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V 02 14

Luzern · 2002-02-08 · Deutsch LU
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§§ 107 Abs. 2 lit. e, 128 Abs. 3 lit. e und 130 VRG. Die Einstellung der Bauarbeiten (Baueinstellungsverfügung) ist eine vorsorgliche Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide und daher innert 10 Tagen anzufechten. | Verfahren

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Fraglich ist hier einzig die Einhaltung der Beschwerdefrist. Ein Sachentscheid setzt u.a. eine frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). Fehlt diese Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG).

b) Die Einstellung der Bauarbeiten ist eine vorsorgliche Massnahme (LGVE 1989 III Nr. 21; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 95 und 104 f.; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 637). Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide (§ 128 Abs. 3 lit. e VRG). Zwischenentscheide sind innert 10 Tagen seit Eröffnung anzufechten (§ 130 VRG). Die Baueinstellungsverfügung wurde am 20. Dezember 2001 versandt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte am 10. Januar 2002 und damit klar verspätet.

E. 1a Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Fraglich ist hier einzig die Einhaltung der Beschwerdefrist. Ein Sachentscheid setzt u.a. eine frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). Fehlt diese Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG).

E. 1b Die Einstellung der Bauarbeiten ist eine vorsorgliche Massnahme (LGVE 1989 III Nr. 21; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 95 und 104 f.; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 637). Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide (§ 128 Abs. 3 lit. e VRG). Zwischenentscheide sind innert 10 Tagen seit Eröffnung anzufechten (§ 130 VRG). Die Baueinstellungsverfügung wurde am 20. Dezember 2001 versandt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte am 10. Januar 2002 und damit klar verspätet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Luzern Kantonsgericht sonstige 08.02.2002 V 02 14 (2002 II Nr. 43)

§§ 107 Abs. 2 lit. e, 128 Abs. 3 lit. e und 130 VRG. Die Einstellung der Bauarbeiten (Baueinstellungsverfügung) ist eine vorsorgliche Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide und daher innert 10 Tagen anzufechten. | Verfahren

Rechtsprechung Luzern Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 08.02.2002 Fallnummer: V 02 14 LGVE: 2002 II Nr. 43 Leitsatz: §§ 107 Abs. 2 lit. e, 128 Abs. 3 lit. e und 130 VRG. Die Einstellung der Bauarbeiten (Baueinstellungsverfügung) ist eine vorsorgliche Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide und daher innert 10 Tagen anzufechten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen:

1. - a) Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Fraglich ist hier einzig die Einhaltung der Beschwerdefrist. Ein Sachentscheid setzt u.a. eine frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). Fehlt diese Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG).

b) Die Einstellung der Bauarbeiten ist eine vorsorgliche Massnahme (LGVE 1989 III Nr. 21; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 95 und 104 f.; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 637). Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide (§ 128 Abs. 3 lit. e VRG). Zwischenentscheide sind innert 10 Tagen seit Eröffnung anzufechten (§ 130 VRG). Die Baueinstellungsverfügung wurde am 20. Dezember 2001 versandt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte am 10. Januar 2002 und damit klar verspätet.