Sachverhalt
A.- B., als Sanitãtsrekrut ausgehoben und auf den 27. Februar 1978 zur Sanitãtsrekrutenschule nach Lausanne aufgeboten, rückte erst am 28. Februar 1978 ein und gehorchte dem Befehl des Schularztes nicht, sich die Haare reglementsgemãss schneiden zu lassen. Am 12. Juli 1978 sprach ihn das Divisionsgericht 10B der vorsãtzlichen Dienstversãumnis sowie des Ungehorsams schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefãngnis unter Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei J ahren. B. wurde nicht aus de r Armee ausgeschlos- sen. Hingegen erstattete das psychiatrische Zentrum Wetzikon, zustãndig für die Psychiatrieregion des Zürcher Oberlandes, am 22. Februar 1979 zuhanden des Schularztes der Sanitãtsrekrutenschule 40 in Losone ein ãrztli- ches Zeugnis, worin unter anderem die aktuelle Dienstuntauglichkeit des B. attestiert und dessen Zuweisung an die ue (Untersuchungskommission) zur Abklãrung der Diensttauglichkeit vorgeschlagen wurde (Urk. 2/1). Am 31. Mãrz 1979 wurde B. durch die Ue als dienstuntauglich erklãrt (Urk. 40). B.- Der Gesuchsteller wurde in der Folge erneut straffãllig. Mit Urteil vom 9. November 1981 verurteilte ihn die l. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen verschiedener Straftaten, die teilweise bis auf das Jahr 1975 zurückgingen, teilweise aber auch in die Probezeit des divisionsge- richtlichen Urteils fielen, zu 16 Monaten Gefãngnis, wobei ihm erneut der bedingte Strafvollzug gewãhrt wurde. Da die in die dreijãhrige Probezeit g e mas s de m früheren U rteil entfallenden Delikte keinen «leichten Fali» im Sinne von Art. 41 StGB darstellten, wurde der Vollzug des Urteils vom 12. Juli 1978 angeordnet (vgl. Urk. 8/7).
Nr. 38 126 C.- Mit Eingabe vom 16. Dezember 1981 an den Prasidenten des Mili- tarkassationsgerichts (Urk. l) verlangte der Verteidiger von B. die Aufhe- bung des Urteils des Divisionsgerichts lOB in Gutheissung des Revisionsbe- gehrens sowie die Freisprechung des Gesuchstellers von Schuld und Strafe, eventuell eine erhebliche Reduktion der Strafe. D.- Am 23. Dezember 1981 beantragte der Verteidiger des B. ergan- zend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs (Urk. 4), welchem Antrag der Prasident des·Militarkassationsgerichts am 7. Januar 1982 entsprach (Urk. 6). Gleichentags beauftragte er den Referen- ten mit den weiteren Abklarungen im Sinne von Art. 205 MStP. Nach Bei- zug der wichtigsten Akten vom Obergericht des Kantons Zürich und vom Bundesamt für Sanitat (Urk. 8-14) wurde am l. Marz 1982 der Leiter des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon, D r. med. A. Erlanger, mit der psych- iatrischen Begutachtung des Angeklagten betraut (Urk. 15). Dessen Gut- achten datiert vom 28. Juli 1982 (Urk. 17). Aus den Erwiigungen: l.- G e mas s Art. 200 Abs. l B s t. a MStP kann di e Revision eines rechts- kraftigen Strafmandats oder Urteils verlangt werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, Freispruch oder erheblich geringere Bestrafung des Verurteilten, Verurteilung eines Freigesprochenen oder Verurteilung wegen einer schwereren Straftat zu bewirken. Auch im Rahmen dieser gegenüber Art. 199 Abs. l MStGO geanderten Umschreibung der Revision bleiben deren wesentliche Voraussetzungen unverandert, namentlich hin- sichtlich des Erfordernisses de r N euheit d er geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel, aber auch hinsichtlich der Erheblichkeit dieser Neuheit (Entscheid des MKG vom 28.4.1981 i.S. S t.). Im ne uen Militarstrafprozess ist im übrigen die Entscheidungsbefugnis des Revisionsrichters insofern erweitert worden, als er n un schon im Bewilligungsverfahren zu entscheiden hat, ob das angefochtene Urteil aufzuheben ist oder nicht (Art. 207 MStP). Di e Aufhebung eines Urteils darf nicht leichthin erfolgen. Das Militarkassa- tionsgericht verlangt daher, dass die im Revisionsverfahren ne u geltend gemachten Tatsachen un d Beweismittel beim Revisionsrichter di e Überzeu- gung von de r Unrichtigkeit des früheren U rteils erwecken. Er darf si eh nicht mit einer blossen Wahrscheinlichkeit begnügen und den endgültigen Ent- scheid über die Schlüssigkeit der neuen Unterlagen dem Richter im wieder aufgenommenen Verfahren überlassen (MKGE 10 Nr. 2 Erw. lb). 2.- Soweit die Verteidigung die Freisprechung des Gesuchstellers von Schuld und Strafe beziehungsweise die Reduktion der seinerzeitigen Strafe verlangt, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Gemass Art. 207 Abs. l MStP hat die Gutheissung des Revisionsgesuchs wohl die Aufhebung
127 Nr. 38 des früheren Strafmandats oder Urteils zur Folge, doch erfolgt alsdann die N eubeurteilung stets d ur eh j ene Instanz, di e seinerzeit in d er Sache geurteilt hat. Das Militarkassationsgericht hat im Revisionsverfahren keine sachrich- terlichen Kompetenzen. 3.- a) Die Verteidigung begründet das Revisionsgesuch in erster Linie damit, der Angeklagte sei schon im Zeitpunkt der Tatbegehung dienstun- tauglich gewesen. W ar e e s schon damals dienstuntauglich erklart worden, so hatte es gar nicht zu den ihm vorgeworfenen Verfehlungen kommen kon- nen, weshalb er freizusprechen sei. D ami t setzt sich die Verteidung in Widerspruch mit der langjahrigen und standigen Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts, wonach e ine nach- traglich festgestellte Dienstuntauglichkeit nicht rückwirkend berücksichtigt werden kann, sondern die Einrückungspflicht eines einrückungsfahigen Wehrmannes grundsatzlich solan g e weiter besteht, als er nicht fõrmlich aus- gemustert worden ist (MKGE 3 Nr. 72, 5 Nr. 54,7 Nr. 32 und 48, 9 Nr. 80, 135 und 137, 10 N r. 2 sowie Entscheid des MKG vom 22. J uni 1982 i.S.F.). Der Gesuchsteller lasst nicht behaupten, er sei seinerzeit nicht fahig gewe- sen, rechtzeitig in die Rekrutenschule einzurücken, un d aus den Akten erge- ben sich auch keinerlei entsprechende Hinweise. Im Gegenteil war der Angeklagte mit einem arztlichen Zeugnis eines Privatarztes versehen, das gerade sein e Transportfahigkeit bewies, als er um e in en Ta g verspatet bei der Truppe eintraf. Wird dem Gutachten folgend angenommen, der Ange- klagte sei bereits im kritischen Zeitpunkt wegen psychischer Krankheit dienstuntauglich gewesen (Urk. 17 S.11), so andert dies nichts daran, dass er in der Lage gewesen ware, dem Marschbefehl Folge zu leisten und recht- zeitig am Einrückungsort zu erscheinen. Denn die Krankheit, die nach dem Gutachten seine Dispositionsfahigkeit zwar stark herabsetzte, bewirkte offenbar keinen Zustand, in welchem er zu einsichtsgemassem Handeln nicht mehr in der Lage gewesen ware (Urk. 17 S.10, Antwort zu Frage 1). Dies bedeutet, dass im Anklagepunkt der vorsatzlichen Dienstversaumnis e in Freispruch mit einiger Sicherheit als ausgeschlossen erscheint. Di e nach- traglich festgestellte Dienstuntauglichkeit kann somit nicht Anlass zur Revi- sion des U rteils vom 12. J uli 1978 bieten.
b) Di e V erteidigung macht geltend, e ine Revision drange si eh «a ue h bezüglich des verweigerten Haarschnitts auf», da ihres Wissens di e Divi- sionsgerichte keine Verurteilungen mehr vornahmen, weil die gesetzliche Grundlage dafür fehle. Damit wird die Verurteilung des Gesuchstellers wegen Ungehorsams, begangen durch die Weigerung, sich die reglements- widrig langen Haare schneiden zu lassen, angesprochen. Abgesehen davon, dass die vom Verteidiger erhobene Behauptung, wonach in solchen Fallen mangels Rechtsgrundlage ke ine V erurteilungen wegen Ungehorsams mehr erfolgten, unrichtig ist, vermõchte eine Praxis- anderung als solche die Revision eines Urteils niemals zu begründen. Denn
Nr. 38, 39 128 bei allen Revisionsgründen (Art. 200 Abs. l B s t. a-e MStP) bildet in jedem Fali das Vorliegen neuer Tatsachen unabdingbare Voraussetzung für die Revision. Eine andere Würdigung von Fakten oder eine geãnderte Rechts- auffassung bildet indessen keinen Revisionsgrund.
e) Sin d keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, di e geeignet wãren, einen Freispruch zu bewirken, so ist zu prüfen, o b sie wenig- stens e ine erhebliche geringere Bestrafung zur Folge ha ben dürften, als dies im früheren Urteil geschehen ist. Das Urteil des Divisionsgerichts lOB vom 12. Juli 1978 ging von der vollen Zurechnungsfãhigkeit von B. aus. Überdies gab das Gericht seiner Überzeugung Ausdruck, der Angeklagte ha be genau gewusst, was er wolle (Urteil S. 8). Demgegenüber kommt das psychiatrische Gutachten vom 28. Juli 1982 zum Schluss, beim Gesuchsteller handle es sich um eine soge- nannte Borderline-Personlichkeit an der Grenze der Schizophrenie, was e in er Beeintrãchtigung de r geistigen Gesundheit entspreche, di e bewirkt ha be, das s B. au eh zur Zeit sein er T aten in e in er Fãhigkeit zu einsichts- gemãssem Handeln stark herabgesetzt gewesen sei, nicht a be r in sein er Ein- sichtsfãhigkeit als solcher (Ur k. 17 S. lO f.). Wie stark die Verminderung de r Zurechnungsfãhigkeit zu gewichten und in welchem Masse die Strafe zu reduzieren sein wird, muss dem Ermessen des Sachrichters vorbehalten bleiben. Hingegen muss als bewiesen erachtet werden, dass der Oesuchstel- ler zur fraglichen Zeit an einer geistigen Erkrankung von erheblichem Aus- mass litt, deren Auswirkungen seine Zurechnungsfãhigkeit deutlich beein- trãchtigt haben. Diese neuen Tatsachen sind von derartigem Gewicht, dass sich das Urteil vom 12. Juli 1978 hinsichtlich des Strafmasses nicht aufrecht erhalten lãsst, um so weniger, als seinerzeit die mit fünf M ona te n Gefãngnis vergleichsweise eher harte Strafe unter anderem gerade damit begründet wurde, dass de m Gesuchsteller ein besonders ausgeprãgter deliktischer Wille innegewohnt habe (« ... Der Angeklagte wusste genau, was er wollte ... »). Di e zu gewãrtigende Strafreduktion ist demzufolge erheblich im Sinne von Art. 200 Abs. l Bst. a MStP, so das s das U rteil des Divisionsgerichts lO B vom 12. Juli 1978 in Anwendung von Art. 207 Abs. l MStP aufzuheben ist; die Akten sind dem genannten Gericht zur Neubeurteilung zu überweisen. 4.-... (5. Oktober 1982, B. e. DG lOB) 39. Refus de servir; exclusion de l'armée (art. 81, eh. 2, 2e al. CPM) - L'exclusion de l'armée est une mesure de faveur, que lejuge peut accor- der librement (cons. 3);
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Soweit die Verteidigung die Freisprechung des Gesuchstellers von Schuld und Strafe beziehungsweise die Reduktion der seinerzeitigen Strafe verlangt, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Gemass Art. 207 Abs. l MStP hat die Gutheissung des Revisionsgesuchs wohl die Aufhebung
127 Nr. 38 des früheren Strafmandats oder Urteils zur Folge, doch erfolgt alsdann die N eubeurteilung stets d ur eh j ene Instanz, di e seinerzeit in d er Sache geurteilt hat. Das Militarkassationsgericht hat im Revisionsverfahren keine sachrich- terlichen Kompetenzen.
E. 3 a) Die Verteidigung begründet das Revisionsgesuch in erster Linie damit, der Angeklagte sei schon im Zeitpunkt der Tatbegehung dienstun- tauglich gewesen. W ar e e s schon damals dienstuntauglich erklart worden, so hatte es gar nicht zu den ihm vorgeworfenen Verfehlungen kommen kon- nen, weshalb er freizusprechen sei. D ami t setzt sich die Verteidung in Widerspruch mit der langjahrigen und standigen Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts, wonach e ine nach- traglich festgestellte Dienstuntauglichkeit nicht rückwirkend berücksichtigt werden kann, sondern die Einrückungspflicht eines einrückungsfahigen Wehrmannes grundsatzlich solan g e weiter besteht, als er nicht fõrmlich aus- gemustert worden ist (MKGE 3 Nr. 72, 5 Nr. 54,7 Nr. 32 und 48, 9 Nr. 80, 135 und 137, 10 N r. 2 sowie Entscheid des MKG vom 22. J uni 1982 i.S.F.). Der Gesuchsteller lasst nicht behaupten, er sei seinerzeit nicht fahig gewe- sen, rechtzeitig in die Rekrutenschule einzurücken, un d aus den Akten erge- ben sich auch keinerlei entsprechende Hinweise. Im Gegenteil war der Angeklagte mit einem arztlichen Zeugnis eines Privatarztes versehen, das gerade sein e Transportfahigkeit bewies, als er um e in en Ta g verspatet bei der Truppe eintraf. Wird dem Gutachten folgend angenommen, der Ange- klagte sei bereits im kritischen Zeitpunkt wegen psychischer Krankheit dienstuntauglich gewesen (Urk. 17 S.11), so andert dies nichts daran, dass er in der Lage gewesen ware, dem Marschbefehl Folge zu leisten und recht- zeitig am Einrückungsort zu erscheinen. Denn die Krankheit, die nach dem Gutachten seine Dispositionsfahigkeit zwar stark herabsetzte, bewirkte offenbar keinen Zustand, in welchem er zu einsichtsgemassem Handeln nicht mehr in der Lage gewesen ware (Urk. 17 S.10, Antwort zu Frage 1). Dies bedeutet, dass im Anklagepunkt der vorsatzlichen Dienstversaumnis e in Freispruch mit einiger Sicherheit als ausgeschlossen erscheint. Di e nach- traglich festgestellte Dienstuntauglichkeit kann somit nicht Anlass zur Revi- sion des U rteils vom 12. J uli 1978 bieten.
b) Di e V erteidigung macht geltend, e ine Revision drange si eh «a ue h bezüglich des verweigerten Haarschnitts auf», da ihres Wissens di e Divi- sionsgerichte keine Verurteilungen mehr vornahmen, weil die gesetzliche Grundlage dafür fehle. Damit wird die Verurteilung des Gesuchstellers wegen Ungehorsams, begangen durch die Weigerung, sich die reglements- widrig langen Haare schneiden zu lassen, angesprochen. Abgesehen davon, dass die vom Verteidiger erhobene Behauptung, wonach in solchen Fallen mangels Rechtsgrundlage ke ine V erurteilungen wegen Ungehorsams mehr erfolgten, unrichtig ist, vermõchte eine Praxis- anderung als solche die Revision eines Urteils niemals zu begründen. Denn
Nr. 38, 39 128 bei allen Revisionsgründen (Art. 200 Abs. l B s t. a-e MStP) bildet in jedem Fali das Vorliegen neuer Tatsachen unabdingbare Voraussetzung für die Revision. Eine andere Würdigung von Fakten oder eine geãnderte Rechts- auffassung bildet indessen keinen Revisionsgrund.
e) Sin d keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, di e geeignet wãren, einen Freispruch zu bewirken, so ist zu prüfen, o b sie wenig- stens e ine erhebliche geringere Bestrafung zur Folge ha ben dürften, als dies im früheren Urteil geschehen ist. Das Urteil des Divisionsgerichts lOB vom 12. Juli 1978 ging von der vollen Zurechnungsfãhigkeit von B. aus. Überdies gab das Gericht seiner Überzeugung Ausdruck, der Angeklagte ha be genau gewusst, was er wolle (Urteil S. 8). Demgegenüber kommt das psychiatrische Gutachten vom 28. Juli 1982 zum Schluss, beim Gesuchsteller handle es sich um eine soge- nannte Borderline-Personlichkeit an der Grenze der Schizophrenie, was e in er Beeintrãchtigung de r geistigen Gesundheit entspreche, di e bewirkt ha be, das s B. au eh zur Zeit sein er T aten in e in er Fãhigkeit zu einsichts- gemãssem Handeln stark herabgesetzt gewesen sei, nicht a be r in sein er Ein- sichtsfãhigkeit als solcher (Ur k. 17 S. lO f.). Wie stark die Verminderung de r Zurechnungsfãhigkeit zu gewichten und in welchem Masse die Strafe zu reduzieren sein wird, muss dem Ermessen des Sachrichters vorbehalten bleiben. Hingegen muss als bewiesen erachtet werden, dass der Oesuchstel- ler zur fraglichen Zeit an einer geistigen Erkrankung von erheblichem Aus- mass litt, deren Auswirkungen seine Zurechnungsfãhigkeit deutlich beein- trãchtigt haben. Diese neuen Tatsachen sind von derartigem Gewicht, dass sich das Urteil vom 12. Juli 1978 hinsichtlich des Strafmasses nicht aufrecht erhalten lãsst, um so weniger, als seinerzeit die mit fünf M ona te n Gefãngnis vergleichsweise eher harte Strafe unter anderem gerade damit begründet wurde, dass de m Gesuchsteller ein besonders ausgeprãgter deliktischer Wille innegewohnt habe (« ... Der Angeklagte wusste genau, was er wollte ... »). Di e zu gewãrtigende Strafreduktion ist demzufolge erheblich im Sinne von Art. 200 Abs. l Bst. a MStP, so das s das U rteil des Divisionsgerichts lO B vom 12. Juli 1978 in Anwendung von Art. 207 Abs. l MStP aufzuheben ist; die Akten sind dem genannten Gericht zur Neubeurteilung zu überweisen. 4.-... (5. Oktober 1982, B. e. DG lOB) 39. Refus de servir; exclusion de l'armée (art. 81, eh. 2, 2e al. CPM) - L'exclusion de l'armée est une mesure de faveur, que lejuge peut accor- der librement (cons. 3);
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
125 Nr. 38 Revisione (art. 200 ss PPM) - Rispetto all'ordinamento preeedente la faeoltà di deeisione del giudiee e estesa al punto ebe lo stesso deve pronuneiarsi già nella fase di esame della domanda se la sentenza dev'essere annullata (eons. l); - L'ammissione della domanda di revisione eomporta l'annullamento del giudizio preeedente; il nuovo giudizio e tuttavia di spettanza del giudiee ebe ha inizialmente statuito ne l merito (cons. 2); - Un'inabilità al servizio aeeertata successivamente non puõ essere presa in eonsiderazione eon effetto retroattivo e non costituisee pertanto motivo di revisione (eons. 3a); - Solo l'esistenza di fatti nuovi dà luogo a motivo di revisione; non e tale un'altra valutazione dei fatti, ne ona modifiea della coneezione giuridiea (eons. 3b); - U na sostanziale diminuzione della eapaeità di intendere e di v o lere eosti- tuisee un fatto nuovo, giusta l'art. 200 epv. llett. a PPM, ebe puõ dar Iu o g o a ona rilevante diminuzione de lia pena (eons. 3e). Aus dem Sachverhalt: A.- B., als Sanitãtsrekrut ausgehoben und auf den 27. Februar 1978 zur Sanitãtsrekrutenschule nach Lausanne aufgeboten, rückte erst am 28. Februar 1978 ein und gehorchte dem Befehl des Schularztes nicht, sich die Haare reglementsgemãss schneiden zu lassen. Am 12. Juli 1978 sprach ihn das Divisionsgericht 10B der vorsãtzlichen Dienstversãumnis sowie des Ungehorsams schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefãngnis unter Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei J ahren. B. wurde nicht aus de r Armee ausgeschlos- sen. Hingegen erstattete das psychiatrische Zentrum Wetzikon, zustãndig für die Psychiatrieregion des Zürcher Oberlandes, am 22. Februar 1979 zuhanden des Schularztes der Sanitãtsrekrutenschule 40 in Losone ein ãrztli- ches Zeugnis, worin unter anderem die aktuelle Dienstuntauglichkeit des B. attestiert und dessen Zuweisung an die ue (Untersuchungskommission) zur Abklãrung der Diensttauglichkeit vorgeschlagen wurde (Urk. 2/1). Am 31. Mãrz 1979 wurde B. durch die Ue als dienstuntauglich erklãrt (Urk. 40). B.- Der Gesuchsteller wurde in der Folge erneut straffãllig. Mit Urteil vom 9. November 1981 verurteilte ihn die l. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen verschiedener Straftaten, die teilweise bis auf das Jahr 1975 zurückgingen, teilweise aber auch in die Probezeit des divisionsge- richtlichen Urteils fielen, zu 16 Monaten Gefãngnis, wobei ihm erneut der bedingte Strafvollzug gewãhrt wurde. Da die in die dreijãhrige Probezeit g e mas s de m früheren U rteil entfallenden Delikte keinen «leichten Fali» im Sinne von Art. 41 StGB darstellten, wurde der Vollzug des Urteils vom 12. Juli 1978 angeordnet (vgl. Urk. 8/7).
Nr. 38 126 C.- Mit Eingabe vom 16. Dezember 1981 an den Prasidenten des Mili- tarkassationsgerichts (Urk. l) verlangte der Verteidiger von B. die Aufhe- bung des Urteils des Divisionsgerichts lOB in Gutheissung des Revisionsbe- gehrens sowie die Freisprechung des Gesuchstellers von Schuld und Strafe, eventuell eine erhebliche Reduktion der Strafe. D.- Am 23. Dezember 1981 beantragte der Verteidiger des B. ergan- zend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs (Urk. 4), welchem Antrag der Prasident des·Militarkassationsgerichts am 7. Januar 1982 entsprach (Urk. 6). Gleichentags beauftragte er den Referen- ten mit den weiteren Abklarungen im Sinne von Art. 205 MStP. Nach Bei- zug der wichtigsten Akten vom Obergericht des Kantons Zürich und vom Bundesamt für Sanitat (Urk. 8-14) wurde am l. Marz 1982 der Leiter des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon, D r. med. A. Erlanger, mit der psych- iatrischen Begutachtung des Angeklagten betraut (Urk. 15). Dessen Gut- achten datiert vom 28. Juli 1982 (Urk. 17). Aus den Erwiigungen: l.- G e mas s Art. 200 Abs. l B s t. a MStP kann di e Revision eines rechts- kraftigen Strafmandats oder Urteils verlangt werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, Freispruch oder erheblich geringere Bestrafung des Verurteilten, Verurteilung eines Freigesprochenen oder Verurteilung wegen einer schwereren Straftat zu bewirken. Auch im Rahmen dieser gegenüber Art. 199 Abs. l MStGO geanderten Umschreibung der Revision bleiben deren wesentliche Voraussetzungen unverandert, namentlich hin- sichtlich des Erfordernisses de r N euheit d er geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel, aber auch hinsichtlich der Erheblichkeit dieser Neuheit (Entscheid des MKG vom 28.4.1981 i.S. S t.). Im ne uen Militarstrafprozess ist im übrigen die Entscheidungsbefugnis des Revisionsrichters insofern erweitert worden, als er n un schon im Bewilligungsverfahren zu entscheiden hat, ob das angefochtene Urteil aufzuheben ist oder nicht (Art. 207 MStP). Di e Aufhebung eines Urteils darf nicht leichthin erfolgen. Das Militarkassa- tionsgericht verlangt daher, dass die im Revisionsverfahren ne u geltend gemachten Tatsachen un d Beweismittel beim Revisionsrichter di e Überzeu- gung von de r Unrichtigkeit des früheren U rteils erwecken. Er darf si eh nicht mit einer blossen Wahrscheinlichkeit begnügen und den endgültigen Ent- scheid über die Schlüssigkeit der neuen Unterlagen dem Richter im wieder aufgenommenen Verfahren überlassen (MKGE 10 Nr. 2 Erw. lb). 2.- Soweit die Verteidigung die Freisprechung des Gesuchstellers von Schuld und Strafe beziehungsweise die Reduktion der seinerzeitigen Strafe verlangt, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Gemass Art. 207 Abs. l MStP hat die Gutheissung des Revisionsgesuchs wohl die Aufhebung
127 Nr. 38 des früheren Strafmandats oder Urteils zur Folge, doch erfolgt alsdann die N eubeurteilung stets d ur eh j ene Instanz, di e seinerzeit in d er Sache geurteilt hat. Das Militarkassationsgericht hat im Revisionsverfahren keine sachrich- terlichen Kompetenzen. 3.- a) Die Verteidigung begründet das Revisionsgesuch in erster Linie damit, der Angeklagte sei schon im Zeitpunkt der Tatbegehung dienstun- tauglich gewesen. W ar e e s schon damals dienstuntauglich erklart worden, so hatte es gar nicht zu den ihm vorgeworfenen Verfehlungen kommen kon- nen, weshalb er freizusprechen sei. D ami t setzt sich die Verteidung in Widerspruch mit der langjahrigen und standigen Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts, wonach e ine nach- traglich festgestellte Dienstuntauglichkeit nicht rückwirkend berücksichtigt werden kann, sondern die Einrückungspflicht eines einrückungsfahigen Wehrmannes grundsatzlich solan g e weiter besteht, als er nicht fõrmlich aus- gemustert worden ist (MKGE 3 Nr. 72, 5 Nr. 54,7 Nr. 32 und 48, 9 Nr. 80, 135 und 137, 10 N r. 2 sowie Entscheid des MKG vom 22. J uni 1982 i.S.F.). Der Gesuchsteller lasst nicht behaupten, er sei seinerzeit nicht fahig gewe- sen, rechtzeitig in die Rekrutenschule einzurücken, un d aus den Akten erge- ben sich auch keinerlei entsprechende Hinweise. Im Gegenteil war der Angeklagte mit einem arztlichen Zeugnis eines Privatarztes versehen, das gerade sein e Transportfahigkeit bewies, als er um e in en Ta g verspatet bei der Truppe eintraf. Wird dem Gutachten folgend angenommen, der Ange- klagte sei bereits im kritischen Zeitpunkt wegen psychischer Krankheit dienstuntauglich gewesen (Urk. 17 S.11), so andert dies nichts daran, dass er in der Lage gewesen ware, dem Marschbefehl Folge zu leisten und recht- zeitig am Einrückungsort zu erscheinen. Denn die Krankheit, die nach dem Gutachten seine Dispositionsfahigkeit zwar stark herabsetzte, bewirkte offenbar keinen Zustand, in welchem er zu einsichtsgemassem Handeln nicht mehr in der Lage gewesen ware (Urk. 17 S.10, Antwort zu Frage 1). Dies bedeutet, dass im Anklagepunkt der vorsatzlichen Dienstversaumnis e in Freispruch mit einiger Sicherheit als ausgeschlossen erscheint. Di e nach- traglich festgestellte Dienstuntauglichkeit kann somit nicht Anlass zur Revi- sion des U rteils vom 12. J uli 1978 bieten.
b) Di e V erteidigung macht geltend, e ine Revision drange si eh «a ue h bezüglich des verweigerten Haarschnitts auf», da ihres Wissens di e Divi- sionsgerichte keine Verurteilungen mehr vornahmen, weil die gesetzliche Grundlage dafür fehle. Damit wird die Verurteilung des Gesuchstellers wegen Ungehorsams, begangen durch die Weigerung, sich die reglements- widrig langen Haare schneiden zu lassen, angesprochen. Abgesehen davon, dass die vom Verteidiger erhobene Behauptung, wonach in solchen Fallen mangels Rechtsgrundlage ke ine V erurteilungen wegen Ungehorsams mehr erfolgten, unrichtig ist, vermõchte eine Praxis- anderung als solche die Revision eines Urteils niemals zu begründen. Denn
Nr. 38, 39 128 bei allen Revisionsgründen (Art. 200 Abs. l B s t. a-e MStP) bildet in jedem Fali das Vorliegen neuer Tatsachen unabdingbare Voraussetzung für die Revision. Eine andere Würdigung von Fakten oder eine geãnderte Rechts- auffassung bildet indessen keinen Revisionsgrund.
e) Sin d keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, di e geeignet wãren, einen Freispruch zu bewirken, so ist zu prüfen, o b sie wenig- stens e ine erhebliche geringere Bestrafung zur Folge ha ben dürften, als dies im früheren Urteil geschehen ist. Das Urteil des Divisionsgerichts lOB vom 12. Juli 1978 ging von der vollen Zurechnungsfãhigkeit von B. aus. Überdies gab das Gericht seiner Überzeugung Ausdruck, der Angeklagte ha be genau gewusst, was er wolle (Urteil S. 8). Demgegenüber kommt das psychiatrische Gutachten vom 28. Juli 1982 zum Schluss, beim Gesuchsteller handle es sich um eine soge- nannte Borderline-Personlichkeit an der Grenze der Schizophrenie, was e in er Beeintrãchtigung de r geistigen Gesundheit entspreche, di e bewirkt ha be, das s B. au eh zur Zeit sein er T aten in e in er Fãhigkeit zu einsichts- gemãssem Handeln stark herabgesetzt gewesen sei, nicht a be r in sein er Ein- sichtsfãhigkeit als solcher (Ur k. 17 S. lO f.). Wie stark die Verminderung de r Zurechnungsfãhigkeit zu gewichten und in welchem Masse die Strafe zu reduzieren sein wird, muss dem Ermessen des Sachrichters vorbehalten bleiben. Hingegen muss als bewiesen erachtet werden, dass der Oesuchstel- ler zur fraglichen Zeit an einer geistigen Erkrankung von erheblichem Aus- mass litt, deren Auswirkungen seine Zurechnungsfãhigkeit deutlich beein- trãchtigt haben. Diese neuen Tatsachen sind von derartigem Gewicht, dass sich das Urteil vom 12. Juli 1978 hinsichtlich des Strafmasses nicht aufrecht erhalten lãsst, um so weniger, als seinerzeit die mit fünf M ona te n Gefãngnis vergleichsweise eher harte Strafe unter anderem gerade damit begründet wurde, dass de m Gesuchsteller ein besonders ausgeprãgter deliktischer Wille innegewohnt habe (« ... Der Angeklagte wusste genau, was er wollte ... »). Di e zu gewãrtigende Strafreduktion ist demzufolge erheblich im Sinne von Art. 200 Abs. l Bst. a MStP, so das s das U rteil des Divisionsgerichts lO B vom 12. Juli 1978 in Anwendung von Art. 207 Abs. l MStP aufzuheben ist; die Akten sind dem genannten Gericht zur Neubeurteilung zu überweisen. 4.-... (5. Oktober 1982, B. e. DG lOB) 39. Refus de servir; exclusion de l'armée (art. 81, eh. 2, 2e al. CPM) - L'exclusion de l'armée est une mesure de faveur, que lejuge peut accor- der librement (cons. 3);