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MKGE 10 Nr. 36

MKGE 10 Nr. 36 — J. e. ~AG 2A

Mkg · 1982-10-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.- Gfr J. rückte nicht zum EK der Mi K p III/72 ein, zu welchem er ord- nungsgemãss auf den 26. Mãrz 1981 nach Lenzburg aufgeboten worden war. Zur Begründung seines Y_~rhaltens machte er geltend, er sei nach vertieften Bibelstudien und langen Uberlegungen zum Entschluss gelangt, in Zukunft einzig noch seinem Gott Jehova zu dienen; demzufolge erlaube es ihm sein Gewissen nicht mehr, einen Marschbefehl zu befolgen. B.- Am 2. September 1981 sprach das Divisionsgericht 8 Gfr J. der Dienstverweigerung gemass Art. 81 Ziff. 2 MStG schuldig. Es verurteilte ihn zu 45 Tagen Gefãngnis, unter Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei J ahren, und schloss ihn gestützt auf Art. 81 Ziff. 2 MStG aus der Armee aus. Auf die Appellation des Auditors verweigerte das Militãrappellations- gericht 2A mit Urteil vom 29. Dezember 1981 den bedingten Aufschub der Gefãngnisstrafe, bestãtigte a be r im übrigen das divisionsgerichtliche Urteil. C.- D er Verurteilte führt durch sein en amtlichen Verteidiger Kassa- tionsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen und die Bestãtigung des divisionsgerichtlichen U rteils. Aus den Erwiigungen: l.- U mstritten ist im Verfahren vor d em Militãrkassationsgericht einzig noch der Entscheid in de r Frage des bedingten Strafvollzugs. D er Beschwer- deführer macht im wesentlichen geltend, nach der von der Vorinstanz vor- genommenen Auslegung des Art. 32 MStG werde de r bedingte Strafvollzug gerade für die in den Genuss der Privilegierung des Art. 81 Ziff. 2 MStG kommenden Tãter zum vornherein ausgescblossen. Dies widerspreche dem Sinn des Gesetzes. Hierzu ist zunãchst folgendes festzuhalten: D ur eh di e Gesetzesnovelle vom 5. Oktober 1967 erfuhren di e aus religiõsen oder ethischen Gründen in schwerer Gewissensnot handelnden Dienstverweigerer eine gesetzlich genau umschriebene und umgrenzte Privilegierung (Art. 81 Ziff. 2 MStG). Di e Strafandrohung wurde von Gefãngnis (bis zu drei J ahren) auf «Gefãng- nis bis zu sechs Monaten oder Haft» herabgesetzt un d gleichzeitig bestimmt, dass a ue h die Gefãngnisstrafe in de n Formen der Haft zu vollziehen sei. Fer- ner erhielt der Bundesrat die Kompetenz, den Vollzug der Haftstrafe ein- heitlich zu regeln, und damit die Mõglichkeit, für einen mõglichst wenig dis- kriminierenden Vollzug zu sorgen. Gemãss der bundesrãtlichen Regelung (Art. 87 MStV) ist dem Gefangenen eine womõglich seinen Fãhigkeiten entsprechende Arbeit ausserhalb der Anstalt zuzuweisen. Die Arbeit besteht im Einsatz in einem der Gemeinschaft dienenden õffentlichen oder privaten Betrieb, insbesondere in einer Heil- oder Pflegeanstalt, beim Stras- senbati und in der Land- oder Forstwirtschaft. Privilegierend sind ausser- dem die Bestimmungen, wonach bei Rückfall unter bestimmten Bedingun-

Nr. 36 120 gen Art. 48 MStG keine Anwendung findet und die Ausschliessung aus der Armee auch bei Ausfallung einer Haftstrafe erfolgen kann (Art. 81 Ziff. 2 Abs. l und 3 MStG). Die klaren Bestimmungen des Art. 81 Ziff. 2 MStG wie auch die entspre- chenden Gesetzesmaterialien (vor allem die Beratung im Nationalrat vom 12.6.1967, Amtl. Sten. Buli. 1967 NR, S.l84-193; ferner Botschaft des Bundesrats vom 6.3.1967, BB1119 (1967) I., S.581-585) zeigen deutlich, dass es dem Gesetzgeber darum ging, den Dienstverweigerern aus Gewis- sensgründen im Strafmass und im Vollzug der Strafe in einer Weise entge- genzukommen, die sich merklich von der Behandlung anderer Straftater abhebt. Hingegen lasst sich weder aus dem Gesetz noch aus dessen Entste- hungsgeschichte ableiten, dass sich die Privilegierung auch auf weitere Bereiche, insbesondere die Frage des bedingten Strafvollzugs erstrecken würde. Diesbezüglich erfahrt somit der Gewissenstater keinerlei Sonderbe- handlung oder Besserstellung. Auch für ihn entscheidet sich allein nach den Bestimmungen des Art. 32 Ziff. l MStG, ob der bedingte Strafvollzug zu gewahren ist oder nicht (vgl. MKGE 6.6.1974 i.S.H.). 2.- Gemãss Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von ni eh t mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vor- leben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen abgehalten. Nach dem Sinn und Wortlaut dieser Bestimmung liegt der Grundge- danke des bedingten Strafvollzugs in der Spezialprãvention. Mit der Ausfãl- lung einer blossen Warnstrafe soll erreicht werden, dass der Verurteilte in Zukunft nicht mehr straffãllig werde, wobei sich diese Erwartung auf das ganze V erhalten des Tãters im Rechtsleben erstrecken m us s. Di e s setzt bei Dienstverweigerern unter anderem voraus, dass er sich künftighin zur Lei- stung von Militardienst bereit findet. Es ist bei der Anwendung von Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG nicht angãngig, sich mit der Aussicht aufjenes Wohlver- halten zu begnügen, welches der Tãter als richtig erachtet. Unsere in demo- kratischer Willensbildung zustande gekommene Rechtsordnung ist als Gan- zes für jedermann verbindlich un des ist mit den Prinzipien des Rechtsstaates nicht vereinbar, in das Ermessen des Einzelnen zu stellen, inwieweit er diese Rechtsordnung respektieren will. Di ese Überlegungen gelten nicht minder, wenn ein Dienstverweigerer infolge Auschlusses oder Ausmusterung aus der Armee nicht mehr in die Lage kommen wird, das gleiche Delikt erneut zu verüben. Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG lãsst den bedingten Aufschub des Strafvollzugs nur zu, wenn die bessernde Wirkung vorwiegend von dieser Rechtswohltat zu erwarten ist. Wird dagegen di e V erhütung weiterer Delin- quenz allein durch di e V erhãngung e in er sichernden Massnahme oder Nebenstrafe, zum Beispiel im Sinne der Art. 12 Abs. l, Art. 36 Abs. 2 und Art. 81 Ziff. 2 Abs. l MStG bewirkt, welche die Begehung eines bestimmten Delikts geradezu verunmõglichen, so ist erwiesen, dass mit einer blossen

121 Nr. 36 Warnstrafe allein die innere Wandlung und dauernde Besserung des Verur- teilten eben nicht zu erreichen ist. Abgesehen davon vermõchte der Aus- schluss aus der Armee Straffalligkeit auf anderen Gebieten des Strafrechts nicht zu verhindern. Ein nicht zur Umkehr bereiter Dienstverweigerer muss vielmehr hinnehmen, dass auch das Vertrauen in seine allgemeine Rechts- treue schwindet, vor allem dort, wo es um die Befolgung von Geboten oder Verboten geht, die mit der Gesamtverteidigung unseres Landes im Zusam- menhang stehen. Das sin d Grundsatze, welche das Militarkassationsgericht in langjahri- ger Rechtsprechung entwickelt und gerade auch in jüngeren Entscheiden bekraftigt hat (vgl. nur MKGE lO N r. 14, ferner 14.9.1978 i.S. C., 5.12.1980 i.S. G., 11.2.1981 i. S. D. und 24.11.1981 i.S. Z.). Aus den Erwagungen des angefochtenen Urteils ist ersichtlich, das sich die Vorinstanz durchwegs an diese Grundsatze gehalten und daher das Gesetz richtig angewendet hat. Die Kritik, welche der Beschwerdeführer an dieser Gesetzesauslegung übt, ist unbehelflich. Das ergibt sich schon aus den vorstehenden Erwagun- gen, welchen noch folgende Bemerkungen beizufügen sind: Zum einen trifft es nicht zu, dass ein in den Genuss der Privilegierung gemass Art. 81 Ziff. 2 MStG gelangender Dienstverweigerer zum vornherein vom bedingten Strafvollzug ausgeschlossen würde. Es liegt in der freien Entscheidung auch des Gewissenstaters, auf einen Entschluss zurückzukommen und sich eines besseren zu besinnen. Würde der Richter bei ihm auf die Bereitschaft zur inneren Umkehr verzichten, so sprache er entgegen der gesetzlichen Rege- lung, welche bekanntlich die Privilegierung nur bezüglich des Strafmasses und der Vollzugsart zulasst, ungleiches Rechte. Zum andern ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einzusehen, weshalb ein reli- giõs oder ethisch fundierter Gewissenentscheid, der als Tatbestandsmerk- mal gewürdigt wurde un d an dem der Ta te r auch für die Zukunft festhalt, bei de r Voraussage nach Art. 32 Ziff. l MStG nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Bei der Prognosestellung hat der Richter alle im Zeitpunkt der Urteilsfallung vorliegenden Tatsachen heranzuziehen, welche gültige Schlüsse darauf zulassen, ob der Tater für die Zukunft ein rechtsgetreues Verhalten erwarten lasse. Hiezu gehõrt zweifellos auch die Haltung, die de r Tater zum verletzten Rechtsgut künftighin einzunehmen gewillt ist, mag di ese auch auf einem Gewissensentscheid beruhen, de r schon bei der Tatbe- standsfestsetzung gewürdigt wurde. Ein Tater, der unverhohlen kundtut, ein begangenes Delikt trotz Bestrafung erneut zu begehen, verscherzt bewusst das richterliche Vertrauen in sein Wohlverhalten. 3.- Wie di e Vorinstanz in tatsachlicher Hinsicht feststellt, hat de r Beschwerdeführer ihr gegenüber erklart, dass er nicht bereit sei, einen Dienst zu leisten, der mit dem Militar in Zusammenhang steht, selbst wenn es sich um einen waffenlosen Dienst handle; er weigere sich ganz allgemein, Befehle zu befolgen, wenn die anordnende Stelle etwas mit dem Militar zu

Nr. 36, 37 122 tun habe. Diese Erklarungen stehen in Einklang mit den Ausführungen, die der Beschwerdeführer schon in der Voruntersuchung undan der Hauptver- handlung vor Divisionsgericht 8 gemacht hat. Die erwahnten tatsachlichen Feststellungen der Vorinstanz sind damit für das Militarkassationsgericht verbindlich. Die rechtlichen Schlussfolgerungen, welche das Militarappella- tionsgericht bei der Prognosestellung rtach Art. 32 Ziff. 1 MStG daraus zog, entsprechen dem oben dargelegten Sinn des Gesetzes. Damit erweist sich die Kassationsbeschwerde als unbegründet. (5. Oktober 1982, J. e. ~AG 2A) 37. Mise à néant d'unjugement par défaut (art. 156, ler al. PPM) Le délai de dix jours imparti au condamné pour demander le relief ne court que des la remise d'un exemplaire motivé dujugement par défaut, et non pas des le moment ou le condamné a simplement connaissance de son existence. Confirmation de la jurisprudence: ATMC 10 no. 13. Aulbebung des Abwesenheitsurteils (Art. 156 Abs. l MStP) Erst die Aushandigung des Abwesenbeitsurteils, nicht die blosse Kennt- nisnahme, lasst die zehntatige Frist für das Begehren um Aufhebung begin- nen. Bestatigung der Rechtsprechung: MKGE 10 Nr. 13. Revoca di una sentenza contumaciale (art. 156 cpv. l PPM) So lo I'intimazione di un esemplare della sentenza contumaciale motivata costituisce il presupposto per l'inizio della decorrenza del termine di 10 giorni per l'inoltro della domanda di revoca, e non ona semplice informa- zione. Conferma della giurisprudenza: STMC 10 no 13. Extrait des faits: A.- P ar jugement du 17 juin 1982, le Tribunal militaire de division 10A a rejeté la demande de relief présentée p ar F. e t déclaré exécutoire le juge- ment du 16 novembre 1978 reconnaissant F. coupable d'insoumission inten- tionnelle (art. 81, eh. 1, 2e al. CPM) et le condamnant par défaut à quatre mois d'emprisonnement. B.- Le 24 mars 1981, F. avait adressé au Tribunal militaire de division 10A, par l'intermédiaire d'un avocat, une demande écrite de relief, confir- mée devant le juge d'instruction militaire le 15 juillet 1981. Le recourant a affirmé qu'il n'avait eu connaissance dujugernent du 16 novembre 1978 qu'à la suite de sa comparution devant le Tribunal correctionnel du V al de Tra- vers, le 9 mars 1981. Cité à cornparaítre le 17 juin 1982 devant le Tribunal rnilitaire de division lO A, F. a réitéré sa dernande de relief. Interrogé s ur la da te à laquelle i l avait

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Gemãss Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von ni eh t mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vor- leben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen abgehalten. Nach dem Sinn und Wortlaut dieser Bestimmung liegt der Grundge- danke des bedingten Strafvollzugs in der Spezialprãvention. Mit der Ausfãl- lung einer blossen Warnstrafe soll erreicht werden, dass der Verurteilte in Zukunft nicht mehr straffãllig werde, wobei sich diese Erwartung auf das ganze V erhalten des Tãters im Rechtsleben erstrecken m us s. Di e s setzt bei Dienstverweigerern unter anderem voraus, dass er sich künftighin zur Lei- stung von Militardienst bereit findet. Es ist bei der Anwendung von Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG nicht angãngig, sich mit der Aussicht aufjenes Wohlver- halten zu begnügen, welches der Tãter als richtig erachtet. Unsere in demo- kratischer Willensbildung zustande gekommene Rechtsordnung ist als Gan- zes für jedermann verbindlich un des ist mit den Prinzipien des Rechtsstaates nicht vereinbar, in das Ermessen des Einzelnen zu stellen, inwieweit er diese Rechtsordnung respektieren will. Di ese Überlegungen gelten nicht minder, wenn ein Dienstverweigerer infolge Auschlusses oder Ausmusterung aus der Armee nicht mehr in die Lage kommen wird, das gleiche Delikt erneut zu verüben. Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG lãsst den bedingten Aufschub des Strafvollzugs nur zu, wenn die bessernde Wirkung vorwiegend von dieser Rechtswohltat zu erwarten ist. Wird dagegen di e V erhütung weiterer Delin- quenz allein durch di e V erhãngung e in er sichernden Massnahme oder Nebenstrafe, zum Beispiel im Sinne der Art. 12 Abs. l, Art. 36 Abs. 2 und Art. 81 Ziff. 2 Abs. l MStG bewirkt, welche die Begehung eines bestimmten Delikts geradezu verunmõglichen, so ist erwiesen, dass mit einer blossen

121 Nr. 36 Warnstrafe allein die innere Wandlung und dauernde Besserung des Verur- teilten eben nicht zu erreichen ist. Abgesehen davon vermõchte der Aus- schluss aus der Armee Straffalligkeit auf anderen Gebieten des Strafrechts nicht zu verhindern. Ein nicht zur Umkehr bereiter Dienstverweigerer muss vielmehr hinnehmen, dass auch das Vertrauen in seine allgemeine Rechts- treue schwindet, vor allem dort, wo es um die Befolgung von Geboten oder Verboten geht, die mit der Gesamtverteidigung unseres Landes im Zusam- menhang stehen. Das sin d Grundsatze, welche das Militarkassationsgericht in langjahri- ger Rechtsprechung entwickelt und gerade auch in jüngeren Entscheiden bekraftigt hat (vgl. nur MKGE lO N r. 14, ferner 14.9.1978 i.S. C., 5.12.1980 i.S. G., 11.2.1981 i. S. D. und 24.11.1981 i.S. Z.). Aus den Erwagungen des angefochtenen Urteils ist ersichtlich, das sich die Vorinstanz durchwegs an diese Grundsatze gehalten und daher das Gesetz richtig angewendet hat. Die Kritik, welche der Beschwerdeführer an dieser Gesetzesauslegung übt, ist unbehelflich. Das ergibt sich schon aus den vorstehenden Erwagun- gen, welchen noch folgende Bemerkungen beizufügen sind: Zum einen trifft es nicht zu, dass ein in den Genuss der Privilegierung gemass Art. 81 Ziff. 2 MStG gelangender Dienstverweigerer zum vornherein vom bedingten Strafvollzug ausgeschlossen würde. Es liegt in der freien Entscheidung auch des Gewissenstaters, auf einen Entschluss zurückzukommen und sich eines besseren zu besinnen. Würde der Richter bei ihm auf die Bereitschaft zur inneren Umkehr verzichten, so sprache er entgegen der gesetzlichen Rege- lung, welche bekanntlich die Privilegierung nur bezüglich des Strafmasses und der Vollzugsart zulasst, ungleiches Rechte. Zum andern ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einzusehen, weshalb ein reli- giõs oder ethisch fundierter Gewissenentscheid, der als Tatbestandsmerk- mal gewürdigt wurde un d an dem der Ta te r auch für die Zukunft festhalt, bei de r Voraussage nach Art. 32 Ziff. l MStG nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Bei der Prognosestellung hat der Richter alle im Zeitpunkt der Urteilsfallung vorliegenden Tatsachen heranzuziehen, welche gültige Schlüsse darauf zulassen, ob der Tater für die Zukunft ein rechtsgetreues Verhalten erwarten lasse. Hiezu gehõrt zweifellos auch die Haltung, die de r Tater zum verletzten Rechtsgut künftighin einzunehmen gewillt ist, mag di ese auch auf einem Gewissensentscheid beruhen, de r schon bei der Tatbe- standsfestsetzung gewürdigt wurde. Ein Tater, der unverhohlen kundtut, ein begangenes Delikt trotz Bestrafung erneut zu begehen, verscherzt bewusst das richterliche Vertrauen in sein Wohlverhalten.

E. 3 Wie di e Vorinstanz in tatsachlicher Hinsicht feststellt, hat de r Beschwerdeführer ihr gegenüber erklart, dass er nicht bereit sei, einen Dienst zu leisten, der mit dem Militar in Zusammenhang steht, selbst wenn es sich um einen waffenlosen Dienst handle; er weigere sich ganz allgemein, Befehle zu befolgen, wenn die anordnende Stelle etwas mit dem Militar zu

Nr. 36, 37 122 tun habe. Diese Erklarungen stehen in Einklang mit den Ausführungen, die der Beschwerdeführer schon in der Voruntersuchung undan der Hauptver- handlung vor Divisionsgericht 8 gemacht hat. Die erwahnten tatsachlichen Feststellungen der Vorinstanz sind damit für das Militarkassationsgericht verbindlich. Die rechtlichen Schlussfolgerungen, welche das Militarappella- tionsgericht bei der Prognosestellung rtach Art. 32 Ziff. 1 MStG daraus zog, entsprechen dem oben dargelegten Sinn des Gesetzes. Damit erweist sich die Kassationsbeschwerde als unbegründet. (5. Oktober 1982, J. e. ~AG 2A) 37. Mise à néant d'unjugement par défaut (art. 156, ler al. PPM) Le délai de dix jours imparti au condamné pour demander le relief ne court que des la remise d'un exemplaire motivé dujugement par défaut, et non pas des le moment ou le condamné a simplement connaissance de son existence. Confirmation de la jurisprudence: ATMC 10 no. 13. Aulbebung des Abwesenheitsurteils (Art. 156 Abs. l MStP) Erst die Aushandigung des Abwesenbeitsurteils, nicht die blosse Kennt- nisnahme, lasst die zehntatige Frist für das Begehren um Aufhebung begin- nen. Bestatigung der Rechtsprechung: MKGE 10 Nr. 13. Revoca di una sentenza contumaciale (art. 156 cpv. l PPM) So lo I'intimazione di un esemplare della sentenza contumaciale motivata costituisce il presupposto per l'inizio della decorrenza del termine di 10 giorni per l'inoltro della domanda di revoca, e non ona semplice informa- zione. Conferma della giurisprudenza: STMC 10 no 13. Extrait des faits: A.- P ar jugement du 17 juin 1982, le Tribunal militaire de division 10A a rejeté la demande de relief présentée p ar F. e t déclaré exécutoire le juge- ment du 16 novembre 1978 reconnaissant F. coupable d'insoumission inten- tionnelle (art. 81, eh. 1, 2e al. CPM) et le condamnant par défaut à quatre mois d'emprisonnement. B.- Le 24 mars 1981, F. avait adressé au Tribunal militaire de division 10A, par l'intermédiaire d'un avocat, une demande écrite de relief, confir- mée devant le juge d'instruction militaire le 15 juillet 1981. Le recourant a affirmé qu'il n'avait eu connaissance dujugernent du 16 novembre 1978 qu'à la suite de sa comparution devant le Tribunal correctionnel du V al de Tra- vers, le 9 mars 1981. Cité à cornparaítre le 17 juin 1982 devant le Tribunal rnilitaire de division lO A, F. a réitéré sa dernande de relief. Interrogé s ur la da te à laquelle i l avait

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

119 Nr. 36 Aus dem Sachverhalt: A.- Gfr J. rückte nicht zum EK der Mi K p III/72 ein, zu welchem er ord- nungsgemãss auf den 26. Mãrz 1981 nach Lenzburg aufgeboten worden war. Zur Begründung seines Y_~rhaltens machte er geltend, er sei nach vertieften Bibelstudien und langen Uberlegungen zum Entschluss gelangt, in Zukunft einzig noch seinem Gott Jehova zu dienen; demzufolge erlaube es ihm sein Gewissen nicht mehr, einen Marschbefehl zu befolgen. B.- Am 2. September 1981 sprach das Divisionsgericht 8 Gfr J. der Dienstverweigerung gemass Art. 81 Ziff. 2 MStG schuldig. Es verurteilte ihn zu 45 Tagen Gefãngnis, unter Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei J ahren, und schloss ihn gestützt auf Art. 81 Ziff. 2 MStG aus der Armee aus. Auf die Appellation des Auditors verweigerte das Militãrappellations- gericht 2A mit Urteil vom 29. Dezember 1981 den bedingten Aufschub der Gefãngnisstrafe, bestãtigte a be r im übrigen das divisionsgerichtliche Urteil. C.- D er Verurteilte führt durch sein en amtlichen Verteidiger Kassa- tionsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen und die Bestãtigung des divisionsgerichtlichen U rteils. Aus den Erwiigungen: l.- U mstritten ist im Verfahren vor d em Militãrkassationsgericht einzig noch der Entscheid in de r Frage des bedingten Strafvollzugs. D er Beschwer- deführer macht im wesentlichen geltend, nach der von der Vorinstanz vor- genommenen Auslegung des Art. 32 MStG werde de r bedingte Strafvollzug gerade für die in den Genuss der Privilegierung des Art. 81 Ziff. 2 MStG kommenden Tãter zum vornherein ausgescblossen. Dies widerspreche dem Sinn des Gesetzes. Hierzu ist zunãchst folgendes festzuhalten: D ur eh di e Gesetzesnovelle vom 5. Oktober 1967 erfuhren di e aus religiõsen oder ethischen Gründen in schwerer Gewissensnot handelnden Dienstverweigerer eine gesetzlich genau umschriebene und umgrenzte Privilegierung (Art. 81 Ziff. 2 MStG). Di e Strafandrohung wurde von Gefãngnis (bis zu drei J ahren) auf «Gefãng- nis bis zu sechs Monaten oder Haft» herabgesetzt un d gleichzeitig bestimmt, dass a ue h die Gefãngnisstrafe in de n Formen der Haft zu vollziehen sei. Fer- ner erhielt der Bundesrat die Kompetenz, den Vollzug der Haftstrafe ein- heitlich zu regeln, und damit die Mõglichkeit, für einen mõglichst wenig dis- kriminierenden Vollzug zu sorgen. Gemãss der bundesrãtlichen Regelung (Art. 87 MStV) ist dem Gefangenen eine womõglich seinen Fãhigkeiten entsprechende Arbeit ausserhalb der Anstalt zuzuweisen. Die Arbeit besteht im Einsatz in einem der Gemeinschaft dienenden õffentlichen oder privaten Betrieb, insbesondere in einer Heil- oder Pflegeanstalt, beim Stras- senbati und in der Land- oder Forstwirtschaft. Privilegierend sind ausser- dem die Bestimmungen, wonach bei Rückfall unter bestimmten Bedingun-

Nr. 36 120 gen Art. 48 MStG keine Anwendung findet und die Ausschliessung aus der Armee auch bei Ausfallung einer Haftstrafe erfolgen kann (Art. 81 Ziff. 2 Abs. l und 3 MStG). Die klaren Bestimmungen des Art. 81 Ziff. 2 MStG wie auch die entspre- chenden Gesetzesmaterialien (vor allem die Beratung im Nationalrat vom 12.6.1967, Amtl. Sten. Buli. 1967 NR, S.l84-193; ferner Botschaft des Bundesrats vom 6.3.1967, BB1119 (1967) I., S.581-585) zeigen deutlich, dass es dem Gesetzgeber darum ging, den Dienstverweigerern aus Gewis- sensgründen im Strafmass und im Vollzug der Strafe in einer Weise entge- genzukommen, die sich merklich von der Behandlung anderer Straftater abhebt. Hingegen lasst sich weder aus dem Gesetz noch aus dessen Entste- hungsgeschichte ableiten, dass sich die Privilegierung auch auf weitere Bereiche, insbesondere die Frage des bedingten Strafvollzugs erstrecken würde. Diesbezüglich erfahrt somit der Gewissenstater keinerlei Sonderbe- handlung oder Besserstellung. Auch für ihn entscheidet sich allein nach den Bestimmungen des Art. 32 Ziff. l MStG, ob der bedingte Strafvollzug zu gewahren ist oder nicht (vgl. MKGE 6.6.1974 i.S.H.). 2.- Gemãss Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von ni eh t mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vor- leben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen abgehalten. Nach dem Sinn und Wortlaut dieser Bestimmung liegt der Grundge- danke des bedingten Strafvollzugs in der Spezialprãvention. Mit der Ausfãl- lung einer blossen Warnstrafe soll erreicht werden, dass der Verurteilte in Zukunft nicht mehr straffãllig werde, wobei sich diese Erwartung auf das ganze V erhalten des Tãters im Rechtsleben erstrecken m us s. Di e s setzt bei Dienstverweigerern unter anderem voraus, dass er sich künftighin zur Lei- stung von Militardienst bereit findet. Es ist bei der Anwendung von Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG nicht angãngig, sich mit der Aussicht aufjenes Wohlver- halten zu begnügen, welches der Tãter als richtig erachtet. Unsere in demo- kratischer Willensbildung zustande gekommene Rechtsordnung ist als Gan- zes für jedermann verbindlich un des ist mit den Prinzipien des Rechtsstaates nicht vereinbar, in das Ermessen des Einzelnen zu stellen, inwieweit er diese Rechtsordnung respektieren will. Di ese Überlegungen gelten nicht minder, wenn ein Dienstverweigerer infolge Auschlusses oder Ausmusterung aus der Armee nicht mehr in die Lage kommen wird, das gleiche Delikt erneut zu verüben. Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG lãsst den bedingten Aufschub des Strafvollzugs nur zu, wenn die bessernde Wirkung vorwiegend von dieser Rechtswohltat zu erwarten ist. Wird dagegen di e V erhütung weiterer Delin- quenz allein durch di e V erhãngung e in er sichernden Massnahme oder Nebenstrafe, zum Beispiel im Sinne der Art. 12 Abs. l, Art. 36 Abs. 2 und Art. 81 Ziff. 2 Abs. l MStG bewirkt, welche die Begehung eines bestimmten Delikts geradezu verunmõglichen, so ist erwiesen, dass mit einer blossen

121 Nr. 36 Warnstrafe allein die innere Wandlung und dauernde Besserung des Verur- teilten eben nicht zu erreichen ist. Abgesehen davon vermõchte der Aus- schluss aus der Armee Straffalligkeit auf anderen Gebieten des Strafrechts nicht zu verhindern. Ein nicht zur Umkehr bereiter Dienstverweigerer muss vielmehr hinnehmen, dass auch das Vertrauen in seine allgemeine Rechts- treue schwindet, vor allem dort, wo es um die Befolgung von Geboten oder Verboten geht, die mit der Gesamtverteidigung unseres Landes im Zusam- menhang stehen. Das sin d Grundsatze, welche das Militarkassationsgericht in langjahri- ger Rechtsprechung entwickelt und gerade auch in jüngeren Entscheiden bekraftigt hat (vgl. nur MKGE lO N r. 14, ferner 14.9.1978 i.S. C., 5.12.1980 i.S. G., 11.2.1981 i. S. D. und 24.11.1981 i.S. Z.). Aus den Erwagungen des angefochtenen Urteils ist ersichtlich, das sich die Vorinstanz durchwegs an diese Grundsatze gehalten und daher das Gesetz richtig angewendet hat. Die Kritik, welche der Beschwerdeführer an dieser Gesetzesauslegung übt, ist unbehelflich. Das ergibt sich schon aus den vorstehenden Erwagun- gen, welchen noch folgende Bemerkungen beizufügen sind: Zum einen trifft es nicht zu, dass ein in den Genuss der Privilegierung gemass Art. 81 Ziff. 2 MStG gelangender Dienstverweigerer zum vornherein vom bedingten Strafvollzug ausgeschlossen würde. Es liegt in der freien Entscheidung auch des Gewissenstaters, auf einen Entschluss zurückzukommen und sich eines besseren zu besinnen. Würde der Richter bei ihm auf die Bereitschaft zur inneren Umkehr verzichten, so sprache er entgegen der gesetzlichen Rege- lung, welche bekanntlich die Privilegierung nur bezüglich des Strafmasses und der Vollzugsart zulasst, ungleiches Rechte. Zum andern ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einzusehen, weshalb ein reli- giõs oder ethisch fundierter Gewissenentscheid, der als Tatbestandsmerk- mal gewürdigt wurde un d an dem der Ta te r auch für die Zukunft festhalt, bei de r Voraussage nach Art. 32 Ziff. l MStG nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Bei der Prognosestellung hat der Richter alle im Zeitpunkt der Urteilsfallung vorliegenden Tatsachen heranzuziehen, welche gültige Schlüsse darauf zulassen, ob der Tater für die Zukunft ein rechtsgetreues Verhalten erwarten lasse. Hiezu gehõrt zweifellos auch die Haltung, die de r Tater zum verletzten Rechtsgut künftighin einzunehmen gewillt ist, mag di ese auch auf einem Gewissensentscheid beruhen, de r schon bei der Tatbe- standsfestsetzung gewürdigt wurde. Ein Tater, der unverhohlen kundtut, ein begangenes Delikt trotz Bestrafung erneut zu begehen, verscherzt bewusst das richterliche Vertrauen in sein Wohlverhalten. 3.- Wie di e Vorinstanz in tatsachlicher Hinsicht feststellt, hat de r Beschwerdeführer ihr gegenüber erklart, dass er nicht bereit sei, einen Dienst zu leisten, der mit dem Militar in Zusammenhang steht, selbst wenn es sich um einen waffenlosen Dienst handle; er weigere sich ganz allgemein, Befehle zu befolgen, wenn die anordnende Stelle etwas mit dem Militar zu

Nr. 36, 37 122 tun habe. Diese Erklarungen stehen in Einklang mit den Ausführungen, die der Beschwerdeführer schon in der Voruntersuchung undan der Hauptver- handlung vor Divisionsgericht 8 gemacht hat. Die erwahnten tatsachlichen Feststellungen der Vorinstanz sind damit für das Militarkassationsgericht verbindlich. Die rechtlichen Schlussfolgerungen, welche das Militarappella- tionsgericht bei der Prognosestellung rtach Art. 32 Ziff. 1 MStG daraus zog, entsprechen dem oben dargelegten Sinn des Gesetzes. Damit erweist sich die Kassationsbeschwerde als unbegründet. (5. Oktober 1982, J. e. ~AG 2A) 37. Mise à néant d'unjugement par défaut (art. 156, ler al. PPM) Le délai de dix jours imparti au condamné pour demander le relief ne court que des la remise d'un exemplaire motivé dujugement par défaut, et non pas des le moment ou le condamné a simplement connaissance de son existence. Confirmation de la jurisprudence: ATMC 10 no. 13. Aulbebung des Abwesenheitsurteils (Art. 156 Abs. l MStP) Erst die Aushandigung des Abwesenbeitsurteils, nicht die blosse Kennt- nisnahme, lasst die zehntatige Frist für das Begehren um Aufhebung begin- nen. Bestatigung der Rechtsprechung: MKGE 10 Nr. 13. Revoca di una sentenza contumaciale (art. 156 cpv. l PPM) So lo I'intimazione di un esemplare della sentenza contumaciale motivata costituisce il presupposto per l'inizio della decorrenza del termine di 10 giorni per l'inoltro della domanda di revoca, e non ona semplice informa- zione. Conferma della giurisprudenza: STMC 10 no 13. Extrait des faits: A.- P ar jugement du 17 juin 1982, le Tribunal militaire de division 10A a rejeté la demande de relief présentée p ar F. e t déclaré exécutoire le juge- ment du 16 novembre 1978 reconnaissant F. coupable d'insoumission inten- tionnelle (art. 81, eh. 1, 2e al. CPM) et le condamnant par défaut à quatre mois d'emprisonnement. B.- Le 24 mars 1981, F. avait adressé au Tribunal militaire de division 10A, par l'intermédiaire d'un avocat, une demande écrite de relief, confir- mée devant le juge d'instruction militaire le 15 juillet 1981. Le recourant a affirmé qu'il n'avait eu connaissance dujugernent du 16 novembre 1978 qu'à la suite de sa comparution devant le Tribunal correctionnel du V al de Tra- vers, le 9 mars 1981. Cité à cornparaítre le 17 juin 1982 devant le Tribunal rnilitaire de division lO A, F. a réitéré sa dernande de relief. Interrogé s ur la da te à laquelle i l avait