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V 03 182

Luzern · 2003-10-23 · Deutsch LU
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§§ 4 und 128 Abs. 2 VRG; §§ 74 Abs. 5 und 75 StrG. Der Entscheid über die öffentliche Auflage eines Strassenprojektes gilt als Zwischenentscheid im Sinne von § 128 Abs. 2 VRG. Bewirkt ein solcher Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, ist dieser mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig anfechtbar. | Verfahren

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Luzern Kantonsgericht sonstige 23.10.2003 V 03 182 (2003 II Nr. 42)

§§ 4 und 128 Abs. 2 VRG; §§ 74 Abs. 5 und 75 StrG. Der Entscheid über die öffentliche Auflage eines Strassenprojektes gilt als Zwischenentscheid im Sinne von § 128 Abs. 2 VRG. Bewirkt ein solcher Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, ist dieser mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig anfechtbar. | Verfahren

Rechtsprechung Luzern Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 23.10.2003 Fallnummer: V 03 182 LGVE: 2003 II Nr. 42 Leitsatz: §§ 4 und 128 Abs. 2 VRG; §§ 74 Abs. 5 und 75 StrG. Der Entscheid über die öffentliche Auflage eines Strassenprojektes gilt als Zwischenentscheid im Sinne von § 128 Abs. 2 VRG. Bewirkt ein solcher Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, ist dieser mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig anfechtbar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind im Internet publiziert (http://www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm)