Sachverhalt
A.- Geschm L. rückte am 19. Oktober 1981, 0815, mit seiner Einheit, der Sch Kan D Bttr 46, in Ellikon an der Thur zum ersten WK ein. Dabei trug er seine Haare schulterlang, obwohl er wie alle andern Wehrmãnner der Einheit durch ein Rundschreiben des Bttr Kdt ausdrücklich aufgefor- dert worden war, sich vordienstlich di e Haare entsprechend d er Vorschrift von Ziff. 573 VA 80 schneiden zu lassen. Unmittelbar nach dem Einrücken erteilte der Bttr Kdt Geschm L. den Befehl, sich bis 1200 Uhr die Haare vorschriftsgemãss schneiden zu lassen. Obschon Geschm L. mit einer solchen Massnahme gerechnet haben will, verliess er um 0845 Uhr seine Einheit, um mit der Bahn an seinen Wohnort Wãdenswil zurückzukehren. Sein e persõnliche Ausrüstung- Sturmgewehr, Rucksack und Effektensack - liess er im Materialpark auf dem Organisa- tionsplatz zurück. Nachdem Geschm L. in Wãdenswil Zivilkleider angezogen hatte, begab er sich nach Zürich, wo er noch am selben Ta g auf Anraten eines Bekannten einen Arzt aufsuchte. Der am folgenden Tag an ihn ergangenen Aufforde- rungen des Bttr Kdt, wieder einzurücken, kam er nicht nach. B.- Mit Urteil vom 8. Mãrz 1982 sprach das Divisionsgericht 6 Geschm L. von der Anklage der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften sowie des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material frei, erklãrte ihn dage- gen schuldig des Ausreissens im Sinne von Art. 83 Abs. l MStG und verur- teilte ihn zu zwei Monaten Haft sowie zu den Verfahrenskosten. C.- Auf Appellation des Auditors wie des Verteidigers nahm das Mili- tãrappellationsgericht 2A am l. Juli 1982 einen leichten Fali von Nichtbefol- gung von Dienstvorschriften an und sprach L. im übrigen des Ausreissens sowie des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material schuldig und verurteilte ihn zu 75 Tagen Gefãngnis und zu den Verfahrenskosten. Aus den Erwiigungen: 1.-.. . 2.- .. . 3.- Mit der Begründung, die persõnliche Ausrüstung sei im Material- park der Einheit zurückgelassen worden, verneint der Beschwerdeführer sodann den Missbrauch und die Verschleuderung von Material. Bei der Mobilmachung, wenn sich die einrückende Truppe noch an den Dienstbetrieb gewõhnen und beeilen muss, die Marschbereitschaft zu erstellen, kann es indessen durchaus sein, dass Ausrüstungsgegenstãnde auf einem Organisationsplatz unbewacht liegen bleiben. Anders als bei Kollek- tivwaffen, Kollektivmaterial und Fahrzeugen hat sich bei der persõnlichen Ausrüstung nãmlich au eh im Dienst jeder W ehrmann selbst zu kümmern
137 Nr. 41 (vgl. Ziff. 292 DR, 520 Abs. 3 und Ziff. 524 VA 80). Im übrigen hat Geschm L. nie geltend gemacht, vor seinem Weggang einen Vorgesetzten oder Kameraden beauftragt zu haben, sich seiner Effekten anzunehmen. Dementsprechend konnte er nicht sicher sein, dass die Ausrüstung vor Schaden bewahrt würde. Diese Mõglichkeit einer Beschãdigung oder eines Verlustes genügt jedoch, um einen Schuldspruch nach Art. 73 MStG zu begründen (MKGE 6 Nr. 33 E. l und 44 sowie vom 3.2.1977 i.S.B. E. 3). 4.- De r Beschwerdeführer wendet si eh schliesslich gegen di e Annahme von Ideal- oder Realkonkurrenz zwischen den Tatbestãnden von Art. 83 MStG einerseits und von Art. 72 und 73 MStG anderseits. Tatsãchlich richten si eh alle drei Bestimmungen gegen di e V erletzung dienstlicher Pflichten. Auch kann man sich vorstellen, dass der Tatbestand des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material hin und wieder mit dem des Ausreissens zusammen erfüllt wird. Immerhin fãllt auf, dass in der verõffentlichten Rechtsprechung ke in_ einziger solcher Fali zu finden ist. Gegen unechte Konkurrenz im Sinne der Konsumtion spricht aber vor allem, dass der eine Tatbestand weder mit allen einzelnen Merkmalen noch wertmãssig, dem Verschulden und Unrecht nach, im andern enthalten ist (vgl. Schultz, ATI, 4. A., S.133; MKGE6Nr. 21 E. 4, 7Nr. 41E. 2, 8Nr. 5, 9 und 21). Dies ergibt sich insbesondere aus de n identischen Strafdrohungen von Art. 73 und 83 MStG. Bei diesen idealiter konkurrierenden Tatbestãn- den ist ferner zu beachten, dass sie sich in verschiedenen Abschnitten des Gesetzes finden. Dass di e gesetzliche Gliederung in Abschnitte bedeutungs- voll sein kann, zeigt die Rechtsprechung beim Zusammentreffen von Dienstpflichtbetrug und Dienstversãurnnis oder Dienstverweigerung, in welchen Fãllen durchwegs Idealkonkurrenz angenomrnen wurde (MKGE 6 N r. 42 E. 3 sowie vom 6.6.1974 i. S. S. E. 2 und vorn 29.1.1976 i. S. G. E. 2). Dieselben Überlegungen der Gesetzessysternatik sprechen dagegen, bei der Missachtung der vordienstlichen Weisung zum Haarschnitt anzunehmen, es handle sich um eine straflose Vortat zum Ausreissen. Anders als die Dienst- verweigerung setzt di ese r Tatbestand e ben begrifflich voraus, das s d er Wehrmann sich zum Dienst gestellt hat. Der verhãltnismãssig geringen Bedeutungjener Weigerung wurde im übrigen mit de r Annahme eines leich- ten Falles hinreichend Rechnung getragen, wie de r Beschwerdeführer aner- kennt. 5.-... (7. Dezember 1982, L. e. MAG 2A)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 .. .
E. 3 Mit der Begründung, die persõnliche Ausrüstung sei im Material- park der Einheit zurückgelassen worden, verneint der Beschwerdeführer sodann den Missbrauch und die Verschleuderung von Material. Bei der Mobilmachung, wenn sich die einrückende Truppe noch an den Dienstbetrieb gewõhnen und beeilen muss, die Marschbereitschaft zu erstellen, kann es indessen durchaus sein, dass Ausrüstungsgegenstãnde auf einem Organisationsplatz unbewacht liegen bleiben. Anders als bei Kollek- tivwaffen, Kollektivmaterial und Fahrzeugen hat sich bei der persõnlichen Ausrüstung nãmlich au eh im Dienst jeder W ehrmann selbst zu kümmern
137 Nr. 41 (vgl. Ziff. 292 DR, 520 Abs. 3 und Ziff. 524 VA 80). Im übrigen hat Geschm L. nie geltend gemacht, vor seinem Weggang einen Vorgesetzten oder Kameraden beauftragt zu haben, sich seiner Effekten anzunehmen. Dementsprechend konnte er nicht sicher sein, dass die Ausrüstung vor Schaden bewahrt würde. Diese Mõglichkeit einer Beschãdigung oder eines Verlustes genügt jedoch, um einen Schuldspruch nach Art. 73 MStG zu begründen (MKGE 6 Nr. 33 E. l und 44 sowie vom 3.2.1977 i.S.B. E. 3).
E. 4 De r Beschwerdeführer wendet si eh schliesslich gegen di e Annahme von Ideal- oder Realkonkurrenz zwischen den Tatbestãnden von Art. 83 MStG einerseits und von Art. 72 und 73 MStG anderseits. Tatsãchlich richten si eh alle drei Bestimmungen gegen di e V erletzung dienstlicher Pflichten. Auch kann man sich vorstellen, dass der Tatbestand des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material hin und wieder mit dem des Ausreissens zusammen erfüllt wird. Immerhin fãllt auf, dass in der verõffentlichten Rechtsprechung ke in_ einziger solcher Fali zu finden ist. Gegen unechte Konkurrenz im Sinne der Konsumtion spricht aber vor allem, dass der eine Tatbestand weder mit allen einzelnen Merkmalen noch wertmãssig, dem Verschulden und Unrecht nach, im andern enthalten ist (vgl. Schultz, ATI, 4. A., S.133; MKGE6Nr. 21 E. 4, 7Nr. 41E. 2, 8Nr. 5,
E. 9 und 21). Dies ergibt sich insbesondere aus de n identischen Strafdrohungen von Art. 73 und 83 MStG. Bei diesen idealiter konkurrierenden Tatbestãn- den ist ferner zu beachten, dass sie sich in verschiedenen Abschnitten des Gesetzes finden. Dass di e gesetzliche Gliederung in Abschnitte bedeutungs- voll sein kann, zeigt die Rechtsprechung beim Zusammentreffen von Dienstpflichtbetrug und Dienstversãurnnis oder Dienstverweigerung, in welchen Fãllen durchwegs Idealkonkurrenz angenomrnen wurde (MKGE 6 N r. 42 E. 3 sowie vom 6.6.1974 i. S. S. E. 2 und vorn 29.1.1976 i. S. G. E. 2). Dieselben Überlegungen der Gesetzessysternatik sprechen dagegen, bei der Missachtung der vordienstlichen Weisung zum Haarschnitt anzunehmen, es handle sich um eine straflose Vortat zum Ausreissen. Anders als die Dienst- verweigerung setzt di ese r Tatbestand e ben begrifflich voraus, das s d er Wehrmann sich zum Dienst gestellt hat. Der verhãltnismãssig geringen Bedeutungjener Weigerung wurde im übrigen mit de r Annahme eines leich- ten Falles hinreichend Rechnung getragen, wie de r Beschwerdeführer aner- kennt. 5.-... (7. Dezember 1982, L. e. MAG 2A)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 41 136 Aus dem Sachverhalt: A.- Geschm L. rückte am 19. Oktober 1981, 0815, mit seiner Einheit, der Sch Kan D Bttr 46, in Ellikon an der Thur zum ersten WK ein. Dabei trug er seine Haare schulterlang, obwohl er wie alle andern Wehrmãnner der Einheit durch ein Rundschreiben des Bttr Kdt ausdrücklich aufgefor- dert worden war, sich vordienstlich di e Haare entsprechend d er Vorschrift von Ziff. 573 VA 80 schneiden zu lassen. Unmittelbar nach dem Einrücken erteilte der Bttr Kdt Geschm L. den Befehl, sich bis 1200 Uhr die Haare vorschriftsgemãss schneiden zu lassen. Obschon Geschm L. mit einer solchen Massnahme gerechnet haben will, verliess er um 0845 Uhr seine Einheit, um mit der Bahn an seinen Wohnort Wãdenswil zurückzukehren. Sein e persõnliche Ausrüstung- Sturmgewehr, Rucksack und Effektensack - liess er im Materialpark auf dem Organisa- tionsplatz zurück. Nachdem Geschm L. in Wãdenswil Zivilkleider angezogen hatte, begab er sich nach Zürich, wo er noch am selben Ta g auf Anraten eines Bekannten einen Arzt aufsuchte. Der am folgenden Tag an ihn ergangenen Aufforde- rungen des Bttr Kdt, wieder einzurücken, kam er nicht nach. B.- Mit Urteil vom 8. Mãrz 1982 sprach das Divisionsgericht 6 Geschm L. von der Anklage der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften sowie des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material frei, erklãrte ihn dage- gen schuldig des Ausreissens im Sinne von Art. 83 Abs. l MStG und verur- teilte ihn zu zwei Monaten Haft sowie zu den Verfahrenskosten. C.- Auf Appellation des Auditors wie des Verteidigers nahm das Mili- tãrappellationsgericht 2A am l. Juli 1982 einen leichten Fali von Nichtbefol- gung von Dienstvorschriften an und sprach L. im übrigen des Ausreissens sowie des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material schuldig und verurteilte ihn zu 75 Tagen Gefãngnis und zu den Verfahrenskosten. Aus den Erwiigungen: 1.-.. . 2.- .. . 3.- Mit der Begründung, die persõnliche Ausrüstung sei im Material- park der Einheit zurückgelassen worden, verneint der Beschwerdeführer sodann den Missbrauch und die Verschleuderung von Material. Bei der Mobilmachung, wenn sich die einrückende Truppe noch an den Dienstbetrieb gewõhnen und beeilen muss, die Marschbereitschaft zu erstellen, kann es indessen durchaus sein, dass Ausrüstungsgegenstãnde auf einem Organisationsplatz unbewacht liegen bleiben. Anders als bei Kollek- tivwaffen, Kollektivmaterial und Fahrzeugen hat sich bei der persõnlichen Ausrüstung nãmlich au eh im Dienst jeder W ehrmann selbst zu kümmern
137 Nr. 41 (vgl. Ziff. 292 DR, 520 Abs. 3 und Ziff. 524 VA 80). Im übrigen hat Geschm L. nie geltend gemacht, vor seinem Weggang einen Vorgesetzten oder Kameraden beauftragt zu haben, sich seiner Effekten anzunehmen. Dementsprechend konnte er nicht sicher sein, dass die Ausrüstung vor Schaden bewahrt würde. Diese Mõglichkeit einer Beschãdigung oder eines Verlustes genügt jedoch, um einen Schuldspruch nach Art. 73 MStG zu begründen (MKGE 6 Nr. 33 E. l und 44 sowie vom 3.2.1977 i.S.B. E. 3). 4.- De r Beschwerdeführer wendet si eh schliesslich gegen di e Annahme von Ideal- oder Realkonkurrenz zwischen den Tatbestãnden von Art. 83 MStG einerseits und von Art. 72 und 73 MStG anderseits. Tatsãchlich richten si eh alle drei Bestimmungen gegen di e V erletzung dienstlicher Pflichten. Auch kann man sich vorstellen, dass der Tatbestand des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material hin und wieder mit dem des Ausreissens zusammen erfüllt wird. Immerhin fãllt auf, dass in der verõffentlichten Rechtsprechung ke in_ einziger solcher Fali zu finden ist. Gegen unechte Konkurrenz im Sinne der Konsumtion spricht aber vor allem, dass der eine Tatbestand weder mit allen einzelnen Merkmalen noch wertmãssig, dem Verschulden und Unrecht nach, im andern enthalten ist (vgl. Schultz, ATI, 4. A., S.133; MKGE6Nr. 21 E. 4, 7Nr. 41E. 2, 8Nr. 5, 9 und 21). Dies ergibt sich insbesondere aus de n identischen Strafdrohungen von Art. 73 und 83 MStG. Bei diesen idealiter konkurrierenden Tatbestãn- den ist ferner zu beachten, dass sie sich in verschiedenen Abschnitten des Gesetzes finden. Dass di e gesetzliche Gliederung in Abschnitte bedeutungs- voll sein kann, zeigt die Rechtsprechung beim Zusammentreffen von Dienstpflichtbetrug und Dienstversãurnnis oder Dienstverweigerung, in welchen Fãllen durchwegs Idealkonkurrenz angenomrnen wurde (MKGE 6 N r. 42 E. 3 sowie vom 6.6.1974 i. S. S. E. 2 und vorn 29.1.1976 i. S. G. E. 2). Dieselben Überlegungen der Gesetzessysternatik sprechen dagegen, bei der Missachtung der vordienstlichen Weisung zum Haarschnitt anzunehmen, es handle sich um eine straflose Vortat zum Ausreissen. Anders als die Dienst- verweigerung setzt di ese r Tatbestand e ben begrifflich voraus, das s d er Wehrmann sich zum Dienst gestellt hat. Der verhãltnismãssig geringen Bedeutungjener Weigerung wurde im übrigen mit de r Annahme eines leich- ten Falles hinreichend Rechnung getragen, wie de r Beschwerdeführer aner- kennt. 5.-... (7. Dezember 1982, L. e. MAG 2A)