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63 Nr. 19 Aus den Erwiigungen: De r Rekurrent macht geltend, das gegen ihn geführte Verfahren sei võl- lig überflüssig gewesen, ja sogar irrtümlich eingeleitet worden. Selbst dem Urteil des Divisionsgerichts kõnne entnommen werden, dass eigentlich ersichtlich sei, weshalb das ganze Verfahren überhaupt ins Rollen geraten sei. Auch aus den Aussagen des Schulkommandanten, der des Rekurrenten Begründung nicht als Verweigerung beurteilt und ihn als Uof entbehrlich entlassen habe, ergebe sich, dass bei der Entsteh4ng des Verfahrens irgendwo ein Missverstãndnis passiert sein müsse. Die logische Folge bestehe demnach in der Ausrichtung einer Parteientschãdigung durch den B un d. Gemãss Art. 151 Abs. 5 MStP in Verbindung mit Art. 117 Abs. 3lit. e MStP ist dem Freigesprochenen auf sein Begehren eine angemessene Ent- schãdigung für Anwaltskosten zuzusprechen, sofern er das Verfahren nicht durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder wesentlich erschwert hat. Das Militãrkassationsgericht prüft im Rekursver- fahren frei, o b diese Voraussetzungen gegeben sind (Art. 197 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 182 MStP). Nach der massgebenden Bestimmung setzt die Zusprechung einer Par.,. teientschãdigung das Fehlen eines Prozessverschuldens im Ausmasse der «Verwerflichkeit» oder «Leichtfertigkeit» voraus. Der Unterscheidung die- ser bei de n Begriffe, welche in de n m eis te n schweizerischen Prozessordnun- gen verwendet werden, wird in Lehre und Praxis wenig Bedeutung beige- messen, zumal die Folgensolchen Verhaltens meist die gleichen sin d. Beiden Begriffen ist indessengemeinsam, dass sie ein zu missbilligendes Verhalten umschreiben, das an der Grenze zwischen strafbarer Handlung und Immo- ralitãt liegt. N ach de m Sprachverstãndnis ist de r Unterschied re in gradueller Art, das heisst ein verwerfliches Verhalten schwerwiegender als e in leicht..- fertiges (so auch Zindel Alex, Kosten- und Entschãdigungsfolgen im Straf- verfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S.39 f.). Nach Doktrin und Praxis wird ein verwerfliches Verhalten meistens angenommen, wenn disziplinarisch bestraft werden muss (Kommentar Haefliger, N.l zu Art. 122bis MStGO; MKGE 29.1.76 i.S. M., D. und Z.). Im-übrigen versteht sich, dass zwischen einem verwerflichen oder leichtfertigen Verhalten und de r Erõffnung eines Strafverfahrens Kausalitãt bestehen muss. Massgebend ist demnach ein Verhalten, das eine staatliche Strafverfolgung ausgelõst hat, die ohne dieses Verhalten nicht an die Hand genommen worden wãre, ein Verhalten also, das einen gewissen Tatverdacht begrüudet. Vorliegend hat der Rekurrent schon der für das Aufgebot zustãndigen Militãrbehõrde gegenüber ein Verhalten gezeigt, das zu missbilligen ist. Nachdem er mit seinem zweiten Dispensgesuch selbst in einer Vorsprache beim Chef de r Militãrkontrolle ni eh t durchgedrungen war, weigerte er sich beharrlich, den zurückgebrachten Marschbefehl wieder roitzunehmen. Damit erweckte er den Verdacht einer beabsichtigten Dienstpflichtverlet-
Nr. 19 64 zung. Dieser Verdacht erhartete sich durch sein Vorgehen beim Einrücken in die UOS 8/81. Obschon er als ausgebildeter Soldat bestens wusste, dass er zum Einrücken die Uniform zu tragen hatte, erschien er in Zivilkleidern, offensichtlich allein mit der Absicht, seinem Willen, die UOS unter keinen Umstãnden zu bestehen, Nachdruck zu verschaffen. Dass er diesen Willen hatte, ergibt sich aus seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme, in welcher er kiar zum Ausdruck brachte, das s er es mit sein em Gewissen nicht vereinbaren konne, militãrische un d kriegstechnische Kenntnisse an an dere weiterzugeben, weshalb wie auch aus beruflichen Gründen er nicht bereit sei, sich zum Unteroffizier ausbilden zu lassen. O b der Rekurrent den ersten Grund so klar auch dem Schulkommandanten vortrug, ist un_gewiss. Jeden- falls erhielt Oberst G. aufgrund des V erhaltens un d de r Ausserung des Rekurrenten aber den Eindruck, dass dieser mit seiner Einstellung als Füh- rer in unserer Armee fehl am Platz un d e s somit nicht sinnvoll gewesen wãre, ihm die Dienstleistung nochmals zu befehlen, abgesehen davon, dass der Versuch, Füs H. zu bekehren, von vornherein ins Wasser gefallen wãre. Au eh wenn de r Schulkommandant de n Befehl zur Voruntersuchung erst auf das Schreiben des Chefs der Militãrkontrolle hin aus formalen Gründen erliess, so ãndert di e s nichts an d er Tatsache, dass d er Anlass hiezu letztlich d oe h im V erhalten des Rekurrenten la g. Aus diesem Verhalten muss geschlossen werden, dass sich Füs H. der Ordnungswidrigkeit und Immoralitãt seines Vorgehens bewusst war und auch in Kauf nahm, deswegen allenfalls in Strafuntersuchung gezogen zu werden. Ein solches Verhalten ist somit als verwerflich zu beurteilen, übr- igens schon deshalb, weil Füs H. durch das Einrücken in Zivilkleidung zumindest einen Disziplinartatbestand gesetzt hat. Dass sein verwerfliches Verhalten für die Anordnung der Voruntersuchung kausal war, liegt auf de r Hand. Weder der Chef der Militãrkontrolle, der sich zu einer Anfrage beim Oberauditorat veranlasst sah, noch der Schulkommandant, der den Befehl zur Voruntersuchung erliess, mussten von vornherein damit rechnen, dass das Verfahren mit einem Freispruch enden würde. Klarheit darüber erhiel- ten auch die Organe der Strafverfolgung erst an der Hauptverhandlung, als sich bei der Zeugeneinvernahme des Schulkommandanten herausstellte, dass ein Merkmal des objektiven Tatbestands nicht erfüllt war. Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschãdi- gung ausgerichtet hat. Si e hãtte de m Freigesprochenen in Anbetracht seines Prozessverschuldens, das d en Grad d er V erwerflichkeit erreichte, so g ar di e Verfahrenskosten überbinden konnen. Doch darüber ist hier, da nur der Freigesprochene rekurriert hat, nicht zu entscheiden. (22. September 1981, H. e. DG 8)