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MKGE 10 Nr. 26

MKGE 10 Nr. 26 — H. e. DG 7

Mkg · 1982-02-12 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 26 88 26. Kassationsbeschwerde gegen Abwesenheitsurteile (Art. 184 Abs. l Bst. e. MStP) Legitimation zur Kassationsbesehwerde unabhangig von der Mõglieh- keit zum Gesueh um Wiederherstellung im ordentliehen Verfahren (Erw. l); - Die Hauptverhandlung ist zu versehieben, sofern das Erseheinen des Angeklagten für einen saehgereehten Entseheid als unerlasslieh erseheint (Art. 155 Abs. 2 MStP). Di ese Bestimmung stellt eine wesent- liehe V erfahrensvorsehrift dar, deren Verletzung zur Aufhebung eines Kontumazialurteils führen kann (Erw. 11). Pourvoi en cassation à la suite de jugements rendus par défaut (art. 184, ler al., litt. e PPM) La qualité pour se pourvoir en eassation est indépendante'de la possibi- lité de demander le relief (eons. l); Les débats doivent être ajournés dans la mesure ou la eomparution de l'aecusé apparait comme néeessaire pour que le tribunal puisse se pro- noneer en connaissanee de cause (art.l55, 2e al. PPM). Cette disposition représente une preseription importante de proeédure, dont la violation peut eonduire à la mise à néant dujugement rendu par défaut (cons. 11). Ricorso per cassazione avverso sentenza contumaciale (art. 184 epv. l lett. e PPM) La Iegittimazione al rieorso per cassazione e indipendente dalla facoltà di ehiedere la revisione nel processo ordinario (eons. l); 11 dibattimento dev'essere aggiornato se la eomparsa personale dell'ae- eusato si rivela indispensabile per un giudizio pertinente (art.l55 epv. 2 PPM). Questa norma rappresenta ona preserizione essenziale di proee- dure, la cui violazione costituisee motivo di annullatnento del giudizio eontumaeiale (cons. 11). Aus den Erwiigungen: I.- Gemass Art. 184 Abs. l Bst. e MStP ist die Kassationsbeschwerde gegen Abwesenheitsurteile de r Divisionsgerichte zulassig. Mit dieser ne uen Bestimmung des militarischen Verfahrensrechts ist die mit einem Entscheid aus d em J ahre 1968 eingeleitete Rechtsprechung des Militarkassationsge- richts (MKGE 8 Nr. 34) Gesetz geworden. Der Angeklagte Füs Rekr H. ist somit berechtigt, Kassationsbe- schwerde zu führen, auch wenn ihm die Mõglichkeit offenstand, das Urteil des Divisionsgerichts 7 vom 18. September 1981 durch Gesuch um Wieder- herstellung im ordentlichen V erfahren gemass Art. 156 Abs. l MStP aufhe- ben zu lassen. Die Kassationsbeschwerde ist um so mehr gegeben, als der Angeklagte gegenüber dem Divisionsgericht den Vorwurf erhebt, es sei zu Unrecht in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt worden.

89 Nr. 26 11 ./l.- Der Angeklagte maeht in erster Linie di e Verletzung einer w ese n t- liehen Verfahrensregel (Art. 185 Abs. l Bst. e MStP) geltend. Dieser Kassa- tionsgrund kann nur angerufen werden, wenn in der Hauptverhandlung ein entspreehender Antrag gestellt oder der Mangel gerügt wurde (Art. 185 Abs. 2 MStP). Überdies ist der Kassationsgrund gemãss Art. 185 Abs. l Bst. e MStP nur gegeben, wenn dureh die Verletzung einer wesentliehen Verfahrensvor- sehrift dem Besehwerdeführer ein Reehtsnaehteil entstanden ist. 2.- a) lm vorliegenden Fall hat der Verteidiger anlãsslieh der Hauptver- handlung einen Versehiebungsantrag gestellt, den das Divisionsgerieht in einem Vorentseheid abgelehnt hat, worauf in Abwesenheit des Angeklag- ten verhandelt wurde. Die Voraussetzung des Art. 185 Abs. 2 MStP ist damit erfüllt.

b) Zu prüfen bleibt sodann, o b es sieh bei Art. 155 Abs. 2 MStP, dessen Verletzung der Angeklagte geltend maeht, um e ine wesentliehe Verfahrens- vorschrift im Sinne von Art. 195 Abs. l Bst. e MStP handelt, deren Verlet- zung zur Aufhebung eines Kontumazialurteils führen kann. Das Recht des Besehuldigten, im Verfahren angehõrt zu werden, ist als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehõrs ein Grundrecht, das aus Art. 4 der Bundesverfassung abgeleitet wird. Das Recht auf Anhõrung ver- folgt im Strafprozess vor allem den Zweck, die Wahrheitsfindung und die Verwirkliehung des materiellen Strafrechts in einer Weise herbeizuführen, die den Besehuldigten gegen die Gefahr staatlichen Machtmissbrauehs und gegen die Beeintrãchtigung seiner Verteidigungsrechte sehützt. Zu den fun- damentalen, durch Art. 4 der Bundesverfassung gewãhrleisteten Verteidi- gungsrechten gehõrt insbesondere das Recht des Beschuldigten, sich zu allen wesentliehen Anklagepunkten, namentlich aber aueh zur Strafzumes- sung zu ãussern (BGE 103 la S.l39 mit Verweisungen). lm militãrischen Strafprozess hat der Grundsatz des rechtlichen Gehõrs seinen Niedersehlag in Art. 130 MStP gefunden, wo das Gesetz die Anwe- senheit des Angeklagten wãhrend der ganzen Hauptverhandlung grundsãtz- lich vorsehreibt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehõrs erfahrt indessen insofern eine Einschrankung, als sowohl die bürgerliehen Strafprozessordnungen wie auch die alte und die revidierte militarische Verfahrensordnung die Mõglichkeit der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens vorsehen. Kann der Angeklagte aus irgendwelchen Gründen und trotz Einsatz der erfolgverspreehenden Mittel (sogenannte Gestellungsmassnahmen) nicht vor Gericht gestellt werden, so kann gegen ihn ohne sein e Anwesenheit ver- handelt werden, und zwar gleichgültig, o b der Angeklagte seine Abwesen- heit zu vertreten hat oder nicht (Art. 131 MStP in Verbindung mit Art. 155 Abs. l MStP). Das Gerieht ist indessen nicht gehalten, unter allen Umstãnden in Abwesenheit des Angeklagten zu einem Schuld- oder Freispruch zu gelan-

Nr. 26 90 gen. Art. 155 Abs. 2 MStP raumt vielmehr dem Gericht die Mõglichkeit ein, die Hauptverhandlung zu verschieben, sofern das Erscheinen des Ange- klagten für einen sachgerechten Entscheid als unerlasslich erscheint. Im Unterschied zum alten Recht, wo bei Abwesenheit des Angeklagten das V erfahren n ur einzustellen war, wenn ke in genügender Schuldbeweis vorlag (Art. 166 MStGO), raumt Art. 155 Abs. 2 MStP dem Gericht einen breiteren Errnessungsspielraurn beim Entscheid ein, ob das Abwesenheits- verfahren durchzuführen oder e ine V ertagung de r V erhandlungen anzuord- nen sei, und verpflichtet das Gericht lediglich zur Erhebung jener Beweise, die sich als unaufschiebbar erweisten. Darnit hangt die Frage, ob ein Abwe- senheitsurteil ergehen kann oder o b di e Hauptverhandlung verschoben wer- den muss, im wesentlichen rnit der Würdigung der Beweise zusammen. Rei- chen die erhobenen Beweise zur Urteilsfindung aus, komrnt es also auf die Stellungnahme des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht sachent- scheidend an, so hat ein Abwesenheitsurteil zu ergehen. Anderseits darf kein Urteil gefãllt werden, wenn die Beweise ohne Mitwirkung des Ange- klagten eine hinlangliche Würdigung nicht zulassen. Der enge Zusarnmenhang zwischen dern Entscheid über die Durchfüh- rung beziehungsweise Nichtdurchführung des Abwesenheitsverfahrens rnit der Beweiswürdigung würde es prima vista nahelegen, dass das Militarkas- sationsgericht in derartigen Fallen überhaupt darauf verzichtet, Abwesen- heitsurteile unter dem Gesichtspunkt der Verletzung wesentlicher Verfah- rensvorschriften (Art. 185 Abs. l Bst. e MStP) zu überprüfen, und sich auf die Überprüfung des Urteils unter dern Gesichtspunkt der Willkür bezie- hungsweise des neuen Kassationsgrundes von Art. 185 Abs. l Bst. f MStP beschrankt. Einer solchen Rechtsprechung lage die Idee zugrunde, dass dem Tatsachenrichter beim Entscheid gernass Art. 155 Abs. 2 MStP ein gleiches Mass an Errnessen zustehen rnüsse wie bei d er Beweiswürdigung, so dass sich die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens n ur dann als unzu- lassig erwiese, wenn daraus e in U rteil hervorginge, dessen tatsachliche Fest- stellungen rnit dern Beweisergebnis geradezu unvereinbar waren, es also als widersinnig, unhaltbar, aus de r Luft gegriffen erschiene, so dass es als sol- ches kassiert werden rnüsste, Eine solche Rechtsprechung ist aus verschiedenen Gründen abzuleh- nen. Wird das Abwesenheitsverfahren als Einbruch in das Prinzip des recht- lichen Gehõrs und Art. 155 Abs. 2 MStP anderseits als Schranke des Abwe- senheitsverfahrens verstanden, so folgt daraus, dass ein Verstoss gegen diese Bestimrnung rnit einer besondern Rüge muss angefochten werden kõnnen, weil es sich um eine fundamentale Verfahrensvorschrift handelt. De n Auswirkungen d er V erweigerung des rechtlichen Gehõrs ist mit d er Willkürbeschwerde gegen das Urteil selbst nicht oder n ur schwer beizukom- men. Denn ein willkürfreies Urteil bedeutet noch keineswegs, dass der Ent- scheid nicht anders lauten kõnnte, wenn dem Angeklagten die Mõglichkeit der persõnlichen Stellungnahme eingeraumt worden ware. Der Grundsatz

91 Nr. 26, 27 des reehtliehen Gehõrs ist formeller N a tur. Sein e Verletzung zieht di e Folgen der Niehtigkeit naeh sieh, ohne dass der angefoehtene Entseheid im übrigen mangelhaft zu sein brauehte. Zu beaehten ist in diesem Zusammen- hang, dass Abwesenheitsurteile der Divisionsgeriehte der Appellation ent- zogen sind, der Kontumax deshalb das Ermessen der ersten nieht dureh eine zweite Tatsaeheninstanz überprüfen lassen kann, welehe ihn vor fragwürdi- gen Ermessensentseheiden, die keineswegs geradezu willkürlieh sein müss- ten, sehützen würde. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass Art. 155 Abs. 2 MStP zu de n wesentliehen V erfahrensvorsehriften gehõrt, dere n V erletzung bei Vorliegen de r übrigen Voraussetzungen zur Aufhebung des Urteils gemass Art. 185 Abs. l Bst. e MStP führt.

e) Keiner weiteren Begründung bedarf sodann, dass eine Verurteilung in Abwesenheit für de n Betroffenen einen Reehtsnaehteil bedeutet, handelt es sieh doeh beim Kontumazialurteil um einen Endentseheid, der wie jeder andere in Reehtskraft erwaehst und im Strafregister eingetragen wird, aueh wenn die Mõgliehkeit besteht, das Urteil auf dem Wege des ordentliehen Verfahrens aufheben zu lassen. Von praktiseher Bedeutung ist überdies, dass das Abwesenheitsurteil bei Saumnis des Angeklagten im Wiederauf- nahmeverfahren endgültig wird (Art. 157 Abs. 2 Bst. b MStP), wozu unter Umstanden eine geringfügige Naehlassigkeit des Angeklagten genügt. Auf die Kassationsbesehwerde des Angeklagten Füs Rekr H. wegen Verletzung einer wesentliehen Verfahrensregel ist daher einzutreten. 111.-... (12. Februar 1982, H. e. DG 7) 27. AppeHation; Aufhebung der Siiumnisfolgen (Art. 179 Abs. 2 MStP) Wer als Prozesspartei dem Postamt keinen Auftrag zur Nachsendung postalischer Sendungen an die neue Adresse erteilt und infolgedessen die Vorladung zur Appellationsverhandlung nicht erhãlt, hat nicht unverschul- det der Vorladung keine Folge leisten kõnnen. Appel; révocation de la péremption d'instance (art. 179, 2e al. PPM) La parti e au proces, qui ne fait p as le nécessaire aupres de l'office de poste pour que son courrier Ini parvienne à sa nouvelle adresse et qui par conséquent ne reçoit pas sa citation à l'audience en appel, ne peut prétendre n'avoir pas, sans sa faute, donné suite à la citation. AppeHo; revoca della perenzione (art. 179 cpv. 2 PPM) La parte al processo ebe non dà disposizioni all'ufficio postale per far proseguire la corrispondenza al nuovo indirizzo, e, di conseguenza, non riceve la citazione per l'udienza in appello, non puõ pretendere di non aver potuto senza sua colpa ottemperare aDa citazione.