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MKGE 10 Nr. 16

MKGE 10 Nr. 16 — G. e. MAG 2A

Mkg · 1981-09-22 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Degradation (Art. 37 MStG) 55 16. Nr. 16 Die Verurteilung eines wegen fortgesetzter Dienstverweigerung Gra- dierten, der aus der Armee ausgeschlossen wird, führt nicht ausnahmslos zur Degradation. Dégradation (art. 37 CPM) Le gradé condamné avec exclusion de l'armée pour le délit continué de refus de servir ne doit pas nécessairement être dégradé. Degradazione (art. 37 CPM) 11 graduato condannato all'esclusione dall'esercito per continuato rifiuto del servizio non deve essere necessariamente degradato. Aus den Erwiigungen: 1.-.. . 2.-.. . 3.- a) Gemãss Art. 37 Abs. l MStG ist ein Offizier, Unteroffizier oder Gefreiter durch den Richter zu degradieren, wenn er sich durch ein Verbre- chen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht hat. Degradierte sin d von der Erfüllung der persõnlichen Dienstleistung ausgeschlossen (Art. 37 Abs. 2 MStG).

b) Di e Frage, o b si eh d er Tãter seines Grades unwürdig gemacht ha be, ist nicht eine Ermessensfrage in dem Sinne, dass es innerhalb der durch das V er bot d er Willkür gezogenen Grenzen im Belieben des Sachrichters stünde, ob er die Unwürdigkeit bejahen wolle oder nicht, so dass die Kassa- tionsinstanz d en Entscheid n ur auf Willkür hin überpxüfen dürfte. Vielmehr liegt eine Rechtsfrage vor, die als solche der freien Uberprüfung durch das Kassationsgericht unterliegt (MKGE 5 N r. 43, 7Nr. 28,8 N r. 27,9 N r. 175).

e) Art. 37Abs. l MStGverlangt, dass sichder Verurteilte durch ein Ver- brechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht hat. Daraus folgt zunãchst, dass sich die Unwürdigkeit aus der Straftat ergeben muss und nicht allein von ausserhalb des Verbrechens oder Vergehens liegenden Tat- sachen abgeleitet werden darf. Die Degradation ist indessen eine Neben- strafe, die nur unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Grundsãtze über die Strafzumessung (Art. 44 MStG) zu verhãngen ist. Anderseits ist die Degradation a ue h Massnahme im Interesse de r Armee. Aus di e ser Doppel- natur der Sanktion folgt, dass einerseits das Verschulden, die Beweggründe, das Vorleben, die persõnlichen Verhãltnisse sowie die militãrische Führung zu berücksichtigen, anderseits aber auch die Art und die objektive Schwere der T at mit Blick auf die Interessen der Armee in den Entscheid einzubezie- hen sind (MKGE 8 Nr. 27 und dortige Zitate; 9 Nr. 175). In Fallen, in welchen die Würdigung der subjektiven Gesichtspunkte, die mit der Anwendung der Grundsãtze über die Strafzumessung berück- sichtigt werden, und diejenige der objektiven Gesichtspunkte zu einem

Nr. 16 56 gegenlãufigen Ergebnis führt, ist nach konstanter Rechtsprechung letzteren der Vorzug zu geben und die Degradation auszusprechen. Bei einer solchen Interessenkollision hat mit anderen Worten das persõnliche gegenüber dem allgemeinen Interesse zurückzutreten. J e hõher der Grad der militãrischen Stellung ist, desto mehr gewinnt di e objektive Beurteilung d er U nwürdigkeit an Bedeutung gegenüber de r Würdigung der subjektiven Gründe (MKGE 8 Nr. 27, 9 Nr. 175). Di e Ausschliessung aus der Armee kann als solche und für sich allein nie- mals Grund für die Degradation sein. Vielmehr lãsst das Gesetz die Mõglichkeit offen, trotz Ausschliessung eines Wehrmannes auf dessen Degradation zu verzichten, wãhrend anderseits diese eo ipso den Aus- schluss des Betroffenen von persõnlichen Dienstleistungen nach sich zieht (Art. 37 Abs. 2MStG) undihmden Wegder Rehabilitation (Art. 57 MStG) verschliesst. Der Degradierte kann lediglich im Falle aktiven Dienstes zur persõnlichen Dienstleistung zugelassen werden, wobei di e Degradation auf- recht erhalten bleibt (Art. 37 Abs. 3 MStG). Die Degradation ist somit nach dem Willen des Gesetzgebers die weit einschneidendere Sanktion. Das Gesetz nimmt bewusst in Kauf, dass auf dem Wege der Rehabilitation ein nicht degradierter, jedoch aus der Armee ausgeschlossener Offizier, Unter- offizier oder Gefreiter nach J ahr un d Ta g wieder zu persõnlichen Dienstlei- stungen zugelassen und seinem Grad entsprechend eingesetzt wird. Zwar liesse sich durchaus die Ansicht vertreten, bei Dienstverweige- rern, die aus der Armee ausgeschlossen werden, habe in jedem Falle und ausnahmslos die Degradation Platz zu greifen. Allein diesen Schritt hat der Gesetzgeber auch für Fãlle von Dienstverweigerung bewusst nicht getan, so dass dem Kassationsgericht bei der Auslegung des zunãchst unbestimmten Rechtsbegriffs der Unwürdigkeit ein gewisser Spielraum bleibt, der vom Gericht auch schon als Ermessen in der Auslegung bezeichnet worden ist (MKGE 5 N r. 43 E.2). Es liegt somit beim Richter, di e in sorgfãltiger Recht- sprechung herausgebildeten Kriterien, die in den einen Fãllen zur Degrada- tion, in anders gelagerten zum Verzicht auf diese Nebenstrafe führen, auch aufFãlle von Dienstverweigerern anzuwenden. Es versteht sich von selbst, dass angesichts der objektiven Schwere solcher Straftaten, gemessen am eminenten Interesse von Staat und Armee an der Dienstleistung, nur mit einiger Zurückhaltung auf die Degradation ausgeschlossener Dienstverwei- gerer verzichtet werden kann. Nachdem indessen diese Lõsung nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers grundsãtzlich offenstehen soll, ver- bietet sich anderseits eine schematische Aberkennung des Dienstgrades in Fãllen dieser Tãterkategorie. 4.- ... (22. September 1981, G. e. MAG 2A)