§ 295 Abs. 1 SMG; § 142 Abs. 1 lit. b VRG. Strafantrittsverfügungen können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Die Frist beträgt 20 Tage. Gegen den Verwaltungsbeschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben, wobei die Frist hier 30 Tage beträgt. | Verfahren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht sonstige 14.07.2011 V 11 64 (2011 II Nr. 39)
§ 295 Abs. 1 SMG; § 142 Abs. 1 lit. b VRG. Strafantrittsverfügungen können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Die Frist beträgt 20 Tage. Gegen den Verwaltungsbeschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben, wobei die Frist hier 30 Tage beträgt. | Verfahren
Rechtsprechung Luzern Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 14.07.2011 Fallnummer: V 11 64 LGVE: 2011 II Nr. 39 Leitsatz: § 295 Abs. 1 SMG; § 142 Abs. 1 lit. b VRG. Strafantrittsverfügungen können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Die Frist beträgt 20 Tage. Gegen den Verwaltungsbeschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben, wobei die Frist hier 30 Tage beträgt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: