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Nr. 28, 29
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zuzulassen, wenn die Beschwerdeinstanz eine Arreststrafe zwar nicht
direkt, a be r doch indirekt - wie hier - bestãtigt hat. Im vorliegenden Fali
kann di e Frage e in er derartigen Auslegung von Art. 212 Abs. l MStG indes-
sen offen bleiben; denn genau besehen ist der Vorsteher des Eidg. Militãr-
departements auf die Beschwerde n ur deshalb nicht eingetreten, weil er sie-
zu Recht - vorweg als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
gemãss Art. 213a Abs. 2 MStG behandelte und dieses Begehren abwies.
Anders als im ordentlichen Verfahren (Art. 47 Abs. 4 MStP) ist ein sol-
cher Entscheid der Beschwerdeinstanz nach dem Wortlaut von Art. 213a
Abs. 3 MStG «endgültig». Nach der Praxis zum selben Begriff in Art. 213
Abs. 5 MStG heisst das, dass der Entscheid in jeder Hinsicht unanfechtbar
geworden ist (MKGE Bd. 10 Nr. 9). Gegenteiliges lãsst sich auch nicht den
Materialien zu Art. 213a MStG entnehmen, die sich dazu samt und sonders
ausschweigen (vgl. z.B. Kommissionsprotokoll NR vom 7.12.77 S. 27 und
SR vom 24.2.78 S. 70). Unter diesen Umstãnden ist auf die Disziplinarge-
richtsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
3.-...
(21. April1982, B. e. EMD)
29.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 153 Abs. 2 MStP)
Di e Rechtsmittelbelehrung hat auch hinsichtlich der d em V erurteilten
auferlegten V erfahrenskosten zu erfolgen.
Mention des voies de recours (art. 153, 2e al. PPM)
La mention des voies (le recours doit également porter sur les frais de la
cause mis à la charge du condamné.
lndicazione dei rimedi giuridici (art. 153 cpv. 2 PPM)
L'indicazione d ei rimedi giuridici deve a v er luogo an eh e per quanto con-
cerne le spese accollate al condannato.
Aus den Erwiigungen:
l.- Art. 153 MStP, de r sich mit Form un d Inhalt des divisionsgerichtli-
chen Urteils befasst, schreibt in seinem Absatz 2 auch eine Rechtsmittelbe-
lehrung vor. Die Bedeutung, die hier der Rechtsmittelbelehrung zugemes-
sen werden soll, wird unter anderem auch durch die Tatsache unterstrichen,
dass die Eidgenõssischen Rate sie eigens im Gesetz verankert wissen woll-
ten, wãhrend sie im bundesrãtlichen Gesetzesentwurf vom 7. Mãrz 1977
nicht ausdrücklich vermerkt worden ist (Art. 149E). In der Tat ist der
Rechtsmittelbelehrung in einer rechtsstaatlichen Ordnung und vor allem im
Strafrecht nicht zuletzt auch deshalb vermehrtes Gewicht beizumessen, da
der mit verschiedenen neuen un d vielfãltigen Gerichtsverfahren ausgebaute