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MKGE 10 Nr. 27

MKGE 10 Nr. 27 — A. e. MAG 2B

Mkg · 1982-04-21 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.- D er seinerzeitige amtliche Verteidiger des Rekurrenten erklãrte im Anschluss an di e mündliche Erõffnung in dessen N amen di e Appellation gegen das Urteil des Divisionsgerichts 9A vom 5. August 1981. Zur Appella- tionsverhandlung vom 26. Oktober 1981 des Militãrappellationsgerichts 2B erschien der Rekurrent nicht. Das Militãrappellationsgericht 2B beschloss hierauf, die Appellation des Rekurrenten gegen das Urteil des Divisionsge- richts betreffend Dienstverweigerung und Nichtbefolgung von Dienstvor- schriften sei unter Kostenfolge verwirkt. Am 6. November 1981 stellte der amtliche V erteidiger das Gesuch um Widerruf d er Sãumnisfolgen gemãss Art. 179 Abs. l MStP im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung. Im wesentli- chen wurde geltend gemacht, de r Rekurrent ha be sein en W ohnsitz gewech- selt, ohne indessen den Wohnsitzwechsel der Post mitzuteilen, weshalb ihm die Vorladung nicht habe zugestellt werden kõnnen. Mit Entscheid vom 18. Dezember 1981 wurde das Gesuch um Aufhe- bung der Sãumnisfolgen durch das Militãrappellationsgericht 2B abgewie- sen. Hingegen wendet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs Füs A. vom 13. Mãrz 1982. Aus den Erwiigungen: 1.- Der Rekurrent macht zur Begründung einzig geltend, er habe «wegen falscher Abmeldung» die Vorladung zur Verhandlung vom 26. Oktober 1981 nicht erhalten; dass man den Wohnsitzwechsel der Post mit- teilen müsse, sei ihm «nicht bewusst» gewesen; er habe geglaubt, seinen Pflichten dadurch zu genügen, dass er sich bei Gemeinde und Sektionschef ab- und angemeldet habe. 2.- Die Wirkung der Appellation wird widerrufen, wenn der Saumige glaubhaft macht, dass er unverschuldet der Vorladung keine Folge leisten konnte (Art. 179 Abs. 2 MStP). Daraus folgt, dass die Restitution regelmãs- sig zu verweigern ist, wenn den Appellanten ein Verschulden daran trifft, dass er einer gehõrig versandten Vorladung keine Folge leisten konnte. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn die Partei es an jener Sorgfalt hat fehlen lassen, die von einem Bürger und Wehrmann in der entsprechenden Situa- tion nach seinen persõnlichen Verhãltnissen verlangt werden kann und ver- langt werden muss. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt im Sinne eines prozessualen Verschuldens grobfahrlãssig, wer es als Prozesspartei unter- lãsst, de m Postamt einen Auftrag zur N achsendung postalischer Sendungen an die neue Adresse zu erteilen. Dabei geht es um eine selbstverstãndliche Vorkehr, die nicht n ur jeder sorgfãltige Bürger, sondern fast ausnahmslos jedermann trifft, wenn er seine Adresse wechselt. 3.- Im vorliegenden Fali hãtte die am 14. Oktober 1981 zur Post gege- bene Vorladung für die Appellationsverhandlung vom 26. Oktober 1981

93 Nr. 27, 28 den Rekurrenten ohne Zweifel rechtzeitig erreicht, so dasser an der Ver- handlung hatte teilnehmen kõnnen, wenn er der Post den Adresswechsel mitgeteilt hatte. Das s di e s nicht de r Fali w ar, hat allein de r Rekurrent zu ver- treten, der es an der elementarsten Sorgfalt in seinen persõnlichen Dingen hat fehlen lassen. Daran andert nichts, dass der Rekurrent offenbar seinen gesetzlichen Meldepflichten bei Gemeinde und Sektionschef nachgekom- men ist, musste es ihm doch kiar sein, dass postalische Sendungen, zumal gerichtliche Vorladungen, weder über die Gemeindeverwaltung noch über die militarischen Kontrollbehõrden zugestellt werden. Er behauptet denn auch selbst nicht, dieser irrigen Auffassung gewesen zu sein. Zu Recht hat ihm daher die Vorinstanz den Widerruf der Verwirkung der Appellation versagt, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 4.- ... (21. April 1982, A. e. MAG 2B) 28. Disziplinargerichtsbeschwerde (Art. 212 und 213 MStG) Voraussetzungen für die Überprüfbarkeit von Prozessentscheiden. Recours disciplinaire au tribunal (art. 212 et 213 CPM) Conditions de révision de décisions prises sur recours. Ricorso disciplinare al tribuna/e (art. 212 e 213 CPM) Condizioni per la revisione di decisioni processuali. Aus den Erwiigungen: 1.- Gegen einen Beschwerdeentscheid des Vorstehers des Eidg. Mili- tardepartements kann der Bestrafte beim Militarkassationsgericht Diszipli- nargerichtsbeschwerde erheben, wenn dadurch gegen ihn einfacher oder scharfer Arrest verhangt wurde (Art. 212 Abs. lbis in Verbindung mit Art. 212 Abs. l MStG). Endgültig ist der Beschwerdeentscheid hingegen, wenn als Disziplinarstrafe lediglich ein Verweis oder eine Busse ausgesprochen wurde (Art. 209 Abs. 3 MStG). Unbeantwortet ist nach diesen Bestimmungen die Frage, wie es sich mit der Anfechtbarkeit von Prozessentscheiden (im Gegensatz zu den erwahn- ten Sachentscheiden) verhalt, wenn also die Beschwerdeinstanz aus formel- len Gründen wie zum Beispiel wegen fehlender Unterzeichnung des Rechts- mittels auf di e ses ni eh t eintritt. 2.- Die Praxis zum Rekurs gemass Art. 195 ff. MStP neigt dazu, die Überprüfung solcher Prozessentscheide von einer gewissen Tragweite zu ermõglichen (vgl. MKGE Bd. 10 Nr. 21 Erw. 11. 2 und Nr. 23 Erw. 2a). Di e ser Praxis folgend liegt e s nahe, di e Disziplinargerichtsbeschwerde au eh

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Rekurrent macht zur Begründung einzig geltend, er habe «wegen falscher Abmeldung» die Vorladung zur Verhandlung vom 26. Oktober 1981 nicht erhalten; dass man den Wohnsitzwechsel der Post mit- teilen müsse, sei ihm «nicht bewusst» gewesen; er habe geglaubt, seinen Pflichten dadurch zu genügen, dass er sich bei Gemeinde und Sektionschef ab- und angemeldet habe.

E. 2 Die Wirkung der Appellation wird widerrufen, wenn der Saumige glaubhaft macht, dass er unverschuldet der Vorladung keine Folge leisten konnte (Art. 179 Abs. 2 MStP). Daraus folgt, dass die Restitution regelmãs- sig zu verweigern ist, wenn den Appellanten ein Verschulden daran trifft, dass er einer gehõrig versandten Vorladung keine Folge leisten konnte. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn die Partei es an jener Sorgfalt hat fehlen lassen, die von einem Bürger und Wehrmann in der entsprechenden Situa- tion nach seinen persõnlichen Verhãltnissen verlangt werden kann und ver- langt werden muss. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt im Sinne eines prozessualen Verschuldens grobfahrlãssig, wer es als Prozesspartei unter- lãsst, de m Postamt einen Auftrag zur N achsendung postalischer Sendungen an die neue Adresse zu erteilen. Dabei geht es um eine selbstverstãndliche Vorkehr, die nicht n ur jeder sorgfãltige Bürger, sondern fast ausnahmslos jedermann trifft, wenn er seine Adresse wechselt.

E. 3 Im vorliegenden Fali hãtte die am 14. Oktober 1981 zur Post gege- bene Vorladung für die Appellationsverhandlung vom 26. Oktober 1981

93 Nr. 27, 28 den Rekurrenten ohne Zweifel rechtzeitig erreicht, so dasser an der Ver- handlung hatte teilnehmen kõnnen, wenn er der Post den Adresswechsel mitgeteilt hatte. Das s di e s nicht de r Fali w ar, hat allein de r Rekurrent zu ver- treten, der es an der elementarsten Sorgfalt in seinen persõnlichen Dingen hat fehlen lassen. Daran andert nichts, dass der Rekurrent offenbar seinen gesetzlichen Meldepflichten bei Gemeinde und Sektionschef nachgekom- men ist, musste es ihm doch kiar sein, dass postalische Sendungen, zumal gerichtliche Vorladungen, weder über die Gemeindeverwaltung noch über die militarischen Kontrollbehõrden zugestellt werden. Er behauptet denn auch selbst nicht, dieser irrigen Auffassung gewesen zu sein. Zu Recht hat ihm daher die Vorinstanz den Widerruf der Verwirkung der Appellation versagt, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

E. 4 ... (21. April 1982, A. e. MAG 2B) 28. Disziplinargerichtsbeschwerde (Art. 212 und 213 MStG) Voraussetzungen für die Überprüfbarkeit von Prozessentscheiden. Recours disciplinaire au tribunal (art. 212 et 213 CPM) Conditions de révision de décisions prises sur recours. Ricorso disciplinare al tribuna/e (art. 212 e 213 CPM) Condizioni per la revisione di decisioni processuali. Aus den Erwiigungen: 1.- Gegen einen Beschwerdeentscheid des Vorstehers des Eidg. Mili- tardepartements kann der Bestrafte beim Militarkassationsgericht Diszipli- nargerichtsbeschwerde erheben, wenn dadurch gegen ihn einfacher oder scharfer Arrest verhangt wurde (Art. 212 Abs. lbis in Verbindung mit Art. 212 Abs. l MStG). Endgültig ist der Beschwerdeentscheid hingegen, wenn als Disziplinarstrafe lediglich ein Verweis oder eine Busse ausgesprochen wurde (Art. 209 Abs. 3 MStG). Unbeantwortet ist nach diesen Bestimmungen die Frage, wie es sich mit der Anfechtbarkeit von Prozessentscheiden (im Gegensatz zu den erwahn- ten Sachentscheiden) verhalt, wenn also die Beschwerdeinstanz aus formel- len Gründen wie zum Beispiel wegen fehlender Unterzeichnung des Rechts- mittels auf di e ses ni eh t eintritt. 2.- Die Praxis zum Rekurs gemass Art. 195 ff. MStP neigt dazu, die Überprüfung solcher Prozessentscheide von einer gewissen Tragweite zu ermõglichen (vgl. MKGE Bd. 10 Nr. 21 Erw. 11. 2 und Nr. 23 Erw. 2a). Di e ser Praxis folgend liegt e s nahe, di e Disziplinargerichtsbeschwerde au eh

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 27 92 Aus dem Sachverhalt: A.- D er seinerzeitige amtliche Verteidiger des Rekurrenten erklãrte im Anschluss an di e mündliche Erõffnung in dessen N amen di e Appellation gegen das Urteil des Divisionsgerichts 9A vom 5. August 1981. Zur Appella- tionsverhandlung vom 26. Oktober 1981 des Militãrappellationsgerichts 2B erschien der Rekurrent nicht. Das Militãrappellationsgericht 2B beschloss hierauf, die Appellation des Rekurrenten gegen das Urteil des Divisionsge- richts betreffend Dienstverweigerung und Nichtbefolgung von Dienstvor- schriften sei unter Kostenfolge verwirkt. Am 6. November 1981 stellte der amtliche V erteidiger das Gesuch um Widerruf d er Sãumnisfolgen gemãss Art. 179 Abs. l MStP im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung. Im wesentli- chen wurde geltend gemacht, de r Rekurrent ha be sein en W ohnsitz gewech- selt, ohne indessen den Wohnsitzwechsel der Post mitzuteilen, weshalb ihm die Vorladung nicht habe zugestellt werden kõnnen. Mit Entscheid vom 18. Dezember 1981 wurde das Gesuch um Aufhe- bung der Sãumnisfolgen durch das Militãrappellationsgericht 2B abgewie- sen. Hingegen wendet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs Füs A. vom 13. Mãrz 1982. Aus den Erwiigungen: 1.- Der Rekurrent macht zur Begründung einzig geltend, er habe «wegen falscher Abmeldung» die Vorladung zur Verhandlung vom 26. Oktober 1981 nicht erhalten; dass man den Wohnsitzwechsel der Post mit- teilen müsse, sei ihm «nicht bewusst» gewesen; er habe geglaubt, seinen Pflichten dadurch zu genügen, dass er sich bei Gemeinde und Sektionschef ab- und angemeldet habe. 2.- Die Wirkung der Appellation wird widerrufen, wenn der Saumige glaubhaft macht, dass er unverschuldet der Vorladung keine Folge leisten konnte (Art. 179 Abs. 2 MStP). Daraus folgt, dass die Restitution regelmãs- sig zu verweigern ist, wenn den Appellanten ein Verschulden daran trifft, dass er einer gehõrig versandten Vorladung keine Folge leisten konnte. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn die Partei es an jener Sorgfalt hat fehlen lassen, die von einem Bürger und Wehrmann in der entsprechenden Situa- tion nach seinen persõnlichen Verhãltnissen verlangt werden kann und ver- langt werden muss. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt im Sinne eines prozessualen Verschuldens grobfahrlãssig, wer es als Prozesspartei unter- lãsst, de m Postamt einen Auftrag zur N achsendung postalischer Sendungen an die neue Adresse zu erteilen. Dabei geht es um eine selbstverstãndliche Vorkehr, die nicht n ur jeder sorgfãltige Bürger, sondern fast ausnahmslos jedermann trifft, wenn er seine Adresse wechselt. 3.- Im vorliegenden Fali hãtte die am 14. Oktober 1981 zur Post gege- bene Vorladung für die Appellationsverhandlung vom 26. Oktober 1981

93 Nr. 27, 28 den Rekurrenten ohne Zweifel rechtzeitig erreicht, so dasser an der Ver- handlung hatte teilnehmen kõnnen, wenn er der Post den Adresswechsel mitgeteilt hatte. Das s di e s nicht de r Fali w ar, hat allein de r Rekurrent zu ver- treten, der es an der elementarsten Sorgfalt in seinen persõnlichen Dingen hat fehlen lassen. Daran andert nichts, dass der Rekurrent offenbar seinen gesetzlichen Meldepflichten bei Gemeinde und Sektionschef nachgekom- men ist, musste es ihm doch kiar sein, dass postalische Sendungen, zumal gerichtliche Vorladungen, weder über die Gemeindeverwaltung noch über die militarischen Kontrollbehõrden zugestellt werden. Er behauptet denn auch selbst nicht, dieser irrigen Auffassung gewesen zu sein. Zu Recht hat ihm daher die Vorinstanz den Widerruf der Verwirkung der Appellation versagt, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 4.- ... (21. April 1982, A. e. MAG 2B) 28. Disziplinargerichtsbeschwerde (Art. 212 und 213 MStG) Voraussetzungen für die Überprüfbarkeit von Prozessentscheiden. Recours disciplinaire au tribunal (art. 212 et 213 CPM) Conditions de révision de décisions prises sur recours. Ricorso disciplinare al tribuna/e (art. 212 e 213 CPM) Condizioni per la revisione di decisioni processuali. Aus den Erwiigungen: 1.- Gegen einen Beschwerdeentscheid des Vorstehers des Eidg. Mili- tardepartements kann der Bestrafte beim Militarkassationsgericht Diszipli- nargerichtsbeschwerde erheben, wenn dadurch gegen ihn einfacher oder scharfer Arrest verhangt wurde (Art. 212 Abs. lbis in Verbindung mit Art. 212 Abs. l MStG). Endgültig ist der Beschwerdeentscheid hingegen, wenn als Disziplinarstrafe lediglich ein Verweis oder eine Busse ausgesprochen wurde (Art. 209 Abs. 3 MStG). Unbeantwortet ist nach diesen Bestimmungen die Frage, wie es sich mit der Anfechtbarkeit von Prozessentscheiden (im Gegensatz zu den erwahn- ten Sachentscheiden) verhalt, wenn also die Beschwerdeinstanz aus formel- len Gründen wie zum Beispiel wegen fehlender Unterzeichnung des Rechts- mittels auf di e ses ni eh t eintritt. 2.- Die Praxis zum Rekurs gemass Art. 195 ff. MStP neigt dazu, die Überprüfung solcher Prozessentscheide von einer gewissen Tragweite zu ermõglichen (vgl. MKGE Bd. 10 Nr. 21 Erw. 11. 2 und Nr. 23 Erw. 2a). Di e ser Praxis folgend liegt e s nahe, di e Disziplinargerichtsbeschwerde au eh