Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Im Zusammenhang mit dem Beschluss gemãss Art. 179, Abs. 1 MStP wirft S V. d er Vorinstanz insbesondere vor, si e ha be in überspitztem Formalismus ni eh t beachtet, das s er sein e V erspãtung de m Gericht rechtzei- tig bekanntgegeben habe. Die Verhandlung über seine Appellation habe nicht um 10.30 Uhr beginnen kõnnen, weil das Gericht für andere Verhand- lungen mehr Zeit als vorgesehen beansprucht habe. Über die Verwirkung der Appellation wegen Abwesenheit des Appellanten habe das Gericht in einem Zeitpunkt entschieden, in welchem es wusste, das.s der Appellant bin- nen kurzer Zeit erscheinen werde. Der Ablauf der Geschãftsordnung der Vorinstanz wãre nicht erheblich gestõrt worden, wenn das Gericht bis zum Erscheinen des Appellanten zugewartet hãtte, l:J-abe dieses doch seine Ver- handlungen um die Mittagszeit unterbrochen, um sie erst mehr als zwei Stunden spãter wieder aufzunehmen, und zwar in der Sache des Appellan- ten. Statt das Gesuch um Aufhebung der Sãumnisfolgen im Sinn von Art. 179, Abs. 2 ff MStP zu behandeln, hãtte es ohne weiteres über di e Appella- tion von S V. urteilen kõnnen. Demgegenüber wendet der Auditor (offenbar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die in ihrer Rechtsmittelbelehrung im Verwirkungsent- scheid n ur hinsichtlich der Gerichtskosten auf die Mõglichkeit eines Rekur- ses hinweist) ein, gegen einen Entscheid, gestützt auf Art. 179, Abs. 1 MStP, stãnden weder die Kassationsbeschwerde noch der Rekurs zur Ver- fügung. Anscheinend lãsst sich der Auditor dabei von der Überlegung lei- ten, dass Art. 179, Abs. 2 ff. MStP nur die Aufhebung der Sãumnisfolgen vorsieht, und zwar unter der einschrãnkenden Voraussetzung, dass das Sãumnis unverschuldet eingetreten ist (ãhnlich, wie dies nach zahlreichen kantonalen Strafprozessordnungen zutrifft; Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A. Basel/Frankfurt am Main 1984, S.109).
E. 2 Angesichts von Art. 179 MStP stellt sich die Frage, ob neben der ausdrücklich vorgesehenen Wiederherstellung ein weiteres Rechtsmittel (Kassationsbeschwerde oder Rekurs) Platz greifen kõnne. Der Umstand, dass de r Bundesgesetzgeber, in Übereinstimmung mit kantonalen Strafpro- zessordnungen, im Zusammenhang mit einer Rechtsmittelverwirkung eigens e in Wiederherstellungsverfahren vorsieht, de u tet eh er darauf hin, dass neben diesem Prozessbehelf kein weiteres Rechtsmittel zugelassen werden soll. Anderseits kann Art. 179, Abs. 1 MStP Auslegungsprobleme schaffen, welche die Voraussetzungen des Sãumnisses bzw. der Sãumnisfol- gen betreffen, nicht a b er di e weitere Frage, o b das unzweifelhafte Sãumnis im Sinn des Gesetzes verschuldet sei oder nicht. So kann beispielsweise-wie der vorliegende Fali zeigt- fraglich bleiben, ob die Stunde, die es gemãss Art. 179, Abs. 1 MStP abzuwarten gilt, bereits vom Zeitpunkt an zu laufen
Nr. 101 338 beginnt, auf den vorgeladen worden ist, oder erst vom Zeitpunkt an, in wel- ehem das Gerieht die Verhandlung tatsãehlieh hãtte erõffnen kõnnen, falls der Appellant anwesend gewesen wãre. Gewiss handelt es sieh dabei um eine Verfahrensvorsehrift, die, wie S V. zu Recht ausführen lãsst, grund- sãtzlich unter Art. 185, Abs. l, Bst. e MStPfãllt. Diese Verfahrensvorschrift un d ihre Auslegung ha ben aber niehts mit de m Ansprueh auf die Wiederher- stellung im Sinn von Art. 179, Abs. 2 MStP zu tun; denn dort wird die rieh- tige Anwendung von Art. 179, Abs. l MStP vorausgesetzt, wãhrend der Streit über die Auslegung von Art. 179, Abs. l MStP eben erst klãren soll, ob diese Bestimmung riehtig angewendet worden sei. Die eingeraumte Mõgliehkeit der Wiederherstellung erlaubt daher keinen Rüeksehluss auf die Zulãssigkeit der Kassationsbesehwerde im Sinn von Art. 185, Abs. l, Bst. e MStP. Dureh e in en Entseheid g e mas s Art. 179, .-Abs. l MStP wird di e Anklage insofern endgültig erledigt, als sieh keine Anderung des erstin- stanzliehen Strafurteils mehr erwirken Hisst und das Strafverfahren somit abgesehlossen wird. Solehe Entseheide, di e ni eh t als Saehurteile bezeichnet werden kõnnen, konnten naeh der Reehtspreehung des Militãrkassationsge- riehts zu Art. 187 MStGO als verfahrensabsehliessende Prozessurteile Gegenstand einer Kassationsbesehwerde bilden (MKGE 5 N r. 53; 5 N r. 80; Haefliger, Komm. N. 2 zu Art. 187 MStGO). Der geltende MilitãrstraJprozess hat hinsiehtlieh der Kassationsbe- schwerde zu versehiedenen Anderungen geführt, die namentlieh mit der Einführung der Militãrappellationsgeriehte zusammenhangen. Doeh sollte dadureh die Umsehreibung des Urteils (Art. 184, Abs. l, Bst. a MStP) gegenüber der bisherigen Reehtspreehung zu Art. 187 MStGO nieht einge- sehrankt werden. Zwar haben die Eidgenõssisehen Rate im Untersehied zum bundesrãtliehen Gesetzesentwurf (Art. 180; BBI. 197711 102 und 183) insofern eine Ãnderung besehlossen, als sie dem Urteil den Unzustãndig- keitsentseheid de r Militãrappellationsgeriehte hinzugefügt ha ben (Beratun- gen in der nationalrãtliehen Kommission: Berieht Nr. 28 des EMD und Kommissionsprotokoll der Sitzung vom 14./15. Marz 1978, S. 70). Daraus folgt nicht, dass neben dem Unzustãndigkeitsentscheid kein weiteres ver- fahrensabsehliessendes Prozessurteil Gegenstand einer Kassationsbe- sehwerde soll bilden kõnnen. Deshalb ist auf die Kassationsbesehwerde ein- zutreten, soweit sieh diese gegen den Entseheid, gestützt auf Art. 179, Abs. l MStP riehtet (wogegen sieh die Begründung von MKGE 10 Nr. 21 zu eng auf Saehurteile bezieht, wenn a ue h, vom Ergebnis her, ni eh t unzutreffend). Angesiehts d er Mõgliehkeit de r Wiederherstellung gemass Art. 179, Abs. 2 MStP ist allerdings die Prüfung des naeh Art. 185, Abs. l Bst. e zu rügenden V erfahrensmangels auf di e objektiven Voraussetzungen d er Appellationsverwirkung zu besehrãnken. Soweit daher mit der Rüge des überspitzten Formalismus geltend gemaeht wird, dem Verhalten von S V. hãtte besondere Milde entgegengebraeht werden müssen, weil er sieh darum bemüht habe, seine Verspatung dem Gerieht mõgliehst raseh
339 Nr. 101, 102 bekanntzugeben, ist sie nicht zu hõren. Über schuldhafte oder schuldlose Verspatung im Sinn von Art. 179, Abs. l MStP wird im Wiederherstellungs- verfahren abschliessend befunden.
E. 3 Sinngemass macht S V. geltend, die Vorinstanz habe Art. 179, Abs.
l MStP insofern unrichtig angewendet, als sie die sogenannte Respekt-
stunde nicht vom Zeitpunkt des V erhandlungsbeginns gemass Vorladung an
hatte berechnen dürfen, sondern vielmehr vom Zeitpunkt an, in welchem
die Verhandlung tatsachlich hatte beginnen kõnnen: statt von 10.30 Uhr an,
erst von 11.45 Uhr an. S V. sei um 12.40 Uhr persõnlich erschienen.
Im Text von Art. 179, Abs. l MStP ist vom Verhandlungstermin und
nicht vom Verhandlungsbeginn die Rede. Dem Sinn der Bestimmung ent-
spricht es indes nicht, Art. 179, Abs. l MStP auch dort anzuwenden, wo die
Hauptverhandlung vor de m Appellationsgericht mit mehr als einer Stunde
V erspatung beginnen kann un d d er Angeklagte zu diesem (gegenüber d em
Verhandlungstermin verzõgerten) Zeitpunkt persõnlich anwesend ist, nur
weil der letztere eine Stunde nach dem Verhandlungstermin noch nicht per-
sõnlich zugegen war. Ist jedoch der Angeklagte bei Verhandlungsbeginn
nicht anwesend, obwohl gegenüber dem Verhandlungstermin bereitst eine
Stunde verstrichen ist, so sind dem Appellationsgericht weitere Verzõge-
rungen grundsatzlich nicht zuzumuten. Art. 179, Abs. l MStP gewãhrleistet
die ungestõrte Abwicklung der Tagesordnung des Gerichts, wobei den
Interessen des Angeklagten in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen
wird: zunachst durch die Respektstunde; sodann durch die Mõglichkeit, für
e ine darüber hinausgehende V erspatung unverschuldetes Saumnis glaub-
haft zu machen. Vorliegend ma g es als stossend empfunden werden, dass die
Vorinstanz di e Abwesenheit von S V. in e in em Zeitpunkt feststellte, in wel-
chem sie einerseits mit seinem baldigen Erscheinen rechnen konnte und
anderseits di e V erhandlungen für di e Mittagspause ohnehin demnachst
unterbrechen wollte. Eine Umstellung in der Abwicklung der Tagesord-
nungware demnach, wenn überhaupt, mit denkbar geringfügigen Nachtei-
len behaftet gewesen. Von einer unzutreffenden Gesetzesauslegung kann
allerdings noch nicht gesprochen werden.
(19. September 1986, V. e. MAG 2B)
102.
Révision; décisions du président relatives à l'exécution du jugement;
récusation de juges pour cause de prévention
(art. 203, 3e al.; art. 34, lettre b PPM)
Le recours n'est p as recevable contre des décisions présidentielles relati-
ves à l'exécution du jugement.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 101 336 101. Ausbleiben des Angeklagten; Handhabung der sog. Respektstunde (Art. 179 Abs. l MStP) Di e unrichtige Handhabung der sog. Respektstunde kann als V erlet- zung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Art.185 Abs.l Bst. e MStP) mit Kassationsbeschwerde gerügt werden. Im Kassationsverfahren be- schrankt sich die Prüfung auf die objektiven Voraussetzungen der Appella- tionsverwirkung, wahrend über deren subjektive Voraussetzung - unver- schuldetes V ersaumnis - im Wiederherstellungsverfahren befunden wird. Die sog. Respektstunde lauft grundsatzlich vom vorladnngsgemassen V erhandlnngstermin, un d nicht erst vom allenfalls spateren tatsachlichen V erhandlungsbeginn an. Ke ine Appellationsverwirkung jedoch, wenn die Hauptverhandlung erst mit mehr als einer Stunde V erspatung beginnen kann und der Appellant - obwohl eine Stunde nach vorladungsgemassem V erhandlungstermin erschienen - zu diesem Zeitpunkt anwesend ist. Absence de l'accusé; application de la disposition relative à l'heure d'attente (art. 179, 1er al. PPM) Une mauvaise application de la disposition relative à l'heure d'attente peut être attaquée par la voie de la cassation en tant que violation d'une regle essentielle de procédure (art. 185, ler al., Iettre e PPM). La procédure de cassation se limite à l'examen des conditions objectives de la péremption de l'appel, tandis que les conditions subjectives, à savoir si l'absence n'est pas due à la faute de l'accusé, seront examinées dans la procédure de relief. L'heure d'attente court en principe à partir de l'heure fiXée dans la cita- tion, et noo pas à partir de l'heure effective, peut-être retardée, du début des débats. 11 n'y a cependant pas de péremption d'instance lorsque les débats ne peuvent commencer qu'avec plus d'une heure de retard, alors que l'accusé est présent, quand bien même il se serait présenté un e heure apres celle qui a été fixée dans la citation. Assenza dell'accusato; applicazione della norma re/ativa all'ora di attesa (art. 179 cpv. l PPM) Un'errata applicazione della norma relativa all'ora di attesa puõ essere impugnata mediante ricorso per cassazione per violazione di essenziali di- sposizioni procedurali. Nell'ambito della cassazione si esaminano unica- mente le premesse oggettive di perenzione dell'appello, mentre ebe le cir- costanze soggettive inerenti la giustificazione dell'assenza saranno oggetto di valutazione nella procedura di revoca. L'ora di attesa decorre, in via di principio, dall'orario indicato nella cita- zione per l'inizio del dibattimento e noo da quello dell'inizio effettivo, even- tualmente ritardato. Tuttavia, la perenzione dell'appello non si verifica se il dibattimento puõ aver luogo solo con piu di un' ora di ritardo e l'appellante e p~esente, sebbene si sia presentato un'ora dopo quella indicata nella cita- zione.
337 Nr. 101 Aus den Erwiigungen: I.- Zum Rechtsmittel betreffend Verwirkung der Appellation 1.- Im Zusammenhang mit dem Beschluss gemãss Art. 179, Abs. 1 MStP wirft S V. d er Vorinstanz insbesondere vor, si e ha be in überspitztem Formalismus ni eh t beachtet, das s er sein e V erspãtung de m Gericht rechtzei- tig bekanntgegeben habe. Die Verhandlung über seine Appellation habe nicht um 10.30 Uhr beginnen kõnnen, weil das Gericht für andere Verhand- lungen mehr Zeit als vorgesehen beansprucht habe. Über die Verwirkung der Appellation wegen Abwesenheit des Appellanten habe das Gericht in einem Zeitpunkt entschieden, in welchem es wusste, das.s der Appellant bin- nen kurzer Zeit erscheinen werde. Der Ablauf der Geschãftsordnung der Vorinstanz wãre nicht erheblich gestõrt worden, wenn das Gericht bis zum Erscheinen des Appellanten zugewartet hãtte, l:J-abe dieses doch seine Ver- handlungen um die Mittagszeit unterbrochen, um sie erst mehr als zwei Stunden spãter wieder aufzunehmen, und zwar in der Sache des Appellan- ten. Statt das Gesuch um Aufhebung der Sãumnisfolgen im Sinn von Art. 179, Abs. 2 ff MStP zu behandeln, hãtte es ohne weiteres über di e Appella- tion von S V. urteilen kõnnen. Demgegenüber wendet der Auditor (offenbar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die in ihrer Rechtsmittelbelehrung im Verwirkungsent- scheid n ur hinsichtlich der Gerichtskosten auf die Mõglichkeit eines Rekur- ses hinweist) ein, gegen einen Entscheid, gestützt auf Art. 179, Abs. 1 MStP, stãnden weder die Kassationsbeschwerde noch der Rekurs zur Ver- fügung. Anscheinend lãsst sich der Auditor dabei von der Überlegung lei- ten, dass Art. 179, Abs. 2 ff. MStP nur die Aufhebung der Sãumnisfolgen vorsieht, und zwar unter der einschrãnkenden Voraussetzung, dass das Sãumnis unverschuldet eingetreten ist (ãhnlich, wie dies nach zahlreichen kantonalen Strafprozessordnungen zutrifft; Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A. Basel/Frankfurt am Main 1984, S.109). 2.- Angesichts von Art. 179 MStP stellt sich die Frage, ob neben der ausdrücklich vorgesehenen Wiederherstellung ein weiteres Rechtsmittel (Kassationsbeschwerde oder Rekurs) Platz greifen kõnne. Der Umstand, dass de r Bundesgesetzgeber, in Übereinstimmung mit kantonalen Strafpro- zessordnungen, im Zusammenhang mit einer Rechtsmittelverwirkung eigens e in Wiederherstellungsverfahren vorsieht, de u tet eh er darauf hin, dass neben diesem Prozessbehelf kein weiteres Rechtsmittel zugelassen werden soll. Anderseits kann Art. 179, Abs. 1 MStP Auslegungsprobleme schaffen, welche die Voraussetzungen des Sãumnisses bzw. der Sãumnisfol- gen betreffen, nicht a b er di e weitere Frage, o b das unzweifelhafte Sãumnis im Sinn des Gesetzes verschuldet sei oder nicht. So kann beispielsweise-wie der vorliegende Fali zeigt- fraglich bleiben, ob die Stunde, die es gemãss Art. 179, Abs. 1 MStP abzuwarten gilt, bereits vom Zeitpunkt an zu laufen
Nr. 101 338 beginnt, auf den vorgeladen worden ist, oder erst vom Zeitpunkt an, in wel- ehem das Gerieht die Verhandlung tatsãehlieh hãtte erõffnen kõnnen, falls der Appellant anwesend gewesen wãre. Gewiss handelt es sieh dabei um eine Verfahrensvorsehrift, die, wie S V. zu Recht ausführen lãsst, grund- sãtzlich unter Art. 185, Abs. l, Bst. e MStPfãllt. Diese Verfahrensvorschrift un d ihre Auslegung ha ben aber niehts mit de m Ansprueh auf die Wiederher- stellung im Sinn von Art. 179, Abs. 2 MStP zu tun; denn dort wird die rieh- tige Anwendung von Art. 179, Abs. l MStP vorausgesetzt, wãhrend der Streit über die Auslegung von Art. 179, Abs. l MStP eben erst klãren soll, ob diese Bestimmung riehtig angewendet worden sei. Die eingeraumte Mõgliehkeit der Wiederherstellung erlaubt daher keinen Rüeksehluss auf die Zulãssigkeit der Kassationsbesehwerde im Sinn von Art. 185, Abs. l, Bst. e MStP. Dureh e in en Entseheid g e mas s Art. 179, .-Abs. l MStP wird di e Anklage insofern endgültig erledigt, als sieh keine Anderung des erstin- stanzliehen Strafurteils mehr erwirken Hisst und das Strafverfahren somit abgesehlossen wird. Solehe Entseheide, di e ni eh t als Saehurteile bezeichnet werden kõnnen, konnten naeh der Reehtspreehung des Militãrkassationsge- riehts zu Art. 187 MStGO als verfahrensabsehliessende Prozessurteile Gegenstand einer Kassationsbesehwerde bilden (MKGE 5 N r. 53; 5 N r. 80; Haefliger, Komm. N. 2 zu Art. 187 MStGO). Der geltende MilitãrstraJprozess hat hinsiehtlieh der Kassationsbe- schwerde zu versehiedenen Anderungen geführt, die namentlieh mit der Einführung der Militãrappellationsgeriehte zusammenhangen. Doeh sollte dadureh die Umsehreibung des Urteils (Art. 184, Abs. l, Bst. a MStP) gegenüber der bisherigen Reehtspreehung zu Art. 187 MStGO nieht einge- sehrankt werden. Zwar haben die Eidgenõssisehen Rate im Untersehied zum bundesrãtliehen Gesetzesentwurf (Art. 180; BBI. 197711 102 und 183) insofern eine Ãnderung besehlossen, als sie dem Urteil den Unzustãndig- keitsentseheid de r Militãrappellationsgeriehte hinzugefügt ha ben (Beratun- gen in der nationalrãtliehen Kommission: Berieht Nr. 28 des EMD und Kommissionsprotokoll der Sitzung vom 14./15. Marz 1978, S. 70). Daraus folgt nicht, dass neben dem Unzustãndigkeitsentscheid kein weiteres ver- fahrensabsehliessendes Prozessurteil Gegenstand einer Kassationsbe- sehwerde soll bilden kõnnen. Deshalb ist auf die Kassationsbesehwerde ein- zutreten, soweit sieh diese gegen den Entseheid, gestützt auf Art. 179, Abs. l MStP riehtet (wogegen sieh die Begründung von MKGE 10 Nr. 21 zu eng auf Saehurteile bezieht, wenn a ue h, vom Ergebnis her, ni eh t unzutreffend). Angesiehts d er Mõgliehkeit de r Wiederherstellung gemass Art. 179, Abs. 2 MStP ist allerdings die Prüfung des naeh Art. 185, Abs. l Bst. e zu rügenden V erfahrensmangels auf di e objektiven Voraussetzungen d er Appellationsverwirkung zu besehrãnken. Soweit daher mit der Rüge des überspitzten Formalismus geltend gemaeht wird, dem Verhalten von S V. hãtte besondere Milde entgegengebraeht werden müssen, weil er sieh darum bemüht habe, seine Verspatung dem Gerieht mõgliehst raseh
339 Nr. 101, 102 bekanntzugeben, ist sie nicht zu hõren. Über schuldhafte oder schuldlose Verspatung im Sinn von Art. 179, Abs. l MStP wird im Wiederherstellungs- verfahren abschliessend befunden. 3.- Sinngemass macht S V. geltend, die Vorinstanz habe Art. 179, Abs. l MStP insofern unrichtig angewendet, als sie die sogenannte Respekt- stunde nicht vom Zeitpunkt des V erhandlungsbeginns gemass Vorladung an hatte berechnen dürfen, sondern vielmehr vom Zeitpunkt an, in welchem die Verhandlung tatsachlich hatte beginnen kõnnen: statt von 10.30 Uhr an, erst von 11.45 Uhr an. S V. sei um 12.40 Uhr persõnlich erschienen. Im Text von Art. 179, Abs. l MStP ist vom Verhandlungstermin und nicht vom Verhandlungsbeginn die Rede. Dem Sinn der Bestimmung ent- spricht es indes nicht, Art. 179, Abs. l MStP auch dort anzuwenden, wo die Hauptverhandlung vor de m Appellationsgericht mit mehr als einer Stunde V erspatung beginnen kann un d d er Angeklagte zu diesem (gegenüber d em Verhandlungstermin verzõgerten) Zeitpunkt persõnlich anwesend ist, nur weil der letztere eine Stunde nach dem Verhandlungstermin noch nicht per- sõnlich zugegen war. Ist jedoch der Angeklagte bei Verhandlungsbeginn nicht anwesend, obwohl gegenüber dem Verhandlungstermin bereitst eine Stunde verstrichen ist, so sind dem Appellationsgericht weitere Verzõge- rungen grundsatzlich nicht zuzumuten. Art. 179, Abs. l MStP gewãhrleistet die ungestõrte Abwicklung der Tagesordnung des Gerichts, wobei den Interessen des Angeklagten in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen wird: zunachst durch die Respektstunde; sodann durch die Mõglichkeit, für e ine darüber hinausgehende V erspatung unverschuldetes Saumnis glaub- haft zu machen. Vorliegend ma g es als stossend empfunden werden, dass die Vorinstanz di e Abwesenheit von S V. in e in em Zeitpunkt feststellte, in wel- chem sie einerseits mit seinem baldigen Erscheinen rechnen konnte und anderseits di e V erhandlungen für di e Mittagspause ohnehin demnachst unterbrechen wollte. Eine Umstellung in der Abwicklung der Tagesord- nungware demnach, wenn überhaupt, mit denkbar geringfügigen Nachtei- len behaftet gewesen. Von einer unzutreffenden Gesetzesauslegung kann allerdings noch nicht gesprochen werden. (19. September 1986, V. e. MAG 2B) 102. Révision; décisions du président relatives à l'exécution du jugement; récusation de juges pour cause de prévention (art. 203, 3e al.; art. 34, lettre b PPM) Le recours n'est p as recevable contre des décisions présidentielles relati- ves à l'exécution du jugement.