordnung des Existenzminimums seiner Familie liegt, wenn nicht sogar darunter. Ohne Entbehrungen kõnnte er alsdann die ihm auferlegten Gerichtskosten nicht bezahlen. Diese Prognose legt es nahe, auf eine Kostenauflage ganzlich zu verzichten, um so mehr, als de r Rekurrent mit Schulden in der Grõssenordnung von etwa Fr. 50'000.- belastet ist. In Gutheissung des Rekurses sin d die Kosten der Voruntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dahcr auf die Bundeskasse zu nehmen. (7. Dezember 1982, G. e. DG 6)