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MKGE 10 Nr. 18

MKGE 10 Nr. 18 — B. e. MAG 2B

Mkg · 1981-09-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 18 60 Aus den Erwiigungen: l.- Das MiliHirappellationsgericht hat dem Angeklagten den bedingten Strafvollzug gewahrt. Einzig dagegen richtet sich die Kassationsbe- schwerde. Die in Art. 32 Ziff. l Abs. 2 MStG genannten objektiven Voraussetzungen für die Gewahrung des bedingten Strafvollzugs sind unbestrittenermassen erfüllt, weil der Angeklagte bis anhin noch keine Freiheitsstrafe verbüsst hat. Es fragt sich deshalb im vorliegenden Fali bloss, ob die Vorins.tanz dem Angeklagten eine günstige Prognose stellen durfte. Gemass Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe dann auf- schieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. In dieser Frage schreitet das Militãrkassationsgericht n ur ein, wenn das Appel- lationsgericht das ihm zustehende Ermessen missbraucht oder überschrit- ten, also willkürlich geurteilt hat. 2.- Das Militarappellationsgericht hal t sich vor allem an die Erwartung, de r Angeklagte werde infolge seines Ausschlusses aus der Armee das Delikt der Dienstverweigerung künftighin nicht mehr begehen kõnnen. Damit lãsst sich indessen bei einem in seiner Haltung verharrenden Dienstverwei- gerer eine günstige Prognose ni eh t rechtfertigen. Wie das Militarkassations- gericht in konstanter und auch jüngst bestãtigter Rechtsprechung entschie- den hat, setzt die Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs beim Verurteilten in erster Linie die Einsicht in das Unrecht der T at un d de n Willen zu innerer und dauernder Besserung voraus (MKGE Bd. lO N r. 5, 8 und 14 je mit Hin- weisen). Davon kann jedoch bei e in em Tãter, de r wie de r Angeklagte sein en Willen zu erneuter Begehung einer Straftat unverhohlen kundtut, keine Rede sein. Diese Feststellung gilt uneingeschrankt auch dann, wenn ein Verurteilter das Delikt aus Gründen, die ausserhalb seiner eigenen Ent- scheidung liegen, voraussichtlich nicht mehr begehen kann. Auch in einem solchen Fali ist offenkundig, dass sich der Tãter jedenfalls hinsichtlich einer bestimmten Straftat durch die Warnstrafe allein eben nicht bessern lasst. Nach dem Sinn und Wortlaut des Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG muss indessen die Spezialpravention gerade durch den Strafaufschub und nicht durch sichernde Massnahmen oder Nebenstrafen, die mit der in Art. 32 MStG vor- gesehenen Rechtswohltat nicht zusammenhangen, bewirkt werden konnen. Ein unverbesserlicher Dienstverweigerer gibt daher in aller Regel und gleichgültig, ob er das betreffende Delikt künftighin nochmals begehen kann o d er nicht, zu e in er ungünstigen Prognose Anlass. Von di e ser Beurtei- lung konnte nur abgerückt werden, wenn sie sich bei gesamthafter Würdi- gung der Tatumstande und de r persõnlichen V erhãltnisse als unzutreffend erweisen sollte. Das ist hier indessen nicht der Fali. 3.- Wie erwahnt, stellt das Appellationsgericht ferner auf di e «gesamten personlichen U mstande» a b, di e seines Erachtens e ine günstige

61 Nr. 18 Prognose erlauben. Obwohl diese summarische Erwãgung den Anforderun- gen einer hinreichenden Urteilsbegründung kaum genügt, kann sie anhand d er eindeutigen un d unbestrittenen Aktenlage, auf di e si eh di e Vorinstanz ohne Zweifel stützen musste, gerade noch überprüft werden. Aus den in der Voruntersuchung eingeholten Berichten ist einerseits ersichtlich, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und einwandfrei beleum- det ist. Von sein en ehemaligen Lehrern wurde er als anstãndiger, ehrlicher, intelligenter und absolut problemloser Schüler bezeichnet. Seine Lebens- führung gab bis anhin nie zu Klagen Anlass. Der Psychiater, welcher den Angeklagten in diesem V erfahren zu begutachten hatte, beurteilt ihn gar als «überkorrekten, überbraven, überfleissigen jungen Menschen» sowie als «Musterstudenten, der nichts als arbeitet und auf alles andere verzichtet, peinlich gewissenhaft ist, ordnungsliebend und mit sich sehr streng». Alle diese Tatsachen sind im allgemeinen positiv zu bewerten. Nun darf aber nicht übersehen werden, dass die geschilderte Lebenshaltung nach Ansicht des Psychiaters weitgehend auf die «zwangshaft un d depressiv strukturierte Persõnlichkeit» des Angeklagten zurückzuführen ist. Der Psychiater ver- deutlicht dies mit folgenden Worten: «W as er an sein en Anschauungen un d U rteilen ethisch nennt, ist weitge- hend das Diktat seines ausserordentlich strengen und stark ausgebilde- ten Über-lchs, einer überdimensionierten Gewissensfunktion, aus der hera us er vieles verbietet, verurteilt un d verdrãngt, sowohl für sein e eigene Person als auch für weite Bereiche ausserhalb dieser. Seine eigene Lebensführung kann er nach diesem unerbittlichen Über-Ich ein- richten, und er tut es auch, wãhrend ihm bezüglich dessen, was ausser- halb seines Einflussbereichs liegt und er nicht akzeptieren kann, nichts anderes als die Ablehnung und Abwendung übrigbleibt.» Das auf solcher Persõnlichkeitsstruktur beruhende Verhalten muss im Zusammenhang mit der Prognosestellung nach Art. 32 Ziff. l MStG zu ernsthaften Bedenken Anlass geben. Es erklãrt nicht n ur, weshalb der Angeklagte in seiner negativen Hal tun g zum Militãrdienst verharrt, son- dern lasst auch befürchten, dass er andere Gebote und Verbote unserer gesetzlich geschützten Rechtsordnung missachten kõnnte. Wer sein Tun und Lassen ausschliesslich und letztlich nach seiner überdimensionierten Gewissensfunktion, nach seinem Über-Ich ausrichtet, lãuft Gefahr, mit gesetzlichen Forderungen immer dann in Konflikt zu geraten, wenn er sie innerlich nicht bejahren kann. An dieser Feststellung andert nichts, dass der Psychiater di e Entstehung des strengen Über-Ichs auf tiefgründige Angst zurückführt, umso weniger als der Gutachter sogar noch darauf hinweist, dass diese Angst jedesmal mobilisiert wird, wenn die Prinzipien, welche B. vertritt und lebt, angetastet werden oder ins Wanken kommen, oder wenn er nur schon ansehen muss, dass sie ausserhalb ihm, im menschlichen und politischen Geschehen nicht funktionieren. Die hier ins Gewicht fallenden

Nr. 18, 19 62 persõnlichen Umstande, die vordergründig wohl für den Angeklagten sprechen mõgen, sind bei naherer Betrachtung somit nicht geeignet, die schon a~s den Tatumstanden gewonnene ungünstige Prognose zu entkraf- ten. Kommt noch hinzu, dass sich der Angeklagte in seiner Einstellung zur Dienstpflicht im Verlaufe dieses Verfahrens verhartet hat. Nachdem er an der erstinstanzlichen Hauptverharidlung noch seine Bereitschaft zu waffen- losem Dienst bei den Sanitatstruppen bekundet hatte, erklarte er vor Mili- tarappellationsgericht, di ese n «l(ompromiss» vor sein em Gewissen nicht mehr verantworten zu kõnnen. Bei umfassender Würdigung aU dieser Umstande, der Tatumstande und der persõnlichen Verhaltnisse des Ange- klagten, lasst sich mithin eine günstige Prognose schlechterdings nicht stel- len. Der umstrittene Entscheid erweist sich daher im Hinblick auf den Zweckgedanken des Art. 32 Ziff. l Abs. l MStG als unhaltbar. 4.--:- ... (23. September 1981, B. e. MAG 2B) 19. Parteientschiidigung (Art. 151 Abs._5 und Art. 117 Abs. 3 Bst. e MStP) Freie Überprütbarkeit der V oraussetzungen zur Zuspreeh11ng einer Parteientsebadigung dureh das Militar){assationsgerieht. · Kein Ansprueh aufParteientsehadigung, wenn der Freigesproehene sich der Ordnungswidrigkeit und lmmor~Utat seines Vorgehens bewusst war und die Einleitung einer Strafuntersuehung in Kauf nahm. Indemnité (art. 151, 5eal., et 117, 3e al., let. e PPM) Le Tribunal militaire de eassation revoit librement les eonditions de l'al- loeation d'une indenmité; Ne saurait prétendre à une indemnité, l'aeeusé aequitté qui avait eons- cienee du earaetere répréhensible de son eomportement et pris le risque d'oeeasionner une poursuite pénale. Indemnità (art. 151 epv. 5 e art. 117 epv. 3Iett. e PPM) 11 Tribunale militare di eassazione rivede Iiberamente le eondizioni riguardanti l'assegnazione di ona indennità. Nonba diritto all'assegnazione l'aeeusato assolto, ma eoseiente del pro- prio eomportamento riprovevole, e ebe si assume il risehio dell'apertura di un'istruzione penale.