Sachverhalt
Das Divisionsgericht 9A verurteilte Tg Pi K. wegen Dienstversaumnis und bestrafte ihn wegen ungebührlichen Verhaltens in der Hauptverhand- lung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 80.-. Gegen dieses Urteil haben Auditor und Verteidiger Appellation eingelegt. Gegen die Auferlegung der Ordnungsbusse hat der Verteidiger ein mit Kassationsbeschwerde bezeich- netes Rechtsmittel eingelegt und ihr als Begründung ein fotokopiertes Schreiben des Angeklagten beigelegt. Aus den Erwiigungen: l.- Sowohl der V erteidiger des Angeklagten als auch de r Auditor ha ben gegen das Urteil des Divisionsgerichts 9A die Appellation eingelegt. Unab-
Nr. 23 80 hãngig davon meldete der arntliche Verteidiger rnit Schreiben vom 6. November 1981 eine «Kassationsbeschwerde» gegen Ziff. 6 des Urteilsdis- positivs (Verhãngung einer Ordnungsbusse gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP) an und beantragt deren Aufhebung. Damit stellt sich zunãchst die Frage, ob diese Ordnungsbusse nicht gleichzeitig mit der Appellation hãtte a~gefochten werden kõnnen, da die- ses Rechtsmittel eine vollumfãngliche Uberprüfung des divisionsgerichtli- chen Urteils erlaubt. Diese Frage ist indessen aus den unter Ziff. 2b noch nãher darzulegenden Gründen zu verneinen. Eine Ordnungsbusse gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP ist rechtlich als eine Verfügung prozessualer Natur der sogenannten Sitzungspolizei zu qualifi- zieren. Die Ordnungsbusse gelangt unabhãngig vom jeweiligen Prozessin- halt zur Anwendung und kann sich auch auf Dritte, das heisst am eigent- lichen Strafprozess unbeteiligte Personen (Zeugen, Zuhõrer usw.) erstrecken. Massnahmen der Sitzungspolizei entspringen somit nicht der Tãtigkeit der Justizverwaltung, sondern stellen eine die Rechtspflegetãtig- keit des Gerichts unterstützende Funktion dar (vgl. Vollenweider, «Di e Sitzungspolizei im schweizerischen Strafprozess», S. 4--10 rnit Verweisun- gen, insbesondere auch Hauser/Hauser, «Kommentar GVG», Anm. l zu § 138). Da di e Massnahmen de r Sitzungspolizei n ur de m Zwecke dienen, de n geordneten Gang des Prozessverfahrens zu garantieren und mit dem Pro- zessstoff an si eh nichts zu tun ha ben, sollen solche Massnahmen au eh selb- stãndig angefochten werden kõnnen. So ist denn auch zum Beispiel gemãss zürcherischer Strafprozessordnung e ine Massnahrne der Sitzungspolizei n ur mit dem Rekurs und nicht auch mit dem gegen den Endentscheid einzule- genden Rechtsmittel anzufechten (vgl. Vollenweider, a. a. O., S.140). Die Anfechtung der Ordnungsbusse ausserhalb der vom amtlichen Verteidiger angemeldeten Appellation ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. 2.- Es bleibt zu prüfen, o b e ine sitzungspolizeiliche Massnahme wie die zur Beurteilung stehende Ordnungsbusse überhaupt angefochten werden kann un d wenn j a, welches an dere Rechtsmittel z u di ese m Zwecke allenfalls zur Verfügung steht. Ausser Betracht fallen dabei zum vornherein die Beschwerde (Art. 166 MStP) und die Kassationsbeschwerde (Art. 184 MStP). Es verbleibt somit lediglich di e Rekursmõglichkeit gemãss Art. 195 ff. MStP.
a) Mit de r Revision des Militarstrafprozesses wurde de r Rekurs g e mas s Art. 195 MStP als neues Rechtsmittel mit direktem Zugang zum Militarkas- sationsgericht eingeführt (Bundesgesetz vorn 23.3. 79). Der Rekurs soll eine rechtliche Überprüfung von solchen Entscheidungen der Divisions- oder Militãrappellationsgerichte ermõglichen, die nicht im Rahmen der Kassa- tionsbeschwerde vorgenommen werden kann. Dies um dem rechtsstaatli- chen Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, dass grundsatzlich alle Entschei- dungen eines Gerichts durch eine zweite richterliche Instanz überprüfbar
81 Nr. 23 sein sollen. Zufolge der nach wie vor weiten Umschreibung der Kassations- gründe im neuen Militãrstrafprozess verbleibt dem in dieser Hinsicht subsi- diãren Rechtsmittel des Rekurses als Anwendungsbereich vor allem die gerichtlichen Entscheidungen mit nicht unmittelbarem Strafurteilscharak- ter (so die Berichterstatter im National- und Stãnderat: Sten. Buli. NR 1978, 618 und SR 1980, 480; MKGE Bd. 10 Nr. 9). Die in Art. 195 MStP unter lit. a-i genannten Rekursgründe sind nicht abschliessend zu verstehen, hat doch der Gesetzgeber mit de m Einfügen des Adverbs «namentlich» klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Umschrei- bung des Anwehdungsbereichs für den Rekurs eine bloss beispielhafte ist, auch wenn die wichtigsten Anwendungsfalle eine besondere Erwahnung gefunden haben. Die Rekursmõglichkeit für im Gesetz nicht eigens gere- gelte Falle ist namentlich deshalb von Bedeutung, weil das militarische Strafverfahren im Gegensatz zu d en m eis te n bürgerlichen V erfahrensord- nungen keinen Beschwerdeweg bei Rechtsverzõgerung und Rechtsverwei- gerung vorsieht. Bliebe der Rekursweg verschlossen, so kõnnten gerade schwerwiegende Mangel dieser Art nicht behoben werden. Im übrigen erscheint di e Erõffnung des Rekursweges allein schon aus Gründen de r Ein- heitlichkeit der Rechtssprechung als angezeigt (MKGE Bd. 10 Nr. 21 Erw. II. 2.).
b) Es wurde bereits un te r Ziffer 1 darauf hingewiesen, dass di e Ord- nungsbusse gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP rechtlich als eine Verfügung pro- zessualer N a tur zu qualifizieren ist; sie stellt eine sitzungspolizeiliche Mass- nahme repressiven Charakters dar und dient der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Verhandlungen sowie der Fernhaltung stõrender Einflüsse. Wird eine Ordnungsbusse zu Unrecht ausgesprochen oder zu Unrecht nicht verhangt, so leidet das Verfahren an einem Mangel. Das erhellt daraus, dass eine wegen fehlender Drohung einer Ordnungsbusse von stõrenden Einflüssen begleitete Gerichtsverhandlung nicht als ord- nungsgemass durchgeführt gelten kann (PKG 1972, Nr. 50). Da demnach die Verhangung einer Ordnungsstrafe eine Massnahme prozessualer Natur ist, sin d gegen ausgefallte Ordnungsstrafen prozessuale Rechtsbehelfe zu ergreifen (Vollenweider, a. a. O., S. 124).
e) Praktische Bedeutung erlangt die Qualifikation de r Sitzungspolizei als Prozessleitungsmassnahme dort, wo gegen verhãngte Massnahmen keine Rechtsmittel unmittelbar zur Verfügung stehen. Im Zweifel gelten dannjene Rechtsmittel, die allgemein zur Anfechtung von prozessleitenden Entscheidungen ergriffen werden kõnnen (Vollenweider, a.a.O., S.10). Vorliegend ist zunachst festzuhalten, dass di e Anfechtung von V erfü- gungen mit bloss prozessleitendem Charakter grundsãtzlich fraglich ist (vgl. MKGE Bd. 10 Nr. 9; vgl. auch Art. 166 Abs. 1 Satz 2 MStP). Dies dürfte damit zusammenhangen, dass prozessleiten'de Massnahmen, insbesondere solche materieller N a tur, nachfolgend d ur eh das Gesamtgericht überprüft
Nr. 23 82 und korrigiert werden kõnnen. Dieser Gesichtspunkt bewegte denn auch de n Gesetzgeber, diejenigen Amtshandlungen des Prãsidenten in der Vor- phase der Hat;tptverhandlung einer Beschwerdemõglichkeit zu unterstellen, die nicht der Uberprüfung durch das Gesamtgericht unterliegen (~otschaft des Bundesrates vom 7 .3.77, S. 99). Zieht man das Kriterium der Uberprü- fungsmõglichkeit h e ran, so ist gegen e ine Ordnungsstrafe eines Gerichts (Art. 49 Abs. 2 MStP), di e-wie un t er Ziffer l erwãhnt-e ine vom jeweiligen Prozessinhalt unabhãngige formelle Prozessleitungsmassnahme darstellt, ein Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen. Dies um so mehr, als die Ord- nungsstrafen gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP (Busse bis zu Fr. 300.- l Haft bis zu 3 Tagen) als genügend wichtig für die Erõffnung des Rekursweges zu bezeichnen sind, vor allem im Vergleich mit einigen vom Gesetzgeber in Art. 195 MStP erwãhnten Rekursgründen (z.B. Lõschung des Eintrags im Strafregister). In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 195 Bst. i MStP hinzuweisen, wonach der Rekurs gegen die Anordnung von Haft im Anschluss an die Urteilserõffnung zulãssig ist. Ob damit auch die Haft gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP (die j a sofort zu vollziehen ist) gemeint ist, kann den zur Verfügung stehenden Materialien nicht entnommen werden. Es lãsst sich daraus aber zum mindesten ableiten, dass das Gesetz den Rekurs gegen solche Sanktionen zur Verfügung stellt, die den einen Teil der Ord- nungsstrafen (Haft) bilden. Ob es sich aber um Busse oder Haft handelt, kann keine Rolle spielen, da ein solcher Unterschied im Gesetz ni eh t vorge- nommen wird. Aus allen diesen Gründen erscheint die Einreichung eines Rekurses gegen eine Ordnungsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 MStP als zulãssig. 3.- Dass der amtliche Verteidiger sein e Eingabe vom 6. November 1981 (act. 56) fa.lschlicherweise als «Kassationsbeschwerde» und nicht als «Rekurs» bezeichnet hat, ist unbeachtlich. Das eingelegte Rechtsmittel ent- hãlt einen Antrag sowie e ine (beigelegte) Begründung un d entspricht damit den Formerfordernissen des Art. 197 Abs. l MStP. 4.- In materieller Hinsicht verbleibt zu prüfen, o b sich de r Angeklagte durch sein Verhalten an der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgericht 9A ein ungebührliches Benehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 MStP hat zuschulden kommen lassen. Der Angeklagte lãsst dies bestreiten. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 1981 führt der Prãsident Div Ger 9A aus, das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 27. August 1981 vermõge das ungebührliche Verhalten des Angeklagten nur bruch- stückweise wiederzugeben. Dies ist zu bedauern, indem gerade das Ver- handlungsprotokoll das geeignete Mittel zur Festhaltung des hier zu beurtei- lenden Sachverhaltes gewesen wãre. Aber auch so kann der Sachverhalt, de r zur Ausfãllung de r Ordnungsstrafe Anlass ga b, als aktenkundig erstellt bezeichnet werden und erlaubt der Rekursinstanz zu entscheiden, ob die Ordnungsbusse zu Recht oder zu Unrecht verhãngt wurde.
83 Nr. 23 Generell kann auf Grund des aktenkundigen Vorgangs festgestellt wer- den, dass das Verhalten des Angeklagten einen Verstoss gegen die dem Gericht geschuldete Achtung darstellte. Di ese Feststellung gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass sich im Laufe der Zeiten das Richterbild geandert hat und heute bei der Frage der Ungebühr ein weniger strenger Massstab als früher anzulegen ist (vgl. auch Vollenweider, a.a.O., SS. 50). Immerhin muss auch bei geanderter Auffassung hinsichtlich der Sonderstel- lung des Richterberufs nach wie vor auf den Schutz des Ansehens des Gerichts als Institution in der organisierten menschlichen Gemeinschaft geachtet werden, ohne den es- wie jede an dere gesellschaftliche Institution
- im Gesamtsystem nicht funktionsfahig sein kann (Vollenweider, a.a.O., S. 46, mit Hinweis auf Kern!W olf un d Schwarz/Kleinknecht). Dieser Schutz wird d en Gerichten im Bereich de r Sitzungen durch di e sitzungspolizeilichen Normen gewahrt. Als «Ungebühr»- im Sinne einer mit verscharften Sank- tionen zu ahndenden besondern Stõrungsform - sin d daher alle V erhaltens- weisen zu betrachten, di e im Verkehr mit Rechtspflegeorganen dere n Anse- hen in erheblichem Masse d er Lacherlichkeit un d V erachtlichkeit preisge- ben (Vollenweider, a.a.O.). Vorliegend wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe sich immer wieder durch verachtliche Gesten, provozierende Fragen, belehrende Kom- mentare und durch hohnisches Lacheln hervorgetan. Er habe das Gericht als «glatti Sieche» bezeichnet und sich geweigert, die Schutzmaske ein drit- tes Mal anzuziehen. Dieses Verhalten wird durch das Verhandlungsproto- koll (act. 46) und auch durch die Vernehmlassung des Auditors (act. 61) bestãtigt. Auch der Angeklagte bestreitet im Grunde genommen die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen nicht, sondern legt ihnen bloss e ine an dere Auslegung zugrunde. Wenn n un au eh e in einzelner Vorwurf für si eh allein noch nicht als «ungebührliches Verhalten» des Angeklagten zu bezeichnen ist (z. B. das Erteilen von belehrenden Kommentaren), so zielte doch das gesamte Benehmen des Angeklagten eindeutig darauf ab, das Gericht der Lãcherlichkeit und Verachtlichkeit preiszugeben. Deutlich tritt dies durch die vom Angeklagten vorgenommene Qualifizierung des Gerichts als «glatti Sieche» zu Tage. Eine solche Ausdrucksweise ist auch nach der heutigen gesellschaftlichen Betrachtungsweise geeignet, abschat- zig und beleidigend zu wirken. Demnach wurde dem Rekurrenten wegen seines V erhaltens vor Divisionsgericht 9 A zu Recht e ine Ordnungsbusse auferlegt, die in einer Hohe von Fr. 80.- keineswegs als unangemessen zu bezeichnen ist. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. 5.-... (12. Februar 1982, K. e. DG 9A)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Es bleibt zu prüfen, o b e ine sitzungspolizeiliche Massnahme wie die zur Beurteilung stehende Ordnungsbusse überhaupt angefochten werden kann un d wenn j a, welches an dere Rechtsmittel z u di ese m Zwecke allenfalls zur Verfügung steht. Ausser Betracht fallen dabei zum vornherein die Beschwerde (Art. 166 MStP) und die Kassationsbeschwerde (Art. 184 MStP). Es verbleibt somit lediglich di e Rekursmõglichkeit gemãss Art. 195 ff. MStP.
a) Mit de r Revision des Militarstrafprozesses wurde de r Rekurs g e mas s Art. 195 MStP als neues Rechtsmittel mit direktem Zugang zum Militarkas- sationsgericht eingeführt (Bundesgesetz vorn 23.3. 79). Der Rekurs soll eine rechtliche Überprüfung von solchen Entscheidungen der Divisions- oder Militãrappellationsgerichte ermõglichen, die nicht im Rahmen der Kassa- tionsbeschwerde vorgenommen werden kann. Dies um dem rechtsstaatli- chen Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, dass grundsatzlich alle Entschei- dungen eines Gerichts durch eine zweite richterliche Instanz überprüfbar
81 Nr. 23 sein sollen. Zufolge der nach wie vor weiten Umschreibung der Kassations- gründe im neuen Militãrstrafprozess verbleibt dem in dieser Hinsicht subsi- diãren Rechtsmittel des Rekurses als Anwendungsbereich vor allem die gerichtlichen Entscheidungen mit nicht unmittelbarem Strafurteilscharak- ter (so die Berichterstatter im National- und Stãnderat: Sten. Buli. NR 1978, 618 und SR 1980, 480; MKGE Bd. 10 Nr. 9). Die in Art. 195 MStP unter lit. a-i genannten Rekursgründe sind nicht abschliessend zu verstehen, hat doch der Gesetzgeber mit de m Einfügen des Adverbs «namentlich» klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Umschrei- bung des Anwehdungsbereichs für den Rekurs eine bloss beispielhafte ist, auch wenn die wichtigsten Anwendungsfalle eine besondere Erwahnung gefunden haben. Die Rekursmõglichkeit für im Gesetz nicht eigens gere- gelte Falle ist namentlich deshalb von Bedeutung, weil das militarische Strafverfahren im Gegensatz zu d en m eis te n bürgerlichen V erfahrensord- nungen keinen Beschwerdeweg bei Rechtsverzõgerung und Rechtsverwei- gerung vorsieht. Bliebe der Rekursweg verschlossen, so kõnnten gerade schwerwiegende Mangel dieser Art nicht behoben werden. Im übrigen erscheint di e Erõffnung des Rekursweges allein schon aus Gründen de r Ein- heitlichkeit der Rechtssprechung als angezeigt (MKGE Bd. 10 Nr. 21 Erw. II. 2.).
b) Es wurde bereits un te r Ziffer 1 darauf hingewiesen, dass di e Ord- nungsbusse gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP rechtlich als eine Verfügung pro- zessualer N a tur zu qualifizieren ist; sie stellt eine sitzungspolizeiliche Mass- nahme repressiven Charakters dar und dient der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Verhandlungen sowie der Fernhaltung stõrender Einflüsse. Wird eine Ordnungsbusse zu Unrecht ausgesprochen oder zu Unrecht nicht verhangt, so leidet das Verfahren an einem Mangel. Das erhellt daraus, dass eine wegen fehlender Drohung einer Ordnungsbusse von stõrenden Einflüssen begleitete Gerichtsverhandlung nicht als ord- nungsgemass durchgeführt gelten kann (PKG 1972, Nr. 50). Da demnach die Verhangung einer Ordnungsstrafe eine Massnahme prozessualer Natur ist, sin d gegen ausgefallte Ordnungsstrafen prozessuale Rechtsbehelfe zu ergreifen (Vollenweider, a. a. O., S. 124).
e) Praktische Bedeutung erlangt die Qualifikation de r Sitzungspolizei als Prozessleitungsmassnahme dort, wo gegen verhãngte Massnahmen keine Rechtsmittel unmittelbar zur Verfügung stehen. Im Zweifel gelten dannjene Rechtsmittel, die allgemein zur Anfechtung von prozessleitenden Entscheidungen ergriffen werden kõnnen (Vollenweider, a.a.O., S.10). Vorliegend ist zunachst festzuhalten, dass di e Anfechtung von V erfü- gungen mit bloss prozessleitendem Charakter grundsãtzlich fraglich ist (vgl. MKGE Bd. 10 Nr. 9; vgl. auch Art. 166 Abs. 1 Satz 2 MStP). Dies dürfte damit zusammenhangen, dass prozessleiten'de Massnahmen, insbesondere solche materieller N a tur, nachfolgend d ur eh das Gesamtgericht überprüft
Nr. 23 82 und korrigiert werden kõnnen. Dieser Gesichtspunkt bewegte denn auch de n Gesetzgeber, diejenigen Amtshandlungen des Prãsidenten in der Vor- phase der Hat;tptverhandlung einer Beschwerdemõglichkeit zu unterstellen, die nicht der Uberprüfung durch das Gesamtgericht unterliegen (~otschaft des Bundesrates vom 7 .3.77, S. 99). Zieht man das Kriterium der Uberprü- fungsmõglichkeit h e ran, so ist gegen e ine Ordnungsstrafe eines Gerichts (Art. 49 Abs. 2 MStP), di e-wie un t er Ziffer l erwãhnt-e ine vom jeweiligen Prozessinhalt unabhãngige formelle Prozessleitungsmassnahme darstellt, ein Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen. Dies um so mehr, als die Ord- nungsstrafen gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP (Busse bis zu Fr. 300.- l Haft bis zu 3 Tagen) als genügend wichtig für die Erõffnung des Rekursweges zu bezeichnen sind, vor allem im Vergleich mit einigen vom Gesetzgeber in Art. 195 MStP erwãhnten Rekursgründen (z.B. Lõschung des Eintrags im Strafregister). In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 195 Bst. i MStP hinzuweisen, wonach der Rekurs gegen die Anordnung von Haft im Anschluss an die Urteilserõffnung zulãssig ist. Ob damit auch die Haft gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP (die j a sofort zu vollziehen ist) gemeint ist, kann den zur Verfügung stehenden Materialien nicht entnommen werden. Es lãsst sich daraus aber zum mindesten ableiten, dass das Gesetz den Rekurs gegen solche Sanktionen zur Verfügung stellt, die den einen Teil der Ord- nungsstrafen (Haft) bilden. Ob es sich aber um Busse oder Haft handelt, kann keine Rolle spielen, da ein solcher Unterschied im Gesetz ni eh t vorge- nommen wird. Aus allen diesen Gründen erscheint die Einreichung eines Rekurses gegen eine Ordnungsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 MStP als zulãssig.
E. 3 Dass der amtliche Verteidiger sein e Eingabe vom 6. November 1981 (act. 56) fa.lschlicherweise als «Kassationsbeschwerde» und nicht als «Rekurs» bezeichnet hat, ist unbeachtlich. Das eingelegte Rechtsmittel ent- hãlt einen Antrag sowie e ine (beigelegte) Begründung un d entspricht damit den Formerfordernissen des Art. 197 Abs. l MStP.
E. 4 In materieller Hinsicht verbleibt zu prüfen, o b sich de r Angeklagte durch sein Verhalten an der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgericht 9A ein ungebührliches Benehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 MStP hat zuschulden kommen lassen. Der Angeklagte lãsst dies bestreiten. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 1981 führt der Prãsident Div Ger 9A aus, das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 27. August 1981 vermõge das ungebührliche Verhalten des Angeklagten nur bruch- stückweise wiederzugeben. Dies ist zu bedauern, indem gerade das Ver- handlungsprotokoll das geeignete Mittel zur Festhaltung des hier zu beurtei- lenden Sachverhaltes gewesen wãre. Aber auch so kann der Sachverhalt, de r zur Ausfãllung de r Ordnungsstrafe Anlass ga b, als aktenkundig erstellt bezeichnet werden und erlaubt der Rekursinstanz zu entscheiden, ob die Ordnungsbusse zu Recht oder zu Unrecht verhãngt wurde.
83 Nr. 23 Generell kann auf Grund des aktenkundigen Vorgangs festgestellt wer- den, dass das Verhalten des Angeklagten einen Verstoss gegen die dem Gericht geschuldete Achtung darstellte. Di ese Feststellung gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass sich im Laufe der Zeiten das Richterbild geandert hat und heute bei der Frage der Ungebühr ein weniger strenger Massstab als früher anzulegen ist (vgl. auch Vollenweider, a.a.O., SS. 50). Immerhin muss auch bei geanderter Auffassung hinsichtlich der Sonderstel- lung des Richterberufs nach wie vor auf den Schutz des Ansehens des Gerichts als Institution in der organisierten menschlichen Gemeinschaft geachtet werden, ohne den es- wie jede an dere gesellschaftliche Institution
- im Gesamtsystem nicht funktionsfahig sein kann (Vollenweider, a.a.O., S. 46, mit Hinweis auf Kern!W olf un d Schwarz/Kleinknecht). Dieser Schutz wird d en Gerichten im Bereich de r Sitzungen durch di e sitzungspolizeilichen Normen gewahrt. Als «Ungebühr»- im Sinne einer mit verscharften Sank- tionen zu ahndenden besondern Stõrungsform - sin d daher alle V erhaltens- weisen zu betrachten, di e im Verkehr mit Rechtspflegeorganen dere n Anse- hen in erheblichem Masse d er Lacherlichkeit un d V erachtlichkeit preisge- ben (Vollenweider, a.a.O.). Vorliegend wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe sich immer wieder durch verachtliche Gesten, provozierende Fragen, belehrende Kom- mentare und durch hohnisches Lacheln hervorgetan. Er habe das Gericht als «glatti Sieche» bezeichnet und sich geweigert, die Schutzmaske ein drit- tes Mal anzuziehen. Dieses Verhalten wird durch das Verhandlungsproto- koll (act. 46) und auch durch die Vernehmlassung des Auditors (act. 61) bestãtigt. Auch der Angeklagte bestreitet im Grunde genommen die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen nicht, sondern legt ihnen bloss e ine an dere Auslegung zugrunde. Wenn n un au eh e in einzelner Vorwurf für si eh allein noch nicht als «ungebührliches Verhalten» des Angeklagten zu bezeichnen ist (z. B. das Erteilen von belehrenden Kommentaren), so zielte doch das gesamte Benehmen des Angeklagten eindeutig darauf ab, das Gericht der Lãcherlichkeit und Verachtlichkeit preiszugeben. Deutlich tritt dies durch die vom Angeklagten vorgenommene Qualifizierung des Gerichts als «glatti Sieche» zu Tage. Eine solche Ausdrucksweise ist auch nach der heutigen gesellschaftlichen Betrachtungsweise geeignet, abschat- zig und beleidigend zu wirken. Demnach wurde dem Rekurrenten wegen seines V erhaltens vor Divisionsgericht 9 A zu Recht e ine Ordnungsbusse auferlegt, die in einer Hohe von Fr. 80.- keineswegs als unangemessen zu bezeichnen ist. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. 5.-... (12. Februar 1982, K. e. DG 9A)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
79 Nr. 23 Eine falscbe Bezeicbnung der Eingabe als Kassationsbescbwerde schadet nicbt, wenn die Formerfordernisse für den Rekurs eingebalten sind (Erw. 3); Eine Ordnungsbusse ist gerecbtfertigt, wenn das Benebmen des Ange- klagten darauf zielte, das Gericbt de r Lãcherlicbkeit un d V eracbtlieb- keit preiszugeben (Erw. 4); Amende d'ordre (art. 49, 2e al. PPM) et recours en tant que voie de droit (art. 195 PPM) - U ne amende d'ordre, selon l'art. 49, 2e al. PPM, est une décision de pro- cédure relevant de la police de l'audience et n'a rien à voir en soi avee la matiere du proces (cons. 1); - Une amende d'ordre ne peut être attaquée que par la voie du recours (cons. 2); - Le fait de présenter la demande sous l'appellation erronée de pourvoi en cassation n'est p as dirimant pour au tan t que les exigenees de forme du recours soient respectées (eons. 3); - U ne amende d'ordre se justifie lorsque l'aeeusé, par son comportement, vise à tourner le tribunal en ridicule et à faire offense à la cour (cons. 4). Multa disciplinare (art. 49 cpv. 2 PPM) e ricorso quale rimedio di diritto (art. 195 PPM) U na multa diseiplinare, giusta l'art. 49 epv. 2 PPM, e una deeisione di carattere proeedurale eonnessa con la polizia delle sedu te, ebe, in sé, no n ha nulla a ebe vedere eon la sostanza del processo (eons. l); Una multa disciplinare puô essere impugnata con il rimedio del rieorso (cons. 2); Un' errata designazione dell'allegato quale ricorso per eassazione non e pregiudizievole, qualora i requisiti formali del rieorso siano adempiuti (cons. 3); - U na multa disciplinare e giustifieata, se il eomportamento dell'aceusato perseguiva lo scopo di esporre il tribunale allo seberno e al vilipendio (cons. 4). Aus dem Sachverhalt: Das Divisionsgericht 9A verurteilte Tg Pi K. wegen Dienstversaumnis und bestrafte ihn wegen ungebührlichen Verhaltens in der Hauptverhand- lung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 80.-. Gegen dieses Urteil haben Auditor und Verteidiger Appellation eingelegt. Gegen die Auferlegung der Ordnungsbusse hat der Verteidiger ein mit Kassationsbeschwerde bezeich- netes Rechtsmittel eingelegt und ihr als Begründung ein fotokopiertes Schreiben des Angeklagten beigelegt. Aus den Erwiigungen: l.- Sowohl der V erteidiger des Angeklagten als auch de r Auditor ha ben gegen das Urteil des Divisionsgerichts 9A die Appellation eingelegt. Unab-
Nr. 23 80 hãngig davon meldete der arntliche Verteidiger rnit Schreiben vom 6. November 1981 eine «Kassationsbeschwerde» gegen Ziff. 6 des Urteilsdis- positivs (Verhãngung einer Ordnungsbusse gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP) an und beantragt deren Aufhebung. Damit stellt sich zunãchst die Frage, ob diese Ordnungsbusse nicht gleichzeitig mit der Appellation hãtte a~gefochten werden kõnnen, da die- ses Rechtsmittel eine vollumfãngliche Uberprüfung des divisionsgerichtli- chen Urteils erlaubt. Diese Frage ist indessen aus den unter Ziff. 2b noch nãher darzulegenden Gründen zu verneinen. Eine Ordnungsbusse gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP ist rechtlich als eine Verfügung prozessualer Natur der sogenannten Sitzungspolizei zu qualifi- zieren. Die Ordnungsbusse gelangt unabhãngig vom jeweiligen Prozessin- halt zur Anwendung und kann sich auch auf Dritte, das heisst am eigent- lichen Strafprozess unbeteiligte Personen (Zeugen, Zuhõrer usw.) erstrecken. Massnahmen der Sitzungspolizei entspringen somit nicht der Tãtigkeit der Justizverwaltung, sondern stellen eine die Rechtspflegetãtig- keit des Gerichts unterstützende Funktion dar (vgl. Vollenweider, «Di e Sitzungspolizei im schweizerischen Strafprozess», S. 4--10 rnit Verweisun- gen, insbesondere auch Hauser/Hauser, «Kommentar GVG», Anm. l zu § 138). Da di e Massnahmen de r Sitzungspolizei n ur de m Zwecke dienen, de n geordneten Gang des Prozessverfahrens zu garantieren und mit dem Pro- zessstoff an si eh nichts zu tun ha ben, sollen solche Massnahmen au eh selb- stãndig angefochten werden kõnnen. So ist denn auch zum Beispiel gemãss zürcherischer Strafprozessordnung e ine Massnahrne der Sitzungspolizei n ur mit dem Rekurs und nicht auch mit dem gegen den Endentscheid einzule- genden Rechtsmittel anzufechten (vgl. Vollenweider, a. a. O., S.140). Die Anfechtung der Ordnungsbusse ausserhalb der vom amtlichen Verteidiger angemeldeten Appellation ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. 2.- Es bleibt zu prüfen, o b e ine sitzungspolizeiliche Massnahme wie die zur Beurteilung stehende Ordnungsbusse überhaupt angefochten werden kann un d wenn j a, welches an dere Rechtsmittel z u di ese m Zwecke allenfalls zur Verfügung steht. Ausser Betracht fallen dabei zum vornherein die Beschwerde (Art. 166 MStP) und die Kassationsbeschwerde (Art. 184 MStP). Es verbleibt somit lediglich di e Rekursmõglichkeit gemãss Art. 195 ff. MStP.
a) Mit de r Revision des Militarstrafprozesses wurde de r Rekurs g e mas s Art. 195 MStP als neues Rechtsmittel mit direktem Zugang zum Militarkas- sationsgericht eingeführt (Bundesgesetz vorn 23.3. 79). Der Rekurs soll eine rechtliche Überprüfung von solchen Entscheidungen der Divisions- oder Militãrappellationsgerichte ermõglichen, die nicht im Rahmen der Kassa- tionsbeschwerde vorgenommen werden kann. Dies um dem rechtsstaatli- chen Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, dass grundsatzlich alle Entschei- dungen eines Gerichts durch eine zweite richterliche Instanz überprüfbar
81 Nr. 23 sein sollen. Zufolge der nach wie vor weiten Umschreibung der Kassations- gründe im neuen Militãrstrafprozess verbleibt dem in dieser Hinsicht subsi- diãren Rechtsmittel des Rekurses als Anwendungsbereich vor allem die gerichtlichen Entscheidungen mit nicht unmittelbarem Strafurteilscharak- ter (so die Berichterstatter im National- und Stãnderat: Sten. Buli. NR 1978, 618 und SR 1980, 480; MKGE Bd. 10 Nr. 9). Die in Art. 195 MStP unter lit. a-i genannten Rekursgründe sind nicht abschliessend zu verstehen, hat doch der Gesetzgeber mit de m Einfügen des Adverbs «namentlich» klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Umschrei- bung des Anwehdungsbereichs für den Rekurs eine bloss beispielhafte ist, auch wenn die wichtigsten Anwendungsfalle eine besondere Erwahnung gefunden haben. Die Rekursmõglichkeit für im Gesetz nicht eigens gere- gelte Falle ist namentlich deshalb von Bedeutung, weil das militarische Strafverfahren im Gegensatz zu d en m eis te n bürgerlichen V erfahrensord- nungen keinen Beschwerdeweg bei Rechtsverzõgerung und Rechtsverwei- gerung vorsieht. Bliebe der Rekursweg verschlossen, so kõnnten gerade schwerwiegende Mangel dieser Art nicht behoben werden. Im übrigen erscheint di e Erõffnung des Rekursweges allein schon aus Gründen de r Ein- heitlichkeit der Rechtssprechung als angezeigt (MKGE Bd. 10 Nr. 21 Erw. II. 2.).
b) Es wurde bereits un te r Ziffer 1 darauf hingewiesen, dass di e Ord- nungsbusse gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP rechtlich als eine Verfügung pro- zessualer N a tur zu qualifizieren ist; sie stellt eine sitzungspolizeiliche Mass- nahme repressiven Charakters dar und dient der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Verhandlungen sowie der Fernhaltung stõrender Einflüsse. Wird eine Ordnungsbusse zu Unrecht ausgesprochen oder zu Unrecht nicht verhangt, so leidet das Verfahren an einem Mangel. Das erhellt daraus, dass eine wegen fehlender Drohung einer Ordnungsbusse von stõrenden Einflüssen begleitete Gerichtsverhandlung nicht als ord- nungsgemass durchgeführt gelten kann (PKG 1972, Nr. 50). Da demnach die Verhangung einer Ordnungsstrafe eine Massnahme prozessualer Natur ist, sin d gegen ausgefallte Ordnungsstrafen prozessuale Rechtsbehelfe zu ergreifen (Vollenweider, a. a. O., S. 124).
e) Praktische Bedeutung erlangt die Qualifikation de r Sitzungspolizei als Prozessleitungsmassnahme dort, wo gegen verhãngte Massnahmen keine Rechtsmittel unmittelbar zur Verfügung stehen. Im Zweifel gelten dannjene Rechtsmittel, die allgemein zur Anfechtung von prozessleitenden Entscheidungen ergriffen werden kõnnen (Vollenweider, a.a.O., S.10). Vorliegend ist zunachst festzuhalten, dass di e Anfechtung von V erfü- gungen mit bloss prozessleitendem Charakter grundsãtzlich fraglich ist (vgl. MKGE Bd. 10 Nr. 9; vgl. auch Art. 166 Abs. 1 Satz 2 MStP). Dies dürfte damit zusammenhangen, dass prozessleiten'de Massnahmen, insbesondere solche materieller N a tur, nachfolgend d ur eh das Gesamtgericht überprüft
Nr. 23 82 und korrigiert werden kõnnen. Dieser Gesichtspunkt bewegte denn auch de n Gesetzgeber, diejenigen Amtshandlungen des Prãsidenten in der Vor- phase der Hat;tptverhandlung einer Beschwerdemõglichkeit zu unterstellen, die nicht der Uberprüfung durch das Gesamtgericht unterliegen (~otschaft des Bundesrates vom 7 .3.77, S. 99). Zieht man das Kriterium der Uberprü- fungsmõglichkeit h e ran, so ist gegen e ine Ordnungsstrafe eines Gerichts (Art. 49 Abs. 2 MStP), di e-wie un t er Ziffer l erwãhnt-e ine vom jeweiligen Prozessinhalt unabhãngige formelle Prozessleitungsmassnahme darstellt, ein Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen. Dies um so mehr, als die Ord- nungsstrafen gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP (Busse bis zu Fr. 300.- l Haft bis zu 3 Tagen) als genügend wichtig für die Erõffnung des Rekursweges zu bezeichnen sind, vor allem im Vergleich mit einigen vom Gesetzgeber in Art. 195 MStP erwãhnten Rekursgründen (z.B. Lõschung des Eintrags im Strafregister). In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 195 Bst. i MStP hinzuweisen, wonach der Rekurs gegen die Anordnung von Haft im Anschluss an die Urteilserõffnung zulãssig ist. Ob damit auch die Haft gemãss Art. 49 Abs. 2 MStP (die j a sofort zu vollziehen ist) gemeint ist, kann den zur Verfügung stehenden Materialien nicht entnommen werden. Es lãsst sich daraus aber zum mindesten ableiten, dass das Gesetz den Rekurs gegen solche Sanktionen zur Verfügung stellt, die den einen Teil der Ord- nungsstrafen (Haft) bilden. Ob es sich aber um Busse oder Haft handelt, kann keine Rolle spielen, da ein solcher Unterschied im Gesetz ni eh t vorge- nommen wird. Aus allen diesen Gründen erscheint die Einreichung eines Rekurses gegen eine Ordnungsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 MStP als zulãssig. 3.- Dass der amtliche Verteidiger sein e Eingabe vom 6. November 1981 (act. 56) fa.lschlicherweise als «Kassationsbeschwerde» und nicht als «Rekurs» bezeichnet hat, ist unbeachtlich. Das eingelegte Rechtsmittel ent- hãlt einen Antrag sowie e ine (beigelegte) Begründung un d entspricht damit den Formerfordernissen des Art. 197 Abs. l MStP. 4.- In materieller Hinsicht verbleibt zu prüfen, o b sich de r Angeklagte durch sein Verhalten an der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgericht 9A ein ungebührliches Benehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 MStP hat zuschulden kommen lassen. Der Angeklagte lãsst dies bestreiten. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 1981 führt der Prãsident Div Ger 9A aus, das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 27. August 1981 vermõge das ungebührliche Verhalten des Angeklagten nur bruch- stückweise wiederzugeben. Dies ist zu bedauern, indem gerade das Ver- handlungsprotokoll das geeignete Mittel zur Festhaltung des hier zu beurtei- lenden Sachverhaltes gewesen wãre. Aber auch so kann der Sachverhalt, de r zur Ausfãllung de r Ordnungsstrafe Anlass ga b, als aktenkundig erstellt bezeichnet werden und erlaubt der Rekursinstanz zu entscheiden, ob die Ordnungsbusse zu Recht oder zu Unrecht verhãngt wurde.
83 Nr. 23 Generell kann auf Grund des aktenkundigen Vorgangs festgestellt wer- den, dass das Verhalten des Angeklagten einen Verstoss gegen die dem Gericht geschuldete Achtung darstellte. Di ese Feststellung gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass sich im Laufe der Zeiten das Richterbild geandert hat und heute bei der Frage der Ungebühr ein weniger strenger Massstab als früher anzulegen ist (vgl. auch Vollenweider, a.a.O., SS. 50). Immerhin muss auch bei geanderter Auffassung hinsichtlich der Sonderstel- lung des Richterberufs nach wie vor auf den Schutz des Ansehens des Gerichts als Institution in der organisierten menschlichen Gemeinschaft geachtet werden, ohne den es- wie jede an dere gesellschaftliche Institution
- im Gesamtsystem nicht funktionsfahig sein kann (Vollenweider, a.a.O., S. 46, mit Hinweis auf Kern!W olf un d Schwarz/Kleinknecht). Dieser Schutz wird d en Gerichten im Bereich de r Sitzungen durch di e sitzungspolizeilichen Normen gewahrt. Als «Ungebühr»- im Sinne einer mit verscharften Sank- tionen zu ahndenden besondern Stõrungsform - sin d daher alle V erhaltens- weisen zu betrachten, di e im Verkehr mit Rechtspflegeorganen dere n Anse- hen in erheblichem Masse d er Lacherlichkeit un d V erachtlichkeit preisge- ben (Vollenweider, a.a.O.). Vorliegend wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe sich immer wieder durch verachtliche Gesten, provozierende Fragen, belehrende Kom- mentare und durch hohnisches Lacheln hervorgetan. Er habe das Gericht als «glatti Sieche» bezeichnet und sich geweigert, die Schutzmaske ein drit- tes Mal anzuziehen. Dieses Verhalten wird durch das Verhandlungsproto- koll (act. 46) und auch durch die Vernehmlassung des Auditors (act. 61) bestãtigt. Auch der Angeklagte bestreitet im Grunde genommen die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen nicht, sondern legt ihnen bloss e ine an dere Auslegung zugrunde. Wenn n un au eh e in einzelner Vorwurf für si eh allein noch nicht als «ungebührliches Verhalten» des Angeklagten zu bezeichnen ist (z. B. das Erteilen von belehrenden Kommentaren), so zielte doch das gesamte Benehmen des Angeklagten eindeutig darauf ab, das Gericht der Lãcherlichkeit und Verachtlichkeit preiszugeben. Deutlich tritt dies durch die vom Angeklagten vorgenommene Qualifizierung des Gerichts als «glatti Sieche» zu Tage. Eine solche Ausdrucksweise ist auch nach der heutigen gesellschaftlichen Betrachtungsweise geeignet, abschat- zig und beleidigend zu wirken. Demnach wurde dem Rekurrenten wegen seines V erhaltens vor Divisionsgericht 9 A zu Recht e ine Ordnungsbusse auferlegt, die in einer Hohe von Fr. 80.- keineswegs als unangemessen zu bezeichnen ist. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. 5.-... (12. Februar 1982, K. e. DG 9A)