Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 haft Fr. 310.- zum vornherein ausser Betracht. Bei «besonderen Gründen» im Sinne von Art. 151 Abs. l MStP kann es sich aber auch um solche han- deln, di e in de r Person des Verurteilten oder in dessen Lebensumstãnden zu suchen sin d. De m Kostenerlass liegt die Idee zugrunde, dass der Verurteilte durch die im Urteil ausgesprochene Strafe die gerechte Sanktion erleiden müsse und nicht durch die Auflage entstandener Kosten. In Fãllen, wo ge- genüber dem Betroffenen und seiner Familie unangemessene soziale Hãr- ten entstehen konnten, rechtfertigt sich deshalb zweifellos ein ganzer oder teilweiser Kostenerlass. Des weiteren herrscht de r Gedanke d er Resoziali- sierung vor, wonach der Straftãter, de r eine lãngere Strafe zu verbüssen hat, nicht mit Verfahrenskosten zu belasten ist, di e ihm na eh erstandener Strafe die Wiedereingliederung ins normale Leben erschweren, namentlich dann, wenn er mit anderweitigen Schulden belastet ist.
E. 3 Will man im vorliegenden Fali den Angaben des Rekurrenten G la u- ben schenken, so ist er n ur wãhrend eines Tages pro Woche auf sein em ange- stammten Beruf als Filmlaborant tãtig. Er will dabei monatlich zirka Fr. 450.- verdienen und für Wohnung und Krankenkasse insgesamt Fr. 160.- ausgeben. Mit den restlichen Fr. 290.- bestreite er seinen Lebens- unterhalt inklusive Kulturausgaben. Wãhrend der übrigen Zeit will sich Kan Ae., ohne daraus irgendwelche Einkünfte zu beziehen, als «frei improvisie- render Musiker» betãtigen. Ob diese Behauptungen der Wahrheit entspre- chen, kann dahinge~tellt bleiben, wenn auch Zweifel daran aufkommen müssen, ob der Verurteilte tatsãchlich auf einem Niveau lebt, das ihn mit kaum der Hãlfte des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorliebneh- men lãsst. Entscheidend ist vielmehr, das s de r Rekurrent ohne ãusseren Zwang eine bescheidene Arbeitsleistung erbringt und sich mit einem ent- sprechend bescheidenen Einkommen begnügt. Er wãre indessen ohne wei- teres in der Lage, sein Einkommen dadurch wesentlich zu erhohen, dass er seine Arbeitskraft stãrker einsetzt. Kan Ae. kann jederzeit in die Situation geraten, irgendwelche zusãtzlichen Verbindlichkeiten erfüllen und demzu- folge seinen Arbeitseinsatz erhohen zu müssen. Es ist ihm daher auch zuzu- muten, die ihm durch di e Vorinstanz auferlegten, verhãltnismãssig geringen Verfahrenskosten zu bezahlen. Unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben würden drei zusãtzliche Arbeitstage zur Deckung der angefoch- tenen Verfahrenskosten ausreichen. Bei dieser Sachlage kann die Kosten- auflage d er Vorinstanz keinesfalls als «Hãrtefall» qualifiziert werden, un d e s bestehen mithin auch keine besonderen Gründe zu einem vollstãndigen oder teilweisen Kostenerlass. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.
E. 4 ... (26. September 1980, Ae. e. DG 9A)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
l Nr. l l. Art. 151 Abs. 1 MStP (Kosten der Untersuchung und der Hauptver- handlung): Auflage nach dem Verursacherprinzip (Erw. 2); objektive und subjektive Natur der besonderen Gründe für einen Kostenerlass; Umschreibung (Erw. 2): Zumutbarkeit eines erhohten Arbeitseinsatzes zur Deckung der V erfahrenskosten (Erw. 3). Art. 151, 1er al. PPM (frais de l'enquête et des débats): qui occasionne les frais les supporte (cons. 2); «motifs particuliers» pour décharger des frais: leur nature objective et subjective, Ieur délimitation (cons. 2): o n est en droit d'attendre du condamné un effort de travail pour cou- vrir les frais (cons. 3). Art. 151 cpv. 1 PPM (spese dell'istruzione e del dibattimento): sono da porre a carico di chi le ha provocate (cons. 2); natura oggettiva e soggettiva dei «motivi speciali» per il condono; preci- sazione (cons. 2): - si puõ ragionevolmente esigere dai condannato un maggior impegno di lavoro p er poter f ar fronte alle s p ese processuali (cons. 3). Aus den Erwiigungen: 1.-... 2.- Gemãss Art. 151 Abs. l MStP werden die Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung dem Verurteilten auferlegt. Aus besonderen Gründen kann ihm das Gericht diese Kosten ganz oder teilweise erlassen. Das Gesetz stipuliert als Regel die Auferlegung der Kosten nach dem Verursacherprinzip. Wer zum Verfahren Anlass gegeben hat, soll grund- sãtzlich auch dessen Kosten tragen. So kann selbst der Freigesprochene ganz oder teilweise mit Kosten belegt werden, wenn er das Verfahren durch ein verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat (Art. 151 Abs. 3 MStP). In besonderem Masse besteht eine grundsãtzliche Kostenpflicht desjenigen, der anklagegernãss schuldig gesprochen wird. Aus dern Wortlaut des Gesetzes Hisst sich nicht entnehmen, in welchen Fãllen das Gericht de m Verurteilten die Kosten ganz oder teilweise erlassen kann, beziehungsweise welches die besonderen Gründe sind, die hiezu füh- ren kõnnen. Mangels gesetzlicher Prazisierung ist deshalb davon auszuge- hen, dass diese «besonderen Gründe» sowohl objektiver als auch subjekti- ver N a tur sein kõnnen. Aus de m objektiven Bereich ergeben si eh Erwãgun- gen reiner Billigkeit, wenn beispielsweise die Strafuntersuchung zu einem unverhaltnisrnassig hohen Kostenaufwand geführt hat, der gerechterweise dem Verurteilten nicht vollstãndig überbunden werden kann. Dieser objek- tive Bereich fãllt im zu beurteilenden Fall bei gerügten l(osten von gesarnt-
Nr. l 2 haft Fr. 310.- zum vornherein ausser Betracht. Bei «besonderen Gründen» im Sinne von Art. 151 Abs. l MStP kann es sich aber auch um solche han- deln, di e in de r Person des Verurteilten oder in dessen Lebensumstãnden zu suchen sin d. De m Kostenerlass liegt die Idee zugrunde, dass der Verurteilte durch die im Urteil ausgesprochene Strafe die gerechte Sanktion erleiden müsse und nicht durch die Auflage entstandener Kosten. In Fãllen, wo ge- genüber dem Betroffenen und seiner Familie unangemessene soziale Hãr- ten entstehen konnten, rechtfertigt sich deshalb zweifellos ein ganzer oder teilweiser Kostenerlass. Des weiteren herrscht de r Gedanke d er Resoziali- sierung vor, wonach der Straftãter, de r eine lãngere Strafe zu verbüssen hat, nicht mit Verfahrenskosten zu belasten ist, di e ihm na eh erstandener Strafe die Wiedereingliederung ins normale Leben erschweren, namentlich dann, wenn er mit anderweitigen Schulden belastet ist. 3.- Will man im vorliegenden Fali den Angaben des Rekurrenten G la u- ben schenken, so ist er n ur wãhrend eines Tages pro Woche auf sein em ange- stammten Beruf als Filmlaborant tãtig. Er will dabei monatlich zirka Fr. 450.- verdienen und für Wohnung und Krankenkasse insgesamt Fr. 160.- ausgeben. Mit den restlichen Fr. 290.- bestreite er seinen Lebens- unterhalt inklusive Kulturausgaben. Wãhrend der übrigen Zeit will sich Kan Ae., ohne daraus irgendwelche Einkünfte zu beziehen, als «frei improvisie- render Musiker» betãtigen. Ob diese Behauptungen der Wahrheit entspre- chen, kann dahinge~tellt bleiben, wenn auch Zweifel daran aufkommen müssen, ob der Verurteilte tatsãchlich auf einem Niveau lebt, das ihn mit kaum der Hãlfte des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorliebneh- men lãsst. Entscheidend ist vielmehr, das s de r Rekurrent ohne ãusseren Zwang eine bescheidene Arbeitsleistung erbringt und sich mit einem ent- sprechend bescheidenen Einkommen begnügt. Er wãre indessen ohne wei- teres in der Lage, sein Einkommen dadurch wesentlich zu erhohen, dass er seine Arbeitskraft stãrker einsetzt. Kan Ae. kann jederzeit in die Situation geraten, irgendwelche zusãtzlichen Verbindlichkeiten erfüllen und demzu- folge seinen Arbeitseinsatz erhohen zu müssen. Es ist ihm daher auch zuzu- muten, die ihm durch di e Vorinstanz auferlegten, verhãltnismãssig geringen Verfahrenskosten zu bezahlen. Unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben würden drei zusãtzliche Arbeitstage zur Deckung der angefoch- tenen Verfahrenskosten ausreichen. Bei dieser Sachlage kann die Kosten- auflage d er Vorinstanz keinesfalls als «Hãrtefall» qualifiziert werden, un d e s bestehen mithin auch keine besonderen Gründe zu einem vollstãndigen oder teilweisen Kostenerlass. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen. 4.- ... (26. September 1980, Ae. e. DG 9A)