Sachverhalt
A.- Mit Strafmandat vom 18. September 1980 sprach der Auditor des Divisionsgerichts 7 Füs H. de r vorsatzlichen Dienstversaumnis im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG schuldig und bestrafte ihn mit einem Monat Gefangnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit der vorzeitigen Lõschung der Strafe im Strafregister auf zwei Jahre festgesetzt. Das Strafmandat trat am 30. September 1980 in Rechts- kraft. B.- Am 4. August 1981 erõffnete der Untersuchungsrichter ein Wider- rufsverfahren. Mit Entscheid vom 15. Dezember 1981 verlangerte de r Audi- tor die dem Angeklagten im Strafmandat vom 18. September 1980 aufer- legte Probezeit von zwei J ahren um l J ahr. Di e Kosten, bestehend aus e in er Gerichtsgebühr von F r. 50.- sowie Barauslagen von F r. 20.-, also insgesamt Fr. 70.-, wurden dem Angeklagten auferlegt. Gegen di ese n Entscheid er ho b der Oberauditor am 17. Dezember 1981 Einsprache. Das Divisionsgericht 7 bestatigte mit Entscheid vom 19. Februar 1982 denjenigen des Auditors im Ergebnis un d setzte eine Gerichts- gebühr von F r. 500.-fest, di e si e d em Angeklagten samt d en übrigen Kosten in der Hõhe von Fr. 30.- überband. C.- Gegen diesen Entscheid richtet si eh de r am 19. Marz 1982 rechtzei- tig eingereichte Rekurs des Auditors. Aus den Erwiigungen: l.- Mit dem Rekurs verlangt der Auditor zugunsten des Angeklagten die Aufhebung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids, das heisst die Neufestlegung der Verfahrenskosten und eine Gerichtsgebühr von nicht mehr als Fr. 100.-, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung gemass seinen Antragen. Der Rekurs wird im wesentlichen damit begründet, das Divisionsgericht ha be mit F r. 500.- eine Gerichtsgebühr festgelegt, wie sie für Entscheide im ordentlichen Strafverfahren üblicherweise er h o ben würden un d am 19. Februar 1982 auch in einer anderen Strafsache erhoben worden sei. Da es sich aber um eine Angelegenheit handle, die im Strafmandatsverfahren zu entscheiden sei, wo die übliche Gebühr Fr. 100.- betrage, müsse es der Angeklagte nicht entgelten, wenn infolge der Einsprache des Oberauditors das Divisionsgericht 7 mit d er Sache befasst worden sei un d deshalb w ese n t- lich hõhere Kosten des divisionsgerichtlichen Verfahrens entstanden seien. Wenn der Auditor aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Mandats- verfahren für den Widerrufsentscheid zustandig sei, so sei die aus Zustan- digkeitsüberlegungen erhobene Einsprache ungerechtfertigt erfolgt, und es ware unbillig un d ni eh t vertretbar, de n Angeklagten mit de n divisionsge- richtlichen Kosten anstelle derjenigen im Mandatsverfahren zu belasten.
97 Nr. 30 2.- Wie das Militarkassationsgericht in konstanter Praxis entschieden hat, soll de r V erurteilte nicht mit Kosten belegt werden, di e durch Verfah- rensumstãnde entstanden sind, die nicht oder nicht in ihrer ganzen Hõhe von ihm verursacht worden sind (vgl. MKGE 10 Nr. 7, MKGE vom 28.4.1981 i.S. H. und vom 21.4.1982 i. S. F.). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn aus Gründen, die ausserhalb des Angeklagten und seines Ver- teidigers liegen, Verfahrensschritte eingeleitet wurden, die sich hinterher als unrichtig oder unnõtig erweisen. Das durch die Einsprache des Oberauditors ausgelõste Verfahren der Vorinstanz, das zu keinem andern Ergebnis führte, als der Entscheid des Auditors im Mandatsverfahren, hatte dann als verfehlt zu gelten und dürfte somit nicht zur Kostenbelastung des Verurteilten führen, wenn die Rechts- auffassung des Auditors über die Zulassigkeit des Mandatsverfahrens in Widerrufssachen zutreffend ware. 3.- Gemass Art. 32 Ziff. 3 Abs. 3 MStG ist in Fallen der Nichtbewãh- rung, ohne dass der Verurteilte wahrend der Probezeit neue Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, jener Richter für den Entscheid über den Vollzug der aufgeschobenen Strafe oder der Ersatzmassnahmen zustãndig, der den Strafaufschub angeordnet hat. Füs. H. wurde der bedingte Strafvollzug durch den Auditor des Divi- sionsgerichts 7 im Strafmandatverfahren gewahrt. Mit Eintritt der Rechts- kraft wurde das Strafmandat zum Urteil im materiellen Sinn. Unbestritte- nermassen hat somit der Auditor das Strafmandat als «Richter» im Sinne von Art. 32 MStG erlassen. Er ist dann zum Widerruf des bedingten Straf- vollzugs oder zur Anordnung der in Art. 32 Ziff. 3 Abs. 2 MStG vorgesehe- nen Ersatzmassnahmen befugt, wenn dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Art. 119 MStP umschreibt di e Voraussetzungen de r Entscheidungen im Strafmandatverfahren. Gemass Absatz 2 Bst. b dieser Bestimmung ist das Mandatverfahren ausgeschlossen, wenn der Widerruf einer bedingten auf- geschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die Massnahmen nach Art. 32 Ziff. 3 Abs. l und 2 des Militarstrafgesetzes oder Art. 41 Ziff. 3 Abs. l und 2 des bürgerlichen Strafgesetzbuches in Frage steht. Nach dem Wortlaut ist d em Auditor jeder Widerruf im Mandatverfahren versagt, gleichgültig o b e s um den Widerruf des von ihm selbst gewahrten Strafaufschubs geht oder ober der Verurteilte innerhalb der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, so dass neben der erneuten Bestrafung auch der Widerruf des früheren Strafaufschubs zu prüfen ist. Der Ausschluss des Mandatverfahrens erfolgt somit ohne jede Ausnahme. Der Gesetzestext lasst keine Zweifel darüber offen. Interpretations- und vor allem ergãnzungsbedürftig ist jedoch die aus demzivilen Strafrecht übernommene Bestimmung des Art. 32 Ziff. 3 Abs. 2 MStG, welche sich nicht darüber aussert, welcher Richter für den Entscheid
Nr. 30 98 in den dem Mandatverfahren entzogenen Fallen zustandig sein soll, wenn keine neuen Verbrechen oder Vergehen zur Beurteilung stehen. Indessen ist der ordentliche Richter immer dann zustandig, wenn die Voraussetzun- gen des Mandatverfahrens nicht gegeben sind. N ach d en Absichten d er Studienkommission, di e sich dann im Gesetzes- entwurf und in der Botschaft des Bundesrats vom 7. Marz 1977 niederge- schlagen haben, sollte in erster Linie vermieden werden, dass der Strafman- datsrichter in Fali en erneuter Straffalligkeit in der Probezeit im Zusamrnen- hang mit e in em Widerruf insgesamt viel scharfere Strafen ausfallen kõnnte, als dies seiner ordentlichen Spruchkompetenz gemass Art. 119 Abs. l MStP beziehungsweise Art. 115 Abs. l des Entwurfs entspricht (so die Botschaft BB11977 II, S. 86). Dabei würden die Betroffenen auch kaum zur Kenntnis nehmen, dass mit dem Strafbefehl der Widerruf einer bedingt aufgeschobe- nen Strafe verbunden sein kõnne und der Widerrufsentscheid gesondert angefochten werden müsse. So wurde denn vom Bundesrat ausnahmslos un d ganz allgemein postuliert, das s im Interesse des Angeklagten das Straf- mandatverfahren in Widerrufssachen schlechterdings auszuschliessen sei. Di e Eidgenõssischen Rate sin d hier d em Bundesrat ohne weitere Diskussion gefolgt. Der Auditor stützt seine gegenteilige Rechtsauffassung unter anderem auch darauf, dass gernass Art. 159 Abs. l MStP eine Hauptverhandlung dur~hzuführen ist, wenn «das Divisionsgericht o de r das Militarappellations- gericht über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu entscheiden» haben. Im Umkehrschluss schliesst er offenbar daraus, dass nicht nur die beiden genannten Gerichte, sondern eben auch der Auditor im Widerrufs- verfahren zustandig sein kõnne und dass es alsdann keiner Hauptverhand- lung bedürfe. Tatsachlich fallt auf, dass die beiden Gerichte ausdrücklich genannt werden, was von der Sache her nicht unbedingt erforderlich ware. Dafür aber, dass damit entgegen von Art. 119 Abs. 2 MStP die Strafrnan- datskompetenz des Auditors auch für de n Widerruf hatte vorbehalten wer- den sollen, finden si eh indessen keinerlei Anhaltspunkte. Di e Botschaft (BB11977 II, S. 95 f.) halt vielmehr ausdrücklich fest, für den Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs sei in jedem Fali eine Hauptver- handlung durchzuführen; eine besondere Verhandlung sei anzusetzen, wenn der Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht mit einem Urteil im Zusammenhang stehe. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Mandatverfahren für den Widerruf gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Auditor war nicht zustan- dig, über de n Widerruf zu befinden. Deshalb hat der Oberauditor die Sache begründeterweise dem Divisionsgericht zur Entscheidung vorgelegt. D ami t steht auch fest, dass d em Verurteilten grundsatzlich zu Recht di e Kosten des divisionsgerichtlichen Verfahrens auferlegt worden sind. 4.- De r Auditor rügt im weiteren, dass di e Vorinstanz de n Angeklagten zu einer zu hohen Gerichtsgebühr verpflichtet hat. Soweit für das Militar-
99 Nr. 30, 31 kassationsgericht ersichtlich, liegt eine Gerichtsgebühr von F r. 500.- etwa im mittleren Bereich der Gerichtsgebühren, wie sie von den Divisionsge- richten bei Urteilen in Strafsachen von mehr oder weniger grosser Weitlau- figkeit festgelegt zu werden pflegen. Anderseits liegen dem Gericht keine V ergleichszahlen vor, in welcher Hõhe die Divisionsgerichte di e Gerichts- gebühren in Fallen festlegen, in denen einzig die Frage des Widerrufs zu prü- fen ist. Es liegt indessen in der Natur der Sache, dass sich der Aufwand der Ermittlungen, der Prozessvorbereitung, der Prozessleitung und der Pro- zessdurchführung im Widerrufsverfahren im V ergleich zum Aufwand in einem normalen Strafprozess in aller Regel in engen Grenzen halt, auch wenn der Gerichtsprasident oder der Untersuchungsrichter in dessen Auf- trag gewisse Ermittlungen zu tatigen hat. Jedenfalls ist der Aufwand regel- massig weit geringer als im gewõhnlichen Strafprozess, so das s e s nicht angeht, in beiden Fallen die für das normale Strafverfahren üblichen Gerichtsgebühren Ín Anschlag zu bringen. Im vorliegenden Fali erscheint deshalb eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.- als dem Aufwand des Divisionsgerichts angemessen. Sie ist neben den Barauslagen von Fr. 30.- dem Verurteilten aufzuerlegen. 5.- ... (22. Juni 1982, Auditor e. DG 7) 31. Procédure de recours en matiere disciplinaire (art. 212/213 CPM; art. 184 et 195 PPM) La voie de la cassation n'est p as ouverte contre les décisions d'une sec- tion du tribunal militaire d'appel statuant sur recours en matiere discipli- naire (cons. l); - Le délai de recours ne commence à courir, sel o n l'art 197 PPM, que des la communication écrite de la décision attaquée (cons. 2); - La voie du recours n'est pas ouverte contre une décision d'une section du tribunal militaire d'appel statuant sur un recours en matiere discipli- naire. Confirmation de la jurisprudence (cons. 2). Disziplinarbeschwerdeverfahren (Art. 212/213 MStG; Art. 184 und 195 MStP) - Die Kassationsbeschwerde ist gegen Disziplinarbeschwerdeentscheide des Ausschusses des Militãrappellationsgerichts ni eh t gegeben (Erw. l); - Die Rekursfrist gemãss Art. 197 MStP beginnt erst mit der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Erw. 2); - De r Rekurs ist gegen Disziplinarbeschwerdeentscheide des Ausschusses des Militãrappellationsgerichts nicht gegeben. Bestãtigung der Recht- sprechung (Erw. 2).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Wie das Militarkassationsgericht in konstanter Praxis entschieden hat, soll de r V erurteilte nicht mit Kosten belegt werden, di e durch Verfah- rensumstãnde entstanden sind, die nicht oder nicht in ihrer ganzen Hõhe von ihm verursacht worden sind (vgl. MKGE 10 Nr. 7, MKGE vom 28.4.1981 i.S. H. und vom 21.4.1982 i. S. F.). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn aus Gründen, die ausserhalb des Angeklagten und seines Ver- teidigers liegen, Verfahrensschritte eingeleitet wurden, die sich hinterher als unrichtig oder unnõtig erweisen. Das durch die Einsprache des Oberauditors ausgelõste Verfahren der Vorinstanz, das zu keinem andern Ergebnis führte, als der Entscheid des Auditors im Mandatsverfahren, hatte dann als verfehlt zu gelten und dürfte somit nicht zur Kostenbelastung des Verurteilten führen, wenn die Rechts- auffassung des Auditors über die Zulassigkeit des Mandatsverfahrens in Widerrufssachen zutreffend ware.
E. 3 Gemass Art. 32 Ziff. 3 Abs. 3 MStG ist in Fallen der Nichtbewãh- rung, ohne dass der Verurteilte wahrend der Probezeit neue Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, jener Richter für den Entscheid über den Vollzug der aufgeschobenen Strafe oder der Ersatzmassnahmen zustãndig, der den Strafaufschub angeordnet hat. Füs. H. wurde der bedingte Strafvollzug durch den Auditor des Divi- sionsgerichts 7 im Strafmandatverfahren gewahrt. Mit Eintritt der Rechts- kraft wurde das Strafmandat zum Urteil im materiellen Sinn. Unbestritte- nermassen hat somit der Auditor das Strafmandat als «Richter» im Sinne von Art. 32 MStG erlassen. Er ist dann zum Widerruf des bedingten Straf- vollzugs oder zur Anordnung der in Art. 32 Ziff. 3 Abs. 2 MStG vorgesehe- nen Ersatzmassnahmen befugt, wenn dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Art. 119 MStP umschreibt di e Voraussetzungen de r Entscheidungen im Strafmandatverfahren. Gemass Absatz 2 Bst. b dieser Bestimmung ist das Mandatverfahren ausgeschlossen, wenn der Widerruf einer bedingten auf- geschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die Massnahmen nach Art. 32 Ziff. 3 Abs. l und 2 des Militarstrafgesetzes oder Art. 41 Ziff. 3 Abs. l und 2 des bürgerlichen Strafgesetzbuches in Frage steht. Nach dem Wortlaut ist d em Auditor jeder Widerruf im Mandatverfahren versagt, gleichgültig o b e s um den Widerruf des von ihm selbst gewahrten Strafaufschubs geht oder ober der Verurteilte innerhalb der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, so dass neben der erneuten Bestrafung auch der Widerruf des früheren Strafaufschubs zu prüfen ist. Der Ausschluss des Mandatverfahrens erfolgt somit ohne jede Ausnahme. Der Gesetzestext lasst keine Zweifel darüber offen. Interpretations- und vor allem ergãnzungsbedürftig ist jedoch die aus demzivilen Strafrecht übernommene Bestimmung des Art. 32 Ziff. 3 Abs. 2 MStG, welche sich nicht darüber aussert, welcher Richter für den Entscheid
Nr. 30 98 in den dem Mandatverfahren entzogenen Fallen zustandig sein soll, wenn keine neuen Verbrechen oder Vergehen zur Beurteilung stehen. Indessen ist der ordentliche Richter immer dann zustandig, wenn die Voraussetzun- gen des Mandatverfahrens nicht gegeben sind. N ach d en Absichten d er Studienkommission, di e sich dann im Gesetzes- entwurf und in der Botschaft des Bundesrats vom 7. Marz 1977 niederge- schlagen haben, sollte in erster Linie vermieden werden, dass der Strafman- datsrichter in Fali en erneuter Straffalligkeit in der Probezeit im Zusamrnen- hang mit e in em Widerruf insgesamt viel scharfere Strafen ausfallen kõnnte, als dies seiner ordentlichen Spruchkompetenz gemass Art. 119 Abs. l MStP beziehungsweise Art. 115 Abs. l des Entwurfs entspricht (so die Botschaft BB11977 II, S. 86). Dabei würden die Betroffenen auch kaum zur Kenntnis nehmen, dass mit dem Strafbefehl der Widerruf einer bedingt aufgeschobe- nen Strafe verbunden sein kõnne und der Widerrufsentscheid gesondert angefochten werden müsse. So wurde denn vom Bundesrat ausnahmslos un d ganz allgemein postuliert, das s im Interesse des Angeklagten das Straf- mandatverfahren in Widerrufssachen schlechterdings auszuschliessen sei. Di e Eidgenõssischen Rate sin d hier d em Bundesrat ohne weitere Diskussion gefolgt. Der Auditor stützt seine gegenteilige Rechtsauffassung unter anderem auch darauf, dass gernass Art. 159 Abs. l MStP eine Hauptverhandlung dur~hzuführen ist, wenn «das Divisionsgericht o de r das Militarappellations- gericht über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu entscheiden» haben. Im Umkehrschluss schliesst er offenbar daraus, dass nicht nur die beiden genannten Gerichte, sondern eben auch der Auditor im Widerrufs- verfahren zustandig sein kõnne und dass es alsdann keiner Hauptverhand- lung bedürfe. Tatsachlich fallt auf, dass die beiden Gerichte ausdrücklich genannt werden, was von der Sache her nicht unbedingt erforderlich ware. Dafür aber, dass damit entgegen von Art. 119 Abs. 2 MStP die Strafrnan- datskompetenz des Auditors auch für de n Widerruf hatte vorbehalten wer- den sollen, finden si eh indessen keinerlei Anhaltspunkte. Di e Botschaft (BB11977 II, S. 95 f.) halt vielmehr ausdrücklich fest, für den Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs sei in jedem Fali eine Hauptver- handlung durchzuführen; eine besondere Verhandlung sei anzusetzen, wenn der Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht mit einem Urteil im Zusammenhang stehe. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Mandatverfahren für den Widerruf gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Auditor war nicht zustan- dig, über de n Widerruf zu befinden. Deshalb hat der Oberauditor die Sache begründeterweise dem Divisionsgericht zur Entscheidung vorgelegt. D ami t steht auch fest, dass d em Verurteilten grundsatzlich zu Recht di e Kosten des divisionsgerichtlichen Verfahrens auferlegt worden sind.
E. 4 De r Auditor rügt im weiteren, dass di e Vorinstanz de n Angeklagten zu einer zu hohen Gerichtsgebühr verpflichtet hat. Soweit für das Militar-
99 Nr. 30, 31 kassationsgericht ersichtlich, liegt eine Gerichtsgebühr von F r. 500.- etwa im mittleren Bereich der Gerichtsgebühren, wie sie von den Divisionsge- richten bei Urteilen in Strafsachen von mehr oder weniger grosser Weitlau- figkeit festgelegt zu werden pflegen. Anderseits liegen dem Gericht keine V ergleichszahlen vor, in welcher Hõhe die Divisionsgerichte di e Gerichts- gebühren in Fallen festlegen, in denen einzig die Frage des Widerrufs zu prü- fen ist. Es liegt indessen in der Natur der Sache, dass sich der Aufwand der Ermittlungen, der Prozessvorbereitung, der Prozessleitung und der Pro- zessdurchführung im Widerrufsverfahren im V ergleich zum Aufwand in einem normalen Strafprozess in aller Regel in engen Grenzen halt, auch wenn der Gerichtsprasident oder der Untersuchungsrichter in dessen Auf- trag gewisse Ermittlungen zu tatigen hat. Jedenfalls ist der Aufwand regel- massig weit geringer als im gewõhnlichen Strafprozess, so das s e s nicht angeht, in beiden Fallen die für das normale Strafverfahren üblichen Gerichtsgebühren Ín Anschlag zu bringen. Im vorliegenden Fali erscheint deshalb eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.- als dem Aufwand des Divisionsgerichts angemessen. Sie ist neben den Barauslagen von Fr. 30.- dem Verurteilten aufzuerlegen.
E. 5 ... (22. Juni 1982, Auditor e. DG 7) 31. Procédure de recours en matiere disciplinaire (art. 212/213 CPM; art. 184 et 195 PPM) La voie de la cassation n'est p as ouverte contre les décisions d'une sec- tion du tribunal militaire d'appel statuant sur recours en matiere discipli- naire (cons. l); - Le délai de recours ne commence à courir, sel o n l'art 197 PPM, que des la communication écrite de la décision attaquée (cons. 2); - La voie du recours n'est pas ouverte contre une décision d'une section du tribunal militaire d'appel statuant sur un recours en matiere discipli- naire. Confirmation de la jurisprudence (cons. 2). Disziplinarbeschwerdeverfahren (Art. 212/213 MStG; Art. 184 und 195 MStP) - Die Kassationsbeschwerde ist gegen Disziplinarbeschwerdeentscheide des Ausschusses des Militãrappellationsgerichts ni eh t gegeben (Erw. l); - Die Rekursfrist gemãss Art. 197 MStP beginnt erst mit der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Erw. 2); - De r Rekurs ist gegen Disziplinarbeschwerdeentscheide des Ausschusses des Militãrappellationsgerichts nicht gegeben. Bestãtigung der Recht- sprechung (Erw. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 30 96 Aus dem Sachverhalt: A.- Mit Strafmandat vom 18. September 1980 sprach der Auditor des Divisionsgerichts 7 Füs H. de r vorsatzlichen Dienstversaumnis im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG schuldig und bestrafte ihn mit einem Monat Gefangnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit der vorzeitigen Lõschung der Strafe im Strafregister auf zwei Jahre festgesetzt. Das Strafmandat trat am 30. September 1980 in Rechts- kraft. B.- Am 4. August 1981 erõffnete der Untersuchungsrichter ein Wider- rufsverfahren. Mit Entscheid vom 15. Dezember 1981 verlangerte de r Audi- tor die dem Angeklagten im Strafmandat vom 18. September 1980 aufer- legte Probezeit von zwei J ahren um l J ahr. Di e Kosten, bestehend aus e in er Gerichtsgebühr von F r. 50.- sowie Barauslagen von F r. 20.-, also insgesamt Fr. 70.-, wurden dem Angeklagten auferlegt. Gegen di ese n Entscheid er ho b der Oberauditor am 17. Dezember 1981 Einsprache. Das Divisionsgericht 7 bestatigte mit Entscheid vom 19. Februar 1982 denjenigen des Auditors im Ergebnis un d setzte eine Gerichts- gebühr von F r. 500.-fest, di e si e d em Angeklagten samt d en übrigen Kosten in der Hõhe von Fr. 30.- überband. C.- Gegen diesen Entscheid richtet si eh de r am 19. Marz 1982 rechtzei- tig eingereichte Rekurs des Auditors. Aus den Erwiigungen: l.- Mit dem Rekurs verlangt der Auditor zugunsten des Angeklagten die Aufhebung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids, das heisst die Neufestlegung der Verfahrenskosten und eine Gerichtsgebühr von nicht mehr als Fr. 100.-, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung gemass seinen Antragen. Der Rekurs wird im wesentlichen damit begründet, das Divisionsgericht ha be mit F r. 500.- eine Gerichtsgebühr festgelegt, wie sie für Entscheide im ordentlichen Strafverfahren üblicherweise er h o ben würden un d am 19. Februar 1982 auch in einer anderen Strafsache erhoben worden sei. Da es sich aber um eine Angelegenheit handle, die im Strafmandatsverfahren zu entscheiden sei, wo die übliche Gebühr Fr. 100.- betrage, müsse es der Angeklagte nicht entgelten, wenn infolge der Einsprache des Oberauditors das Divisionsgericht 7 mit d er Sache befasst worden sei un d deshalb w ese n t- lich hõhere Kosten des divisionsgerichtlichen Verfahrens entstanden seien. Wenn der Auditor aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Mandats- verfahren für den Widerrufsentscheid zustandig sei, so sei die aus Zustan- digkeitsüberlegungen erhobene Einsprache ungerechtfertigt erfolgt, und es ware unbillig un d ni eh t vertretbar, de n Angeklagten mit de n divisionsge- richtlichen Kosten anstelle derjenigen im Mandatsverfahren zu belasten.
97 Nr. 30 2.- Wie das Militarkassationsgericht in konstanter Praxis entschieden hat, soll de r V erurteilte nicht mit Kosten belegt werden, di e durch Verfah- rensumstãnde entstanden sind, die nicht oder nicht in ihrer ganzen Hõhe von ihm verursacht worden sind (vgl. MKGE 10 Nr. 7, MKGE vom 28.4.1981 i.S. H. und vom 21.4.1982 i. S. F.). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn aus Gründen, die ausserhalb des Angeklagten und seines Ver- teidigers liegen, Verfahrensschritte eingeleitet wurden, die sich hinterher als unrichtig oder unnõtig erweisen. Das durch die Einsprache des Oberauditors ausgelõste Verfahren der Vorinstanz, das zu keinem andern Ergebnis führte, als der Entscheid des Auditors im Mandatsverfahren, hatte dann als verfehlt zu gelten und dürfte somit nicht zur Kostenbelastung des Verurteilten führen, wenn die Rechts- auffassung des Auditors über die Zulassigkeit des Mandatsverfahrens in Widerrufssachen zutreffend ware. 3.- Gemass Art. 32 Ziff. 3 Abs. 3 MStG ist in Fallen der Nichtbewãh- rung, ohne dass der Verurteilte wahrend der Probezeit neue Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, jener Richter für den Entscheid über den Vollzug der aufgeschobenen Strafe oder der Ersatzmassnahmen zustãndig, der den Strafaufschub angeordnet hat. Füs. H. wurde der bedingte Strafvollzug durch den Auditor des Divi- sionsgerichts 7 im Strafmandatverfahren gewahrt. Mit Eintritt der Rechts- kraft wurde das Strafmandat zum Urteil im materiellen Sinn. Unbestritte- nermassen hat somit der Auditor das Strafmandat als «Richter» im Sinne von Art. 32 MStG erlassen. Er ist dann zum Widerruf des bedingten Straf- vollzugs oder zur Anordnung der in Art. 32 Ziff. 3 Abs. 2 MStG vorgesehe- nen Ersatzmassnahmen befugt, wenn dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Art. 119 MStP umschreibt di e Voraussetzungen de r Entscheidungen im Strafmandatverfahren. Gemass Absatz 2 Bst. b dieser Bestimmung ist das Mandatverfahren ausgeschlossen, wenn der Widerruf einer bedingten auf- geschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die Massnahmen nach Art. 32 Ziff. 3 Abs. l und 2 des Militarstrafgesetzes oder Art. 41 Ziff. 3 Abs. l und 2 des bürgerlichen Strafgesetzbuches in Frage steht. Nach dem Wortlaut ist d em Auditor jeder Widerruf im Mandatverfahren versagt, gleichgültig o b e s um den Widerruf des von ihm selbst gewahrten Strafaufschubs geht oder ober der Verurteilte innerhalb der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, so dass neben der erneuten Bestrafung auch der Widerruf des früheren Strafaufschubs zu prüfen ist. Der Ausschluss des Mandatverfahrens erfolgt somit ohne jede Ausnahme. Der Gesetzestext lasst keine Zweifel darüber offen. Interpretations- und vor allem ergãnzungsbedürftig ist jedoch die aus demzivilen Strafrecht übernommene Bestimmung des Art. 32 Ziff. 3 Abs. 2 MStG, welche sich nicht darüber aussert, welcher Richter für den Entscheid
Nr. 30 98 in den dem Mandatverfahren entzogenen Fallen zustandig sein soll, wenn keine neuen Verbrechen oder Vergehen zur Beurteilung stehen. Indessen ist der ordentliche Richter immer dann zustandig, wenn die Voraussetzun- gen des Mandatverfahrens nicht gegeben sind. N ach d en Absichten d er Studienkommission, di e sich dann im Gesetzes- entwurf und in der Botschaft des Bundesrats vom 7. Marz 1977 niederge- schlagen haben, sollte in erster Linie vermieden werden, dass der Strafman- datsrichter in Fali en erneuter Straffalligkeit in der Probezeit im Zusamrnen- hang mit e in em Widerruf insgesamt viel scharfere Strafen ausfallen kõnnte, als dies seiner ordentlichen Spruchkompetenz gemass Art. 119 Abs. l MStP beziehungsweise Art. 115 Abs. l des Entwurfs entspricht (so die Botschaft BB11977 II, S. 86). Dabei würden die Betroffenen auch kaum zur Kenntnis nehmen, dass mit dem Strafbefehl der Widerruf einer bedingt aufgeschobe- nen Strafe verbunden sein kõnne und der Widerrufsentscheid gesondert angefochten werden müsse. So wurde denn vom Bundesrat ausnahmslos un d ganz allgemein postuliert, das s im Interesse des Angeklagten das Straf- mandatverfahren in Widerrufssachen schlechterdings auszuschliessen sei. Di e Eidgenõssischen Rate sin d hier d em Bundesrat ohne weitere Diskussion gefolgt. Der Auditor stützt seine gegenteilige Rechtsauffassung unter anderem auch darauf, dass gernass Art. 159 Abs. l MStP eine Hauptverhandlung dur~hzuführen ist, wenn «das Divisionsgericht o de r das Militarappellations- gericht über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu entscheiden» haben. Im Umkehrschluss schliesst er offenbar daraus, dass nicht nur die beiden genannten Gerichte, sondern eben auch der Auditor im Widerrufs- verfahren zustandig sein kõnne und dass es alsdann keiner Hauptverhand- lung bedürfe. Tatsachlich fallt auf, dass die beiden Gerichte ausdrücklich genannt werden, was von der Sache her nicht unbedingt erforderlich ware. Dafür aber, dass damit entgegen von Art. 119 Abs. 2 MStP die Strafrnan- datskompetenz des Auditors auch für de n Widerruf hatte vorbehalten wer- den sollen, finden si eh indessen keinerlei Anhaltspunkte. Di e Botschaft (BB11977 II, S. 95 f.) halt vielmehr ausdrücklich fest, für den Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs sei in jedem Fali eine Hauptver- handlung durchzuführen; eine besondere Verhandlung sei anzusetzen, wenn der Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht mit einem Urteil im Zusammenhang stehe. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Mandatverfahren für den Widerruf gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Auditor war nicht zustan- dig, über de n Widerruf zu befinden. Deshalb hat der Oberauditor die Sache begründeterweise dem Divisionsgericht zur Entscheidung vorgelegt. D ami t steht auch fest, dass d em Verurteilten grundsatzlich zu Recht di e Kosten des divisionsgerichtlichen Verfahrens auferlegt worden sind. 4.- De r Auditor rügt im weiteren, dass di e Vorinstanz de n Angeklagten zu einer zu hohen Gerichtsgebühr verpflichtet hat. Soweit für das Militar-
99 Nr. 30, 31 kassationsgericht ersichtlich, liegt eine Gerichtsgebühr von F r. 500.- etwa im mittleren Bereich der Gerichtsgebühren, wie sie von den Divisionsge- richten bei Urteilen in Strafsachen von mehr oder weniger grosser Weitlau- figkeit festgelegt zu werden pflegen. Anderseits liegen dem Gericht keine V ergleichszahlen vor, in welcher Hõhe die Divisionsgerichte di e Gerichts- gebühren in Fallen festlegen, in denen einzig die Frage des Widerrufs zu prü- fen ist. Es liegt indessen in der Natur der Sache, dass sich der Aufwand der Ermittlungen, der Prozessvorbereitung, der Prozessleitung und der Pro- zessdurchführung im Widerrufsverfahren im V ergleich zum Aufwand in einem normalen Strafprozess in aller Regel in engen Grenzen halt, auch wenn der Gerichtsprasident oder der Untersuchungsrichter in dessen Auf- trag gewisse Ermittlungen zu tatigen hat. Jedenfalls ist der Aufwand regel- massig weit geringer als im gewõhnlichen Strafprozess, so das s e s nicht angeht, in beiden Fallen die für das normale Strafverfahren üblichen Gerichtsgebühren Ín Anschlag zu bringen. Im vorliegenden Fali erscheint deshalb eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.- als dem Aufwand des Divisionsgerichts angemessen. Sie ist neben den Barauslagen von Fr. 30.- dem Verurteilten aufzuerlegen. 5.- ... (22. Juni 1982, Auditor e. DG 7) 31. Procédure de recours en matiere disciplinaire (art. 212/213 CPM; art. 184 et 195 PPM) La voie de la cassation n'est p as ouverte contre les décisions d'une sec- tion du tribunal militaire d'appel statuant sur recours en matiere discipli- naire (cons. l); - Le délai de recours ne commence à courir, sel o n l'art 197 PPM, que des la communication écrite de la décision attaquée (cons. 2); - La voie du recours n'est pas ouverte contre une décision d'une section du tribunal militaire d'appel statuant sur un recours en matiere discipli- naire. Confirmation de la jurisprudence (cons. 2). Disziplinarbeschwerdeverfahren (Art. 212/213 MStG; Art. 184 und 195 MStP) - Die Kassationsbeschwerde ist gegen Disziplinarbeschwerdeentscheide des Ausschusses des Militãrappellationsgerichts ni eh t gegeben (Erw. l); - Die Rekursfrist gemãss Art. 197 MStP beginnt erst mit der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Erw. 2); - De r Rekurs ist gegen Disziplinarbeschwerdeentscheide des Ausschusses des Militãrappellationsgerichts nicht gegeben. Bestãtigung der Recht- sprechung (Erw. 2).